projekte
LVwG-2024/24/1733-6•LVwG T LVwG-2024/24/1733-6
LVwG-2024/24/1733-6Landesverwaltungsgericht23.09.2024
Nötigung minderjähriger Personen zu sexuellen Handlungen<br/>Verbreitung von Nacktfotos und Videos<br/>Pornografische Darstellung Minderjähriger
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der BB vom 29.05.2024, Zl *** ZWR ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem WaffG 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der BB vom 29.05.2024, Zahl *** ZWR ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG 1996 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Beschwerde gegen Bescheid *** ZWR *** - mit BB Entscheidung vom 29.05.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird Beschwerde gegen den oben genannten Waffenverbot Bescheid der BB erhoben. Der bescheid ist aufgrund diverser mutmassungen, falsche Anschuldigungen seitens der BB als auch Verfahrensverschleppung nicht begründbar.
Die BB gibt an am 06.06.2023 in einem RSAbrief möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben und es sei KEINE Stellungnahme meinerseits erfolgt. Dies entspricht nicht den Tatsachen! Es wurde am 06.06.2023 um 21:19 per E-Mail an die Adresse des CC eine Stellungnahme an die Sachbearbeiterin DD gesendet - es kam auch eine Empfangsbestätigung an und DD hat in einem Telefonat am 12.06.23 mündlich bestätigt das die Stellungnahme erhalten wurde dennoch wird in Bescheid als auch im Ablehnungsschreiben mir vorgeworfen keine Stellungnahme abgegeben zu haben - diese sollte auch im Verfahren vom LVWG Tirol vom 04.10.23 GZ: *** enthalten sein wird jedoch zur Sicherheit erneut beigelegt.
Ebenso wurde am 22.02.2024 die Beantragung zur- Aufhebung an die BB gestellt und diese hat bis zum 29.05.2024 keine Reaktion oder Information an mich weitergegeben - es ist verwunderlich und nicht begründbar das es knapp 3 Monate dauert seitens Gericht und EE eine Information zu der Person einzuholen! Beim Verfahren vom 04.10.23 mit GZ: *** hat der jeweilige Verfahrensrichter mich beauskunftet das nach einer Wohlverhaltensfrist welche am 30.10.2021 begann weil dies der Letzte Tatzeitpunkt war aus seiner sicht mit Februar/Jänner erreicht sei und man einen Antrag auf Aufhebung stellen kann.
Die BB begründet die Ablehnung in weiterer folge das im Jahre 2010 der VwGH ein Urteil traf das eine 4 Jährige Wohlverhaltensfrist zu kurz sei - die BB zieht hier Urteile aus der Vergangenheit herbei und wendet diese zur Allgemeinheit an was rechtlich sehr fragwürdig ist daher man nicht ein Gerichtsurteil pauschal auf alle Personen anwenden kann was die BB hier jedoch tut! Weiteres begründet sie das die Letzte Tat am 18,11.2021 stattgefunden hätte daher dies der Zeitpunkt der Sicherstellung der Polizei war - somit begründet die BB eine Sicherstellung als Straftat was auch sehr fragwürdig erscheint. Die letzte Tat war laut Gerichtsakten am 30.10.2021 (wobei hier definitiv eine differenz besteht und Abklärung durch die Gerichtsakten notwendig ist um den GENAUEN Zeitpunkt der letzten Tat —der Fall FF —festzustellen).
Es ist fraglich wie im Polizeilichen Aktenindex eine Tat im Zeitraum 01.03.2022 - 09.07.2022 vorliegen kann wenn die polizeiliche Sicherstellung am 18.11.2021 war! Aufgrund der damaligen Verurteilung wegen Nötigung (wo ebenfalls KEINE WAFFEN verwendet wurden!!) mit Aktenzahl *** vorliegt unterstellt die BB mir eine missbräuchliche Waffenverwendung in aussicht - ebenso behauptet die Behörde das es nicht in ihrem ermessen liege sondern sie Verpflichtet sei dies zu verhängen wenn Vorraussetzungen zutreffen - jedoch entscheidet endgültig die Behörde ob eines Verhängt wird was sich widerspricht! Den wie im Waffengesetz festgelegt ist:
„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. “ - In keinem der Taten wurden Waffen verwendet weshalb eine Annahme bzw eine Rechfertigung nicht gegeben ist! Ebenso unterstellt die BB mir ein Gewaltproblem und lehnt den Antrag daher ab.
Die Weisungen seitens Gericht bei der Psychotherapie (bereits abgeschlossen - siehe Beilagen) als auch die Bewährungshilfe (Betreuer ist GG) sind sogesehen abgeschlossen. Seitens Bewährungshilfe wurde an das Gericht bereits ein Antrag auf Aufhebung gestellt.
Somit ist in ganzer Sicht der Bescheid falsch und basiert auf Vermutungen, pauschalen Voruteile als auch ungerechfertigte Annahmen und unwahre Angaben weshalb der Antrag unrechtmäßig ist und eine Aufhebung rechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister sowie aus dem Strafregister sowie die in Punkt II. angeführten Urteile eingeholt. Weiters einholt wurde der Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu GZ LVwG-***.
II.Sachverhalt:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer – AA – ist am XX.XX.XXXX geboren und in **** Z wohnhaft.
Im Strafregister scheint folgende Eintragungen auf:
1)JJ, GZ *** wegen: Nötigung nach §105 Abs 1 StGB
2)JJ, GZ *** wegen:
des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB
des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB
das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB
das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB
das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB
das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB
das Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall.
Zur Sache:
Mit Bescheid der BB vom 10.07.2023 GZ ***, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.
Anlass des verhängten Waffenverbotes:
Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal vom JJ wegen versuchter und begangener Nötigungen verurteilt.
Diesen Verurteilungen liegt eine ganze Reihe von Tathandlungen des Beschwerdeführers zugrunde, womit er im Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2021 verschiedene sehr junge, zum Teil sogar unmündige Burschen durch gefährliche Drohungen mit einer Verletzung von deren Ehre und höchstpersönlichen Lebensbereich (Verbreitung von deren Nacktfotos und Nacktvideos) zu sexuellen Handlungen nötigte. Außerdem verleitete er unmündige Burschen, geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen, um sich selbst geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Im Konkreten wurde der Beschwerdeführer AA mit Urteil des JJ vom 15.12.2020, GZ *** schuldig gesprochen, er habe in Y zu einem unbekannten Zeitpunkt jedenfalls im August 2020 den mj. KK durch die Äußerung, von diesem bereits erhaltene Bilder des Intimbereichs weiterzuschicken, also mit gefährlicher Drohung einer Verletzung an der Ehre, zu einer Handlung, nämlich zum Schicken weiterer Bilder des Intimbereichs, zu nötigen versucht (s ON *** im Akt ***).
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des JJ vom 11.5.2023 (rechtskräftig seit 11.5.2023) schuldig gesprochen, er habe in Y und andernorts mehrere unmündige Personen dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich selbst geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, und zwar:
1. am 16.11.2018 den damals 12-jährigen LL, geb. am XX.XX.XXXX, durch die mittels „MM“ übermittelte sinngemäße Aufforderung, sich selbst zu befriedigen, dabei zu filmen und das Video zu senden;
2. am 11.02.2019 den damals 13-jährigen NN, geb. am XX.XX.XXXX, durch die mittels „MM“ übermittelte sinngemäße Aufforderung, sich nackt vor dem Spiegel selbst zu befriedigen, dabei zu filmen und das Video zu senden;
3. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt ca. im November 2019 den damals 13-jährigen OO, geb. am XX.XX.XXXX, durch die mittels „PP“ übermittelte sinngemäße Aufforderung, sich selbst zu befriedigen, dabei zu filmen und das Video zu senden, damit er alle von diesem erhaltenen Bild- und Videodateien (Pkt. III.5) lösche;
II. durch die zu Pkt. I.3. genannte Tat OO außer in den Fällen des § 201 StGB durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung der Ehre und des höchstpersönlichen Lebensbereiches zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt;
III. pornografischer Darstellungen nachgenannter minderjähriger Personen (§ 207a Abs. 4 StGB) hergestellt bzw. diese zur Herstellung solcher Darstellungen bestimmt, und zwar:
1. am 16.11.2018 den damals 12-jährigen LL durch die zu 1.1. genannte Tat zur Herstellung einer Videodatei, auf der sich dieser selbst befriedigt, bestimmt;
2. im Zeitraum 16.11.2018 bis 17.07.2020 den damals unmündigen LL durch die wiederholte sinngemäße Aufforderung, ihm Fotos und Videos von seinem Penis zu senden, zur Herstellung von insgesamt ca. sieben Video- und elf Bilddateien mit dessen nackten Penis und worauf sich dieser selbst befriedigt, bestimmt bzw. diese selbst hergestellt, indem er die mittels „MM“ und „QQ“ übermittelten Dateien mittels „AC-Recorder“ auf seinem Mobiltelefon abfilmte;
3. am 11.02.2019 den damals 13-jährigen NN durch die zu I.2. genannte Tat zur Herstellung einer Videodatei, auf der er sich selbst befriedigt, bestimmt,
4. im Zeitraum 10.02.2019 bis 08.02.2020 ca. acht Bilddateien und zwei Videodateien des NN mit dessen nacktem Penis und worauf sich dieser teils selbst befriedigt, selbst hergestellt, indem er die mittels „MM“ und „QQ“ übermittelten Dateien mittels „RR“ auf seinem Mobiltelefon abfilmte;
5. im Zeitraum 26.11.2018 bis 19.06.2019 den damals 12-jährigen OO durch die wiederholte sinngemäße Aufforderung, ihm Fotos bzw. Videos von seinem Penis zu senden, zur Herstellung von insgesamt ca drei Bild- und zwei solcher Videodateien bestimmt bzw. diese selbst hergestellt, indem er die mittels „MM“ und „QQ“ übermittelten Dateien mittels „RR“ auf seinem Mobiltelefon abfilmte;
6. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt ca. im November 2019 den damals 12-jährigen OO durch die zu I.3. genannte Tat zur Herstellung einer Videodatei, auf der sich dieser selbst befriedigt, bestimmt;
7. am 11.08.2019 und 15.08.2019 drei Bilddateien mit dem nackten erigierten Penis vom mj. TT, geb. am 24.02.2005, und eine Videodatei, auf der sich dieser selbst befriedigt, hergestellt, indem er die mittels „MM“ übermittelten Dateien mittels „RR“ auf seinem Mobiltelefon abfilmte;
8. im Zeitraum 06.10.2020 bis ca 01.05.2021 mj. FF, geb. am XX.XX.XXXX, durch die mittels „MM“ übermittelte Aufforderung, ihm Fotos von seinem Penis zu senden, zur Herstellung bestimmt, wobei dieser in der Folge insgesamt mehrere, der Anzahl nach nicht mehr näher feststellbare Bilddateien von seinem nackten Penis anfertigte und sendete;
9. im Zeitraum ca. Mitte August 2021 bis 30.10.2021 mj. FF durch die mittels „MM“ übermittelte wiederholte Aufforderung, ihm Fotos von seinem Penis und Videos, auf denen er sich selbst befriedigt, zu senden, zur Herstellung bestimmt, wobei dieser in der Folge insgesamt ca. sechs Bilddateien von seinem nackten Penis sowie eine Videodatei, auf der er sich selbst mit der Hand befriedigt, anfertigte und sendete;
IV. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt ca. im November 2019 eine pornografische Darstellung einer minderjährigen Person, nämlich des zum Aufnahmezeitpunkt 12-jährigen OO, die dessen nackten Penis zeigt, SS durch Versenden mittels „PP“ verschafft;
V. nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung der Ehre und des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu einer Handlung, nämlich der Übermittlung von Bild- und
Videodateien genötigt bzw. zu nötigen versucht, und zwar:
1. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 16.11.2018 bis ca. Herbst 2020 LL durch die (sinngemäße) Nachricht, dass dieser ihm die gewünschten Nacktfotos und -Videos senden solle, weil er anderenfalls von diesem bereits erhaltene entsprechende Bild- und Videodateien an dessen Freunde senden werde, wobei die Tat beim Versuch blieb;
2. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt ca. im November 2019 OO durch die mittels „PP" an SS und zur Weiterleitung bestimmte (sinngemäße) Nachricht, dass er OO sagen solle, dieser solle seine Blockierung aufheben, ansonsten werde er ein zuvor an SS gesendetes Foto zeigend den nackten Penis, Oberkörper und einen Teil des Gesichts von OO an weitere seiner Freunde übermitteln, zur Aufhebung der „Blockierung“;
3. am 10.12.2019 mj. TT durch die mittels „UU übermittelte (sinngemäße) Nachricht, dass dieser ihm Nacktfotos und -Videos senden solle, weil er andernfalls von ihm bereits erhaltene Masturbationsvideos bzw. Nacktbilder an dessen Freunde senden werde, zur Übermittlung eines Nacktvideos;
VI. im Zeitraum 16.02.2016 bis 18.11.2021 (Sicherstellung) pornografischer Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs. 4 StGB, und zwar insgesamt rund 300 solcher Bild- und Videodateien zeigend unmündige und mündige Minderjährige auf seinen Datenträgern besessen.
AA hat hierdurch zu
I.die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 2 StGB
II. das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs.1 StGB
III. die Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z. 1 StGB
IV. das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall StGB
V. 1. das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB
2.3. die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB
VI. die Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster und zweiter Fall StGB begangen und wird zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (bedingt) und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt.
III.Beweiswürdigung:
Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt des unbedenklichen Aktes der Erstbehörde, und dem eingeholten Auszug aus dem EKIS.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unbedenklichen Urkunden, so aus den vorliegenden (zitierten) Urteile (s. Puntk II.) und dem eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Waffengesetztes 1996 (WaffG), BGBl Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
[…]
V.Erwägungen:
Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde (bzw. gegebenenfalls das Verwaltungsgericht) bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht ist (vgl. VwGH 4.9.2023, Ra 2023/03/0149, mwN). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose ist vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und sind allfällige, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. erneut VwGH 4.9.2023, Ra 2023/03/0149, mwN).
Anders formuliert ist daher wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018, VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026].
Im Gegenstandsfall stellt sich somit die Rechtsfrage, ob ausreichend konkrete Umstände vorliegen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer befürchten lassen. Es muss – wie bereits erwähnt – noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG erfordert eine Prognose. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen (vgl VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/002).
Diese Frage wird ha zweifelsfrei bejaht. An dieser Stelle ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt – sowohl wegen mehrere Strafdelikte (die das Leib und Leben, insb das psychische Wohlergehen von Minderjährigen) verurteilt wurde. Die Verurteilungen reichen bis ins Jahr 2020 zurück und handelt es sich bei der Verurteilung im Jahr 2023 um Wiederholungstaten. Durch die wiederholenden Verurteilungen wird schon aufgrund der Art der angelasteten Delikte unzweifelhaft deutlich, dass er keinerlei Hemmung hat, Personen zu nötigen. Diese Tathandlungen zeigen eine aus waffenrechtlicher Sicht eine bedeutsame Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber anderen Personen, nötige der Beschwerdeführer doch seine Opfer durch Drohungen zu verwerflichen Verhaltensweise und übte dadurch mehrfach Druck auf seine Opfer aus. Insofern übte der Beschwerdeführer gegen die betroffenen Personen psychischen Zwang bzw psychische Gewalt aus.
Dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckende und wiederholte aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Menschen vermag das gegen ihn ausgesprochene Waffenverbot zu tragen, mag er bei seinen Aggressionshandlungen auch keine Waffen eingesetzt haben (vgl VwGH 08.05.2023, Ra 2022/03/0041).
Die laufende psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers und die Wahrnehmung der Termine bei der Bewährungshilfe sind - wie auch bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes 4.10.2023, GZ LVwG-2023/26/1889, feststellt - nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Falles herbeizuführen. So ist nicht einmal die im Urteil des JJ auferlegte Probezeit beendet. Diese beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (hier: 11.5.2023) und endet nach Ablauf von 3 Jahren.
Aus dem wiederholten Verhalten des Beschwerdeführers liegt es zweifelsfrei auf der Hand, dass er selbst nach einer Verurteilung im Jahr 2020 Probleme hat, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Damit zeigt er durch sein Verhalten nicht nur eine deutliche Gleichgültigkeit gegenüber Leben und Gesundheit von schutzbedürftigen Personen, sondern auch gegenüber gerichtlicher und behördliche Anordnungen. Dass dem so ist, wird auch durch den vorliegenden Deliktstypus der von ihm begangenen Delikte (nämlich: § 105 StGB und § 207a StGB) bekräftigt. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Verweis auf die bereits verstrichene Zeit keineswegs zielführend.
Abschließend ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH bei einem „Wohlverhalten“ seit dem für die Verhängung des Waffenverbotes ausschlaggebenden Anlasses der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotes liegende Zeitraum („Beobachtungszeitraum“) ausreichend lang sein muss, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können; ein Wohlverhalten von drei Jahren sei dafür in der Rechtsprechung des VwGH nicht als ausreichend angesehen (VwGH 2005/03/0061).
Im Falle des Beschwerdeführers beträgt der „Wohlverhaltenszeitraum“ – beginnend im Oktober 2021 – lediglich 2 Jahre und 11 Monate. Im Sinne der Judikatur des VwGH handelt es sich dabei – auch bei Außerachtlassung der bisher getroffenen Feststellungen – nicht um einen ausreichend langen Zeitraum, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können.
Es ist ein längerer Beobachtungszeitraum vonnöten, um eine im Sinne des Beschwerdeführers positive Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 und Abs 7 WaffG abgeben zu können. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.