LVwG T LVwG-2024/15/1691-1

LVwG-2024/15/1691-1Landesverwaltungsgericht17.09.2024

Regest

Gewerbeanmeldung<br/>Entschiedene Sache

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/15/1691-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.1691.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 29.05.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung einer Gewerbeanmeldung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers vom 14.05.2024 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich das fristgerechte erhobene Rechtsmittel.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.20224 wurde von der belangten Behörde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2024 auf Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ verweigert.

Mit neuerlichem Antrag vom 14.05.2024 hat der Beschwerdeführer weiters neuerlich eine Gewerbeanmeldung für das Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Festgehalten wird, dass weder im neuerlichen Antrag vom 14.05.2024 ausgeführt wird, weshalb sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 29.03.2024 geändert hätte, noch sonst ersichtlich ist, dass dies der Fall sein sollte.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

„§ 68

Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]“

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde bereits mit ihrem Bescheid vom 29.03.2024 einen Antrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2024 betreffend die Gewerbeanmeldung zur Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes abgewiesen hat. Dieser Bescheid ist nach dem Akteninhalt rechtskräftig geworden. Mit neuerlichem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2024 wird weniger als 1 ½ Monate nach Erlassung des ursprünglichen Bescheides neuerlich dasselbe Handelsgewerbe angemeldet, welches bereits mit Bescheid vom 29.03.2024 versagt wurde.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, soweit sich der Antrag auf ein Anliegen bezieht, über welches die Behörde bereits rechtskräftig abgesprochen hat und eine Änderung der Sach- und Rechtslage zwischen der ersten Entscheidung und der zweiten Entscheidung nicht eingetreten ist.

Die erste Versagung des angemeldeten Gewerbes stützt sich darauf, dass über den Beschwerdeführer mehrere gerichtliche Verurteilungen aufscheinen, welche zudem jedenfalls erst im Jahr 2035 getilgt sind. Zumal daher in Bezug auf die entscheidungswesentliche Versagung der Gewerbeanmeldung mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2024 keine Änderungen eingetreten sind, hat die belangte Behörde die neuerliche Gewerbeanmeldung zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war vielmehr die sachverhaltsvollzogene Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, inwiefern eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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