LVwG T LVwG-2024/36/1423-3

LVwG-2024/36/1423-3Landesverwaltungsgericht19.09.2024

Regest

Benützungsuntersagung Fitnessstudio

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/1423-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.36.1423.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2024, Zl ***, soweit damit der AA die Benützung der Räume im östlichen Gebäudekomplex auf Gst **1KG ***** für den Betrieb eines Fitnessstudios untersagt wurde, in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.08.2019, Zl ***, wurde dem von der AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragten Zu- und Umbau sowie der Verwendungszweckänderung (künftig: Bürogebäude) beim bestehenden Wohngebäude auf Gst **1 KG ***** die Baubewilligung erteilt.

Aufgrund des übermittelten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2023, Zl ***, wurde der Baubehörde bekannt, dass im östlichen Gebäudekomplex dieses Gebäudes über vier Geschoße ein Fitnessstudio errichtet bzw betrieben wird. Diese Betriebsanlagengenehmigung wurde von CC beantragt.

Daraufhin wurde von der belangten Behörde die hochbautechnische Stellungnahme vom 10.04.2024 eingeholt, in der zusammengefasst ausgeführt, wird, dass es sich bei der Nutzung als Fitnessstudio um eine bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 handelt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2024, Zl ***, wurde sowohl der AA als auch Herrn CC die Benützung der Räume im östlichen Gebäudekomplex des Bürogebäudes der AA, auf Gst **1 KG ***** für den Betrieb eines Fitnessstudios untersagt.

Die anwaltlich vertretene AA brachte gegen die ihr mit diesem Bescheid erteilte Benützungsuntersagung firstgerecht die Beschwerde vom 17.05.2024 ein und machte darin insbesondere zusammengefasst geltend, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer klaren Begründung mangle, warum die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Weder habe die Behörde die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen (Flächenwidmung) im angefochtenen Bescheid festgestellt, noch baurechtliche Vorschriften angeführt, nach denen die Änderung der Verwendung von „Büro“ auf „kleines Fitnessstudio“ relevant sein könne.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erging die Mitteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.08.2024, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich aus dem vorgelegten Akt kein Hinweis darauf ergibt, dass von der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Teil des Gebäudes auf Gst **1 KG ***** als Fitnessstudio genutzt wurde, und wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde brachte dazu die Stellungnahme vom 30.08.2024 ein, in der ua auch ausgeführt wurde, dass sich seitens der Gemeinde Z keine Anhaltspunkte darauf ergeben haben, dass der verfahrensgegenständliche Bereich auch von der Beschwerdeführerin als Fitnessstudio genutzt wird. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.08.2019, Zl ***, erteilten Baubewilligung noch keine Bauvollendungsmeldung erfolgt sei, und daher der gesamte Gebäudekomplex derzeit nicht genutzt werden dürfe.

Seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde keine Stellungnahme eingebacht.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und deren Mitteilung in der Stellungnahme vom 30.08.2024.

Daraus ergibt sich, wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher ein Benützungsverbot nur dem Benützer einer baulichen Anlage zu erteilen.

Zweck der hier in Rede stehenden Bestimmung ist nämlich - wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - dass der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage sich an denjenigen richten soll, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvollerweise richten kann, daher an denjenigen, der dem Inhalt des Auftrages auch entsprechen kann, würde doch anderenfalls eine Auftragserteilung gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 ins Leere greifen (vgl VwGH 17.8.2010, 2007/06/0267; VwGH 24.9.1992, 92/06/0150; VwGH 11.2.1993, 92/06/0230, uva).

Damit korrespondiert auch der letzte Satz dieser Bestimmung, in welcher ausschließlich dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes aufgetragen werden (vgl VwGH 03.10.2022, Ra 2019/06/0133; uva).

2. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dann, wenn eine bauliche Anlage von einer vom Eigentümer verschiedenen Person (bzw Personen) benützt wird, dieser/diesen die Benützungsuntersagung zu erteilen ist.

Die Erteilung eines Benützungsverbotes gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 hat sohin - unbeschadet einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung des konkreten Untersagungsgrundes - zunächst als grundlegende Voraussetzung, dass die betreffende bauliche Anlage bzw der Anlagenteil vom Adressaten eines solchen Verbotes auch tatsächlich benützt wird.

3. Der Umstand, dass ein Adressat (Mit)Eigentümer des Gebäudes ist, reicht für sich allein genommen für die Erteilung eines solchen Benützungsverbotes daher nicht aus (vgl VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178; uva).

Wenn die Benutzung daher ausschließlich von einem Dritten erfolgt, ist (nur) diesem die weitere Benützung zu untersagen, nicht aber auch noch dem Eigentümer der baulichen Anlage nur aufgrund dessen Rechtsstellung.

4. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.08.2019, Zl ***, dem von der Beschwerdeführerin beantragten Zu- und Umbau sowie der Verwendungszweckänderung (künftig: Bürogebäude) beim bestehenden Wohngebäude auf Gst **1 KG *****, die Baubewilligung erteilt.

Aus dem im vorgelegten Bauakt einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2023, Zl 1486/1/5-2023, ergibt sich, dass CC die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fitnessstudios im verfahrensgegenständlichen Gebäudes gewerberechtlich bewilligt wurde.

Aus dem Akteninhalt des weiteren beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl *** geführten Verfahrens ergibt sich, dass die AA das verfahrensgegenständliche Gebäude im Jahr 2019/2020 umgebaut und überwiegend selbst für ihre Zwecke (PR, Werbedienstleistungen, etc) genutzt hat.

Im Jahr 2021 wurde der östliche Teil des Gebäudes (ca 100 m²) an Frau DD vermietet, die diesen Teil gewerblich als (kleines) Fitnessstudio genutzt hat.

In weiterer Folge ist dieses Fitnessstudio an Herrn CC übergeben worden.

Zusammengefasst hat sich sohin aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes und auch sonst kein Hinweis darauf ergeben, dass die vom gegenständlich bekämpften Benützungsverbot umfasste Nutzung des östlichen Gebäudekomplexes des Bürogebäudes auf Gst **1 KG ***** für den Betrieb eines Fitnessstudios (auch) durch die AA selbst erfolgt wäre, sondern diese konkrete Nutzung wohl ausschließlich von einem Dritten erfolgte.

5. Zu der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Mitteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.08.2024 brachte die belangte Behörde die Stellungnahme vom 30.08.2024 ein, in der ua auch ausgeführt wurde, dass seitens der Gemeinde Z sich keine Anhaltspunkte darauf ergeben, dass auch von der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Bereich als Fitnessstudio genutzt wird.

Seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde keine Stellungnahme eingebacht.

6. Für das erkennende Gericht hat sich sohin zusammengefasst ergeben, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der baulichen Anlage im gegenständlichen Fall nicht Adressatin der konkreten gegenständlichen Benützungsuntersagung sein konnte, da sie den vom bekämpften Benützungsverbot umfassten Teil des Gebäudes nicht selbst für den Betrieb eines Fitnessstudios nutzt.

Es war daher der gegenständlichen Beschwerde aus diesem Grund Folge zu geben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2024, Zl ***, soweit damit der Beschwerdeführerin die konkrete Benützungsuntersagung erteilt wurde, in diesem Umfang aufzuheben (unzulässiger Bescheidadressat).

Es war daher deshalb ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen in der Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht mehr geboten.

7. Soweit von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 30.08.2024 ergänzend ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.08.2019, Zl ***, erteilen Baubewilligung bislang noch keine Bauvollendungsmeldung erfolgt sei, und daher der gesamte Gebäudekomplex derzeit nicht genutzt werden dürfe, ist dazu noch Folgendes auszuführen:

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.

8. Sache des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 ist - wie sich aus dem Spruch samt Vorspruch des bekämpften Bescheides zweifelsfrei ergibt, eine Benützungsuntersagung (nur) für die Räume im östlichen Gebäudekomplex auf Gst **1 KG ***** für den Betrieb eines Fitnessstudios, aus dem Grund, dass eine bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung konsenslos durchgeführt wurde.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher auf diese Sache geschränkt.

Ob daher - wie von der belangten Behörde vorgebracht - eine Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 TBO 2022 allenfalls für das gesamte Gebäude aus einem anderen in dieser Bestimmung normierten Grund zulässig wäre, oder nicht, war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol mangels Zuständigkeit im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen und war daher darauf auch nicht weiter einzugehen.

9. Abschließend ist der Vollständigkeit halber klarstellend anzumerken, dass soweit mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2024, Zl ***, die konkrete Benützungsuntersagung gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 auch CC erteilt wurde, dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist und diese Benützungsuntersagung daher von gegenständlicher Entscheidung unberührt bleibt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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