LVwG T LVwG-2024/40/1902-1

LVwG-2024/40/1902-1Landesverwaltungsgericht16.09.2024

Regest

Baupolizeilicher Antrag<br/>Keine Antragslegitimation des Nachbarn

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/1902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.40.1902.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 29.03.2024, Zl. *** in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024, Zl. *** betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2024, ***, wurden die Anträge von AA, vertreten durch BB vom 23.09.2023, dass die Unwirksamkeit der Bauanzeige *** vom 11.10.2004 wegen Überschreitung der rechtzeitigen Fertigstellung des Bauvorhabens zu beschließen und zu exekutieren seien, sowie hinsichtlich der nicht angezeigten baulichen Veränderungen (Entfernung von Seitenwänden) die Rechtsfolgen gemäß der Tiroler Bauordnung 2022 festzusetzen seien, als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 12.04.2024 der Nachbarin von BB, CC, zugestellt, auf dem RSb-Rückschein wurde CC fälschlicherweise als Mitbewohnerin angenommen. Diese gab an, den Bescheid am 26.04.2024 an BB physisch übergeben zu haben.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob AA, vertreten durch BB am 15.05.2024 Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird wie folgt: Die Behörde habe die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz überschritten, zudem liege entgegen der Zurückweisung die erforderliche Antragslegitimation vor. Die Anträge vom 23.06.2023 seien gesetzeskonform. Verwiesen werde auch auf die beigelegten Unterlagen, denen zu entnehmen sei, dass die baulichen Veränderungen vorgenommen und die Nutzfläche vergrößert worden wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024, nachweislich zugestellt am 20.06.2024 und 21.06.2024, wurde die genannte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, die vierwöchige Rechtsmittelfrist sei gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit 10.05.2024 abgelaufen.

Mit 24.06.2024 wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Zusammengefasst wurde eine mangelhafte Zustellung beanstandet, da der RSb-Brief von einer nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, der Nachbarin CC, angenommen wurde. BB habe sich zum Zustellungszeitpunkt im Ausland befunden, die tatsächliche Zustellung an ihn sei erst am 26.04.2024 erfolgt, was durch entsprechende Lichtbilder der Klingelschilder, Eingangstüre und einer Erklärung von CC unterlegt wurde. Dies wurde auch durch eine Meldeauskunft vom 10.07.2024 bestätigt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bauakt der belangten Behörde.

II.Rechtslage:

In diesem Verfahren ist insbesondere folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, idF LGBl. Nr. 85/2023 maßgeblich:

„§ 33

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.“

Maßgebliche Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. BGBl. Nr. 200/1982, idF BGBl. I Nr. 10/2004:

„§7 Heilung

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“

„§ 16 Ersatzzustellung

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

III.Erwägungen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 29.03.2024, gegen welchen nach rechtswirksamer Zustellung am 26.04.2024 fristgerecht am 15.05.2024 Beschwerde eingebracht wurde.

Der Bescheid vom 29.03.2024 wurde zwar laut RSb-Rückschein nachweislich am 12.04.2024 per Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 5 ZustG zugestellt, jedoch ist diese Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt. CC ist, wie die Lichtbilder der Klingelschilder, ihre schriftliche Auskunft und die Meldeauskunft vom 10.07.2024 ergeben haben, nicht die Mitbewohnerin – wie am RSb-Rückschein vermerkt –, sondern die Nachbarin von BB. Sie verfügte laut glaubwürdiger eigener und Angabe von BB auch über keine Zustellungsvollmacht gemäß § 9 ZustG. Erst am 26.04.2024 wurde ihm von CC der Bescheid ausgehändigt. Durch das tatsächliche Zukommen ist bezüglich des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG Heilung eingetreten, die Rechtsmittelfrist endete somit nicht am 10.05.2024, sondern am 27.05.2024. Die am 15.05.2024 eingelangte Beschwerde war somit rechtzeitig.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Zustellung des Bescheides vom 29.03.2024 am 26.04.2024 heilte, die Beschwerde somit per 15.05.2024 rechtzeitig eingereicht wurde.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde anbelangt, so ist festzuhalten, dass Nachbarn grundsätzlich gewisse Parteireichte in § 33 Abs 3 bis Abs 6 Tiroler Bauordnung 2022 im Zuge des Baubewilligungs-Verfahrens eingeräumt werden. Diese Mitspracherechte der Nachbarn sind inhaltlich auf bestimmte baurechtliche Einwendungen beschränkt, deren Aufzählung taxativ ist.

Zur Feststellung, welchen Personen in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, bedarf es der Auslegung der jeweils konkreten Vorschriften des materiellen Rechts.

So kommt in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren - in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung - grundsätzlich nur dem Adressaten des Polizeibefehls Parteistellung zu, nicht aber Dritten (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, Stand 1.1.2014, rdb.at).

So kommt auch den Nachbarn in einem baupolizeilichen Verfahren nach der Tiroler Bauordnung - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - keine Parteistellung zu (vgl VwGH 12.11.1974, 1854/74; VwGH 28.06.1984, 84/06/0124; VwGH 28.02.2006, 2006/06/0017; VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109; uva).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach judiziert, dass auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, es sei denn, der Gesetzgeber hat einen solchen Anspruch vorgesehen. Weder dem § 33 [nun § 42] TBO (betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) noch sonst der TBO ist zu entnehmen, dass Nachbarn oder anderen Personen ein Anspruch auf Erlassung der angestrebten Bauaufträge zukäme (VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109 mwN; 28.02.2006, 2006/06/0017).

Die von der Beschwerdeführerin über ihren ausgewiesenen Vertreter gestellten Anträge (als Nachbarin) finden in der Tiroler Bauordnung 2022 keine gesetzliche Deckung, weshalb die Anträge seitens der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die eingebrachte Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstanden. Der vorliegende Sachverhalt ist geklärt, es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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