LVwG T LVwG-2024/12/1091-20

LVwG-2024/12/1091-20Landesverwaltungsgericht23.09.2024

Regest

Zwangsweise Tierabnahme<br/>Veterinärfachliche Prognose

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/1091-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.1091.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, wegen der zwangsweisen Abnahme von 41 Ziegen am Ziegenmelkbetrieb, Adresse 2, **** Y, gemäß § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Z am 03.04.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der zwangsweisen Abnahme von 33 Ziegen, die als klinisch auffällig rot markiert worden sind, gemäß § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Z anlässlich der Amtshandlung am 03.04.2024 am Ziegenmelkbetrieb des Beschwerdeführers Adresse 2 in **** Y als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich der weiteren zwangsweisen Abnahme von acht Ziegen wegen der Überbelegung wird Folge gegeben und festgestellt, dass die zwangsweise Tierabnahme insoweit rechtswidrig gewesen ist.

2. Kosten gemäß § 35 VwGVG werden nicht zugesprochen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit am 24.04.2024 eingelangter Beschwerde hat der Beschwerdeführer gegen die zwangsweise Abnahme von 41 Ziegen gemäß § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Z am 03.04.2024 eine Maßnahmenbeschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass eine Überbelegung nicht stattgefunden habe, zumal das Alter der Ziegen offenbar nur geschätzt worden sei und die erforderliche Stallbodenfläche daher falsch berechnet worden sei. Es bestehe ein Auffassungsunterschied, wie die Stellflächen/Stallbodenflächen zu berechnen seien. Die Gangflächen und der Wartebereich vor der Melkanlage (ca 180 m2) seien von der Behörde nicht dazugerechnet worden, obwohl dieser Bereich den einzelnen Buchten nach dem Melken abschnittsweise zugeordnet werde. Die Art und Weise der Abnahme sei im höchsten Maß bedenklich gewesen, insbesondere seien die Tiere unter Verwendung fremder und verunreinigter Gatter aus anderen Verwendungen auf Transportwägen getrieben worden, wodurch das Risiko bestanden habe, dass hier Krankheiten eingetragen werden. Auch haben die Tierärzte nur höchst mangelhafte Schutzkleidung getragen. Durch einen auf äußerst brutale und forsche Art und Weise durchgeführten Abtransport der Tiere seien diese massiv verstört worden und sei es zu Verletzungen von einzelnen Tieren gekommen. Es wurde daher beantragt, die angefochtenen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, die Kosten gemäß § 35 VwGVG zu ersetzen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Z legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor und erstattete eine Gegenschrift. In dieser wurde ausgeführt, dass mangels Vorlage eines Bestandsregisters durch den Beschwerdeführer das Alter der Tiere, unter anderem anhand der Zähne, durch die Amtstierärzte sowie den anwesenden langjährigen Geschäftsführer der Schaf- und Ziegenzucht X eGen. geschätzt werden habe müssen. Aus Sicht der belangten Behörde könne bei der Berechnung der den Ziegen zur Verfügung stehenden Bodenfläche gemäß der Tierhaltungsverordnung der Wartebereich vor dem Melkstand nicht berücksichtigt werden, da dieser als Wartebereich während des Melkens diene und hier zudem immer nur jeweils den Tieren einer Bucht zur Verfügung stehe, bei denen das Melken unmittelbar bevorstehe. Des Weiteren werde diese Fläche teils auch während der Einbringung des Futters benötigt. Hierfür habe die Bodenfläche sauber zu sein, um eine Verunreinigung des Futters zu verhindern., was wiederum mit einer Tierhaltung in diesem Bereich nicht vereinbar sei. Insgesamt könne somit festgehalten, werden, dass diese Fläche den Tieren, wenn überhaupt, nur zeitweise, aber jedenfalls allein schon aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht uneingeschränkt zu Verfügung stehe. Die faktische technische Möglichkeit, Teile der Absperrung so anzuordnen, dass die Fläche zur Verfügung stehen könnte, reiche für sich genommen nicht aus, von einer tatsächlichen Nutzung der Wartebereichsfläche als Stallfläche auszugehen. Zudem sei bei den behördlichen Kontrollen am 12.12.2023 und 14.02.2024, welche außerhalb der Melk-/Fütterungszeiten erfolgt sei, der Wartebereich den Tieren nie zur Verfügung gestanden

Zum Vorwurf, die Durchführung sei brutal und forsch erfolgt, wurde ausgeführt, dass die Kontrolle so schonend und ruhig wie möglich erfolgt sei und ausschließlich geeignetes Person, welches über Erfahrung und Kenntnis im Umgang mit Nutztieren verfüge, eingesetzt worden sei. Zudem seien insgesamt fünf Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaft und der XX unmittelbar beteiligt gewesen, welche alle über entsprechende Fachkenntnisse und Erfahrung insbesondere in Bezug auf Durchführung von tierschutzrechtlichen Kontrollen verfügen. Dass eine solche Kontrolle und auch ein Transport mit einem gewissen Stress für die Tiere verbunden sei, sei nicht ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer habe nicht an der Kontrolle mitgewirkt, sondern diese vielmehr zum Teil massiv gestört. Die Absperrgatter seien vor deren Einsatz gereinigt und desinfiziert worden. Ein Gatter, welches zur Unterteilung der Buchten in den Aufzuchtbetrieb verbracht werden sollte, sei, nachdem der Beschwerdeführer auf einen Kotrest aufmerksam gemacht hatte, umgehend vor Verwendung wiederholt gereinigt und desinfiziert worden. Zudem sei während der Kontrolle jeweils über der eigenen sauberen Kleidung neue Gummistiefel, Einweg-Schutzanzüge und Einweg-Handschuhe getragen worden, was aus fachlicher Sicht als völlig ausreichend zu erachten sei (dieselbe Hygieneausrüstung komme auch in Tierseuchenfällen zur Anwendung).

Aus den angeführten Gründen stellte die belangte Behörde die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abweisen, in eventu als unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer schuldig erkennen, der belangten Behörde die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 35 VwGVG zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass anlässlich der Kontrolle vom 23.01.2023 eine Überbelegung von 87 Ziegen im Betrieb des AA festgestellt worden sei, sodass es nicht nachvollziehbar sei, dass bei einer Überbelegung von 87 Tieren keine Tierabnahme stattgefunden habe, sehr wohl aber bei der viel geringeren Überbelegung von 41 Tieren. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer als gelinderes Mittel zudem die Möglichkeit einräumen müssen, selbst Abhilfe zu schaffen. Die Behörde sei völlig willkürlich vorgegangen. Es habe sich um gesunde laktierende Tiere gehandelt, die in der Obhut der Behörde in W derart falsch trockengelegt worden seien, sodass sie vom Käufer nur mehr der Schlachtung zugeführt werden konnten. Die abgenommenen Tiere könnten alle noch gesunder Bestandteil der Herde sein. Es bestehe zudem ein massiver Zweifel an der Unbefangenheit der einschreitenden Tierärzte (CC und DD). Diese haben nach der Kontrolle am 03.04.2024 den Vater des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Drohung bei der Staatsanwaltschaft Z angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Z habe das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Amtstierärzte haben noch einen Fortführungsantrag nach der StPO gestellt und sich dennoch rund zwei Monate später an einer Nachkontrolle über Stunden beteiligt, obwohl sie sich bei sonstigem Amtsmissbrauch eindeutig dieser Amtshandlung zu entziehen gehabt hätten.

Im Verfahren wurde weiters eine Stellungnahme des Amtstierarztes DD vorgelegt (Schreiben vom 11.06.2024, GZ: ***). In dieser wurden nochmals die Tierschutzkontrollen, die bereits im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt wurden, die darauf ergangenen Mängelbehebungsschreiben und sonstige Maßnahmen (beratender Betriebsbesuch durch die Landwirtschaftskammer, Besprechung mit den Tierhaltern am 28.02.2024 in der Bezirkshauptmannschaft Z) angeführt. Zur Tierschutzkontrolle am 03.04.2024 wurde als Abnahmegrund eine stark vernachlässigte Pflege und Betreuung der abgenommenen Tiere angeführt, insbesondere der Klauenpflege bzw der fehlenden Behandlung kranker Tiere mit daraus resultierenden Fehlstellungen, Entzündungsreaktionen und Liegeschwielen, die mit Schmerzen, Schäden und Leiden für die betroffenen Tiere verbunden seien, die sich unter anderen in Lahmheiten zeigten. Die Abnahme sei erforderlich gewesen, da die Tierhalter nicht willens und nicht in der Lage wären, eine Tierbetreuung zu gewährleisten, um ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden und Schäden für die betroffenen Tiere zu verhindern. Die vorgefundenen Übertretungen würden darauf hinweisen, dass nicht ausreichend Betreuungspersonal vorhanden sei. ein weiterer Grund für die Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Ziegen aus dem Betrieb AA sei eine wiederholte, lang andauernde Überbelegung von Buchten. Der Tierhalter sei nicht willens bzw einsichtig, und habe auch nicht die Möglichkeit eine ordnungsgemäße Unterbringung überzähliger Tiere zu gewährleisten. Um die aufgrund der Überbelegung zu erwartenden Leiden für die in ihrer Anpassungsfähigkeit überforderten Ziegen zu verhindern und um eine gesetzeskonforme Tierdichte in den einzelnen Buchten zu erreichen, musste der Tierbestand reduziert werden. Die wenigen, in erster Linie aufgrund der Überbelegung am Betrieb des AA abgenommenen Tiere, seien von AA selbst ausgewählt und der Behörde übergeben worden. Vorgelegt wurde eine Liste mit den Ziegen, ihrer Ohrmarkennummer und der genauen Angabe der festgestellten Krankheiten, Leiden oder Schäden. Zudem wurden die Mängelhebungsschreiben, die anlässlich der Kontrollen am 08.02.2021, 06.12.2023 und am 24.01.2023 ergingen, weiters der Bericht der Landwirtschaftskammer X vom 13.02.2024, eine Lichtbildbeilage hinsichtlich der Kontrolle am 03.04.2024 sowie unter anderem eine graphische Darstellung des Ziegenstalls im Melkbetrieb des Beschwerdeführers samt den festgestellten Überbelegungen vorgelegt.

Am 03.07.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht X eine 8 ½ Stunden dauernde öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer, sein Vater EE (Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren LVwG-2024/12/1090), sowie CC (Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z), DD (Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z) und FF (Amtstierarzt bei der XX), GG (Gehilfe bei der Amtshandlung, Geschäftsführer der Schaf- und Ziegenzucht X eGen.) und JJ (Gehilfe, Praktikant) als Zeugen einvernommen worden sind.

Mit E-Mail vom 04.07.2024 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Rechnung der KK betreffend die Klauenpflege am 17.11.2023. Mit E-Mail vom 11.07.2024 wurde nochmals diese Rechnung sowie Lichtbilder von der Zufahrt zu den Futterachsen vom Beschwerdeführer übermittelt.

Weiters wurde noch seitens der Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaft Z das Gutachten des Amtstierarztes DD vom 08.07.2024, GZ: ***, die Fotodokumentation betreffend die Kontrolle vom 06.04.2024, das amtstierärztliche Gutachten vom 09.01.2024, ***, die Mängelbehebungsschreiben vom 24.01.2023, ***, vom 06.12.2023, ***, die Fotodokumentation betreffend die Kontrolle vom 07.03.2024 samt graphischer Darstellung der Überbelegungen in den Buchten des Ziegenstalls des Beschwerdeführers, Unterlagen zur Vorbereitung der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 03.04.2024, Polizeibericht hinsichtlich dieser Kontrolle (E-Mail vom 04.04.2024), Fotodokumentationen zur Tierschutzerhebung 03.04.2024, Rechnung betreffend Klauenpflege, amtstierärztliches Gutachten vom 09.01.2024, ***, vom 08.07.2024, *** übermittelt.

LL, der als AAA Partei dieses Verfahrens ist, gab eine Stellungnahme vom 17.07.2024, ***, ab, und wies – zusammengefasst - darauf hin, dass ganz offensichtliche Krankheitsanzeichen festgestellt werden konnten, sodass die behördliche Abnahme der 52 betroffenen Ziegen (Anm: davon 41 aus dem Betrieb des Beschwerdeführers) zweifellos erforderlich gewesen sei. Die Belastung des gesamten Ziegenbestandes, bedingt durch die seit langem anhaltende Überbelegung, mangelnde Personalkapazität für die Betreuung und Versorgung der Ziegen und die dadurch insgesamt unzureichende Gesundheitssituation des Gesamtbestandes seien im Verfahren ausführlich und schlüssig dargelegt worden. Die nahezu durchwegs mangelhafte Klauenpflege, sowie die Liste an amtlich festgestellten Erkrankungen der Ziegen des Betriebes und der außerordentlich hohe Antibiotikaverbrauch müssen als unmissverständliche Hinweise auf die problematische Haltungssituation insgesamt gewertet werden. Der Betrieb sei mit einer Reihe von Tierseuchen wie Para-Tuberkulose, Pseudotuberkulose, Caprine Arthritis-Encephalitis und von Q Fieber (Coxiella burnetii) infiziert. Die Anfälligkeit für derartige Krankheiten von unter vermehrten Stress leidenden Tieren sei erhöht. Damit korrespondiere auch der stark überhöhte Antibiotikaverbrauch. Es sei für das Wohlbefinden sowohl der abgenommenen als auch der im Betrieb verbleibenden Tiere erforderlich, den Tierbestand zu reduzieren. Die Reduktion sei aus Sicht der AAA leider nur zu einem geringen, absolut notwendigen Mindestmaß erfolgt. Darüber hätten dem gegenständlichen Betrieb bereits früher Ziegen abgenommen werden müssen. Die Zurückhaltung der zuständigen Behörde könne nur durch die tierhalterfreundliche Berücksichtigung der Verpflichtung zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit, den praktischen Umständen und Schwierigkeiten bei der Durchführung einer ordnungsgemäßen Tierschutzkontrolle in einem Betrieb mit mehr als 1000 Tieren und der völlig fehlenden Kooperation bzw dem erheblichen Widerstand sowie der Uneinsichtigkeit des Tierhalters erklärt werden. Die Behörde hätte sich strafbar gemacht, wenn sie nicht den Tierbestand reduziert hätte. Der personelle Aufwand zur Durchführung der Kontrolle (fünf Amtstierärzte, weitere fünf Hilfspersonen, 10 Polizeibeamte) sei bei der Beurteilung der gegenständlichen Tierabnahme ebenfalls zu berücksichtigen. Die involvierten Amtstierärzte, die abgesehen von der Wahrheitsverpflichtung als Zeugen auch als amtlich vereidigte Personen zur Objektivität und Sachlichkeit in ihrem Befund verpflichtet seien, haben im Wesentlichen übereinstimmende Einschätzungen zu Protokoll gegeben. Außer den (Schutz-)Behauptungen des Beschwerdeführers sei diesen in keiner Weise auf vergleichbarer, sachverständiger Ebene entgegnet worden. Die Kontrolle als auch die Abnahme seien professionell und mit den Umständen entsprechender, maximal möglicher Schonung der Tiere vorgenommen worden. Dies sei auch auf den vorgezeigten Videos ersichtlich. Es werde daher beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 24.07.2024 wurde den amtstierärztlichen Gutachten des DD und CC vom 08.07.2024 entgegengetreten und – zusammengefasst – ausgeführt, dass aus der vorgelegten Rechnung für die Klauenpflege hervorgehe, dass allen Ziegen die Klauen geschnitten worden seien. Der Gesamtrechnungsbetrag stelle sohin eindeutig einen durchaus üblichen Pauschalpreis dar. Die Vorhaltung der Amtstierärzte, wonach nicht bei sämtlichen Tieren eine Klauenpflege durchgeführt worden sei, fußen auf reinen Spekulationen und Vermutungen. Die Vorkommnisse nach dem 03.04.2024 haben zudem für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Tierabnahmen vom 03.04.2024 außer Betracht zu bleiben. Die Tatsache, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung von zwei amtshandelnden Tierärzten (CC und DD) jeweils mehrseitige Schreiben vorgelegt werden, zeige auf, mit welchem sportlichem Ehrgeiz hier dem Gebot der Objektivität gefrönt werde. Die Beschwerdeführer behalten sich ausdrücklich vor, eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch zu erheben. Die beiden Amtstierärzte haben – nach Erhebung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Z und Einstellung des Verfahrens - einen Fortsetzungsantrag gestellt und vermeinen dennoch, sich objektiv und unbefangen insbesondere an einer stundenlangen Nachkontrolle am 04.06.2024 beteiligen zu können.

Zur Stellungnahme der AAA wurde ausgeführt, dass Amtstierarzt CC selbst angegeben habe, dass die 8 abgenommenen Ziegen selbst keine Schmerzen, Leiden oder Schäden aufwiesen. Die Abnahme sei unverhältnismäßig gewesen. Bei der Behauptung, dass der betreuende Tierarzt MM bestätigt habe, dass sämtliche aus Lehrbüchern bekannte Krankheiten und Seuchen an den Betrieben zu finden seien, handle es sich schlicht um eine nicht verifizierbare Behauptung der AAA. Weshalb bei der Beurteilung der Tierabnahme auf den personellen Aufwand der Durchführung abzustellen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Abschließend werde bezüglich der Klauenpflege eine kurze Stellungnahme des den Betrieb betreuende Tierarztes MM beigebracht sowie eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführer.

Im Schreiben des betreuenden Tierarztes MM wurde festgehalten, dass es über die genaue Anzahl der vorgeschriebenen Klauenkorrektur keine Vorschriften gebe. Aufgrund einer Teilnahme an einer Fortbildung und Gesprächen mit anderen Ziegenhaltern könne gesagt werden, dass eine Klauenkorrektur zweimal jährlich üblich sei. Falls Probleme wie beispielsweise Lahmheiten auftreten, seien weitere Korrekturen erforderlich. Mitte November sei er mehrmals vor Ort gewesen und könne er die Klauenpflege bestätigen. Zwischendurch seien auffällige Tiere geschnitten wurden. Eine Einzeluntersuchung aller Tiere des Bestandes sei nicht erfolgt.

In der Stellungnahme der Beschwerdeführer EE und AA wurde ausgeführt, dass sich die Amtstierärzte bei der Kontrolle am 23.11.2023 überzeugen konnten, dass die Klauenpflege am 17.11.2023 erfolgt sei. Bei der Kontrolle seien Medikamentenabgabebelege, Arzneimittel-Anwendungsaufzeichnungen, TGD Kontrollberichte des Betreuungstierarztes MM, Entsorgungsbestätigungen, Lieferscheine und Bestandsregister von beiden Betrieben zur Einsicht vorgelegt worden. Die Bestandsregister würden ständig von den Amtstierärzten in Bezug auf das Alter der Tiere in Frage gestellt bzw werde das Alter der Jungtiere für älter befundet als es in den Aufzeichnungen dokumentiert worden sei. Daraus ergebe sich unweigerlich öfters hochprozentige Überbelegungen, speziell wenn die Tiere über statt unter 12 Monate befundet werden (bis 12 Monate 0,6 m2, über 12 Monate 1,2 m2 Stallbodenfläche). Am Betrieb des AA werde eine vorhandene Stallbodenfläche im Ausmaß von 185 m2 in Abrede gestellt. Dieser Stall beinhalte Liegeflächen im Ausmaß von 760 m2 und eine gesamte Stallbodenfläche von 945 m2 und reiche diese Fläche daher laut TSchG, THV und aus diesen Gesetzen stammende, vom Umweltministerium in Auftrag gegebene ÖKL-Richtlinie für 787,5 Ziegen. Bis zum Zeitpunkt der Abnahme am 03.04.2024 habe keine rechtliche Gelegenheit bestanden, die in Abrede gestellte Fläche gerichtlich zu beeinspruchen (erst am 16.07.2024 sei ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z im Zusammenhang mit der Kontrolle am 23.01.2023 ergangen).

Bei der Kontrolle am 03.04.2024 habe die Verwendung von stark mit Mist belegten Hilfszäunen zu einer Eskalation geführt. CC habe die Forderung verweigert, die Gatter zu entfernen und betriebseigene zu verwenden. Man habe die Gatter mit einem Besen lediglich abgekehrt und mit Handpumpen bespritzt, was in keinster Form einer keimfreien und erfolgreichen Desinfektion gleichkomme. Damit habe man die über 1000 Ziegen in höchstem Maße der Seucheneinschleppung ausgesetzt. Die Amtstierärzte haben klare Hygienevorgaben in jeder Hinsicht missachtet.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe die gesamte Stallbodenfläche zur Verfügung gestanden. Laut Auskunft der Landwirtschaftskammer vom 26.03.2024 seien die Flächen bei offenen Zäunen dazuzurechnen. Das werde auch in der gutachterlichen Stellungnahme von NN, vom 30.04.2024 bestätigt. Nach der Flächenreduktion durch CC seien die Tiere auf 760 m2 eingesperrt worden, wodurch nur noch Platz für 633 Tiere zur Verfügung gestanden sei.

Es sei richtig, dass der Melkstand nicht benutzt werden durfte. Das Melken sei bereits vorbei gewesen und die Ziegen gehen dann nicht mehr freiwillig in den Stand, weil sie nur einmal pro Melkgang Kraftfutter (im Melkstand) bekämen und sie auch wüssten, wann sie gemolken werden.

Die Abnahme habe allein aufgrund der Überbelegung stattgefunden, wie sich auch die Aussage des Amtstierarztes in der OO Zeitung finde.

Bezugnehmend auf die zweite Fotodokumentation werde festgehalten, dass diese Fotos nicht am Betrieb entstanden seien. Es sei auch auf keinem Foto ersichtlich, dass die Ohrmarken der Ziegen zu jenen Fotos der Klauen gehören. Da CC selbst davon spreche, dass eine genaue Beurteilung der Tiere vorort nicht möglich gewesen sei, ergebe sich daraus, dass es nicht möglich gewesen sei, Tiere als auffällig zu erkennen und abzunehmen.

Tiere wegen dem Vorwand der Klauen abzunehmen und sie dann zum Metzger zu bringen, lasse sich nicht mit der Rechtstaatlichkeit in Einklang bringen. Weshalb die laktierenden Ziegen in W behandelt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weil wenn eine derartige Ziege nicht gemolken werde, sei sie am 3. Tag für den Betrieb wertlos und für den Metzger bestimmt. Durch den Medikamenteneinsatz sei die Schlachtung verzögert worden und dadurch seien enorme Kosten für den Aufenthalt in W entstanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei außer Acht gelassen worden. 41 Tiere aus dem Betrieb des Beschwerdeführers seien durch das Unterlassen des Melkens sofort entwertet und metzgerreif gemacht worden. Jedenfalls wäre es für Tier und Mensch verantwortungsvoller gewesen, die Tiere am Hof zu lassen und die rechtliche Klärung der vorhandenen Stallbodenflächen abzuwarten, weil die Fläche ja zur Verfügung gestanden sei.

Auch die Unterstellungen der Sorgfaltsverletzungen lassen sich durch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer entkräften, wonach alle Tiere sehr sauber und ruhig wirken, sich in gutem Fütterungszustand befinden, die Liegebuchten gut eingestreut sind, alle Ställe sauber wirken usw.

Generell sei die Tierabnahme im Betrieb des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt, weil die Stallbodenfläche zum Zeitpunkt der Kontrolle vollständig zur Verfügung gestanden sei und die Klauenpflege am 17.11.2023 erfolgt sei. Eine zweimalige Klauenpflege sei üblich. Durch die Verwendung der kontaminierten Gatter seien die Tiere unnötig der Gefahr einer Seucheneinschleppung und Ansteckung mit diversen anderen Krankheitserregern ausgesetzt gewesen. Durch die grob fahrlässige Amtshandlung seien beide Betriebe auch in wirtschaftlicher Hinsicht massiv gefährdet.

Mit Schriftsatz vom 01.09.2024 wurde eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers eingebracht, in der im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt und ausgeführt worden ist, dass im Zeitpunkt der Kontrolle am 03.04.2024 nur die Stallfläche der Abnahmegrund gewesen sei. Die Klauenpflege zweimal jährlich sei nach Auskunft von KK, vom Referenten des Tiergesundheitsdienstes PP und laut telefonischer Auskunft der Geschäftsleitung des oberösterreichischen Ziegenzuchtverbandes 2 x jährlich üblich. Deshalb sei keinesfalls anzunehmen, dass nach 4 ½ Monaten nach erfolgtem Klauenschnitt zu lange und schon gar nicht vernachlässigte Klauen vorzufinden seien. Zudem sinke bei einer steigenden Anzahl der Tiere Arbeitsaufwand beträchtlich. Für das Melken, Füttern, Entmisten auf seinem Betrieb pro halben Tag seien 4,63 Arbeitskraftstunden zu verrichten, das bedeute pro Tag 9,26 Stunden, was für die Familie AA ohne weiters zu erfüllen sei. Hochgerechnet auf das Jahr bedeute das 3.382,33 Stunden = 1,7 Arbeitskräfte. Somit sei die Annahme der Landwirtschaftskammer X in Bezug auf die Arbeitszeit falsch.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer führt am Standort Grieß 1a in Y einen Ziegenmelkbetrieb, sein Vater EE an derselben Adresse einen Ziegenaufzuchtbetrieb. Im Zeitpunkt der Kontrolle wurden insgesamt 668 Ziegen im Betrieb des Beschwerdeführers gehalten.

Im Rahmen einer amtstierärztlichen Kontrolle am 21.12.2020 wurde festgestellt, dass die Klauenpflege bei circa einem Drittel der Ziegen hochgradig mangelhaft gewesen ist. Es wurden zum wiederholten Male hochgradige Stallklauen, Spreizklauen und Klauendeformationen aufgrund fehlender Klauenkorrektur festgestellt. Weiters wurden Medikamente auf dem Betrieb festgestellt, die bei Ziegen nicht angewendet werden dürfen (vgl Mängelbehebungsschreiben vom 08.02. 2021, ***).

Am 23.01.2023 fand eine weitere Tierschutzkontrolle an beiden Betrieben statt. Die Ziegen wiesen im Gesamteindruck einen guten Ernährungszustand auf Die Klauenpflege war laut Angabe des Tierhalters im Oktober durchgeführt worden. Einzelne Tiere befanden sich in schlechtem Ernährungszustand bzw wiesen Lahmheiten auf. Hinsichtlich des Betriebes des Beschwerdeführers wurde insbesonders bemängelt, dass in der südlichen Bucht 188 Ziegen und zwei Böcke auf einer Fläche von 190 m2 gehalten wurden, sohin 35 Ziegen zu viel. In der mittleren Bucht wurden 340 Ziegen auf einer Fläche von 380 m2 untergebracht, sohin 24 Ziegen zu viel. in der nördlichen Bucht im westlichen Abteil wurden auf einer Fläche von ca 91 m2 96 Ziegen untergebracht, sohin 21 Ziegen zu viel. In der nördlichen Bucht im östlichen Abteil befanden sich auf einer Fläche von ca 99 m2 119 Ziegen und zwei Böcke, sohin 42 Ziegen zu viel (vgl Mängelbehebungsschreiben vom 24.01.2023, ***, amtstierärztliches Gutachten vom 25.01.2023, ***).

Am 23.11.2023 wurde eine weitere amtstierärztliche Kontrolle durchgeführt. Alle Buchten waren gut mit Stroh eingestreut, die Luftqualität war gut und bei Betreten des Stalles waren die Tiere ruhig und aufmerksam und nicht gestresst. Im Milchziegenstall wurden in der südlichen Bucht 163 Ziegen auf einer Fläche von 190 m2 gehalten, sohin 5 Ziegen zu viel. In der mittleren Bucht befanden sich 400 Ziegen auf einer Fläche von 380 m2, sohin 84 Ziegen zu viel. In beiden Buchten war das Gatter zum Sammelplatz vor dem Melkstand im Zeitpunkt der Kontrolle geöffnet. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 12.12.2023 und am 14.02.2024 standen weder den Ziegen der mittleren Bucht noch den Ziegen der südlichen Bucht der erweitere Bereich zur Verfügung. In der nördlichen Bucht im westlichen Abteil wurden auf einer Fläche von 69,8 m2 79 Ziegen und drei Böcke gehalten. Das sind 29 Ziegen zu viel. Außerdem stand in diesem Abteil die vorgeschriebenen Fressplatzbreite nur für 66 Ziegen zur Verfügung. In der nördlichen Bucht im östlichen Abteil befanden sich auf einer Fläche von 119,2 m2 127 Ziegen und 2 Böcke, sohin 33 Ziegen zu viel. Außerdem stand in diesem Abteil die vorgeschriebenen Fressplatzbreite nur für 111 Ziegen zur Verfügung (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 09.01.2024, ***).

Im daraufhin ergangenen Mängelbehebungsschreiben vom 28.11.2023, ***, wurde unter anderem die Überbelegung im Milchziegenstall bemängelt, und darauf hingewiesen, dass einzelne Tiere Stallklauen aufweisen und dass kein Nachweis über den Verbleib der männlichen Kitze erbracht worden ist.

Im weiteren Mängelbehebungsschreiben vom 06.12.2023, ***, wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Stall überbelegt ist und der Raum auf den Futtergang kein Platz ist, der den Tieren ständig zur Verfügung steht, weshalb er nicht anrechenbar ist. Es wurde daher aufgefordert, den Bestand umgehend zu reduzieren. Auf die Folgen, die im Falle einer Nichtbehebung der Mängel drohen, wurde ausdrücklich hingewiesen.

Am 28.02.2023 fand in der Bezirkshauptmannschaft Z eine Besprechung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vaters EE, dessen Ehegattin QQ, einem Vertreter der Landwirtschaftskammer, einem Wirtschaftsberater, dem Betreuungstierarzt MM und der Amtstierärzte CC und DD statt. Dabei wurden die Themen Arbeitsbelastung, zu geringe Anzahl an Betreuungspersonen, Überbesatz, anrechenbare Flächen (Erläuterung der gesetzlichen Mindestanforderungen), die fehlende Aufzucht von männlichen Kitzen und der viel zu hohe Medikamenteneinsatz besprochen (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 17.06.2024, ***).

Am 07.03.2024 wurde bei einer Kontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers wiederum eine Überbelegung in einzelnen Buchten und die mangelhafte Klauenpflege festgestellt. In der mittleren Bucht wurden 61 Ziegen zu viel (377 Ziegen auf 380 m2 Stallfläche) vorgefunden, in der nördlichen Bucht im westlichen Abteil befanden sich 15 Ziegen zu viel (88 Ziegen und ein Bock auf 90,8 m2) und im östlichen Abteil waren 14 Ziegen zu viel untergebracht (96 Ziegen auf 99,2 m2). Der Wartebereich vor dem Melkstand und der Gangbereich stand den Ziegen zu Beginn der Kontrolle nicht zur Verfügung. Eine Ziege wurde in der mittleren Bucht schwer erkrankt und festliegend zwischen den Ziegen vorgefunden. Das Tier war nicht abgesondert worden. Es wurden Ziegen mit Lahmheiten, zum Teil auf den Karpalgelenken kniend, Ziegen mit schlechtem Ernährungszustand und Ziegen mit Klauenveränderungen unterschiedlichen Grades festgestellt. In der nördlichen Bucht im westlichen und im östlichen Abteil sowie in der mittleren Bucht standen den Ziegen eine nicht ausreichende Fressplatzbreite (Verfehlungen der geforderten Maße zwischen 4,3 % und 6,2 %) zur Verfügung (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 17.06.2024, ***).

Am 03.04.2024 fand dann die gegenständliche amtstierärztliche Kontrolle am Betrieb des Beschwerdeführers und des EE im Beisein von CC (Amtstierarzt Bezirkshauptmannschaft Z), DD (Amtstierarzt Bezirkshauptmannschaft Z), RR (Amtstierärztin Bezirkshauptmannschaft Z), FF (Amtstierarzt, XX), LL (AAA), SS (Jurist, Abt. AAA), TT (damals Bezirkshauptmannstellvertreter an der Bezirkshauptmannschaft Z), UU und VV (Gehilfen), zwei Wasenmeistern und 10 Polizeibeamten statt.

Auch bei dieser Kontrolle wurden wiederum Mängel im Betrieb des Beschwerdeführers festgestellt:

In der südlichen Bucht wurden die Ziegen einer Einzeltieruntersuchung unterzogen. Es wurden dort 124 Ziegen auf einer Fläche von 190 m² gehalten (Fläche für max. 158 Ziegen). Bei drei Ziegen fehlten beide Ohrmarken, eine Ziege hatte nur eine Ohrmarke. 25 Ziegen waren ohne besonderen Befund, 53 Ziegen hatten geringgradige Klauenveränderungen, 43 Ziegen hatten mittelgradige Klauenveränderungen. Drei Ziegen wurden mit hochgradigen Klauenveränderungen und daraus resultierenden Fehlstellungen bzw Lahmheit angetroffen (***, ***, ***).

Nach der Einzeltieruntersuchung in der südlichen Bucht konnte eine solche insbesondere aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht weitergeführt werden, sodass in der nördlichen und mittleren Bucht nur eine Zählung der Tiere erfolgte und die Tiere mit hochgradigen klinischen Veränderungen markiert wurden.

In der nördlichen Bucht im westlichen Abteil wurden 100 Ziegen und 2 Böcke auf einer Fläche von 98,1 m² gehalten. Auf dieser Fläche dürfen maximal 76 Ziegen und 2 Böcke gehalten werden, sohin hielten sich 24 Ziegen zu viel in dieser Bucht auf. Die Fressplatzbreite betrug 24,5 m. Das ergibt eine vorgeschriebenen Fressplatzbreite für 87 Ziegen und 2 Böcke (13 Ziegen zu viel). In der nördlichen Bucht im östlichen Abteil wurden 103 Ziegen auf einer Fläche von 90,2 m² gehalten. Auf dieser Fläche dürfen maximal 75 Ziegen gehalten werden, sohin 28 Ziegen zu viel. Die Fressplatzbreite betrug 22,5 m. Das ergibt eine vorgeschriebenen Fressplatzbreite für 84 Ziegen (19 Ziegen zu viel). In der mittleren Bucht wurden 339 Ziegen auf einer Fläche von 380 m² gehalten. Auf dieser Fläche dürfen maximal 316 Ziegen gehalten werden. Insgesamt wurde eine Überbelegung in diesen drei Buchten von 75 Ziegen festgestellt.

Es wurden unter anderem Ziegen mit Klauenveränderungen unterschiedlichen Grades, Lahmheiten sowie Ziegen auf den Karpalgelenken kniend vorgefunden. Behandlungsnachweise wurden nicht vorgelegt und die Tiere wurden auch nicht getrennt untergebracht. Absonderungsbuchten waren nicht vorhanden.

Auch am Betrieb des Beschwerdeführers wurde dem Tierhalter zuerst die Möglichkeit eingeräumt, die Überbelegung – soweit möglich - durch Umverteilung der Tiere zu korrigieren. Von den 75 zu viel gehaltenen Tieren (Überbelegung) konnten 34 Ziegen aus den Buchten Mitte und Nord in die Bucht Süd umverteilt werden.

Von den 41 verbleibenden Ziegen waren 33 Tiere klinisch auffällig (rot markiert), die nach Ansicht der Amtstierärzte unter Schmerzen, Leiden oder Schäden litten, sodass diese jedenfalls abgenommen werden mussten.

Die weiteren aufgrund der lang andauernden Überbelegung abgenommenen acht Tiere wurden vom Beschwerdeführer selbst ausgewählt und der Behörde übergeben.

Der Grund für die Abnahme der 33 rot markierten Ziegen war eine stark vernachlässigte Pflege und Betreuung der abgenommenen Tiere, insbesondere der mangelhaften Klauenpflege und der fehlenden Behandlung kranker Tiere mit daraus resultierenden Fehlstellungen, Entzündungsreaktionen, Liegeschwielen, Lahmheiten, etc, die mit Schmerzen, Schäden und Leiden für die betroffenen Tiere verbunden sind. Aus Sicht der einschreitenden Amtstierärzte war die Abnahme erforderlich, da der Tierhalter keine Einsicht zeigte und nicht in der Lage war, eine Tierbetreuung zu gewährleisten, um ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden und Schäden für die betroffenen Tiere zu verhindern (vgl Schreiben des DD vom 11.06.2024, ***, amtstierärztliches Gutachten des CC vom 08.07.2024, ***).

Die Abnahme von weiteren acht Ziegen wurden vom Amtstierarzt mit der lange bestehenden Überbelegung in den Buchten im Betrieb des Beschwerdeführers begründet. Der einschreitenden Amtstierarzt CC beabsichtigte damit, einen rechtmäßigen Zustand auch hinsichtlich der Belegzahlen herzustellen, nachdem sich der Tierhalter nicht willens bzw einsichtig gezeigt hat, eine ordnungsgemäße Unterbringung für die überzähligen Tiere zu gewährleisten. Die Tiere konnten vom Beschwerdeführer frei ausgewählt werden und zeigten keine Anzeichen von Stresssymptomen oder von Leiden, Schmerzen oder Schäden.

Im Betrieb des Beschwerdeführers wurde das Verhalten der Tiere als ruhig beschrieben. Die Tiere sind größtenteils gut genährt (zwei von den 668 Ziegen wiesen einen schlechten Ernährungszustand auf und vier einen minderguten) und werden sauber gehalten. Auch die Liegeflächen in den Buchten sind sauber, trocken und gut eingestreut. Von den 668 Ziegen – mit Ausnahme der festgestellten Klauenfehlstellungen und den daraus resultierenden Problemen – wurden drei Ziegen als krank diagnostiziert (*** mit nekrotischer Umfangsvermehrung an Zungenspitze – Papillom; *** Paratuberkulose, *** Paratuberkulose). Eine genaue Beurteilung einzelner Tiere war aufgrund der Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers (Beurteilung im Melkstand wurde verhindert) und aufgrund der großen Anzahl der Tiere nicht möglich. Eine erhöhte Medikamentengabe ist aus dem Jahr 2020 im Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers bekannt. Im Zeitpunkt der Tierabnahme ist eine solche im Betrieb des Beschwerdeführers nicht bekannt.

Bei der Kontrolle trugen die anwesenden Kontrollorgane neue Gummistiefel, Einweganzüge und Einweg-Handschuhe. Es wurden mitgebrachte Gatter verwendet, die vor Gebrauch abgebürstet und desinfiziert wurden. Die auf einem Gatter noch befindlichen Kotreste wurden nach entsprechendem Einwand des Beschwerdeführers nachgereinigt. Dass ein Tier bei der Kontrolle verletzt worden ist bzw eine „äußerst brutale und forsche“ Durchführung des Abtransportes, konnten nicht festgestellt werden.

Die 41 abgenommenen Tiere wurde in die Notversorgungsstelle des Landes X in W verbracht. Der Tierarzt hat in der Notversorgungsstelle 12 Ziegen behandelt, darunter zwei Ziegen wegen Paratuberkulose. Sieben Ziegen wurden aufgrund der infausten Prognose nach Behandlungsversuchen euthanasiert (***, ***, ***, ***, ***, ***, ). Bei den übrigen Ziegen wurde eine Klauenpflege durchgeführt (Rechnung Nr. O_ der Tierarztpraxis WW vom 20.06.2024, Beilage D).

Die Ziegen wurden im weiteren Verlauf verkauft und vom Käufer der sofortigen Schlachtung zugeführt (vgl Bestätigung der Übernahme durch den Käufer XX vom 23.05.2024).

III. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und in den Behördenakt zu Zl *** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seines Vaters EE (Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren LVwG-2024/12/1090), sowie der Zeugen CC (Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z), DD (Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z) und FF (Amtstierarzt bei der XX beim YY), GG (Gehilfe bei der Amtshandlung, Geschäftsführer der Schaf- und Ziegenzucht X eGen.) und JJ (Gehilfe, Praktikant). Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden Lichtbilder aus der umfangreichen Fotodokumentation und Videosequenzen der Amtshandlung vom 03.04.2024 vorgezeigt.

Der Sachverhalt ergibt sich zum einen aus den in Klammer angeführten Beweismittel sowie aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich bestätigt, dass er der Halter des angeführten Tierbestandes am angeführten Betriebsstandort ist.

Die umfangreichen veterinärbehördlichen Kontrollen sind unter den angeführten Geschäftszahlen dokumentiert und wurden die jeweiligen amtsärztlichen Gutachten und Mängelbehebungsschreiben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt.

Der Ablauf der Kontrolle vom 03.04.2024 ergibt sich insbesondere auch dem Aktenvermerk des Bezirkshauptmannstellvertreters der Bezirkshauptmannschaft Z TT vom 04.04.2024 – vorgelegt mit Behördenakt).

Zur Überbelegung und Klauenpflege liegen folgende Beweisergebnisse vor:

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme zur Überbelegung in den angeführten ausgeführt:

„Die Überbelegung war ständig Thema. Da geht es aber um die Streitfrage, ob die 180 m2 von der Behörde anerkannt werden oder nicht. Die streitgegenständliche Fläche von 180 m2 steht den Ziegen nur beim Melkvorgang, der 3 Stunden dauert, nicht zur Verfügung. Im Übrigen steht ihnen diese Fläche zur Verfügung. Für das Füttern brauche ich diese Flächen nicht. … Auf den Lichtbildern – insbesondere dem 2. Lichtbild aus dem vorgelegten Lichtbildkonvolut Beilage ./A – ist klar ersichtlich, dass sich die Tore auf der westlichen Seite befinden. Von dort aus erfolgt die Fütterung. Die Flächen auf der Ostseite, um die es hier geht, werden für die Fütterung nicht gebraucht. …

Bei dem Gespräch am 28.02.2024 in der BH Z war auch wieder diese besagte Fläche von 180 m2 Gegenstand des Gespräches. Es wurde uns seitens der Behörde mitgeteilt, dass diese 180 m2 nicht anerkannt werden. Eine genaue rechtliche Begründung wurde uns dafür nicht geliefert. Ich habe diesbezüglich auf einen Bescheid der Behörde gewartet, weil ich hier ein ordnungsgemäßes Verfahren durchführen wollte, um dann Klarheit darüber zu haben, ob die 180 m2 anzurechnen sind oder nicht. Ich habe in meinen Stellungnahmen gegenüber der Behörde auch immer klar zum Ausdruck gebracht, dass ich meiner Ansicht nach ausreichende Stallflächen zur Verfügung habe.“

Zur Klauenpflege hat der Beschwerdeführer ausgeführt:

„Die mangelhafte Klauenpflege war kein Thema bei der Abnahme. … Die Ziegen in meinem Betrieb waren in ihrem Wohlbefinden nicht beeinträchtigt. Anders sehe ich es allerdings hinsichtlich der Haltung der Ziegen dann später unten in W.“

Der Zeuge CC, der am 03.04.2024 die Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers durchgeführt hat, hat zu dieser Kontrolle ausgesagt:

„Die Tierabnahme von den 19 Tieren aus dem Betrieb des EE und den 41 Tieren aus dem Betrieb des AA habe ich dann ausgesprochen, nachdem ich die Erhebungsergebnisse aus beiden Kontrollen zusammengeführt habe. …

Die Abnahme wurde ausgesprochen, weil ich aufgrund dieser Ergebnisse zu dem Entschluss gekommen bin, dass eine sofortige Abnahme der Tiere erforderlich ist, um Schmerzen, Leiden bzw Schäden an den Tieren hintan zu halten.

Die Tierabnahme hat sich auf § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz gestützt, weil wir ja die Situation in den beiden Betrieben schon über längere Zeit beobachtet haben und es sich nicht nur um einen kurzzeitigen Missstand gehandelt hat. Es wurden seitens der Behörde schon mehrfach Kontrollen in dem Betrieb durchgeführt. …

Wir konnten damals bei der Kontrolle eine große Anzahl von Tieren feststellen und haben das auch in der Fotodokumentation festgehalten, die Schmerzen und Leiden haben. …

Am 07.03.2024 haben die Tierbesitzer bei der amtstierärztlichen Kontrolle nicht mitgewirkt. Wir haben damals auch lahme Tiere festgestellt und ein Tier, dass getötet werden musste bzw die Tötung veranlasst werden musste. Insofern waren wir am Zuge, hier jetzt zu handeln. Wir haben gesehen, dass kranke Tiere nicht behandelt und nicht abgesondert worden sind, und dass es Tiere mit hochgradigen Klauenveränderungen gibt.

Wir haben über Mängelbehebungsschreiben und bei Besprechungen immer wieder auf diese Mängel hingewiesen. Die Besitzer haben aber nicht darauf reagiert und diese Mängel nicht abgestellt. …“

Zu den einzelnen Tieren wurde von DD aufgrund einer Untersuchung in der Notversorgungsstelle W am 04.04.2024 folgende Befunde festgehalten (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 08.07.2024, ***, Schreiben vom 11.06.2024, ***):

„***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen und Gelenksschwellungen der Klauengelenke der linken hinteren und rechten vorderen Extremität; pflaumengroße, nekrotische Umfangsvermehrung an Zungenspitze (Papillom), die die Futteraufnahme behinderte; (Folie 1 und 2)

***: hochgradige Klauenveränderungen, hochgradige Lahmheit hinten rechts, Entzündung des Sprunggelenks (Tarsitis), schlechter Ernährungszustand; (aufgrund der infausten Prognose nach Behandlungsversuch euthanasiert – AGES Befund Paratuberkulose)

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an beiden Vorderextremitäten; beidseitige Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken aufgrund von schmerzhaften Klauen. (Folie 3)

***: hochgradige Klauenveränderungen (Spreizklauen) mit daraus resultierenden Fehlstellungen an beiden Hinterextremitäten;(Folie 4)

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierender Fehlstellung an linker hinteren Extremität;(Folie 5)

***: hochgradige Klauenveränderungen; hochgradig schmerzhafte Ballenentzündung an linker Vorderextremität, Liegeschwielen; hochgradige Lahmheit. (Folie 6 + Video)

***: hochgradige Klauenveränderungen; Doppelsohle hinten rechts;

***: mittelgradige Klauenveränderung (Doppelsohle); hochgradige Hangbeinlahmheit vorne rechts; Ernährungszustand mindergut; (aufgrund der infausten Prognose nach Behandlungsversuch der Schlachtung zugeführt) (Folie 23 + Video)

***: mittelgradige Klauenveränderung (Doppelsohle); hochgradige Hangbeinlahmheit vorne rechts; Ernährungszustand mindergut; (aufgrund der infausten Prognose nach Behandlungsversuch der Schlachtung zugeführt) (Folie 24 + Video)

***: mittelgradige Klauenveränderung (Doppelsohle); beidseitige Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken; hochgradige Lahmheit vorne links aufgrund einer hochgradig schmerzhaften Entzündung der Klaue (Klauenspitzennekrose); (aufgrund der infausten Prognose nach Behandlungsversuch der Schlachtung zugeführt) (Folie 7 + Video)

***: mittelgradige Klauenveränderung; Ernährungszustand mindergut; Überbelegung

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an beiden Vorderextremitäten (Spreizklauen); (Folie 8)

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an rechter Vorderextremität und linker Hinterextremität; Hornrisse; (Folie 9)

***: mittelgradige Klauenveränderung; Klauenfehlstellungen an beiden linken Extremitäten;

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an rechter Vorderextremität; schlechter Ernährungszustand; (Folie 10)

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an rechter Hinterextremität (Folie 11)

***: geringgradige Klauenveränderungen; Überbelegung

***: mittelgradige Klauenveränderung; Lahmheit vorne links; beidseitige Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken; (aufgrund der infausten Prognose nach Behandlungsversuch der Schlachtung zugeführt); (Folie 12 + Video)

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an linker Vorderextremität;

***: mittelgradige Klauenveränderung; Klauenfehlstellungen an linker Hinterextremität;

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an beiden Vorderextremitäten; beidseitige Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken; (Folie 13)

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an allen Extremitäten; beidseitige Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken; (Folie 14)

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an allen Extremitäten (Spreizklauen); beidseitige Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken; (Folie 15)

***: hochgradige Klauenveränderungen, Lahmheit hinten links;

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an linker Vorderextremität (starke Durchtrittigkeit); beidseitige Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken; (Folie 16)

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an beiden Vorderextremitäten (Spreizklauen, Hornriss, Klaue schmerzhaft); vorne links mittelgradige Lahmheit; beidseitige Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken; (Folie 17)

***: mittelgradige Klauenveränderung; Überbelegung

***: mittelgradige Klauenveränderung, Lahmheit; (aufgrund der infausten Prognose nach Behandlungsversuch euthanasiert – AGES Befund - Paratuberkulose)

***: hochgradige Klauenveränderung; Fehlstellung der linken hinteren Klaue;

***: mittelgradige Klauenveränderungen; Überbelegung

***: hochgradige Klauenveränderungen (Folie 18)

***: geringgradige Klauenveränderungen, minderguter Ernährungszustand; Überbelegung

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an beiden Vorderextremitäten; beidseitige Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken mit schmerzhafter Entzündung der Haut und Unterhaut um das Karpalgelenk (Pericarpitis); vorne rechts Klauenfehlstellung; Lahmheit vorne rechts; (Folie 19)

***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen an beiden Vorderextremitäten (Spreizklauen); (Folie 20)

***: mittelgradige Klauenveränderung; beidseitige Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken, mittel- bis hochgradige Lahmheit vorne links; (aufgrund der infausten Prognose nach Behandlungsversuch der Schlachtung zugeführt) (Folie 21 + Video)

***: mittelgradige Klauenveränderung; Überbelegung

***: mittelgradige Klauenveränderung; Klauengelenksfehlstellungen an allen Extremitäten, beidseitige; Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken (Folie 22)

***: mittelgradige Klauenveränderung; Überbelegung

***: mittelgradige Klauenveränderung (Doppelsohle); Klauenfehlstellung beidseits rechts;

***: mittelgradige Klauenveränderung; Überbelegung

***: mittelgradige Klauenveränderung, Klauenfehlstellung beidseits rechts (Spreizklauen)“

Diese Beweisergebnisse zur Überbelegung und Klauenpflege werden wie folgt gewürdigt:

Aus einer Zusammenschau dieser Aussagen und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass Überbelegungen in der nördlichen Bucht im westlichen Abteil (24 Ziegen zu viel), in der nördlichen Bucht im östlichen Abteil (28 Ziegen zu viel) und in der mittleren Bucht (23 Ziegen zu viel) festgestellt worden sind. Diese Überbelegung von 75 Tieren konnte durch Umstallung von 34 Ziegen in die südliche Bucht auf eine Überbelegung von 41 Tieren reduziert werden. Aus den Skizzen der Stallflächen samt Angabe der Flächen und der Anzahl der Ziegen sowie aus dem angeführten amtsärztlichen Gutachten ergibt sich, dass bei den Berechnungen der erforderlichen Stallflächen die Flächen vor der Melkanlage und im Gangbereich von ca 180 m2 nicht berücksichtigt wurden.

Hinsichtlich der mangelhaften Klauenpflege wurden die (hoch- und mittelgradigen) Klauenveränderungen und daraus resultierenden Fehlstellungen, Entzündungen, Lahmheiten etc durch die Amtstierärzte festgestellt, ungeachtet des Umstandes, dass im Betrieb des Beschwerdeführers im November 2023 eine Klauenpflege durchgeführt worden ist.

Die hoch- und mittelgradigen Klauenveränderungen samt daraus resultierenden Folgeschäden wurden im amtsärztlichen Gutachten des CC vom 08.07.2024, ***, dokumentiert und in dessen oben angeführter Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar beschrieben. An dieser Aussage haben sich keine Zweifel an der Richtigkeit ergeben und wurde auch von den beiden weiteren befragten Amtstierärzten DD und FF inhaltlich bestätigt (vgl zB die Zeugenaussage FF: „Geringfügige Klauenveränderungen führen noch zu keinen Schmerzen, aber wenn es zu Fehlstellungen kommt und die klinische Achse – die Zehenachse – nicht mehr stimmt, führt das unweigerlich zu Schmerzen bei den Tieren. Die Tiere, die uns insoweit aufgefallen sind, wurden dann rot markiert.“). Dass die entsprechenden Klauenveränderungen bei den angeführten Ziegen vorliegen, wurde auch durch Fotos dokumentiert. Soweit diese nicht unmittelbar bei der Kontrolle am Hof am 03.04.2024, sondern erst in den darauffolgenden Tagen bei der tierärztlichen Kontrolle auf der Notversorgungsstelle in W angefertigt wurden, wird nicht bezweifelt, dass die in jeweils separaten Fotos festgehaltene Ohrmarkennummer und die fotografierten Klauenveränderungen jeweils zur selben Ziegen gehören. Den Amtstierärzten ist zunächst schon aufgrund ihrer Ausbildung und langjährigen beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass sie ordnungsgemäß Befund erheben und daraus gutachterliche Schlüsse zu ziehen vermögen. An der inhaltlichen Richtigkeit ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände sie veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Befunde zu erheben oder falsche Gutachten zu erstatten, zumal sie in diesem Falle mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten.

Den Grund für die Abnahme von den 33 rot markierten Ziegen hat der Zeuge CC anlässlich seiner Einvernahme nachvollziehbar dargestellt. Auch der Amtstierarzt DD hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der vernachlässigten Klauenpflege, dem Nichtabsondern von kranken Tieren sowie dem fehlenden Behandlungsnachweis, zu erwarten war, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen und Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes erleiden werden bzw bereits erleidet haben. Zumal die vernachlässigte Klauenpflege bereits bei früheren Kontrollen bemängelt wurde und trotzdem wieder Tiere mit hochgradigen Klauenveränderungen im Betrieb angetroffen worden sind, haben die Amtstierärzte die Annahme getroffen, dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, hier Abhilfe zu schaffen.

Soweit acht Ziegen ausschließlich aus dem Grund der Überbelegung abgenommen worden sind, haben die Amtstierärzte Folgendes ausgeführt:

Der Zeuge CC hat dazu ausgesagt:

Auch die vorhandenen Stallflächen wurden von uns ausgemessen. Nachdem die Buchten ausgemessen worden waren, haben wir dann - aufgrund der erfolgten Zählung – errechnet, welche Überbelegung pro Bucht vorliegt. Es waren insgesamt 668 Ziegen inklusive 2 Böcke. Sie haben 75 Tiere zu viel gehabt. Es waren 24 Ziegen zu viel in der Nordbucht-West, 28 Ziegen zu viel in der Nordbucht-Ost, 23 Ziegen zu viel in der mittleren Bucht. …

Wir haben damals entschieden, dass von den 41 verbleibenden Ziegen, eben jene Ziegen die wir zuvor rot markiert haben, von denen wir festgestellt haben, dass sie Leiden, Schmerzen bzw Schäden ausgesetzt sind, dass diese jedenfalls abgenommen werden müssen. Hinsichtlich dieser Tiere wurde ausdrücklich nachgefragt, ob es einen Behandlungsnachweis gibt. Dies war erforderlich, weil wir ja auch wissen mussten, ob hier schon eine Behandlung stattfindet. Es wurde seitens des Beschwerdeführers hier aber nichts vorgelegt. Diese Ziegen waren auch nicht irgendwie abgesondert, sondern waren unter den gesunden Tieren. Es waren sicher so an die 33 Tiere, die damals rot markiert waren. Die ganz genaue Anzahl weiß ich heute aber nicht mehr. Es kann durchaus sein, dass aufgrund dieser großen Anzahl von Ziegen wir bei der einen oder anderen Ziege übersehen haben, dass sie auch rot markiert war. …

Da ich endlich einmal einen rechtmäßigen Zustand auch hinsichtlich der Belegzahlen herstellen wollte, wurden dann zusätzlich weitere acht Tiere abgenommen. Hier wurde dem Beschwerdeführer AA die Möglichkeit eingeräumt zu entscheiden, welche Tiere hier abgenommen werden. 8 weitere Tiere wurden vom Beschwerdeführer AA ausgewählt….

Diese Überbelegung und die mangelhafte Klauenpflege wurden schon seit Jahren im Betrieb des Beschwerdeführers bemängelt und insofern war es nun erforderlich, dass die Behörde etwas unternimmt. Die Abnahme war erforderlich, weil es seit Jahren Überbelegungen gegeben hat und der Ziegenhalter überfordert ist mit der Haltung einer so großen Anzahl von Ziegen. Der Zustand der Überbelegung hat sich nicht geändert. … Wenn eine Überbelegung vorliegt und dann eine Überforderung des Halters vorliegt, dann wirkt sich das auf die ganze Herde aus. Die 8 Ziegen, die abgenommen wurden, wurden wegen der Überbelegung abgenommen. Sie selbst haben keine Schmerzen, Leiden oder Schäden aufgewiesen. Allerdings wurde insgesamt durch die Überbelegung von uns konstatiert, dass die Versorgung der Ziegen nicht gewährleistet ist. …

Wenn ich angesprochen werde auf die Zusatzfläche von 180 m2, die nach dem Melkvorgang den einzelnen Buchten zugeordnet werden kann, so gebe ich dazu an:

Das ist aus meiner Sicht nur eine Schutzbehauptung. Bei den Kontrollen am 23.11.2023, am 12.12.2023, am 14.02.2024, am 07.03.2024 sowie bei der letzten Kontrolle am 04.06.2024 war diese Fläche jeweils nicht den einzelnen Buchten zugeordnet.“

Der Zeuge DD sagte aus:

„… Durch die Überbelegung kommt es zu einer Stressbelastung der Tiere und dadurch ist natürlich auch die Gefahr gegeben, dass sich solche Krankheiten in einem Betrieb mehr ausbreiten.“

Der Zeuge FF sagte aus:

„Es war dann so, dass der Stall vermessen worden ist und die Anzahl der Tiere im Stall erhoben worden ist, und aufgrund dessen dann Überbelegungen errechnet worden sind. Soweit die Tiere nicht ohnehin deshalb auszusondern waren, weil sie entsprechend markiert waren, hat man dann auch die Tiere, die aus der Überbelegung resultiert sind – abgesondert. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, dass er diese auswählt.

Eine Überbelegung hat im Zusammenhang mit den sozialen Kontakten, Rangkämpfen udgl Auswirkungen auf die Ziegen. Für die Ziegen bedeutet eine Überbelegung Stress. Das hat dann nachteilige Folgen für die Ziegen. Durch Stress wird das Allgemeinbefinden, die Fruchtbarkeit und der Stoffwechsel beeinträchtigt. Das wurde bei den gegenständlichen Ziegen insoweit, als Lahmheiten festgestellt und der Ernährungszustand bemängelt wurde, festgestellt.

Wenn mir vorgehalten wird, dass nicht wirklich viele abgemagerte Tiere auf den Fotos ersichtlich sind, gebe ich dazu an: Ja, das stimmt. Es waren die meisten gut genährt.

Wenn ich gefragt werde, wo ich Stresssymptome bei den Tieren gesehen habe, so sehe ich das Problem insbesondere, dass die Anzahl der Tiere zu groß ist, um sie ordnungsgemäß zu betreuen. Die mangelhafte Betreuung hat sich dann wieder geäußert in der mangelhaften Klauenpflege. … Ich habe eine Liste, wo die Betriebsnummern sämtlicher Betriebe aufscheinen und deren Arzneimittelbezug, insbesondere die Antibiotikaverwendung im Betrieb. Da ist mir schon 2020 der Betrieb aufgefallen, weil es hier zu einer übermäßigen Medikamentengabe gekommen ist. Wenn ich gefragt werde, ob mir auch im Jahr 2024 aufgefallen ist, dass es hier zu einer übermäßigen Antibiotikagabe gekommen ist, so gebe ich dazu an: Die Daten für das 2024 habe ich noch nicht, für 2023 habe ich die Daten nicht auswendig im Kopf.“

Auch der Zeuge GG hat ausdrücklich bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden ist, dass er noch jene Tiere, die aufgrund der Überbelegung abgenommen werden mussten, auswählt.

Aus einer Zusammenschau dieser Aussagen ergibt sich, dass acht Ziegen ausschließlich aufgrund der Überbelegung abgenommen worden sind. Aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen CC, FF und GG geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Auswahl dieser acht Tiere überlassen worden ist, sodass die entgegenstehende Aussage des Beschwerdeführers hier in keinster Weise überzeugt. Aus dem Umstand, dass diese acht Tiere frei durch den Beschwerdeführer ausgewählt werden durften, zeigt sich aber auch, dass diese Ziegen offenbar keine besonderen Stressmerkmale durch die Überbelegung gezeigt haben. Die Tiere wurden insgesamt als ruhig und gut genährt beschrieben (vgl Bericht Betriebsbesuch AA EE und BBB der Landwirtschaftskammer X vom 13.02.2024, weiters Lichtbilder). Der Zeuge CC hat ausdrücklich bestätigt, dass die Ziegen „keine Schmerzen, Leiden oder Schäden aufgewiesen“ haben, sondern die Abnahme erfolgt ist, weil er „endlich einmal einen rechtmäßigen Zustand auch hinsichtlich der Belegzahlen herstellen wollte.“

Die Vorgehensweise beim Abtransport wurde vom Zeugen CC wie folgt geschildert:

„Wir haben die Gatter, bevor wir sie im Betrieb verwendet haben, mit einem Besen gereinigt und dann mit einem Desinfektionsmittel eingesprüht. Das habe sowohl ich selbst gemacht, als auch der Amtstierarzt FF. … Aus meiner Sicht wäre auch sauberes Gewand ausreichend gewesen, allerdings sind wir im vorliegenden Fall wie bei einer Seuchenkontrolle vorgegangen, dh wir hatten alle Einweganzüge an, Gummistiefel und haben Desinfektionswannen aufgestellt, die wir durchschritten haben, bevor wir den Stall betreten haben. Es wurde nur Personal eingesetzt, das fachlich ausgebildet ist bzw entsprechende Berufserfahrungen hat. Insofern wurde – soweit ich das beobachtet habe – völlig ordnungsgemäß mit den Ziegen umgegangen. … Die festgestellten Lahmheiten waren mit Sicherheit bereits vorhanden, bevor unsere Untersuchung und Kontrolle durchgeführt worden ist.“

Der Zeuge DD sagte zur Vorgehensweise wie folgt aus:

„Die verwendeten Gatter wurden im Vorfeld gereinigt und desinfiziert. Bei einem Gatter ist dann schon aufgefallen, dass es hier noch Kotreste gegeben hat. Das wurde dann sofort entfernt und nochmals gereinigt, bevor es wiedereingesetzt worden ist. … Aus meiner Sicht sind auch die Hygienestandards hinsichtlich der Kleidung vollständig eingehalten worden.“

Der Zeuge FF gab an:

„Beim Abtransport der Ziegen ist mir nicht aufgefallen, dass es hier zu irgendwelchen Beeinträchtigungen der Ziegen gekommen ist. …“

Demgegenüber gab der Beschwerdeführer an:

„Hinsichtlich des Abtransportes habe ich beobachtet, dass die Ziegen wahllos meiner Herde entnommen worden sind. … Sie wurden dann an Seilen hinausgezogen und ich habe auch beobachtet, dass diese dann, wenn sie hingefallen sind, einfach weitergezogen wurden.“

Der Beschwerdeführer im Verfahren LVwG 2024/12/1090 EE gab zur Vorgehensweise an:

„Hinsichtlich des Abtransportes bemängle ich, dass die Ziegen dann an Seilen rausgezogen wurden, obwohl diese ja überhaupt nicht daran gewöhnt sind.

Es wurden dann auch für den Abtransport völlig verschmutzte Gatter verwendet. Ich habe das vor Ort schon moniert und auch angeboten, dass man doch meine verwenden könnte, doch das wurde seitens der Behörde abgelehnt.

Die damals verwendeten Gatter waren völlig verschmutzt. Ich habe das auch dokumentiert. Eine richtige Vorgehensweise wäre gewesen, dass man die Gatter zuerst mit einem Dampfstrahler reinigt, dann desinfiziert, das einwirken lässt und danach nochmals reinigt, damit die Ziegen, wenn sie das Gatter ablecken, nicht beeinträchtigt werden. Durch die hier verwendeten Gatter war eine Gefährdung der gesamten Ziegenherde gegeben, dass hier eine Krankheit eingeschleppt wird.“

Bei dem gegenständlichen Abtransport haben fünf Tierärzte, zwei Gehilfen mit langjähriger Erfahrung im Umgang mit Ziegen (Geschäftsführer der Schafs- und Ziegenzucht X) und zwei Wasenmeister mitgewirkt. Der Durchführung der gegenständlichen Kontrolle liegt eine umfangreiche Planung zugrunde (siehe Planunterlagen zur Kontrolle am 03.04.2024 im Behördenakt und Beilagen zu OZl 16). Es sind daher die Angaben der Amtstierärzte, dass die Kontrolle ordnungsgemäß, insbesondere den hygienischen und tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend, durchgeführt worden ist, glaubwürdig und nachvollziehbar. Auf Mängel, wie zB die Kotreste an einem Gatter, wurde sofort reagiert und dieses nochmals gereinigt und desinfiziert. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass Ziegen bei der Kontrolle bzw beim Abtransport verletzt wurden oder Schäden davongetragen haben, sodass die diesbezüglich entgegenstehenden Aussagen der Beschwerdeführer nicht überzeugen.

Die Verbringung der Tiere nach W und die weitere Behandlung bzw Vorgehensweise ergibt sich wieder aus den in Klammer angeführten Beweismittel.

III.Rechtslage:

Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, sowie der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 4, BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022, maßgeblich:

§ 5

Verbot der Tierquälerei

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs 1 verstößt insbesondere, wer

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

§ 37

Sofortiger Zwang

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991.

1. Tierhaltungsverordnung

BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022

§ 2

Mindestanforderungen an die Haltung

(1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

Anlage 4, BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 151/2017

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN

2.2.3.

Gruppenhaltung

Die Ställe müssen so gebaut sein, dass keine Sackgassen vorhanden sind. Etwaige Engstellen müssen so gestaltet sein, dass auch rangniedrigen Tieren jederzeit das Durchgehen ermöglicht ist.

Das Herdenmanagement ist so zu betreiben, dass Umgruppierungen möglichst selten stattfinden, um die Stabilität der Herde aufrechtzuerhalten.

Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche1 im Stall zur Verfügung stehen:

Tierkategorie

Gruppenbucht bis 20 Tiere

Gruppenbucht ab 21 Tiere

Einzelbucht

Mutterziege ohne Kitz

1,40 m²

1,20m²

1,40 m²

Mutterziege mit 1 Kitz

1,75 m²

1,55m²

1,80 m²

Mutterziege mit mehr als 1 Kitz

2,10 m²

1,90m²

2,10 m²

Kitze, Jungziegen bis 6 Monate

0,50 m²

0,50 m²


Jungziegen über 6 bis 12 Monate

0,60 m²

0,60 m²


Böcke

3,00 m²

3,00 m²

3,00 m²

1 Erhöhte Flächen in Gruppenbuchten können bis zu einem Ausmaß von max. 30 % der Bodenfläche eingerechnet werden, wenn sie jederzeit zugänglich und zum Stehen und Liegen geeignet sind und eine Mindesthöhe über einer darunterliegenden Ebene von 60 cm sowie eine Maximaltiefe von 150 cm und eine Minimaltiefe von 30 cm gegeben ist.

2.7.

BETREUUNG

Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.

IV.Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit:

Die den Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bildende Abnahme von näher angeführten Nutztieren nach § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz erfolgte am 03.04.2024 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Z. Die dagegen am 24.04.2024 eingebrachte Beschwerde wurde fristgerecht - binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist - erhoben.

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).

Bei der gegenständlichen behördlichen Abnahme von Tieren nach § 37 Abs 2 erster Fall TSchG handelt es sich – wie sich bereits aus der Überschrift des § 37 leg cit ergibt („Sofortiger Zwang“) - um eine solche Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt eine Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch sofortigen Zwang. Beim Beschwerdeführer handelte es sich um den Halter der 41 abgenommenen Tiere. Als Tierhalter im Zeitpunkt der Amtshandlung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

2. In der Sache:

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Zeugenaussage des Amtstierarztes CC, der die Tierabnahme ausgesprochen hat, dass die Abnahme der Tiere nach § 37 Abs 2 erster Fall TSchG erfolgt ist, weil eine sofortige Abnahme der Tiere als erforderlich erachtet worden ist, um Schmerzen, Leiden bzw Schäden an den Tieren hintan zu halten.

Nach § 37 Abs 2 erster Fall TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier einem Halter abzunehmen, wenn die einschreitenden Organe aufgrund des Zustandes, in dem das Tier vorgefunden wird - sohin aufgrund bestimmter Tatsachen (Abnahmeanlass) - zutreffend davon ausgehen durften, dass ein weiterer Verbleib beim Halter zeitnah beim Tier zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst führen wird (veterinärfachliche Prognose), weil der Halter nicht in der Lage oder willens ist, Abhilfe zu schaffen (halterbezogene Prognose). Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob das einschreitende Organ im Rahmen einer ex-ante-Beurteilung vom Vorliegen entsprechender Tatsachen ausgehen durfte und ob die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (veterinärfachliche und halterbezogene Prognose) mit dem Wissensstand im Zeitpunkt der Abnahme vertretbar erfolgt sind (vgl VwG Wien 28.01.2016, VGW-102/013/11013/2015, Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 4 zu § 37).

Im vorliegenden Fall wurden 33 Ziegen mit hochgradigen klinischen Veränderungen anlässlich der Kontrolle von den Amtstierärzten rot markiert und anschließend wurde deren Abnahme ausgesprochen. Acht weitere Ziegen wurden wegen Überbelegung abgenommen und konnten vom Beschwerdeführer frei aus der Ziegenherde ausgewählt werden.

A)Zur Abnahme der als klinisch auffällig markierten 33 Ziegen:

a)Abnahmeanlass:

Es ist vorab zu prüfen, ob die abgenommenen Nutztiere, in einem Zustand vorgefunden wurden, der eine Tierabnahme nach § 37 Abs 2 erster Fall TSchG rechtfertigt. Die Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 erster Fall TSchG setzt daher bestimmte Tatsachen im Sinne eines Abnahmeanlasses voraus, der in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 TSchG bestehen kann, aber nicht bestehen muss (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 5 zu § 37).

Einen solchen Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei begeht, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (§ 5 Z 13 TSchG). Unter § 5 Z 13 TSchG können zB mangelhafte Klauenpflege, fehlende Entmistung bzw Einstreu oder hygienische Missstände in der Haltung fallen (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm lit m zu § 5 Z 13).

Hinsichtlich der Klauenpflege ordnet Pkt 2.7. der Anlage 4 der 1. Tierhalteverordnung an, dass der Zustand der Klauen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf eine Klauenpflege durchzuführen ist. Es wird dabei – so auch die Ausführungen der Amtstierärzte - keine fixe Anzahl an Klauenpflegeterminen pro Jahr festgelegt. Die Frequenz der Klauenpflege ist danach auszurichten, auf welchem Untergrund die Ziegen gehalten werden. Je weicher der Untergrund ist, umso weniger wird das Klauenhorn abgenutzt und umso öfter muss eine Klauenpflege erfolgen. Bei Tieren mit bereits bestehenden Verformungen der Klauen ist eine Klauenpflege alle zwei Monate empfehlenswert (vgl A.Univ.-Prof Dr. Johann Kofler, Klauenpflege bei Schaf und Ziege, KTP 24 (2016),68 mwH, http://www.stmk-tgd.at/fileadmin/Bilder/ Schafe_Ziegen_Farmwild/KOFLER_Klauenpflege_bei _Schaf_und_Ziege_KTP_2_2016.pdf mit weiteren Literaturhinweisen, vgl weiter die damit im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen zur Klauenpflege durch DD anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht).

Unter „Betreuung“ fällt auch die ordnungsgemäße Versorgung von verletzten oder kranken Tieren. Gemäß § 15 Tierschutzgesetz muss ein Tier, das Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

Die Amtstierärzte haben hinsichtlich von 33 Ziegen eine mangelhafte Betreuung beanstandet, dies insbesondere durch

-mangelhafte Klauenpflege (hoch- und mittelgradige Klauenveränderungen, die bereits zu Lahmheiten, Gelenksfehlstellungen, Gelenksschwellungen, Entzündung des Sprunggelenks, Liegeschwielen, hochgradig schmerzhafte Ballenentzündung, Doppelsohle, Klauenspitzennekrose, Hornrisse, Spreizklauen, hochgradige Hangbeinlahmheit, starke Durchtrittigkeit, Pericarpitis etc geführt haben),

-Nichtabsonderung der kranken und lahmen Ziegen,

-Nichtvorlage des Behandlungsnachweises für die kranken Ziegen

Der Beschwerdeführer und sein Vater haben in ihrer Stellungnahme bzw Aussage insbesondere darauf hingewiesen, dass halbjährlich eine Klauenpflege durch eine V Firma durchgeführt wird und bei Bedarf auch im Betrieb durch die Beschwerdeführer die Klauenpflege erfolgt. Es wurde insoweit ein Schreiben des Betreuungstierarztes MM vom 23.07.2024 vorgelegt, wonach „aufgrund einer Teilnahme an einer Fortbildung und Gesprächen mit anderen Ziegenhaltern“ bestätigt wird, „dass eine Klauenkorrektur zweimal jährlich üblich ist“. Der Beschwerdeführer hat zudem auf eine Auskunft von KK, deren Firma europaweit die Klauen von Milchziegen schneidet, verwiesen, wonach nach 4 ½ Monaten nach erfolgter Klauenpflege nicht von einer Vernachlässigung oder zu langen Klauen gesprochen werden könne. Auch nach Ansicht eines Referenten des Tiergesundheitsdienstes/PP, und der Geschäftsleitung des oberösterreichischen Ziegenzuchtverbandes sei eine zweimalige Klauenpflege pro Jahr ausreichend.

Es wird im vorliegenden Fall nicht angezweifelt, dass am 17. November 2023 im Betrieb des Beschwerdeführers und seines Vaters eine Klauenpflege durch eine V

Firma stattgefunden hat. Es kann in diesem Verfahren allerdings dahingestellt bleiben, ob tatsächlich allen 774 Ziegen (Stand am 23.11.2023 – vgl amtstierärztliches Gutachten vom 09.01.2024, ***) die Klauen geschnitten wurden, ob einzelne Tiere übersehen oder vereinzelt Klauen nicht ordnungsgemäß geschnitten wurden oder ob aufgrund schon bestehender Fehlstellungen und der Haltung auf Stroh eine häufigere Klauenpflege zumindest bei den betroffenen Ziegen erforderlich gewesen wäre (vgl (vgl A.Univ.-Prof Dr. Johann Kofler, Klauenpflege bei Schaf und Ziege, KTP 24 (2016),68 mwH). Nach der 1. Tierhalteverordnung, Anlage 4, Pkt 2.7. ist der Zustand der Klauen regelmäßig zu überprüfen und ist bei Bedarf eine Klauenpflege durchzuführen. Es ist daher nicht eine fixe Anzahl von Klauenpflegeterminen im Jahr verpflichtend vorgesehen, sondern wird ausschließlich auf den „Bedarf“ abgestellt. Ein solcher Bedarf war bei den festgestellten hoch- und mittelgradigen Klauenveränderungen samt Folgeschäden jedenfalls gegeben. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Amtstierärzte, den vorliegenden Lichtbildern und Videos sowie dem amtstierärztlichen Gutachten zur gegenständlichen Kontrolle ergeben sich unzweifelhaft die diagnostizierten Klauenveränderungen und die daraus resultierenden Fehlstellungen und Beschwerden der Tiere (s.o.). Absonderungsbuchten für kranke und lahme Tiere waren zudem nicht vorhanden, Behandlungsnachweise wurden bei der Kontrolle nicht vorgelegt, sodass eine Vernachlässigung der Pflege und Unterbringung, die für das Tier mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist, jedenfalls vorgelegen ist.

b)Veterinärfachliche Prognose:

Bei der zu treffenden veterinärfachlichen Prognose ist vom Wissensstand des Organs der Behörde im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit einer gemäß § 37 Abs 2 TSchG angeordneten Tierabnahme im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe der Behörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass die Tiere bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden (vgl zum Beurteilungsmaßstab bei faktischen Amtshandlungen VwGH 14.02.2023, Ra 2022/01/0334, 17.03.2016, Ra 2016/11/0014, 08.09.2009, 2008/17/0061, 29.03.2004, 98/01/0213, 20.10.1994, 94/06/0119).

Diese Prognoseentscheidung wurde vom zuständigen Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z CC nach Rücksprache und Beratung mit den anwesenden Amtstierärzten und dem vor Ort anwesenden damaligen Bezirkshauptmannstellvertreter der Bezirkshauptmannschaft Z getroffen. Der Amtstierarzt ist aufgrund der Erhebungsergebnisse zum Schluss gekommen, dass die sofortige Abnahme der Tiere erforderlich war, um Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere hintanzuhalten.

Die Amtstierärzte haben hochgradige Klauenveränderungen bei den abgenommenen Ziegen festgestellt, die bereits Fehlstellungen, Entzündungen etc zur Folge hatten (vgl die Liste mit den festgestellten hochgradigen Klauenveränderungen und damit in Zusammenhang stehenden Leiden sowie die Zeugenaussage CC: „Wenn Tiere den Fuß nicht mehr belasten und zB hinken, ist völlig klar, dass sie entsprechende Schmerzen haben. Man weiß auch, dass sie Schmerzen haben, wenn über diesen Klauenveränderungen mit der Hand gedrückt wird und das Tier dann zurückschreckt. Wenn ständig eine Fehlbelastung stattfindet, dann sind die Bänder bereits überdehnt und es bestehen Knorpelschäden. Ein großer Teil hat Schmerzen gehabt. Diese wurden dann auch herausgenommen und entsprechend behandelt. … Die Tiere, die dort abgenommen worden sind, waren klinisch auffällig.“; Zeugenaussage FF: „Geringfügige Klauenveränderungen führen noch zu keinen Schmerzen, aber wenn es zu Fehlstellungen kommt und die klinische Achse – die Zehenachse – nicht mehr stimmt, führt das unweigerlich zu Schmerzen bei den Tieren. Die Tiere, die uns insoweit aufgefallen sind, wurden dann rot markiert.“)

Die negative veterinärfachliche Prognose beruht auf einer nachvollziehbaren und widerspruchsfreien fachlichen Beurteilung durch drei Amtstierärzte. Es ist, soweit nicht ausnahmeweise Anhaltspunkte für Gegenteiliges vorliegen, davon auszugehen, dass die einschreitenden Tierschutzkontrollorgane nicht zuletzt aufgrund ihrer fachlichen Befähigung nicht nur korrekt Befunde erheben, sondern daraus auch entsprechende fachliche Schlüsse ziehen können (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 5 zu § 37). Es bestehen insoweit keine Zweifel, dass die negative veterinärfachliche Prognose im Hinblick auf die zu erwartenden bzw bereits eingetretenen Leiden, Schmerzen und Schäden aufgrund der hochgradigen Klauenveränderungen getroffen werden konnte, da sie sich auf nachvollziehbare veterinärmedizinischen Fachmeinungen stützen konnte.

Auch die Nichtabsonderung von kranken und lahmen Ziegen sowie die fehlenden medizinischen Behandlungsnachweise, von der die Amtstierärzte im Zeitpunkt der Amtshandlung vertretbar ausgehen konnte, zumal der Beschwerdeführer die Herausgabe von Behandlungsunterlagen verweigerte (diese wurden erst im Nachhinein vorgelegt), stellen Vernachlässigungen in der Betreuung dar. In der Zusammenschau mit der mangelhaften Klauenpflege erscheint sohin im Zeitpunkt der Amtshandlung am 03.04.2024 die veterinärfachliche Prognose, dass ein weiterer Verbleib der 33 Ziegen beim Halter zeitnah bei den abgenommenen Tieren zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst führen wird, jedenfalls als vertretbar.

c)Halterbezogene Prognose:

Schließlich ist zu prüfen, ob das einschreitende Organ der Behörde zum damaligen Zeitpunkt vertretbar davon ausgehen durfte, dass der Halter der Tiere nicht willens oder in der Lage sein wird, rechtzeitig Abhilfe im Hinblick auf die festgestellten tierschutzrelevanten Missstände zu schaffen.

Zur rechtzeitigen Abhilfe nicht in der Lage ist der Tierhalter dann, wenn dem nicht überwindbare faktische Hindernisse entgegenstehen (zB mangelnde finanzielle Mittel, fehlende zeitliche bzw personelle Ressourcen). Eine gleichermaßen negative Prognose ergibt sich aber auch dann, wenn der Halter zwar zur Herstellung eines tierschutzrechtskonformen Verhaltens in der Lage wäre, dies aber nicht will. Sieht man von jenen Fällen ab, in denen er derartiges ausdrücklich artikuliert, ergibt sich dieser Umstand regelmäßig aus Schlussfolgerungen, die aus seinem bisherigen Verhalten gezogen werden können (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 5 zu § 37).

Im vorliegenden Fall wurden im Ziegenmelkbetrieb des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren zahlreiche amtstierärztliche Kontrollen durchgeführt. Bei diesen Kontrollen waren ständige Überbelegungen in einzelnen Buchten, aber auch die mangelhafte Klauenpflege, mangelhafte Aufzeichnungen, Dokumentationen und Tierkennzeichnungen ein wiederkehrendes Thema. Obwohl dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsschreiben die Beseitigung dieser Mängel immer wieder ausdrücklich aufgetragen worden ist, wurde auch bei der Kontrolle am 03.04.2024 wiederum eine erhebliche Überbelegung in drei von vier Buchten und eine mangelhafte Klauenpflege festgestellt.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Landesverwaltungsgericht zwar durchaus den Eindruck hinterlassen, dass er seine gesamte Arbeitskraft für seinen Betrieb einsetzt und er auch um das Tierwohl grundsätzlich bemüht ist, was sich darin zeigt, dass der Stall sauber, die Liegeflächen frisch eingestreut und die Tiere grundsätzlich gut genährt, ruhig und sauber sind. Allerdings wurde auch bei der Betriebsbesichtigung durch die Landwirtschaftskammer eine Überlastung der drei Arbeitskräfte festgestellt und wurde daher eine Reduktion der Ziegen angeraten (vgl den Bericht über den Betriebsbesuch vom 12.02.2024).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Thema Klauenpflege auch noch anlässlich der mündlichen Verhandlung keine Einsicht gezeigt hat, dass den Ziegen durch die mangelhafte Klauenpflege gesundheitliche Schäden zugefügt werden (arg: Aussage des Beschwerdeführers: „Für ein ungeschultes Auge mögen die Lichtbilder vielleicht so aussehen, dass die Klauen zum Schneiden sind, für jemand geschulten ist das aber nicht so. Wenn ich gefragt werde, ob ich die Klauen – wie sie auf den Lichtbildern gezeigt wurden – als ordnungsgemäß erachte, so gebe ich dazu an: Ordnungsgemäß kann man nicht so sagen, man könnte sie ja auch jeden Tag schneiden.“)

Es kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht in der Lage war, seinen Betreuungspflichten im Hinblick auf die Klauenpflege nachzukommen und/oder er nicht willens war, die bestehenden Missstände zu beseitigen, zumal er deren Dringlichkeit nicht anerkannt hat. Im Ergebnis ist die negative Halterprognose aufgrund des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls vertretbar und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass die vernachlässigte Klauenpflege bereits mehrfach über einen längeren Zeitraum bemängelt worden ist und der Beschwerdeführer deren Dringlichkeit in Bezug auf die Schmerzen, Leiden und Schäden, die daraus resultieren können, bagatellisiert hat, in Zusammenschau mit anderen Betreuungsmängel, die trotz mehrfachen Mängelbehebungsaufforderungen bei Kontrollen immer wieder festgestellt werden mussten, erscheint die negative Halterprognose jedenfalls vertretbar.

d)Zur Verhältnismäßigkeit:

Insgesamt wird die Tierabnahme der 33 Ziegen als verhältnismäßig erachtet. Die Behörde hat bereits seit einem langen Zeitraum bei Kontrollen unterschiedlichste Betreuungsmängel, darunter auch die mangelhafte Klauenpflege, aufgezeigt und dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsschreiben aufgetragen, diese Mängel zu beseitigen. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Teil darauf reagiert hat, so wurden doch immer wieder Missstände aufgezeigt. Auch wurden der Beschwerdeführer und sein Vater im Februar 2024 zu einem Gespräch in der Bezirkshauptmannschaft Z im Beisein der Amtstierärzte CC und DD, eines Vertreters der Landwirtschaftskammer, eines Wirtschaftsberaters und des Betreuungstierarztes MM geladen, um die bestehenden Problembereiche und allfällige rechtliche Folgen zu besprechen. Daraus zeigt sich, dass die Behörde nicht sofort mit Befehls- und Zwangsgewalt eingeschritten ist, sondern durch Kontrollen, Aufträge und Gespräche eine tierschutzgerechte Haltung sicherstellen wollte. Bei der Kontrolle am 03.04.2024 wurden wieder unter anderem Überbelegungen und eine mangelhafte Klauenpflege festgestellt. Hinsichtlich der 33 Ziegen wird eine Abnahme als notwendig erachtet, um weitere Leiden, Schmerzen und Schäden von den Tieren abzuhalten. Damit liegt ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechendes Vorgehen der Behörde vor.

Soweit die Vorgehensweise bei der Abnahme der Tiere (insbesondere durch Verwendung fremder Gatter und einer mangelhaften Schutzbekleidung sowie durch die „äußerst brutale und forsche“ Durchführung des Abtransportes) in der Beschwerde bemängelt worden ist, konnten nach Durchführung des umfangreichen Beweisverfahrens keine gravierenden Mängel bei der Durchführung der Kontrolle festgestellt werden, die eine Verletzung in subjektive Rechte des Beschwerdeführers bewirken könnten.

Die Abnahme der 33 Ziegen durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z, die als pathologisch auffällig markiert wurden, erweist sich sohin als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Abnahme dieser 33 Ziegen spruchgemäß abzuweisen war.

B)Zur Abnahme der 8 Ziegen wegen Überbelegung:

a)Abnahmeanlass:

Aus der Zeugenaussage des Amtstierarztes CC, der die Tierabnahme der 41 Ziegen ausgesprochen hat, geht zweifelsfrei hervor, dass acht Ziegen abgenommen worden sind, um die Belegzahlen in den vier Buchten entsprechend den Mindestanforderungen laut der 1. THVO herzustellen. Der Beschwerdeführer durfte die acht Tiere selbst frei aus dem gesamten Ziegenbestand auswählen.

Die Amtstierärzte haben bei der Kontrolle die den Tieren zur Verfügung stehenden Stallflächen ausgemessen und die Ziegen pro Bucht gezählt und sodann festgestellt, dass in der nördlichen Bucht im westlichen Abteil 24 Ziegen zu viel, in der nördlichen Bucht im östlichen Abteil 28 Ziegen zu viel und in der mittleren Bucht 23 Ziegen zu viel untergebracht waren (insgesamt 75 Ziegen zu viel). Da in der südlichen Bucht noch Platz für 34 Tiere bestand, erfolgte insoweit eine Umverteilung. Von den verbleibenden 41 Ziegen wurden 33 klinisch auffällige Ziegen aufgrund bestehender Schmerzen, Leiden bzw Schäden (siehe oben) abgenommen, sodass letztlich noch eine Überbelegung von 8 Ziegen bestand.

Bei der Berechnung der Mindestflächen haben die Amtstierärzte die ca 179,5 m2 Fläche, die durch das Umschwenken der mobilen Zäune im östlichen Teil des Stalles nach dem Melkvorgang den Ziegen zur Verfügung stehen könnte, nicht miteinberechnet. In der Beschwerde wird dazu unter Hinweis auf ein nachträglich eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen für Agrar- und Umweltökonomik vom 30.04.2024 vorgebracht, dass diese Fläche zu Unrecht nicht mitberücksichtig worden ist.

Im Maßnahmebeschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die eingeschrittenen Organe der Behörde vertretbar gehandelt haben. Zu diesem Vertretbarkeitsmaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt, dass es ausreicht, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055, 15.03.2012, 2012/01/0004 uva).

Bei den amtstierärztlichen Kontrollen am 21.01.2023, 12.12.2023, 14.02.2024 und am 07.03.2024 standen diese Flächen den Ziegen tatsächlich nicht zur Verfügung (vgl die Lichtbilder OZl 14). Da es sich bei den Flächenangaben in der Anlage 4, Pkt. 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung ausdrücklich um „Mindestanforderungen“ handelt, haben die Amtstierärzte bei der Berechnung der vorhandenen Flächen nur jene mitberücksichtigt, die den Ziegen durchgehend zur Verfügung stehen. Bei der angeführten Fläche von 179,5 m2 ist das insoweit nicht der Fall, als diese Fläche zu den beiden Melkzeiten jeweils drei Stunden, sohin gesamt sechs Stunden am Tag, den Tieren nicht zur Verfügung stehen. In einer Gesamtschau mit den praktischen Erfahrungswerten bei den oben angeführten Kontrollen, wo den Tieren auch außerhalb der Melkzeiten der Bereich nicht zur Verfügung stand, ist diese vorgenommene Berechnung der Flächen ohne die Zusatzfläche von 179,5 m2 durch die Amtstierärzte jedenfalls vertretbar.

b)Veterinärfachliche Prognose:

Es ist zu prüfen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der oben bereits dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass die Tiere bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden. Das Verwaltungsgericht hat bei der von den einschreitenden Organen vorzunehmenden veterinärfachlichen Prognose und bei der Halterprognose nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Organe zu setzen. Die Annahme der Amtstierärzte ist somit nicht bereits dann unvertretbar und die Tierabnahme rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Organen gebotenen Gesamtbildes anders einschätzen würde (vgl die zu § 38a SPG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Prognoseentscheidungen VwGH 13.06.2024, Ra 2023/01/0266 ua).

Die gegenständlich acht abgenommenen Ziegen litten nach Aussage des Amtstierarztes nicht unter Schmerzen und wiesen keine Leiden oder Schäden auf.

Die Amtstierärzte haben zu Überbelegungen in Ställen durchaus nachvollziehbar und unter Berufung auf Studien und Untersuchungen weitgehend übereinstimmend ausgeführt, dass durch Unterschreitungen der Mindestflächen (mangelhaftes Platzangebot sowie zu geringe Anzahl an Fressplätzen) im Sinne der 1. THVO das Bewegungsbedürfnis der Tiere erheblich beschnitten sowie die Nahrungsaufnahme und der Fressrhythmus beeinträchtigt werden können. Dadurch stünden die Ziegen vermehrt unter Stress und seien deshalb auch krankheitsanfälliger. Stress beeinträchtige auch das Allgemeinbefinden, die Fruchtbarkeit und den Stoffwechsel der Tiere. Auch könne der Halter aufgrund der ständigen Überbelegungen seinen Betreuungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen.

Im Betrieb des Beschwerdeführers wurde das Verhalten der Ziegen als ruhig beschrieben. Die Tiere sind größtenteils gut genährt und werden sauber gehalten. Auch die Liegeflächen in den Buchten werden sauber und trocken beschrieben. Von den 668 Ziegen – mit Ausnahme der festgestellten Klauenfehlstellungen und den daraus resultierenden Problemen – sind drei Ziegen als krank diagnostiziert worden (*** mit nekrotischer Umfangsvermehrung an Zungenspitze – Papillom; *** Paratuberkulose, *** Paratuberkulose). Eine erhöhte Medikamentengabe wurde im Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2020 festgestellt. Im Zeitpunkt der Tierabnahme ist eine solche im Betrieb des Beschwerdeführers nicht bekannt.

Im gegenständlichen Fall ist nun zu berücksichtigen, dass 33 Tiere aufgrund der mangelnden Klauenpflege jedenfalls abzunehmen waren, sodass nach einer vorgenommenen Umverlegung von 34 Tieren in die unterbesetzte südliche Bucht noch insgesamt eine Überbelegung von acht Tieren bestanden hat.

Im amtstierärztlichen Gutachten vom 08.07.2024, ***, wird ausgeführt, dass gemäß Bewertungshandbuch Tierschutz eine Verfehlung der Besatzdichte und der Flächenmaße um bis zu 3 % einen geringfügigen Verstoß, um nicht mehr als 10 % einen leichten Verstoß und um mehr als 10 % einen mittleren Verstoß darstellt.

Bei einer entsprechenden Aufteilung dieser acht gesunden Ziegen auf die vorhandenen Buchten ist davon auszugehen, dass hinsichtlich dieser acht Ziegen jedenfalls nur mehr ein geringfügiger Verstoß (unter 3 %) betreffend Besatzdichte vorgelegen wäre. Im Hinblick auf den grundsätzlich guten Allgemeinzustand des gesamten Tierbestandes im Hinblick auf die Ernährung und Pflege (mit Ausnahme der der mangelhaften Klauenpflege, die größtenteils von einer Fremdfirma durchgeführt wird) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weder ein erhöhter Krankheitsbefall bzw erhöhte Medikamentengaben im Zeitpunkt der Abnahme festgestellt worden sind und auch keine sonstigen stressbedingten Folgeschäden (zB betreffend Stoffwechsel oder Fruchtbarkeit) explizit von den Amtstierärzten attestiert wurden, erscheint die Prognose, dass die Tiere bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden, insbesondere beim Vorliegen eines nur mehr geringfügigen Verstoßes hinsichtlich der Besatzdichte nicht sachlich nachvollziehbar und daher nicht vertretbar. Hinzukommt, dass diese acht Tiere aus einem Ziegenmelkbetrieb entnommen und in einer Notunterkunft des Landes Xs untergebracht wurden, wo diese nicht gemolken wurden und daher „trockengestellt“ werden mussten, was voraussehbar deren Wert für einen Ziegenmelkbetrieb wesentlich reduziert hat und schließlich zu einem Verkauf an einen Fleischhandelsbetrieb und zur Schlachtung der Tiere geführt hat.

Da sohin die veterinärfachliche Prognose hinsichtlich dieser acht Ziegen als nicht vertretbar qualifiziert wird, ist die Abnahme insoweit rechtswidrig erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bereits mehrfach ausgesprochen (vgl zB VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, 12.09.2006, 2005/03/0068 ua), dass es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht.

Im vorliegenden Fall hat der einschreitenden Amtstierarzt seiner Aussage nach die sofortige Abnahme aller Ziegen damit begründet, um Schmerzen, Leiden bzw Schäden an den Tieren hintanzuhalten und die Tierabnahme auf § 37 Abs 2 erster Satz TSchG gestützt. Es ist daher in diesem Beschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen, ob eine Abnahme der Tiere nach § 37 Abs 2 zweiter Satz TSchG gerechtfertigt gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zur Kostenentscheidung:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG 2014 ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG 2014 entspricht (vgl VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228 ua).

Im gegenständlichen Fall ist die Abnahme der pathologisch auffälligen 33 Ziegen und der acht Ziegen wegen Überbelegung eine als Einheit zu wertenden faktische Amtshandlung in zeitlich und sachlicher Hinsicht zu sehen, sodass von einem bloß teilweisen Obsiegen der Parteien auszugehen ist.

Es ist daher kein Kostenersatz zuzusprechen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft darüber hinaus im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

M i t t e i l u n g

Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 188/2023, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014 in der Fassung BGBl II BGBl II Nr. 273/2023, folgende Eingabegebühr zu entrichten:

Beschwerde vom 24.04.2024: Euro 30,00

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten.

Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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