LVwG T LVwG-2024/19/2155-2

LVwG-2024/19/2155-2Landesverwaltungsgericht18.09.2024

Regest

Probeführerschein<br/>Verlängerung<br/>2. Ausbildungsphase

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/2155-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.2155.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im angefochtenen Straferkenntnis wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes vor:

„Datum/Zeit: 31.01.2023

Ort:Y, Adresse 2, Bezirkshauptmannschaft Y

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022 GZ.: *** wurde angeordnet, dass Sie als Probeführerscheininhaber die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) im Rahmen Ihrer 2. Ausbildungsphase nachzuholen haben.

Gleichzeitig wurde die Probezeit verlängert.

Sie haben es zumindest bis 31.01.2023 unterlassen, Ihren Führerschein der Behörde abzuliefern, obwohl in einem solchen Fall der Besitzer des Probeführerscheines diesen bei der Behörde abzuliefern hat.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch „§ 37 Abs 1 iVm § 4c Abs 2 und § 4 Abs 3 letzter Satz FSG“ verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß „§ 37 Abs 1 FSG“ eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Weiters verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu einem Beitrag zu den Kosten für das Strafverfahren in der Höhe von Euro 36,50.

Gegen dieses, dem Beschwerdeführer am 13.07.2023 zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit seinem, am 21.07.2023 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachten Anbringen das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er nie gesagt habe, dass er mit der Zahlung der Strafe einverstanden sei; er sei damit auch nicht einverstanden, er habe die Unterlagen nie bekommen. Er habe die fehlenden Stufen längst gemacht und habe den Führerschien erneuern müssen. Es sei nun alles in Ordnung, er habe alles gemacht, doch wofür werde er jetzt noch bestraft. Er habe nie eine Nachricht, einen Brief oder sonst etwas bekommen. Er werde sicherlich nicht für den Fehler der Behörde zahlen.

Mit Schreiben vom 25.08.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

II.Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022, Zl ***, ordnete diese in Spruchpunkt 1. dem Beschwerdeführer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt am 23.06.2021, gemäß § 4c Abs 2 FSG die Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt und des Fahrsicherheitstrainings mit verkehrspsychologischen Gruppengespräch im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an und wies darauf hin, dass für den Fall, dass dieser Anordnung bis zum 19.02.2023 nicht nachgekommen werde, mit einer Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz FSG vorzugehen sei. In Spruchpunkt 2. dieses Bescheides ordnete die belangte Behörde zudem an, dass sich die Probezeit mit dieser Anordnung „um ein weiteres Jahr bis zum 14.06.2025“ verlängert. Zudem wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Bürgerservice, Parterre, zwecks Neuausstellung und Eintragung der Probezeit vorzulegen habe, für die Neuausstellung ein Passfoto und Euro 49,20 benötigt wird und bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180 drohe.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Er wurde dem Beschwerdeführer laut unbedenklichem Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am 21.10.2022 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers beim Postamt Z zur Abholung hinterlegt, wobei die Abholfrist am 24.10.2022 begonnen hat. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde vom Zustellorgan an der Abgabestelle zurückgelassen. Da der Bescheid nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist behoben worden ist, wurde er von der Post an die belangte Behörde returniert.

Am 15.11.2022 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung, Fragen hinsichtlich einer allfälligen Abwesenheit von der Abgabestelle in der Zeit vom 24.10.2022 bis zum 09.11.2022 zu beantworten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit Schreiben vom 05.01.2023 erläuterte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, dass er mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl ***, darauf hingewiesen worden sei, dass gemäß §§ 4c Abs 2, 4 Abs 3 FSG sein Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Bürgerservice, abzuliefern sei, um in einem neu hergestellten Führerschein die Verlängerung seiner Probezeit um ein weiteres Jahr eintragen zu können. Da er dem bis heute nicht nachgekommen sei, liege ein strafbares Verhalten durch Unterlassung vor. Gemäß § 33a Abs 1 VStG werde er hiermit aufgefordert, bis spätestens 20.01.2023 seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft, Bürgerservice, abzuliefern. Ansonsten würde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet.

Der Beschwerdeführer hat es bis zumindest 31.01.2023 unterlassen, seinen Führerschein bei der belangten Behörde abzuliefern.

Mit Strafverfügung vom 31.01.2023, vom Beschwerdeführer am 06.02.2023 vom Zustellorgan übernommen, warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl ***, angeordnet worden sei, dass er als Probeführerscheininhaber die Absolvierung der Fehlenden Stufe(n) im Rahmen seiner 2. Ausbildungsphase nachzuholen habe. Gleichzeitig sei die Probezeit verlängert worden. Er habe es zumindest bis 31.01.2023 unterlassen, seinen Führerschein der Behörde abzuliefern, obwohl in einem solchen Fall der Besitzer des Probeführerscheins diesen bei der Behörde abzuliefern habe. Dadurch habe er § 37 Abs 1 iVm § 4c Abs 2 und § 4 Abs 3 letzter Satz FSG verletzt und werde eine Geldstrafe in der Höhe von 365,00 Euro verhängt.

Mit elektronischer Eingabe vom 06.02.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 31.01.2023 und brachte vor, dass er noch keinen einzigen Brief erhalten habe, in dem er informiert werde, dass er seinen Führerschein abgeben müsse oder über sonst etwas wie die 2. Ausbildungsphase.

Am 14.02.2023 absolvierte der Beschwerdeführer das Fahrsicherheitstraining.

Am 02.03.2023 absolvierte der Beschwerdeführer die 2. Perfektionsfahrt.

Mit Schreiben vom 07.04.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Verwaltungsakt in Kopie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen drei Wochen.

Mit Email vom 03.05.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er von dieser einen Brief bekommen habe, in dem stehe, dass er seinen Führerschein abgeben müsse und ein neues Passfoto für den neuen Führerschein bringen solle.

Am 10.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein neuer Führerschein mit der verlängerten Probezeit ausgestellt.

Mit Schreiben vom 25.05.2023 richtete die belangte Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle zur Abholung mit Beginn der Abholfrist am 02.06.2023 hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung zurückgelassen. Da das Aufforderungsschreiben nicht innerhalb der Abholfrist behoben worden ist, wurde es von der Post an die belangte Behörde retourniert.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022, Zl ***, über die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen im Rahmen der 2. Ausbildungsphase in Spruchpunkt 1. dieses Bescheides folgen aus dem entsprechenden, im Akt der belangten Behörde einliegenden Bescheid. Dass die belangte Behörde in diesem Bescheid in Spruchpunkt 2. die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 14.06.2025 anordnete, folgt aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des 2. Spruchpunktes. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen im Anschluss an Spruchpunkt 2., wonach der Beschwerdeführer seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Bürgerservice, Parterre, zwecks Neuausstellung und Eintragung der Probezeit vorzulegen habe, für die Neuausstellung ein Passfoto und Euro 49,20 benötigt wird und bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180 drohe, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich nicht um eine normative Anordnung handelt, sondern um einen Hinweis auf die durch das Gesetz vorgesehenen Folgen einer Probezeitverlängerung. Dies folgt zum einen aus der hervorgehobenen Überschrift „ACHTUNG – JETZT SOFORT ZU ERLEDIGEN:“, in Zusammenschau mit der Formulierung und dem Hinweis, dass für die Neuausstellung ein Passfoto und Euro 49,50 benötigt werden und bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe drohe. Schließlich ergibt sich der bloße Hinweischarakter auch aus der Bescheidbegründung, in der diesbezüglich lediglich der letzte Satz des § 4 Abs 3 FSG wiedergegeben wird. Von einem bloßen Hinweischarakter scheint auch die belangte Behörde auszugehen, zumal sie in ihrem Schreiben vom 05.01.2023 an den Beschwerdeführer ausführte, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022, GZ: ***, „darauf hingewiesen [worden sei]“, dass er gemäß §§ 4c Abs 2, 4 Abs 3 FSG seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Bürgerservice, abzuliefern habe, um in einem neu hergestellten Führerschein die Verlängerung seiner Probezeit um ein weiteres Jahr eintragen zu können.

Die Feststellungen betreffend die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis getroffen. Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.05.2023, ***, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 02.06.2023 zugestellt, von diesem jedoch nicht behoben, vorgehalten. Zuvor wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2023 der Akt zur Zl *** samt Zustellnachweis zur Stellungnahme übermittelt. Die im Straferkenntnis getroffenen Feststellungen betreffend die Zustellung stehen im Einklang mit dem im Akt einliegenden, unbedenklichen Zustellnachweis. Aus diesem folgt, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an seiner Wohnadresse beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt worden ist, wobei die Abholfrist am 24.10.2022 begonnen hat. Zudem folgt aus dem Zustellnachweis, dass eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen worden ist. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid nicht binnen der Abholfrist behoben hat, folgt aus dem Vermerk auf dem in Kopie im – bei der belangten Behörde den Bescheid vom 19.10.2022, Zl ***, betreffenden, eingeholten – Verwaltungsakt einliegenden Kuvert.

Zu keinem Zeitpunkt im Verfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er von seiner Wohnsitzadresse Adresse 1, **** Z, in der maßgeblichen Zeit abwesend gewesen wäre oder dort nicht regelmäßig aufhältig sei. Ebensowenig hat der Beschwerdeführer im Verfahren bestritten, dass ihm an der Abgabestelle eine Verständigung über die Hinterlegung zurückgelassen worden ist.

Mit dem gänzlich unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe keine Nachricht, keinen Brief oder sonst etwas bekommen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des vorliegenden unbedenklichen Rückscheins als Zustellnachweis zu widerlegen. Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufgekommen lassen.

Aufgrund des unbedenklichen Zustellnachweises gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zum Ergebnis, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022 dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch an seiner Abgabestelle bei der zuständigen Postfiliale zur Abholung hinterlegt worden ist, wobei die Abholfrist am 24.10.2022 begonnen hat.

Die Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 15.11.2022 und 05.01.2023 liegen im Akt der belangten Behörde betreffend die Anordnung der 2. Ausbildungsphase und die Verlängerung der Probezeit zur Zahl *** ein.

Die Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 07.04.2023 und 25.05.2023 (samt Zustellnachweis) liegen im Akt der belangten Behörde betreffend das gegenständliche Straferkenntnis ein. Dort liegt ebenfalls das angefochtene Straferkenntnis sowie die Strafverfügung vom 31.01.2023 (samt Zustellnachweis), der Einspruch gegen die Strafverfügung und Ausdrucke der Email-Eingaben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 04.03.2023 und 03.05.2023 ein.

Aus einem im Akt der belangten Behörde betreffend die Anordnung der 2. Ausbildungsphase und die Verlängerung der Probezeit zur Zahl *** einliegenden Ausdruck aus dem Führerscheinregister folgt, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2023 das Fahrsicherheitstraining und am 02.03.2023 die 2. Perfektionsfahrt absolvierte und am 10.05.2023 den Führerschein zwecks Neuausstellung und Eintragung der verlängerten Probezeit vorlegte.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022, lauten:

„§ 4 Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

[…]

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

[…]

§ 4c Zweite Ausbildungsphase – Verfahren

[…]

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

[…]

Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

Wie festgestellt, ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl ***, dem Beschwerdeführer als Probeführerscheinbesitzer gemäß § 4c Abs 2 FSG die Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt und des Fahrsicherheitstrainings mit verkehrspsychologischen Gruppengespräch im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Zudem verfügte die belangte Behörde, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 14.06.2025 verlängert.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer wie festgestellt durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der Abholfrist am 24.10.2022 zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Mit der bloßen Behauptung, keine Nachricht, keinen Brief oder sonst etwas bekommen zu habe, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den gegenständlich vorliegenden unbedenklichen Zustellnachweis und den darin beurkundeten Zustellvorgang in Zweifel zu ziehen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es zudem ohne Belang, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).

Gegen diesen somit mit 24.10.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid ist kein Rechtsmittel eingebracht worden. Er ist somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 21.11.2022 in Rechtskraft erwachsen.

Unbestritten blieb vom Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, wonach er es zumindest bis zum 31.01.2023 unterlassen hat, seinen Führerschein bei der belangten Behörde abzuliefern. Im angefochtenen Straferkenntnis wirft die belangten Behörde dem Beschwerdeführer nunmehr vor, er habe dadurch „§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 und § 4 Abs. 3 letzter Satz FSG“ verletzt, weil im Fall einer bescheidmäßigen Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen im Rahmen der 2. Ausbildungsphase und der gleichzeitigen Verlängerung der Probezeit, wie mit Bescheid vom 19.10.2022 erfolgt, der Besitzer eines Probeführerscheins diesen bei der Behörde abzuliefern habe.

Damit wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedoch ein Verhalten vor, das keine Verwaltungsübertretung bildet. Unzweifelhaft hat die belangte Behörde mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 19.10.2022 die Absolvierung der fehlenden Stufen der 2. Ausbildungsphase gemäß § 4c Abs 2 dritter Satz FSG angeordnet. Für diesen Fall („Mit der Anordnung der Absolvierung…“) sieht § 4c Abs 2 vierter Satz FSG vor, dass sich ex lege die die Probezeit „unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz“ verlängert. Dieser Verweis umfasst aber gerade nicht den fünften und letzten Satz des § 4 Abs 3 FSG, in dem angeordnet wird, dass der Besitzer des Probeführerscheins diesen bei der Behörde abzuliefern hat und die Behörde die Herstellung eines neuen Führerscheins gemäß § 13 Abs 6 in die Wege zu leiten hat. Zwar dürfte es sich hier um eine planwidrige Lücke in Folge der 18. FSG-Novelle, BGBl I Nr 15/2017, mit der in § 4 Abs 3 FSG nach dem ersten Satz ein Satz betreffend die Möglichkeit der Anordnung einer Nachschulung nach Ausstellung eines Organmandates eingefügt worden ist, der Verweis in § 4c FSG jedoch keine entsprechende Anpassung erfuhr. Eine Lückenschließung scheidet vorliegend jedoch auf Grund des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Analogieverbotes aus.

Hinsichtlich der Ausführungen im Bescheid vom 19.10.2022, Zl ***, wonach der Beschwerdeführer seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Bürgerservice, Parterre, zwecks Neuausstellung und Eintragung der Probezeit vorzulegen habe, für die Neuausstellung ein Passfoto und Euro 49,50 benötigte werde und bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180 drohe, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol bei objektiver Betrachtungsweise davon aus (vgl oben die Beweiswürdigung), dass es sich dabei nicht um eine normative Anordnung, sondern um Ausführungen mit bloßem Hinweischarakter handelt. Das dem Beschwerdeführer angelastete Unterlassen der Ablieferung der Lenkberechtigung kann folgedessen auch nicht auf diesen Bescheid gestützt werden.

Im Ergebnis bildet das dem Beschwerdeführer angelastete Unterlassen keine Verwaltungsübertretung. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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