LVwG T LVwG-2024/19/2001-5

LVwG-2024/19/2001-5Landesverwaltungsgericht23.09.2024

Regest

Unrechtmäßiger Aufenthalt <br/>Duldung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/2001-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.2001.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y (belangte Behörde) vom 10.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG),

zu Recht:

1. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis vom 10.07.2023 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe sich als Fremder am 06.01.2023, um 10:15 Uhr in **** X, Adresse 1 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da er nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 120 Abs 1a iVm § 31 Abs 1a und § 31 Abs 1 Z 2 FPG verletzt. Deshalb verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden) gemäß § 120 Abs 1a FPG. Zudem legte sie den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 50,00 fest.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung rechtzeitig – mit Email vom 03.08.2023 bei der belangten Behörde eingebracht – das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin macht der Beschwerdeführer insbesondere den Strafausschließungsgrund nach § 120 Abs 5 Z 2 FPG geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) habe von Amts wegen ein Verfahren zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokumentes geführt. Der Beschwerdeführer sei mehrmals Ladungsbescheiden des BFA nachgekommen und habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Insofern als er einer Ladung für einen Interviewtermin bei der Z Botschaft für den 17.11.2022 nicht nachgekommen sei, sei über eine Festnahmeanordnung eine Vorführung des Beschwerdeführers für den Termin am 01.12.2022 erfolgt. Der Termin für die vorgesehene Amtshandlung habe somit stattfinden können, obwohl der Beschwerdeführer der ursprünglichen Ladung nicht nachgekommen sei. Eine kausale Verknüpfung zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers (Nichtbefolgung des Ladungsbescheides) mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung sei daher ganz offensichtlich nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck hervorgehoben, wonach stets eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs 3 FPG angeführten Handlungen bzw Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen müsse. Die Unmöglichkeit der Abschiebung beruhe daher offenbar auf Gründen, die nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten seien. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten gesetzt, welches für die Unmöglichkeit der Abschiebung kausal sei. Eine Abschiebung erscheine daher aktuell und habe bereits am 06.01.2023 aus vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erschienen. Die Voraussetzungen der Duldung und damit der Strafausschließungsgrund lagen daher im Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung vor, weshalb dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung wegen entschuldbaren Notstands gemäß § 6 VStG nicht vorzuwerfen sei.

Mit Schreiben vom 07.08.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012 wurde dieser Antrag gemäß §§ 3/8/38 Asylgesetz abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 20.03.2012 ab. Am 16.09.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 sowohl hinsichtlich Asyl als auch hinsichtlich subsidiären Schutz abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Z für zulässig erklärt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Entscheidung vom 18.10.2019 ab. Am 17.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs 1 AsylG, der mit Bescheid des BFA vom 13.10.2020 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2021 abgewiesen.

Mit Bescheid vom 18.12.2019 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Z für zulässig. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2020 abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der VfGH mit Beschluss vom 21.09.2020 ab und trat diese dem VwGH zur Entscheidung ab. Eine erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 05.10.2022 zurückgewiesen. Am 17.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, welcher im Instanzenzug rechtskräftig am 21.01.2021 abgewiesen worden ist.

Der Beschwerdeführer ist am 06.12.2019 zu einem Termin bei Z Botschaft erschienen. Dabei wurde die nigerianische Staatsbürgerschaft bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2020 an einem Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen.

Mit als Ladungsbescheid bezeichnetem Schreiben des BFA vom 07.11.2022 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 19 AVG iVm § 46 Abs 2a FPG aufgefordert, zu einem bestimmten Termin (17.11.2022, 09:00 Uhr) und einer bestimmten Adresse (RD W, Haupteingang **** W, Adresse 2) zu kommen und mitzuwirken, wobei er diesen Ladungsbescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente, wie Reisepass, Ausweis, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente mitzubringen habe. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde „Identitätsprüfung“ angegeben. Eine gegen dieses als Ladungsbescheid bezeichnetes Schriftstück erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Beschluss vom 28.11.2022, ***, als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass der Bescheid wegen eines Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen worden sei.

Der Beschwerdeführer ist auf Grundlage einer Festnahmeanordnung für den Termin am 01.12.2022 einer Delegation der Z Botschaft vorgeführt worden. Dabei wurde der Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, allerdings erteilte die nigerianische Botschaft an diesem Tag keine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Nach mehreren Urgenzen des BFA stimmte die nigerianische Vertretungsbehörde am 20.10.2023 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu. Am 27.11.2023 wurde dem BFA ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer überreicht. Am 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Z abgeschoben.

Jedenfalls seit dem 15.01.2024 wird der Beschwerdeführer nicht mehr von der BB vertreten.

Der Beschwerdeführer hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol keinen neuen Vertreter und keine neue Abgabestelle bekannt gegeben. Unter der von der BB bekannt gegebenen Telefonnummer wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol niemand erreicht. Ein Rückruf erfolgte ebenfalls nicht.

II.Beweiswürdigung:

Das angefochtene Straferkenntnis sowie die Beschwerde liegen dem vorgelegten Verwaltungsakt ein.

Die Feststellungen betreffend die Anträge des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zur Erlangung des Status eines Asylberechtigten, eines subsidiär Schutzberechtigten sowie anderer Aufenthaltstitels nach dem AsylG folgen aus dem angefochtenen Straferkenntnis. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dies trifft auch auf die Feststellungen betreffend die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes, einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Z zu.

Die Feststellungen betreffend ein als Ladungsbescheid bezeichnetes Schreiben des BFA vom 07.11.2022 und den darauf bezogenen Zurückweisungsbeschluss des BVwG vom 28.11.2022, ***, folgen aus dem entsprechenden in Kopie im Akt des BFA, IFA-Zahl / Verfahrenszahl: ***, einliegenden Schreiben und Beschluss, welche in Kopie zum gegenständlichen Akt genommen worden sind.

Die Feststellungen betreffend die Vorführung des Beschwerdeführers vor die nigerianische Botschaft am 01.12.2022, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 27.11.2023 sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers folgen aus den Schreiben des BFA vom 21.12.2023 und 04.01.2024 an das Landesverwaltungsgericht Tirol (OZ 3), welche mit dem Akteninhalt des BFA zur Zl IFA-Zahl / Verfahrenszahl: ***, in Einklang stehen.

Mit Email vom 15.01.2024 (OZ 4) teilte die BB mit, dass das Vollmachtsverhältnis beendet sei und die Vollmacht zurückgelegt werde. Am 16.07.2024 versuchte die erkennende Richterin den Beschwerdeführer unter der seitens der BB bekannt gegebene Telefonnummer zu erreichen. Dies gelang nicht. Es folgte auch kein Rückruf. Aus der Aktenlage folgt zudem, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, dem Landesverwaltungsgericht eine neue Abgabestelle oder einen neuen Vertreter bekannt zu geben.

III.Rechtslage:

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 202/2022, lautet auszugsweise:

„Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) ….

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120. …

(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1a, 1b und 1c Z 2 liegt nicht vor,

1. wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§ 50) ist;

2. solange der Fremde geduldet ist (§ 46a),

3. im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum,

4. solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist;

5. während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55;

6. solange die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a Abs. 1 gehemmt oder die Abschiebung gemäß § 125 Abs. 31 aufgeschoben ist.

…“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, sich am 06.01.2023 um 10:15 Uhr an einem näher bestimmten Ort im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten zu haben, da er nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene oder auf Grund eines sonstigen Tatbestandes des § 31 Abs 1 FPG zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer besitze auch keine Karte für Geduldete und seine Abschiebung sei zulässig. Daher habe er gegen §120 Abs 1a FPG verstoßen und sei – da es sich um den ersten derartigen Verstoß handle – mit der Mindeststrafe in der Höhe von 500,00 Euro zu bestrafen.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer – wie bereits zuvor in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 09.02.2023 und seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 10.05.2023 gegenüber der belangten Behörde – im Wesentlichen den Strafausschließungsgrund nach § 120 Abs 5 Z 2 FPG geltend. Demnach liegt eine Verwaltungsübertretung unter anderem nach Abs 1a nicht vor, solange der Fremde geduldet ist (§ 46a). Nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/17/0180).

Da für den Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Tatzeit, konkret am 06.01.2023, kein Heimreisezertifikat vorlag (ein solches lag dem BFA erst ab dem 27.11.2023 vor), konnte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht abgeschoben werden.

Bereits gegenüber der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in den vergangenen Jahren mehrmals seitens des BFA Ladungsbescheiden zur Mitwirkung gemäß § 19 AVG iVm §46a Abs 2 FPG an der Identitätsprüfung Folge leistete, im Verfahren des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates stets wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht und am Verfahren mitgewirkt habe. Die Unmöglichkeit der Abschiebung habe somit offenbar auf Gründen beruht, die nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten seien.

Dem ist die belangte Behörde im Straferkenntnis nur insofern entgegengetreten, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer einer Ladung für einen Interviewtermin am 17.11.2022 trotz nachweislicher Zustellung der Ladung ohne Begründung nicht nachgekommen sei und er mit Festnahmeanordnung für den Termin am 01.12.2022 vorgeführt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer laut unbedenklicher Aktenlage ein als Ladungsbescheid bezeichnetes Schreiben des BFA vom 07.11.2022 unter Bezugnahme auf § 19 AVG iVm § 46 Abs 2a FPG, aber ohne Wiedergabe dieser Bestimmungen, mit der Aufforderung zu einem bestimmten Termin (17.11.2022, 09:00 Uhr) und einer bestimmten Adresse (RD W, Haupteingang **** W, Adresse 2) zu kommen und mitzuwirken, zugegangen ist. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde im Schreiben „Identitätsprüfung“ angegeben. Ein Hinweis darauf, dass dieser Ladungstermin der Einholung eines Ersatzreisedokumentes diente, war in dem Schreiben nicht enthalten. Zudem geht aus dem Beschluss des BVwG vom 28.11.2022, ***, hervor, dass dieser „Bescheid“ wegen eines Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen worden ist. Aus diesen Umständen folgt, dass dem Beschwerdeführer weder die Nichtbefolgung des „Ladungsbescheides“ (§ 46a Abs 3 Z 2 FPG) noch das Nichterscheinen zu einem Interviewtermin bei der Z Botschaft am 17.11.2022 als mangelnde Mitwirkung an notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (§ 46a Abs 3 Z 3 FPG) vorgeworfen werden kann.

Zudem wurde der Beschwerdeführer – wie bereits von der belangten Behörde festgestellt – zum Termin bei der Z Botschaft am 01.12.2022 vorgeführt und dabei als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Ein Heimreisezertifikat wurde allerdings erst nach mehreren Urgenzen seitens des BFA bei der Z Botschaft am 27.11.2023 von dieser für den Beschwerdeführer ausgestellt. Vor diesem Hintergrund fehlte es auch an einem kausalen Zusammenhang des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Termin am 17.11.2022 zur Identitätsprüfung und dem Ausstellen eines Heimreisezertifikates erst am 27.11.2023.

Demnach war der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG zur vorgeworfenen Tatzeit (06.01.2023) zu dulden und liegt gemäß § 120 Abs 5 Z 2 FPG die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vor.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Im Übrigen wäre das vorliegenden Verfahren auch gemäß § 45 Abs 1 Z 5 VStG einzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer nach Z abgeschoben worden ist, verfügt er im Bundesgebiet weder über eine Abgabestelle noch einen Zustellbevollmächtigten. Zudem hat er auch keine Abgabestelle im Ausland bekannt gegeben. Eine Strafverfolgung erscheint unter diesen Umständen nicht mehr möglich zu sein.

V.Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zudem hat die belangte Behörde im Vorlageschreiben vom 07.08.2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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