LVwG T LVwG-2023/41/0128-11

LVwG-2023/41/0128-11Landesverwaltungsgericht24.09.2024

Regest

Verbotstatbestand nach § 11 Abs 2 lit a TNSchG iVm § 2 lit a RuhegebietsVO Zillertaler und Tuxer Hauptkamm<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/41/0128-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.41.0128.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der CC, Abteilung DD vom 30.11.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 13.06.2022 (OZI. 1) hat AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, unter Vorlage von Projektunterlagen den Antrag auf Feststellung eingebracht, dass das wissenschaftliche Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen auf Gst. **1, KG *** Y, keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf und in eventu um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung des genannten Vorhabens auf dem genannten Grundstück angesucht.

Nach Einholung ua eines naturkundefachlichen Gutachtens des Amtssachverständige EE hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.11.2022, Zl *** mit Spruchpunkt I. den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 13.06.2022 auf Feststellung, dass das wissenschaftliche Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen auf Gst. 11, KG *** Y, keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, als unzulässig zurückgewiesen und zu Spruchpunkt II. den Eventualantrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung des Vorhabens „wissenschaftliches Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen auf Gst. 11, KG Y, gemäß § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 abgewiesen.

Zur Zurückweisung des Feststellungsantrages führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, dass es sich bei einem Feststellungsbescheid um einen bloß subsidiären Rechtsbehelf handle. Der gegenständliche Feststellungsantrag erweise sich als unzulässig, zumal einerseits das TNSchG 2005 keine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierfür vorsehe und andererseits kein öffentliches oder privates Interesse an einem Feststellungsbescheid ersichtlich sei. Es sei auch nicht unzumutbar, einen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben einzubringen, um die Frage der Bewilligungspflicht des Vorhabens zu klären, was bereits dadurch unterstrichen worden sei, indem im konkreten Fall ein Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung in Form eines Eventualantrages ja auch bereits eingebracht wurde.

Zur Abweisung des Eventualantrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung des Vorhabens „wissenschaftliches Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen auf Gst. 1**1, KG Y“ wurde von der belangten Behörde zusammengefasst begründend ausgeführt wie folgt:

Beabsichtigt sei die Errichtung eines Schurfstollens (1,40 x 2.20m, Länge 80 m), wobei der Vortrieb mittels Bohr- und Sprengtechnik erfolgen solle. Für die Durchführung der Arbeiten sei die Errichtung einer temporären Baustelle vorgesehen, die ca zwei Monate während der Sommermonate und insgesamt ca drei Jahre betrieben werden solle.

Das gegenständliche Projekt liege zur Gänze im – mit der Verordnung LGBl Nr 108/2016 -ausgewiesenen Ruhegebiet FF, welches zudem auf Basis des § 12 TNSchG 2005 mit Verordnung LGBl Nr 109/2016 zum Naturpark (Hochgebirgsnaturpark GG) erklärt worden sei. Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung seien jene Anlagen bzw Vorhaben nicht zugänglich, die unter § 2 lit a oder b der Verordnung bzw unter die Verbotstatbestände des § 11 Abs 2 lit a oder b TNSchG 2005 fallen würden. Das gegenständliche Vorhaben erfülle den in § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 normierten Verbotstatbestand „lärmerregender Betrieb“ und sei mit der Eigenschaft eines Ruhegebietes schlechthin unvereinbar.

Unabhängig davon sei das verfahrensgegenständliche Vorhaben – selbst wenn dieses keinen Verbotstatbestand in § 11 Abs 2 TNSchG 2005 erfüllen würde – gemäß § 3 Abs 1 VO Ruhegebiet FF aus mehrerlei Hinsicht bewilligungspflichtig, zumal im Rahmen des Vorhabens Anlagen errichtet und aufgestellt werden sollen (§ 3 lit a VO Ruhegebiet FF), die Verwendung von Kraftfahrzeugen geplant sei (§ 3 lit e VO Ruhegebiet FF) und Ausbruchsmaterial zwischengelagert werden solle, welches den Tatbestand der Geländeaufschüttung (§ 3 lit c VO Ruhegebiet FF) verwirklichen könne.

Zumal eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005 gegeben sei, dürfe eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung überwiegen. Aus den Projektunterlagen gehe nicht hervor, dass langfristige öffentliche Interessen vorlägen und seien derartige auch nicht erkennbar. Eine Interessenabwägung müsse daher dazu führen, dass die Bewilligung im Ergebnis zu versagen wäre.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, worin im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Zurückweisung des Feststellungsantrages) zusammengefasst, sinngemäß vorgebracht wurde, dass ein Feststellungsbescheid bzw ein entsprechendes Begehren ohne explizite gesetzliche Grundlage auf Antrag einer Partei dann zulässig sei, wenn dieser ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn als Alternative zur rechtlichen Klärung einer strittigen Frage nur in Betracht käme, dass die Partei ihrem Rechtsstandpunkt gemäß handle und etwa eine Bestrafung in Kauf nähme. Die Stellung eines Bewilligungsantrages nach dem jeweiligen Materiengesetz sei gegenständlich kein zumutbarer Rechtsweg.

Zur Abweisung der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel zusammengefasst aus, dass keine Verbots- oder Bewilligungstatbestände im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben einschlägig seien bzw das Projekt jedoch jedenfalls bewilligungsfähig sei.

Der von der belangten Behörde herangezogene Verbotstatbestand des § 2 lit a RuhegebietsVO, nämlich die Errichtung von lärmerregenden Betrieben, sei gegenständlich nicht einschlägig. Es handle sich gegenständlich weder um einen „Betrieb“, noch seien die projektgegenständlichen Maßnahmen „lärmerregend“. Es handle sich um ein „kleines Vorhaben“, nämlich um eine temporär betriebene und vorübergehende wissenschaftliche Baustelle. Es sei geplant, auf dem Grundstück **2, KG *** Y nach bestimmten, näher bezeichneten bergfreien mineralischen Rohstoffen zu schürfen. Ein „lärmerregender Betrieb“ iSd TNSchG sei lediglich dann anzunehmen, wenn nach den Umständen Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigt werden würden.

Durch die geplanten Maßnahmen werde - entgegen den Annahmen der belangten Behörde – der Erholungswert des Ruhegebietes nicht beeinträchtigt. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines „lärmerregenden Betriebes“ seien die projektgegenständlichen Hubschrauberflüge nicht heranzuziehen. Selbst wenn diese Flüge bei der Beurteilung miteinzubeziehen wären, so wäre aufgrund des geringen Umfanges der Flüge keine Beeinträchtigung des Erholungswertes gegeben. Es liege eine große Entfernung zum Bergsteigerweg vor und würden von den zur Einrichtung der Baustelle geplanten Hubschrauberflügen, welche im Herbst durchgeführt werden könnten, lediglich geringe Beeinträchtigungen ausgehen. Auch die während der Anfangsphase des Stollens geplanten Sprengungen seien lediglich sporadisch und über ca 5 Tage verteilt. Dies könne nicht als Beeinträchtigung des Erholungswertes gewertet werden. Die weiteren Sprengungen im Berg seien außerhalb nicht als Lärm wahrnehmbar. Der Stromgenerator sei am Bergsteigerweg nicht wahrnehmbar und daher in seinen lärmtechnischen Auswirkungen irrelevant. Es seien Arbeiten mit einem Bagger und einem Dumper geplant, welche hauptsächlich innerhalb des Stollens erfolgen würden, Lärmimmissionen außerhalb des QQ würden nur sehr begrenzt auftreten, der Bergsteigerweg sei jedenfalls nicht betroffen. Es werde lediglich der Dumper für rund 16 Fahrbewegungen das Ausbruchsmaterial aus dem Stollen fahren und außerhalb abkippen, wobei die Abkippvorgänge jeweils lediglich einige Minuten in Anspruch nehmen würden. Durch die große Entfernung, Höhenlage und Geländesituation ergebe sich eine lediglich geringe Wahrnehmbarkeit und damit keine relevanten Auswirkungen auf den Erholungswert. Eine Lärmbelästigung des (lauteren) Dumpers hinsichtlich des Bergsteigerweges sei auszuschließen. Zusammengefasst sei eine Lärmbelästigung aufgrund der kurzen Emissionsdauer (nur wenige Wochen pro Jahr, der geringen täglichen Arbeitszeit), der sehr kleinen Baumaschinen, der geographischen Verhältnisse und der Entfernung potentieller Ruhesuchender im Hinblick auf einen wenig begangenen Weg (300 m und 100 m Höhenunterschied) nicht darstellbar.

Im Übrigen liege auch kein Genehmigungstatbestand der Ruhegebietsverordnung vor, zumal es sich bei einem „Schurf“ nicht um eine „Anlage“ iSd TNSchG handle. Selbst ausgehend von einer „Anlage“ iSd TNSchG sei diese nur dann bewilligungspflichtig, wenn Naturschutzinteressen gemäß § 1 Abs 1 TNSchG berührt werden würden. Es liege gegenständlich keine Beeinträchtigung des Erholungswertes vor.

Selbst wenn dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden solle, wäre die Errichtung, Aufstellung und das Anbringen von Anlagen genehmigungsfähig.

Gegenständlich handle es sich nicht um eine Geländeanschüttung. Im konkreten Fall würden keine Maßnahmen gesetzt, die das Ziel einer Abtragung oder Aufschüttung von Gelände haben würden. Tatsächlich würden gegenständlich lediglich ca 300m3 Gestein als Halde in eine Senke abgeladen werden. Selbst ausgehend von einer Geländeabtragung und Geländeaufschüttung iSd § 3 Abs 1 lit d RuhegebietsVO, sei diese genehmigungsfähig.

Es bestehe auch keine Bewilligungspflicht für die Verwendung von Kraftfahrzeugen nach § 3 Abs 1 lit e TNSchG, zumal die verwendeten Maschinen (Minibagger, Raupendumper) nicht für die Verwendung auf Straßen bestimmt seien und es sich daher nicht um Kraftfahrzeuge iSd § 2 Z 1 KFG handle. Im Übrigen sei die Verwendung von Kraftfahrzeugen genehmigungsfähig.

Die Bewilligungspflichten des TNSchG seien generell nicht einschlägig, zumal es sich nicht um einen maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe und der Errichtung bzw das Aufstellen diesbezüglicher Anlagen laut § 6 lit b TNSchG handle.

Das Projekt sei jedoch jedenfalls bewilligungsfähig, zumal keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes vorliege. Im Übrigen sei jedoch, selbst wenn eine Beeinträchtigung bestehe, das antragsgegenständliche Projekt zu genehmigen, zumal es sich um wissenschaftliches Arbeiten handle und daher ein langfristiges öffentliches Interesse gegeben sei. Es liege ein rechtskräftiger Bescheid der Montanbehörde vor, wonach Ziel des Vorhabens die „wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation des vermuteten Vorkommens sowie die Gewinnung von Gesteins- und Mineralproben“ sei. Geplant sei, Proben zu ziehen und mit wissenschaftlichen Methoden zu untersuchen.

Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Eingabe vom 02.03.2023 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter Vorlage einer von ihm beauftragten „Sprenglärmprognose“, datiert mit 16.02.2023, zusammengefasst vor, dass sich aus dieser ergebe, dass es bei den Vortriebstätigkeiten keine Detonationen an der Erdoberfläche gebe, dass aufgrund der geplanten Sprenggeometrie davon ausgegangen werden könne, dass hochfrequente Schallemissionen herkömmliche Umgebungsgeräusche wie etwa Sprache und Musik nicht überschreiten würden, dass die Sprenganlagendimensionierung und die Sprengmittelwahl eine Vorhersage für niederfrequente Schallemissionen (nicht hörbar) erlauben würden bzw der ursprüngliche Schalldruck (Luftüberdruck) an der Sprengstelle mit etwa 8.300Pa (0,083bar) prognostiziert werden könne. In Bezug auf die Lärmimmissionen am Wanderweg (300 m Entfernung) werde bei standardisierten atmosphärischen Bedingungen und hindernisfreier Ausbreitungsmöglichkeit (ebener Topographie) der niederfrequente Schalldruck über eine Distanz von 300m auf etwa 0,099Pa gedämpft, aufgrund der vorliegenden (günstigen) topographischen Verhältnisse werde die Schallimmission am Wanderweg diesen Wert unterschreiten und voraussichtlich für Menschen nicht mehr spürbar sein. Der hörbare Anteil der Schallemissionen werde in 300 m Entfernung vom Menschen aufgrund der Dämpfung nicht mehr wahrgenommen werden können dies gelte auch für Geräusche, die beim Verhalden des Ausbruchsmaterials emittiert würden. Die Sprenglärmprognose sei fachlich höher zu gewichten, als jene des von der belangten Behörde beauftragten naturschutzfachlichen ASV. Es sei daher nachgewiesen, dass kein „lärmerregender Betrieb“ bestehe.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2023 wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zur Abgabe ergänzender Angaben, das gegenständliche Projekt betreffend aufgefordert.

Mit Stellungnahme vom 23.08.2023 führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die konkrete Lage der insgesamt betroffenen Fläche, einschließlich des Volumens des Ausbruchsmaterials aus den bereits vorliegenden Unterlagen sowie der Beschwerde ergeben würden. Der Zeitraum der Arbeiten solle im Juni bis Oktober des Jahres erfolgen, die Arbeiten würden in Arbeitsperioden zu 1-3 Wochen erfolgen, innerhalb dieser Zeit sei dauernde Präsenz des Arbeitspersonals vorgesehen. Es sei geplant, dass die Bauarbeiten Übertage zwischen 06:00 bis 18:00 Uhr erfolgen sollen. Angaben zur Baustelleneinrichtung seien bereits in Vorlage gebracht worden. Der Transport der Betriebsmittel solle mit einem Helikoptertransportunternehmen durchgeführt werden, wobei für die Einrichtung der Baustelle maximal 10 Flüge geplant seien, während der Arbeitsperiode seien ca 1-3 Flüge zusätzlich erforderlich. Flugbewegungen zur Nacht oder Dämmerungszeiten würden nicht durchgeführt werden. Zeitliche Angaben hinsichtlich des Transports der Baustelleneinrichtung sowie der „Arbeitskräfte“ seien sehr stark von den Wetterbedingungen abhängig, weshalb eine genaue Angabe in Form von Tagen bzw Wochen nicht möglich sei. Die einzusetzenden Arbeitsgeräte sowie die einzusetzenden technischen Mittel seien bereits in den Beilagen ./1 und Beilagen ./2 im behördlichen Verfahren beschrieben worden. Geplant sei, dass die Betriebsmittel während der Abbauperiode (ca 3 Jahre) vor Ort verbleiben sollen und während der Winterpause im Container gelagert würden. Eine genaue Anzahl in Bezug auf die einzusetzenden Arbeitskräfte sei im Vorhinein nur schwer festlegbar, da die Anzahl sowie die Aufenthaltszeiten der einzusetzenden Arbeitskräfte von Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten abhängig sei. Es sei ein dauernder Aufenthalt von mehr als zwei Personen nicht geplant und sei eine geplante Schlafgelegenheit vor Ort auf zwei Personen beschränkt.

Das Ausbruchsmaterial solle als Halde in einer Senke direkt vor dem QQ des Schurfstollens abgeladen werden, es handle sich dabei um rund 300 m3 Gestein. Eine Verbringung des Ausbruchsmaterials sei nicht vorgesehen, dieses solle als bergbauliche Halde abgeladen werden. Ein Teil des Ausbruchsmaterials könne wieder in die Hohlräume verfüllt werden.

Die Angaben zu den geplanten Bohr- und Sprengtätigkeiten einschließlich der dafür verwendeten Geräte seien ebenfalls bereits in Beilage ./2 dargestellt worden.

Hinsichtlich der Anzahl und zeitlichen Durchführung der geplanten Sprengtätigkeiten könnten keine konkreten Angaben gemacht werden, dies sei aus bergbaulicher Perspektive zu beurteilen und könne aufgrund verschiedener Arbeitsphasen variieren. Es seien in der Anfangsphase nur wenige Sprengungen erforderlich, welche über ca 5 Tage (der dreijährigen Baustellendauer) durchgeführt würden. Danach seien die Sprengtätigkeiten an die jeweiligen Gegebenheiten der Baustelle anzupassen, eine genaue Einschätzung in Bezug auf Anzahl und zeitlicher Durchführung könne aufgrund der Dynamik der Baustelle nicht getroffen werden. Es liege ein Bescheid der Montanbehörde vor, mit dem das Arbeitsprogramm genehmigt worden sei, Teil des Arbeitsplanes sei auch ein Sprengplan. Obertägige Sprengungen würden nur während der Anfangsphase durchgeführt, nach spätestens 5 Tagen würden alle Sprengungen untertage im Stollen stattfinden. Die Sprengungen würden während der Arbeitszeit (06:00 Uhr bis 18:00 Uhr) stattfinden.

Angaben und Konkretisierungen der wissenschaftlichen Zwecke seien bereits dargestellt worden.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der naturkundliche Amtssachverständige EE das Gutachten vom 08.03.2024, Zahl ***, erstattet, welches den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 11.03.2024 übermittelt wurde.

Am 28.03.2024 hat die beantragte mündliche Verhandlung, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter des Landesumweltanwaltes sowie der naturkundliche Amtssachverständige teilgenommen haben, stattgefunden. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des naturkundlichen Amtssachverständigen EE sowie durch Verlesung der Akten der belangten Behörde sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

II.Sachverhalt:

1. Allgemeines:

Mit der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.06.2022 beantragt dieser – unter Beilage der gegenständlichen Einreichunterlagen - die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung des Vorhabens „wissenschaftliches Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen auf dem Gst. 11, KG *** Y“. Laut Antragsangaben ist geplant, auf dem Gst Nr 11, KG *** Y, nach bestimmten, im Antrag näher konkretisierten bergfreien mineralischen Rohstoffen zu schürfen.

Geplant ist, das vermutete ganggebundene Vorkommen durch einen Schurfstollen (mit einem Planquerschnitt von 1,40m x 2,20m und einer Länge von 80m) zu untersuchen. Der Vortrieb soll mittels Bohr- und Sprengtechnik erfolgen.

Die Berge sollen in der Zwischenzeit auf dem Grundstück zwischengelagert und nach Beendigung teilweise wieder untertage versetzt werden. An Ausbruchsmaterial werden maximal 600 t erwartet. Im Rahmen der Tätigkeit soll eine geringe Menge an Gestein (ca 300 m3) als Halde in einer Senke vor dem Eingang des Schurfstollens abgekippt werden.

Für das Laden des Haufwerks ist ein ca 1.000 kg schwerer dieselbetriebener Minibagger vorgesehen. Die Förderung des Haufwerks soll durch einen ca 900 kg schweren dieselbetriebenen Raupendumper erfolgen. Zur Energieversorgung soll einerseits ein diesel- oder benzinbetriebenes Stromaggregat mit einer elektrischen Leistung von 6 kW und andererseits ein dieselbetriebener Schraubenkompressor zur Drucklufterzeugung eingesetzt werden. Das Bohren soll mittels pneumatischem Bohrhammer mit Auszugsstütze oder elektrisch erfolgen.

Zudem sollen ein Werkzeugcontainer (Stahlblech, max 4x2 m) und ein Aufenthaltscontainer (Stahlblech, max 4x3 m) für die Übernachtung der erforderlichen Personen aufgestellt werden. Im Umkreis von ca 100 m ist das Aufstellen von Hinweistafeln für die Sicherheit von nicht beteiligten Personen geplant.

Laut Projektangaben sind Sprengtätigkeiten erforderlich, wobei jene Sprengtätigkeiten, welche Übertage durchgeführt werden sollen, sich zeitlich auf ca 5 Tage beschränken sollen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.03.2024 wurde seitens des Beschwerdeführervertreters ausgeführt, dass geplant sei, dass die Sprengungen, die zu Beginn des Vortriebes Übertage durchgeführt werden sollen, sich auf fünf Tage mit einer Sprengung pro Tag verteilen sollen. Danach erfolgen weitere Sprengtätigkeiten Untertage. Als Sprengmittel sollen elektrische Zünder (JJ) und gelatinöser Sprengstoff (KK 30 mm) eingesetzt werden, als Besatz soll Split 0,5 mm Körnung verwendet werden. Eine konkrete Anzahl und zeitliche Durchführung der geplanten Sprengtätigkeiten, wurde vom Beschwerdeführer nicht genannt. Die Sprengungen sollen während der Arbeitszeit (06:00 bis 18:00 Uhr) stattfinden.

Für die Einrichtung der Baustelle sind maximal zehn Rotationsflüge mittels Helikopter vorgesehen, zusätzlich sollen ca ein bis drei Hubschrauberflüge pro Betriebsjahr durchgeführt werden. Die Flüge für den Abtransport der Geräte etc. nach Abschluss des Vorhabens sind nicht angegeben. Analog zur Baustelleneinrichtung ist davon auszugehen, dass dieselbe Anzahl an Flügen, sohin (max.) weitere zehn Flüge erforderlich sein werden. Konkrete Angaben über Zeitpunkte und Zeiträume der Flüge (an welchen Tagen, Wochen) sowie die Flugroute wurden nicht angegeben. Angegeben wurde diesbezüglich lediglich, dass Flugbewegungen zu Nacht oder Dämmerungszeiten nicht durchgeführt werden sollen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.03.2024 wurde hinsichtlich der Flugzeiten konkretisiert, dass Flüge während der Vogelbrutzeit (zwischen Anfang April und Mitte bis Ende August) nicht geplant seien.

Für die Durchführung der Arbeiten ist die Einrichtung einer temporären Baustelle für ca 3 Jahre vorgesehen. Auf Basis der Antragsunterlagen soll dabei der Zeitraum der Arbeiten von Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres erfolgen, wobei geplant ist, dass die Arbeiten in Arbeitsperioden zu 1-3 Wochen (ca 2 Monate während der Sommermonate) erfolgen sollen. Für die Bauarbeiten Übertage ist eine Tagesarbeitszeit von 06:00 bis 18:00 Uhr geplant.

Eine genaue Anzahl der einzusetzenden Arbeitskräfte wurde nicht angegeben, ein dauernder Aufenthalt von mehr als zwei Personen soll jedoch nicht geplant sein.

Eine Oberflächen-Nachnutzung ist aufgrund des Ödlandes nicht vorgesehen. Der Rückbau des QQ nahen Ausbaus, das Verschließen des QQ durch Zusprengen und Verfüllung des QQ, der Abtransport aller Betriebsmittel, Werkzeuge, Container, Abfälle etc., das Einebnen der Halde sowie die Entfernung der Warnschilder sollen den Urzustand wieder herstellen.

Das vom Projekt betroffene Gebiet stellt sich laut den eingereichten Projektunterlagen wie folgt dar:

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Abb. 1 Beilage ./3 der Einreichunterlagen

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Abb. 2 Beilage ./4 der Einreichunterlagen (Seite 1)

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Abb. 3 Beilage ./4 der Einreichunterlagen (Seite 2)

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Abb. 4 Beilage ./4 der Einreichunterlagen (Seite 3)

Der geplante Abbau befindet sich auf dem Gst Nr 1**1, KG *** Y, westlich des LL auf ca 2.700 m.ü.A. Der gegenständliche Baustellenbereich lag im 19. Jahrhundert noch unterhalb des LL, der sich inzwischen weit nach Osten zurückgezogen hat.

Das gesamte Projektgebiet befindet sich innerhalb der Grenzen des Hochgebirgsnaturparks GG und des Ruhegebietes FF.

2. Zum Ruhegebiet FF bzw Hochgebirgsnaturpark GG:

Die CC hat das Ruhegebiet MM mit Verordnung vom 02.07.1991, LGBl Nr 65/1991, eingerichtet. Eine geringfügige Flächenänderung des Ruhegebietes erfolgte mit der Verordnung vom 03.02.1998, LGBl. Nr 44/1998. Mit der Änderung durch die Verordnung vom 02.05.2006, LGBl Nr 47/2006, wurden größere Erweiterungen im Bereich um das NN vorgenommen, um die schitechnische Erschließung dieser Gletscherzonen klar abzugrenzen. 2001 hat die CC das Ruhegebiet MM erstmals und ─ unter Einbeziehung der Erweiterung ─ mit Verordnung vom 03.10.2006, LGBl Nr 88/2006, zum Naturpark erklärt.

Die nunmehrige rechtliche Grundlage des Ruhegebietes FF bildet die Verordnung der CC vom 03.10.2016, LGBl Nr 108/2016.

Die Ausweisung des Ruhegebietes bzw Hochgebirgsnaturparks FF erfolgte wegen dessen besonderer Eignung für die Erholung in der freien Natur, wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichen Verkehr und wegen der sich daraus ergebenden weitgehenden Ruhe.

3. Zu den Schutzgütern Landschaftsbild und Erholungswert:

Das Landschaftsbild und auch der Erholungswert der Landschaft im gegenständlichen Bereich sind völlig unbeeinträchtigt, der nächstgelegene Wanderweg führt laut Unterlagen in einer Entfernung von ca 300 m vorbei, die nächste größere Infrastruktur ist mit der OO mehr als 2,5 km entfernt. Der verfahrensgegenständliche Bereich bzw die nähere Umgebung wird von Erholungssuchenden hauptsächlich bei schönem Wetter, vor allem am Wochenende, ganzjährig genutzt.

Der geplante Container, der am östlichen Hang eines Kessels situiert werden soll (siehe Abb. 6), ist als Fremdkörper sichtbar. Die Kennzeichnungstafeln, die auf die Baustelle hinweisen sollen, sind nur aus geringer Entfernung einsehbar.

4. Beeinträchtigungen:

Das Projektgebiet befindet sich zur Gänze im Ruhegebiet und im Naturpark.

Für die Errichtung sowie den Betrieb des geplanten Vorhabens ist der Einsatz mehrerer Maschinen sowie Geräte, die Durchführung von Hubschrauberflügen sowie die Durchführung von Sprengungen verbunden. Geplant ist weiters der dauernde Aufenthalt (einschließlich Übernachtungen) von einzusetzenden Arbeitskräften (siehe Feststellungen zu Punkt II. 1.).

Ruhegebiete sind insbesondere für die Erholung des Menschen ausgewiesen worden. Daher sind Lärmentwicklungen jedenfalls als Beeinträchtigung des Schutzgebietszweckes anzusehen, auch wenn sie im gegenständlichen Fall nur temporärer Natur sind.

Die beabsichtigen Hubschrauberflüge sind im Ruhegebiet bezogen auf den Erholungswert als starke Beeinträchtigungen zu werten, auch wenn sich diese maximal 29 Rotationen auf drei Jahre aufteilen.

Ebenso sind die beabsichtigten Sprengungen, die vor allem zu Beginn des Vorhabens stark zu hören sind, zumal das Projektgebiet in einem Ruhegebiet liegt, als starke Beeinträchtigungen zu werten.

Auch die anfallenden Geräusche des Baggers, des Raupendumpers sowie des Abkippens des des Ausbruchsmaterials etc sind als massive Störung der Landschaft und als starke Beeinträchtigung des Erholungswertes zu werten. Im Hinblick auf die nähere Umgebung, ausgehend vom „Baustellenort“, liegen diesbezüglich mittelstarke Beeinträchtigungen vor. Der Stromgenerator ist aufgrund der angegebenen Lautstärke (40 dB) nur aus geringer Entfernung wahrnehmbar.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind geringe Beeinträchtigungen für die Zeit des Vorhabens festzustellen. Nachhaltige Beeinträchtigungen sind auszuschließen, da nach Beendigung des Vorhabens alle Anlagenteile entfernt werden und bei entsprechender Ausführung die Halde als solche kaum erkennbar bleiben sollte.

5. Lebensraum für Tiere und Pflanzen:

Laut Fotodokumentation in den Projektunterlagen konnte sich nur an wenigen Stellen zwischen dem Blockgestein ein spärlicher Bewuchs etablieren. Das Vorkommen von Rosettenpflanzen ist möglich. Die diesbezüglichen Auswirkungen auf das Gesamtareal gesehen sind marginal. Stärkere Beeinträchtigungen auf die dort vorkommende Pflanzenwelt sind nicht zu erwarten.

Die Vogelarten Steinschmätzer und Alpenschneehuhn sind in solchen Arealen anzutreffen. Die Balz des Alpenschneehuhns beginnt Anfang April und hat ihren Höhepunkt Ende Mai/Anfang Juni. Nach der Begattung legt das Weibchen etwa Mitte Juni sechs bis neun Eier. Nach ca fünf bis sechs Wochen sind die Jungen flugfähig. Für den Steinschmätzer liegt das Projektgebiet am oberen Ende des Schwerpunktes der Höhenverbreitung, die zwischen 1.900 und 2.700 m liegt.

Durch die beabsichtigten Hubschrauberflüge sind Beeinträchtigungen für diese beiden Vogelarten zu erwarten. Für stattfindenden Hubschrauberflüge in der Vogelbrutzeit (von ca März bis ca Ende Juli) ist von starken Auswirkungen auszugehen bzw sind die geplanten Hubschrauberflüge, sollten diese innerhalb der Vogelbrutzeit inklusive Nachgelege, welche für beide Vogelarten bis max Mitte August dauert als zumindest mittelstarke Beeinträchtigungen zu werten. Außerhalb der Brutvogelzeit wären diese Beeinträchtigungen geringer.

Der Stromgenerator, die Sprengungen, der Kleinbagger und das Abkippen des Ausbruchsmaterials sind zu Beginn der Arbeiten relativ stark wahrnehmbar, nimmt umso tiefer man in den Untergrund vordringt etwas ab, sodass es für beide Vogelarten zu einem temporären Ausweichen kommen kann. Nachhaltige Beeinträchtigungen sind für diese beiden Arten aber auszuschließen.

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Abb. 5 Projektgebiet

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Abb. 6

III.Beweiswürdigung:

Die in Punkt II. 1. des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag bzw die Einreichunterlagen und die Angaben der PP GmbH und entsprechen weitgehend der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen ─ unbestrittenen gebliebenen ─ „Beschreibung des Vorhabens auf Basis der Projektunterlagen“ (vgl Seite 5 ff).

Grundlage für die Feststellungen in Punkt II. 2. des gegenständlichen Erkenntnisses sind die mit Schriftsatz vom 16.08.2022, Zl *** und mit Schriftsatz vom 08.03.2024, Zl *** erstatteten Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen EE sowie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.03.2024 vom naturkundlichen Sachverständigen erstatteten näheren Erläuterungen.

Bei den Feststellungen zum Landschaftsbild (vgl Kapitel 2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) ist das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der nachfolgenden Erwägungen den Darlegungen des naturkundlichen Amtssachverständigen gefolgt:

Der naturkundliche Amtssachverständige hat in seinen schriftlichen Gutachten das Landschaftsbild als völlig unbeeinträchtigt beschrieben. Dies machen auch die dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Lichtbilder ─ vgl die in den Projektunterlagen enthaltenen Fotos das Vorhabensgebiet betreffend - deutlich. Der Amtssachverständige hat in seinen schriftlichen Gutachten die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, und zwar konkret den geplanten Container betreffend, zunächst als mittelstarke Beeinträchtigungen gewertet. Nachhaltige Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild wurden vom Amtssachverständigen ausgeschlossen, zumal projektgemäß nach Beendigung des Vorhabens alle Anlagenteile entfernt würden und die Ausführung der Halde als solche kaum wahrnehmbar verbleibe. Im Rahmen seiner Einvernahme hat der Amtssachverständige in weiterer Folge, ua unter Bedachtnahme auf die lediglich temporäre Auswirkung auf das Landschaftsbild die Einwirkungen auf das Landschaftsbild als gering eingestuft. Insbesondere wurde dabei vom Amtssachverständigen auch darauf hingewiesen, dass – zumal die vorhandenen Container in einer Umgebungsfarbe gestrichen werden würden oder durch ein Tarnnetz in der Farbe grau abgedeckt werden sollten, dies zu einer weiteren Reduzierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde.

Die Feststellungen hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch die beabsichtigten Hubschrauberflüge, durch die beabsichtigten Sprengungen sowie durch den Einsatz der projektierten Geräte und Maschinen, den Erholungswert betreffend, wurden auf die schriftlichen Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen vom 16.08.2002 und vom 08.03.2024, Zl *** sowie auf die mündliche Gutachtenserörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.03.2024 gestützt. Der Sachverständige führte diesbezüglich sowohl in den schriftlichen Gutachten (vgl etwa S 3 des Gutachtens vom 16.08.2022) als auch in seiner Erörterung (vgl S 6 und 7 des Tonbandprotokolles vom 28.03.2024) schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah aus, dass die beabsichtigten Hubschrauberflüge, konkret auf den Erholungswert bezogen, und insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass sich das Vorhabensgebiet im Ruhegebiet befindet, unabhängig von den durchgeführten Zeiten, als starke Beeinträchtigungen des Erholungswertes anzusehen seien. Laut den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen stellt sich der Erholungswert im gegenständlichen Bereich als völlig unbeeinträchtigt dar. Hinsichtlich der geplanten Sprengtätigkeiten führte der Sachverständige (zuletzt in seiner Einvernahme in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, Tonbandprokoll S 7), dass die beabsichtigten Sprengungen zu Beginn als starke Beeinträchtigungen zu werten sind. Auch die Feststellungen zu den Beeinträchtigungen im Hinblick auf die einzusetzenden Geräte und Maschinen stützen sich auf die Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen, welcher (etwa in seinen Gutachten vom 16.08.2022, S 4, vom 08.03.2024, S 1 und 2 sowie in der mündlichen Gutachtensergänzung, Tonbandprotokoll vom 28.03.2024, S 7) zusammengefasst ausführt, dass die Geräusche der einzusetzenden Geräte sowie des Abkippens des Ausbruchsmaterials, in einer Naturlandschaft, die völlig frei von technischen Einrichtungen und die zusätzlich als Ruhegebiet ausgewiesen ist, als massive Störung dieser Landschaft und somit als starke Beeinträchtigung des Erholungswertes zu werten sind. Lediglich unter Bezugnahme nicht nur des „Baustellenortes“, sondern auch der näheren Umgebung, wurden die Lärmemissionen der oben beschriebenen Geräte in der Gesamtheit dann als mittelstarke Beeinträchtigung seitens des Sachverständigen eingestuft (Tonbandprotokoll vom 28.03.2024, S 7).

Diese Argumentation ist für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Der Amtssachverständige für Naturkunde ist nicht zuletzt aufgrund seiner Ausbildung, seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit und Erfahrung zweifelsfrei befähigt, eine Beurteilung hinsichtlich der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes zu erstatten. Die Ausführungen des Amtssachverständigen waren schlüssig und nachvollziehbar und konnten daher dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Auszuführen ist, dass die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Sprenglärmprognose (Beilage ./13) keine Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere das Landschaftsbild und den Erholungswert betreffend, enthält und im Übrigen weitere aus den Projektunterlagen hervorgehende Geräuschquellen (etwa die beabsichtigten Hubschrauberflüge, Bagger, Raupendumper, Abkippen des Ausbruchsmaterials etc) nicht thematisiert. Diese wurden vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt, wobei auszuführen ist, dass der Amtssachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens die genannten Sprenglärmprognose mitberücksichtigte.

Die Beeinträchtigungen der Hubschrauberflüge auf die beiden Vogelarten Steinschmätzer und Alpenschneehuhn, ergeben sich aus den Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen.

Bei der mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen Lärmentwicklung (vgl Punkt II. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) hat der Amtssachverständige auf die (vom Antragsteller in den jeweiligen vorgelegten Unterlagen beschriebenen) Maschinen und Geräte etc verwiesen und diese als Belastung innerhalb des Ruhegebietes bewertet. Diese Argumentation ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar.

Zum Schutzgut Lebensraum für Tiere und Pflanzen (vgl Punkt II. 5. des gegenständlichen Erkenntnisses) hat das Landesverwaltungsgericht die Feststellung des Vorkommens von geschützten Pflanzengesellschaften unterlassen, da diesbezüglich – zumindest anhand der vorliegenden Erhebungen (Fotodokumentation) kein Nachweis vorliegt. Der naturkundliche Amtssachverständige hat ein Vorkommen beispielsweise der Rosettenpflanze lediglich aufgrund näher erklärter Umstände vermutet.

Auch die Feststellung zur Besucherfrequenz des verfahrensgegenständlichen Bereiches bzw der näheren Umgebung fußt auf die diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen. Der Amtssachverständige hat im Zuge der mündlichen Gutachtensergänzung (Tonbandprotokoll vom 28.03.2024, S 6) dabei auch ausgeführt, dass sich der Erholungswert gegenständlich nicht ausschließlich auf vorliegende Erholungsbereiche (wie bspw Wege, Schutzhütten, etc) beschränkt, sondern auch auf das freie Gelände bezieht.

IV.Rechtslage:

TNSchG 2005:

„§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

(2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.

[…]

§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

[…]

§ 11

Ruhegebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.

(2) In Ruhegebieten sind verboten:

(3) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

§ 12

Naturparks

Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete und Geschützte Landschaftsteile oder Teile davon sowie die Standortbereiche von Naturdenkmälern durch Verordnung zum Naturpark erklären.

[…]

§ 43

Verfahren

[…]

(6) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 lit. c Z 2), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

[…]“

Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über die Erklärung eines Teiles der GG im Gebiet der Marktgemeinde Mayrhofen und der Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm), StF: LGBl. Nr. 108/2016:

„Aufgrund des § 11 Abs. 1 und 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird nach einer Anhörung im Sinn des § 30 Abs. 2 TNSchG 2005 verordnet:

§ 1

Erklärung zum Ruhegebiet

(1) Das in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 1 bis 116 (Detailkarten) planlich grün dargestellte Gebiet in der Marktgemeinde Mayrhofen und in den Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux mit einem Flächenausmaß von insgesamt 42.170,62 ha wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm).

(2) Die in den Anlagen kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, bei der Marktgemeinde Mayrhofen und bei den Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

§ 2

Verbote

Im Ruhegebiet sind gemäß § 11 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 verboten:

§ 3

Bewilligungspflichtige Vorhaben, Ausnahmen

(1) Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:

[…]“

Das Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm, LGBl. Nr. 108/2016, wird zum Naturpark erklärt (Hochgebirgsnaturpark Zillertaler Alpen).

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erklärung des Ruhegebietes MM zum Naturpark, LGBl. Nr. 88/2006, außer Kraft.

V.Erwägungen:

1. Zur Zurückweisung des Feststellungsantrages (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung, dass das wissenschaftliche Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen auf Gst. **1, KG *** Y, keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, gestellt.

Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt, kommt mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrte Feststellung nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. z.B. VwGH vom 19.06.1990, 90/04/0001).

Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 56 AVG E 211).

Dazu gibt der Beschwerdeführer sinngemäß an, dass sein verfahrensgegenständliches Begehren insofern in seinem Interesse liege, als dieses für ihn ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle.

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden (vgl. zB. VwGH vom 25.09.2002, 2000/12/0316 mwN; 92/10/0457 mwN; 89/10/0117 mwN,). Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl. z.B. VwGH vom 01.07.1992, 92/01/0043).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das verfahrensgegenständliche Antragsbegehren auf Feststellung, dass das wissenschaftliche Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen auf Gst. **1, KG *** Y, keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, letztendlich überhaupt ein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein kann, da darüber hinaus ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur in Betracht kommt, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder zumutbar sind (vgl. z.B. VwGH vom 22.11.2017, Ro 2017/03/0023). Es muss sich um ein für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung handeln (vgl. z.B. VwGH Ra 2017/05/0215).

Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann. Folglich ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0038 mit weiteren Nachweisen).

Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar gilt insbesondere, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung, die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. VwGH 2004/10/0010, 2006/07/0113 mwN, VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018).

Schlussfolgerung:

Das TNSchG 2005 sieht für das vom Beschwerdeführer formulierte Feststellungsbegehren –keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vor. Im gegenständlichen Fall käme daher nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf das von ihm geplante Vorhaben kein rechtliches Interesse an der Klärung der Rechtsfrage. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist im Zuge des – ohnehin aufgrund des Eventualantrages anhängigen und auch beschwerdegegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahrens - möglich. Dementsprechend besteht kein Interesse an dem vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehren.

Unabhängig davon erachtet es das erkennende Gericht, angesichts der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach die Zumutbarkeit, einen gesetzlich vorgezeichneten Weg zu beschreiten, keinesfalls schon deshalb verneint werden kann, weil dem Antragsteller in diesem Fall wirtschaftliche Nachteile drohen (VwGH 94/05/0054; VfSlg 8047/1977; idS auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen zur Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens), im Gegensatz zum Beschwerdeführer sehr wohl als zumutbar, diesen Rechtsweg zu bestreiten, da das Ergebnis eines solchen Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdeckt (VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 97/12/0295; 2000/12/0272).

Der Beschwerde zu Spruchpunkt I. war daher keine Folge zu geben.

2. Zur Abweisung der in eventu beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, liegt das Projektgebiet zur Gänze im Hochgebirgsnaturpark GG und im Ruhegebiet FF.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Projekt dem Verbotstatbestand des § 11 Abs 1 lit a TNSchG 2005 sowie des § 2 lit a der Ruhegebietsverordnung, LGBl Nr 108/2016 unterstellt. Sie hat somit die vom nunmehrigen Beschwerdeführer beabsichtigten Maßnahmen auf dem Gst Nr **1, KG *** Y als „lärmerregenden Betrieb“ qualifiziert. Dieser Rechtsansicht ist laut Ansicht der erkennenden Richterin aus nachfolgenden Gründen nicht entgegen zu treten.

§ 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 sieht ein absolutes Verbot für die Errichtung von lärmerregenden Betrieben in einem Ruhegebiet vor. § 11 Abs 3 lit a TNSchG 2005 normiert, dass die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden sind.

Zu klären ist vorrangig, ob das gegenständliche Vorhaben als „lärmerregender Betrieb“ iSd § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 und § 2 lit a der VO LGBl Nr 108/2016 zu qualifizieren ist.

Das TNSchG 2005 enthält –ebenso wie die Ruhegebietsverordnung – weder eine Definition des Begriffes „Anlage“ noch des verwendeten Begriffs „Betrieb“.

Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH vom 11.12.2019, Ro 2018/05/0018, VwGH vom 31.03.2009, 2007/10/0270, mwN, ua) ist unter einer „Anlage“ im Sinne des TNSchG 2005 alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung vom 11.12.2019, Ro 2018/05/0018 dazu aus wie folgt: „[…] Im Sinne dieses weiten Begriffsverständnisses (vgl. dazu etwa auch VwGH 23.06.2003, 2002/17/0283, mwN) ist daher mit Errichtung von Anlagen nicht nur die Errichtung von Hochbauten und anderen, mit dem Grund und Boden in ähnlicher Weise fest verbundenen Anlagen gemeint, sondern bereits jede auf relative Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen auf einer Grundfläche erfasst (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zum Stmk NatSchG 1976 ergangene Erkenntnis VwGH 31.7.2009, 2006/10/0198, mwN).

Auch im zum Stmk NatSchG 1976 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2009, 2006/10/0198 wurde ausgeführt, „Unter dem Begriff der "Anlage" im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c NatSchG Stmk ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Mit Errichtung von Anlagen in diesem Sinne ist daher auch nicht nur die Errichtung von Hochbauten und anderen, mit dem Grund und Boden in ähnlicher Weise fest verbundenen Anlagen gemeint. Vielmehr ist damit bereits jede auf relative Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen auf einer Grundfläche erfasst (vgl. das zum Vlbg NatSchG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 96/10/0121, betreffend u. a. einen fahrbaren Schafunterstand).

[hier: Ein Imbissstand - Anhängerwagen (Baustellencontainer) mit einer Anhängervorrichtung auf einer Seite, die mit ihrem Eigengewicht - auf einer Seite über zwei Räder auf der anderen Seite über die Anhängervorrichtung und Kanthölzer - auf dem Boden ruht, ist eine Anlage im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c NatSchG Stmk; ebenso eine Trockentoilette, die mit ihrem Eigengewicht über Kanthözern auf dem Boden ruht.]

Der Rechtssatz des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2009, 2007/10/0270 lautet wie folgt: „Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unter einer "Anlage" im Sinne des Tir. NatSchG alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen anlegt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 89/10/0382, mit weiteren Nachweisen). Für das Vorliegen einer gemäß § 6 lit. e Tir. NatSchG bewilligungspflichtigen "Sportanlage" ist daher nicht entscheidend, ob eine der Sportausübung dienende Einrichtung durch bauliche Maßnahmen geschaffen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob - unabhängig von der Art der eingesetzten Mittel - eine der Sportausübung dienende Einrichtung geschaffen wurde, die den in § 6 lit. e Tir. NatSchG beispielsweise aufgezählten Anlagen (Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteigen, Golfplätzen, Fußballplätzen, Tennisplätzen) - insbesondere was ihre räumliche Ausdehnung betrifft (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999 und die hier verwiesenen Gesetzesmaterialien) - vergleichbar ist.

(hier: Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe eine "Sportanlage" im Sinne des § 6 lit. e Tir. NatSchG errichtet. Dies ist nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, es sei zur Anlage der "Golfübungsanlage" eine Wiese gemäht, zwölf Abschlagsmatten aufgelegt, eine Ballwurfmaschine und Sitzbänke aufgestellt, ein Sandbunker angelegt und ein Putting Green in Form von zwei länglichen Matten aufgelegt worden, nicht zweifelhaft.)“

Der Begriff „Betrieb“ ist weiter gefasst als der Begriff „Anlage“. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH vom 11.12.2019, Ro 2018/05/0018) ist der Begriff „Betrieb“ iSd § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 dabei nicht auf Gewerbebetriebe beschränkt. Laut der zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.12.2019 ist dieser Begriff – unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 31.3.2003, 2001/10/0093- nach dem Gesetzeszusammenhang und dem Zweck von naturschutzrechtlichen Regelungen und sohin unter Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Ziele auszulegen.

Gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005 hat das Tiroler Naturschutzgesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die in § 11 TNSchG 2005 erteilte Ermächtigung, Gebiete durch Verordnung zu Ruhegebieten zu erklären, hat zum Ziel, Gebiete, die sich durch weitgehende Ruhe auszeichnen, zum Zweck der Erholung von Menschen zu erhalten. Gemäß der diesbezüglich vorliegenden, oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2019 hat sich das Verständnis betreffend den in § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 bzw § 2 lit a Ruhegebietsverordnung verwendeten Begriffs „lärmerregender Betrieb“ daher insbesondere daran zu orientieren, dass durch eine Betriebstätigkeit nicht der Erholungswert des Ruhegebietes beeinträchtigt wird.

Das beschwerdegegenständliche Vorhaben, welches ua die Errichtung und den Betrieb eines Schurfstollens (1,4m x 2,2m, Länge 80m) und die Aufstellung von zwei Containern, konkret einem Übernachtungscontainer aus Stahlblech im Ausmaß von 4m x 3m sowie einem Werkzeugcontainer aus Stahlblech im Ausmaß von 4m x 2m, etc umfasst, erfüllt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen daher laut Ansicht der erkennenden Richterin den Begriff des „Betriebs“ im Sinne des § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 und des § 2 lit a der VO LGBl Nr 108/2016.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob auch das weitere Tatbestandsmerkmal „lärmerregend“ erfüllt ist. Die in § 11 TNSchG 2005 erteilte Ermächtigung, Gebiete durch Verordnung zu Ruhegebieten zu erklären, hat zum Ziel, Gebiete, die sich durch weitgehende Ruhe auszeichnen, zum Zweck der Erholung von Menschen zu erhalten. Das Verständnis betreffend den in dieser Bestimmung verwendeten Begriff „lärmerregender Betrieb“ hat sich daher insbesondere daran zu orientieren, dass durch eine Betriebstätigkeit nicht der Erholungswert des Ruhegebietes beeinträchtigt wird

Auch der Begriff „Erholung“ bzw „Erholungswert“ ist im TNSchG 2005 nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird mit „Erholung“ die „Rückgewinnung verbrauchter und/oder seelischer Kräfte durch Schlaf, Ruhe und Ausgleichstätigkeit (Freizeit, Urlaub)“ verstanden (vgl etwa Brockhaus, Enzyklopädie, Band 8, 21. Auflage, S 282; im ähnlichen Sinn auch Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Band 10, 4. Auflage, S 342).

Im weiteren Zusammenhang kann auf folgende Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 11.12.2019, Ro 2018/05/0018, verwiesen werden:

„44 Der Erholungswert von Ruhegebieten ist durch weitgehende Ruhe wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung und von Straßen mit öffentlichem Verkehr gekennzeichnet (vgl. § 11 Abs. 1 TNSchG 2005). Zu diesem Erholungswert gehört auch das Fehlen von erheblichen Immissionen, wie z.B von Lärm, Staub, Abgasen (vgl. etwa VwGH 20.6.1994, 91/10/0194). Dabei geht es um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, 2011/10/0192, mwN).

45 Die Beeinträchtigung des Erholungswertes eines Gebietes durch ein Vorhaben hängt nicht davon ab, ob sich Erholung Suchende tatsächlich dort aufhalten und sie durch dieses Vorhaben in ihrer Erholung tatsächlich gestört werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Eignung des Gebietes, Erholung Suchenden Erholung zu bieten, durch das Vorhaben beeinträchtigt wird, das heißt, ob das Vorhaben in einem Gebiet, das geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholung Suchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde (vgl. etwa VwGH 31.5.2006, 2003/10/0211).“

Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist entscheidend, dass „lärmerregende Betriebe“ nach § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 mit der Eigenschaft eines Ruhegebietes schlechthin unvereinbar sind und folglich der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung im Gegensatz zu den Vorhaben nach § 11 Abs 3 lit a bis e TNSchG 2005 nicht vorgesehen hat. Zudem besteht gemäß Art 11 Abs 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzprotokoll), BGBl III Nr 236/2002, ua die Verpflichtung, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzweckes zu erhalten und zu pflegen. Entscheidend für die Auslegung des Begriffes „lärmerregend“ sind daher das Ausmaß der Emissionen und deren Dauer.

Wie bereits unter Punkt II. dieses Erkenntnisses ausgeführt wurde, sind zur Errichtung und zum Betrieb des gegenständlichen Vorhabens ua sowohl die Durchführung von Hubschrauberflügen und Sprengungen, als auch der Einsatz von verschiedenen Geräten und Maschinen beabsichtigt, die deutlich wahrnehmbare Schallemissionen verursachen und dadurch zu einer zusätzlichen Lärmbelästigung innerhalb des Ruhegebietes führen.

Die Hubschrauberflüge, die auf maximal 29 Rotationen auf drei Jahre verteilt stattfinden sollen, sind dabei als starke Beeinträchtigung des Erholungswertes anzusehen. Hinsichtlich der Sprengungen sind diese – bereits bei isolierter Betrachtung nur der Sprengungen der Anfangsphase – ebenfalls als starke Beeinträchtigungen des Erholungswertes zu werten. Auch die anfallenden Geräusche der einzusetzenden Geräte und Maschinen (Bagger, Raupendumper, Abkippen des Ausbruchsmaterials etc) stellen Störungen dar.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich etwa der nächste Wanderweg ca 300 m entfernt befinde und die (Spreng-) Geräusche dort nur eingeschränkt wahrnehmbar wären, ist ua auszuführen, dass – wie der naturkundliche Amtssachverständige ausgeführt hat - sich der Erholungswert gegenständlich nicht ausschließlich auf vorliegende Erholungsbereiche (wie bspw Wege, Schutzhütten, etc) beschränkt, sondern auch auf das freie Gelände bezieht.

In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des VwGH vom 31.5.2006, 2003/10/0211 verwiesen, worin ausgeführt wird wie folgt: „Die Beeinträchtigung des Erholungswertes eines Gebietes durch ein Vorhaben hängt nicht davon ab, ob sich Erholung Suchende tatsächlich hier aufhalten und durch diese Maßnahme in ihrer Erholung tatsächlich gestört werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Eignung des Gebietes, Erholung Suchenden Erholung zu bieten, durch das Vorhaben beeinträchtigt wird, d.h. ob das Vorhaben in einem Gebiet, das geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholung Suchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde. [Hier: Das fragliche Gebiet kann durch Erholung Suchende (Tourengeher) benützt werden. Die Auffassung, eine Beeinträchtigung des Interesses an der Bewahrung des Erholungswertes des betroffenen Gebietes sei durch die beantragten Personentransporte zu erwarten, ist nicht rechtswidrig; dass es um maximal 4 Tage pro Saison geht, an denen die Transporte durchgeführt werden sollen, ändert daran nichts.]“

Aufgrund dieser Überlegungen wird Folgendes festgehalten:

Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Betrieb iSd zitierten naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Errichtung sowie zum Betrieb sind ua Hubschrauberflüge und Sprengtätigkeiten erforderlich und müssen verschiedene Maschinen eingesetzt werden, die deutlich wahrnehmbare Schallemissionen verursachen und dadurch zu einer zusätzlichen Lärmbelastung innerhalb des Ruhegebietes FF führen.

Das innerhalb des Ruhegebietes FF geplante Vorhaben stellt einen lärmerregenden Betrieb iSd § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 und § 2 lit a der VO LGBl Nr 108/2016 dar. Dessen Errichtung und Betrieb ist nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ─ es handelt sich dabei um Untersagungstatbestände iSd des § 38 Abs 1 AWG 2002 ─ verboten, eine Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit b TNSchG 2005 scheidet somit aus.

Dementsprechend war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides keine Folge zu geben.

Abschließend wird – dies nur am Rande, zumal aufgrund des vorliegenden Verbotstatbestandes des § 11 Abs 2 TNSchG 2005 diesbezüglich keine Relevanz besteht – darauf hingewiesen, dass sich die Ausführung des Beschwerdeführers zu den wissenschaftlichen Zwecken praktisch ausschließlich auf die Wiedergabe von Definitionen beschränkt und auch langfristige öffentliche Interessen am gegenständlichen Vorhaben mangels konkretem Vorbringen nicht erkennbar sind.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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