LVwG T LVwG-2021/42/1645-7

LVwG-2021/42/1645-7Landesverwaltungsgericht26.09.2024

Regest

Grundteilung<br/>Widerspruch zum Bebauungsplan

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/42/1645-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2021.42.1645.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 23.04.2021, Zl ***, betreffend ein Teilungsgenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Stadt Z vom 23.04.2021, Zl ***, wurde dem Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung laut Teilungsplan des Planverfassers Vermessung CC GmbH, vom 03.06.2020, GZ. ***, betreffend die Gste. Nr. **1, **2, **3, KG Y, die Genehmigung versagt.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die beantragte Grundstücksänderung im Widerspruch zum Bebauungsplan stehen würde.

Hiergegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt wie folgt:

„…Der Bescheid wird zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und die Beschwerde im Einzelnen begründet wie folgt:

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 8.7.2020 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch die Vermessung CC GmbH um Änderung der Grundstücksgrenzen der Gst **1, **4 und **3 KG *** Y, gemäß Vermessungsurkunde Teilungsplan vom 3.6.2020 angesucht.

Mit Bescheid vom 23.4.2021, ***, hat die Stadt Z den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Grenzänderung im Sinne des Lageplanes des Planverfassers Vermessung CC GmbH vom 3.6.2020, GZ ***, betreffend die Gst **1, **2 und **3 KG Y, abgewiesen.

Der Bescheid wurde der Vermessung CC GmbH am 28.4.2021 zugestellt, sodass die Beschwerde rechtzeitig ist.

Beschwerdegründe:

Vorweg ist auszuführen, dass der angefochtene Bescheid keinen Beschwerdeadressaten enthält, sodass nach der Judikatur gar kein, eine Wirksamkeit entfaltender, Bescheid vorliegt. Für den Fall, dass dennoch von einem Rechtswirkungen entfaltenden Bescheid ausgegangen werden muss, ist der Beschwerdeführer durch die nicht erteilte Bewilligung der beantragten Grundteilung gemäß Vermessungsurkunde, Teilungsplan der Vermessung CC GmbH, GZ *** vom 3.6.2020, in seinen subjektiven Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wird dazu ausgeführt wie folgt:

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 17.1.2019, ***, hat das Landesgericht Z festgestellt, dass der Kläger an der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil des Urteilsbegehrens bildenden Übersichtsskizze der Vermessung CC GmbH vom 14.8.2015 rot schraffierten Teilfläche des Gst **3 KG *** Y im Ausmaß von 125 m2 Eigentum durch Ersitzung erworben hat. Darüber hinaus wurde die Stadt Z als beklagte Partei schuldig erkannt, in die Übertragung der in beiliegender, einen integrierenden Bestandteil dieses Urteilsbegehrens bildenden Übersichtsskizze der Vermessung CC GmbH vom 14.8.2015 rot schraffierten Teilfläche des Gst **3 KG *** Y im Ausmaß von 125 m2 durch Abschreibung von dieser und Zuschreibung der Teilfläche zu Gst **2 KG *** Y einzuwilligen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist das Landesgericht Z zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger AA das Eigentumsrecht an der im Urteilsspruch genannten Teilfläche des Gst **3 KG *** Y im Wege der Ersitzung erworben hat. Nach den vom Landesgericht Z in diesem Urteil getroffenen Feststellungen ist, unter Berücksichtigung der Besitzausübung durch die Rechtsvorgängerin des Klägers, Frau DD, seit zumindest ab 1961, ist die Ersitzungszeit im Jahr 2001 abgelaufen. Mit Urteil vom 9.9.2019, 3 R 25/19d, hat das Oberlandesgericht Z der Berufung der Stadt Z keine Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil bestätigt, sodass dieses in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem eine, vom Beschwerdeführer dennoch angebotene einvernehmliche Lösung von der Stadt Z abgelehnt worden ist, hat er die Vermessung CC GmbH mit der Erstellung einer Vermessung und eines Teilungsplanes beauftragt, um das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Z vom 17.1.2019 umzusetzen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2021 hat die belangte Behörde das Ansuchen unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung, Bauberatung und Gutachten, Ing. Brandstätter, welcher sich die belangte Behörde vollinhaltlich angeschlossen hat, abgewiesen. Der Amtssachverständige führt im Wesentlichen aus, dass die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan (bebauungsplanergänzender Bebauungsplan *** in Kraft getreten am 13.2.2019) entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung verhindere. Nachdem geplant sei, Teilflächen vor der rechtskräftigen Straßenfluchtlinie zum Gst **2 hinzu zu teilen, würde dieses Grundstück künftig unterschiedliche Baudichten aufweisen sowie künftig teilweise vor der Straßenfluchtlinie liegen. Dazu ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Abtrennung der Teilfläche von 175 m2 aus Gst **3 und Zuschreibung dieser Teilfläche zu Gst **2 KG *** Y bereits im Verfahren *** des Landesgerichtes Z begehrt hat. Die Stadt Z hätte die nunmehr von ihrer Baubehörde erhobenen Einwendungen bereits im anhängigen Gerichtsverfahren einwenden müssen. In diesem Fall wäre bereits im Gerichtsverfahren als Vorfrage geklärt worden, ob der Ab- und Zuschreibung gemäß dem gestellten Urteilsbegehren etwas entgegensteht. Entsprechende Einwendungen gegen das Klagebegehren hat die Stadt Z nicht erhoben und ist dieses in Rechtskraft erwachsen. Unzulässigerweise wird nun nachträglich versucht, über die Baubehörde die Durchsetzung des rechtskräftigen Urteiles zu verhindern. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, dass die beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen deshalb zu versagen sei, weil auf einem Grundstück bzw. Bauplatz nicht unterschiedliche Dichtebestimmungen bestehen können, ist auch nicht berechtigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2005, ZI. 2005/06/0247, ausgesprochen hat, ist es zulässig, dass auf verschiedenen Teilen eines Grundstücks nach Durchführung einer Grundstücksvereinigung unterschiedliche Bauweisen festgelegt sind (vgl. LVwG-2018/38/1439-2). Auch der zweite Versagungsgrund (Lage des Grundstücks teilweise vor der Straßenfluchtlinie) ist nicht stichhaltig, weil die belangte Behörde selbst mitgeteilt hat, dass ein Ansuchen, welches das Gst **2 und die Teilfläche Gst **3 als getrennte eigenständige Grundstücke vorsieht, vorbehaltlich des Ermittlungsverfahrens bewilligungsfähig wäre. Auch in diesem Fall wäre die vom Beschwerdeführer ersessene Teilfläche des Gst **3 vor der Straßenfluchtlinie gelegen. Der Eigentumserwerb durch Ersitzung ist originär und ist der Eintragungsgrundsatz des § 431 ABGB durchbrochen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Ablauf der Ersitzungszeit im Jahre 2001 Eigentümer der von ihm genutzten Teilfläche des Gst **3 geworden ist, wären ihm auch die dieses Grundstück betreffenden Änderungen des Bebauungsplans zuzustellen gewesen, was nicht erfolgt ist.

Beweis: Akt *** des LG Z

Einvernahme des Beschwerdeführers

Aus all diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol die

ANTRÄGE:

gern. § 24 VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen und gem. Art 130 (4) B-VG und § 28 (2) VwGG in der Sache selber zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung für die Grenzänderung im Sinne der Vermessungsurkunde, Teilungsplan, des Planverfassers Vermessung CC GmbH vom 3.6.2020, GZ ***, betreffend die Gst **1, **2 und **3 KG *** Y erteilt wird;

in eventu

den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“

Am 28.07.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der hochbautechnische Amtssachverständige EE zum Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung nahm:

„Der Verhandlungsleiter befragt den Sachverständigen, ob der eingereichte Teilungsplan tatsächlich im Widerspruch zum Bebauungsplan der Stadt Z seht:

Der Sachverständige führt dazu aus, wie folgt:

In der gegenständlichen Angelegenheit liegt eine entsprechende fachtechnische Stellungnahme (stadtplanerische Stellungnahme) der Stadt Z vor, welche von FF verfasst wurde. Diese Stellungnahme weist das Datum 10.07.2020 aus.

Die vom Sachverständigen in diesem Schreiben getroffenen Aussagen können auch aus meiner fachlichen Sicht geteilt werden, da die gegenständlichen Grundstücke von einem Bebauungsplan umfasst sind, in welchem sich auch die Festlegungen von Straßen- und Baufluchtlinien ergeben.

Sohin liegt ein entsprechender Widerspruch des streitgegenständlichen Ansuchens zum derzeitig vorliegenden Bebauungsplan vor, da, wie im Gutachten ausgeführt, die verkehrsmäßige Erschließung durch die Straßenfluchtlinie begrenzt wird, und in diesem Bereich eine entsprechende Grundstücksteilung stattfindet, die verschiedenen Festlegungen aufweisen würde.

Auf Befragung durch den Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer befragt den Sachverständigen, worum die Baufluchtlinie bei Bewilligung seines Antrages geändert werden müsste:

Der Sachverständige führt aus, wie folgt:

Aus fachlicher Sicht darf festgehalten werden, dass die Erlassung eines Bebauungsplanes in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gemeinde, im gegenständlichen Fall der Landeshauptstadt Z, fällt, wobei die Festlegung der Baufluchtlinie die Abstände von baulichen Anlagen gegenüber der Straßenfluchtlinie fixiert.

Welchen Abstand diese Baufluchtlinie von der Straßenfluchtlinie aufweist bzw aufweisen muss obliegt dem jeweiligen Fachgutachtenersteller im Vorfeld der Erlassung des Bebauungsplanes. Sohin kann auch eine Straßenfluchtlinie ident mit der Baufluchtlinie festgelegt werden.

Inwieweit die angesprochene Verlegung der Baufluchtlinie im gegenständlichen Fall für notwendig erachtet wird, kann aus fachlicher Sicht derzeit nicht beurteilt werden, da dies – wie bereits erwähnt – von einem Fachgutachter aus dem Fachbereich Raumordnung beurteilt werden müsste.

Keine weiteren Fragen an den Sachverständigen.“

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen laut Teilungsplan des Planverfassers Vermessung CC GmbH, vom 03.06.2020, GZ. ***, die Gste **1, **2 und **3, alle KG Y betrifft. Alle drei vorgenannten Grundstücke sind als Bauland („gemischtes Wohngebiet gem. ***“) gewidmet und gilt für diese Grundstücke der Bebauungsplan *** (in Kraft getreten am 13.02.2019). Der Bebauungsplan kennt Festlegungen unter anderem hinsichtlich Bebauungsdichte, Baumassendichte und Nutzflächendichte. Im Bebauungsplan wurde weiters eine Straßenfluchtlinie im südlichen Bereich des Gst **2 festgelegt, die die verkehrsmäßige Erschließung bzw Erweiterung gewährleisten soll.

Bei Genehmigung der beantragten Grundstücksänderung ist die im Bebauungsplan geregelte verkehrsmäßige Erschließung nicht mehr gewährleistet. Außerdem würde eine Genehmigung unterschiedliche Baudichten bewirken.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu Zl LVwG 2021/42/1645.

Die Feststellungen zur bestehenden Widmung und dem bestehenden Bebauungsplan resultieren schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und wurden zudem in keiner Lage des Verfahrens in Frage gestellt.

Die Feststellungen betreffend den Widerspruch der neugebildeten Grundstücke laut Teilungsplan des Planverfassers Vermessung CC GmbH, vom 03.06.2020, GZ. ***, zu den Vorgaben des Bebauungsplanes resultieren aus dem schlüssigen Gutachten des im erstinstanzlichen Verfahren befragten hochbautechnischen Amtssachverständigen FF, dessen gutachterliche Schlussfolgerungen vom hochbautechnischen Amtssachverständigen EE in der Beschwerdeverhandlung am 28.07.2023 geteilt wurden. Auch die Ausführungen des EE in der Beschwerdeverhandlung waren für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen beider Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (§ 14 idF LGBl Nr 109/2019):

„§ 14

Änderung von Grundstücksgrenzen

(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von

a) als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und

b) von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegten Bereiche liegen,

bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.

(…)

§ 16

Bewilligung

(1) Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 ist bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, zu erteilen, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.

(…)“

V.Erwägungen:

Vorweg wird festgehalten, dass entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde der angefochtene Bescheid sehr wohl einen Beschwerdeadressaten kennt, nämlich den Beschwerdeführer, der bei der Zustellverfügung auf Seite 6 des Bescheides ausdrücklich mit vollem Namen samt seiner Vertretung angeführt ist. Der Bescheid wurde diesem auch am 28.04.2021 nachweislich zugestellt.

Mit dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung gemäß Teilungsplan des Planverfassers Vermessung CC GmbH, vom 03.06.2020, GZ. ***, werden die Gste **1, **2 und **3, alle KG Y, neu konfiguriert. Von der belangten Behörde wurde die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass die beantragte Grundstücksänderung den Vorgaben des Bebauungsplanes widersprechen und dies einen Versagungsgrund nach § 16 Abs 1 TBO 2018 darstellen würde.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Abtrennung der Teilfläche von 175 m2 aus Gst **3 und Zuschreibung dieser Teilfläche zu Gst **2 KG *** Y bereits im Verfahren *** des Landesgerichtes Z begehrt hat. Die Stadt Z hätte demnach die nunmehr von ihrer Baubehörde erhobenen Einwendungen bereits im anhängigen Gerichtsverfahren einwenden müssen. In diesem Fall wäre bereits im Gerichtsverfahren als Vorfrage geklärt worden, ob der Ab- und Zuschreibung gemäß dem gestellten Urteilsbegehren etwas entgegensteht. Entsprechende Einwendungen gegen das Klagebegehren hätte die Stadt Z nicht erhoben und sei dieses in Rechtskraft erwachsen. Unzulässigerweise werde nun nachträglich versucht, über die Baubehörde die Durchsetzung des rechtskräftigen Urteiles zu verhindern.

Mit dieser Argumentation ist für den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nichts gewonnen. Das Landesverwaltungsgericht hat ausschließlich zu beurteilen, ob – wie von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt - die beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung verhindert oder erschwert (§ 16 Abs 1 TBO 2018). Der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltende Bebauungsplan ***, in Kraft getreten am 13.02.2019, ist auch nach Erlassung des Urteils des Landesgerichtes Z vom 22.10.2019, *** – 35, unverändert in Geltung, und ist dieser bei der Beurteilung der beantragten Grundstücksänderung gemäß § 16 Abs 1 TBO 2018 heranzuziehen.

Die Prüfung des Gerichtes hat auch nach Befassung eines weiteren hochbautechnischen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung am 28.07.2023 ergeben, dass die beantragte Grundstücksänderung den Vorgaben des geltenden Bebauungsplanes widerspricht. Insbesondere wäre bei Genehmigung der Grundstücksänderung die im Bebauungsplan normierte verkehrsmäßige Erschließung verhindert bzw erschwert.

Aus all diesen Erwägungen kommt das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zu kommt, sodass sie unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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