LVwG T LVwG-2024/15/1632-7

LVwG-2024/15/1632-7Landesverwaltungsgericht16.09.2024

Regest

Überwiegen öffentlicher Interessen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/15/1632-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.1632.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei (CC), vertreten durch DD, diese wiederum vertreten durch RA EE, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von X vom 13.05.2024, ***, betreffend forstrechtliche Bewilligung für das Projekt „Generalerneuerung W“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die forstrechtliche Bewilligung für eine vorübergehende (befristete) Rodung auf einer Fläche im Ausmaß von 8.261 m² und eine dauerhafte Rodung im Ausmaß von 3.248 m² auf den Grundstücken mit der Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11 und **12, alle in der KG **** V, zum Zweck der Umsetzung des Projekts „Generalerneuerung W“, befristet bis zum 31.12.2033 erteilt. Gleichzeitig wurden forstfachliche Nebenbestimmungen vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem nach Beschreibung des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf Unterbleiben der Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für eine Rodung im Zusammenhang mit der Generalerneuerung der W mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür verletzt werde. So überwiege das Interesse an der Walderhaltung gegenüber den öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens. Die bundesstraßenrechtliche Bewilligung sei noch nichts rechtskräftig, zumal dagegen von der Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei. Betreffend das überwiegen der Interessen an der Walderhaltung aufgrund der Schutzfunktion der betroffenen Flächen wird von der Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass das forsttechnische Gutachten mangelhaft geblieben sei. Daher handle es sich bei den Ausführungen des Sachverständigen um reine Vermutungen. Es werde lediglich lapidar angemerkt, dass durch die errichteten Steinschlagnetze und durch die Begleitwege unterhalb der Netze selbst die Wahrscheinlichkeit hinsichtlich Steinschlag und Ablagerung gegen 0 gehen würden und auch Ablagerungen von Muren und Lawinenmaterial in diesem Bereich deutlich reduziert werden. Verweisen wurde dazu auch auf ein Naturereignis vom 31.10.2023. So habe damals eine Richtungsfahrbahn der T Autobahn gesperrt werden müssen. Hintergrund dieses Umweltereignisses sei die bereits erwähnte Zerstörung weiter Teile des Schutzwaldes durch großflächige Windwürfe im Juli des Jahres 2023. So hätte festgestellt werden müssen, dass der ursprünglich bestehende Schutzwald aufgrund der orkanartigen Unwetter im Hochsommer des Jahres 2023 in erheblichem Maße in Mitleidenschaft gezogen und die Schutzfunktion des Schutzwaldes dadurch deutlich reduziert worden sei. Ebenso hätte durch den Amtssachverständigen festgestellt werden können, dass im Falle der Erteilung der Rodungsbewilligung von Waldflächen, die im Eigentum der AA als Einschreiterin stünden, aufgrund der Schwächung der allgemeinen Schutzfunktion des Waldes, weitere Waldschädigungen, insbesondere durch Elementarereignisse, aber auch natürliche Abtragungsprozesse infolge Verkarstung und damit im Zusammenhangstehender Begünstigung von verstärkter waldschädigender Wirkung normalen Niederschlages drohen würden. Aus diesem Grund hätte die Behörde in rechtlicher Würdigung zum Schluss kommen müssen, dass alles zu unterlassen sei, um die Schutzfunktion des Waldes noch stärker zu vermindern, als dies bereits aufgrund von Naturereignissen der Fall sei. Weiters erfolgten Ausführungen betreffend die Erschwernis der Waldbewirtschaftung, wobei diesbezüglich offenkundig auf die Errichtung von Steinschlagschutznetzen bezuggenommen wird, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Unter der Rubrik Auswirkungen künftiger Windereignisse wird festgehalten, dass den in Rede Stehenden Waldflächen eminente Bedeutung als Schutzwald im Sinn des § 21 Forstgesetz zukomme, und zwar sowohl als Standortschutzwald, als auch als Objektschutzwald. Aufgrund des steilen Geländes, auf dem sich der Wald befindet, sei der Standort durch die Abtragungen Kräften von Wind, Wasser und Schwerkraft in besonderem Maße gefährdet. Eine besondere Behandlung zum Schutz des Gebietes sei daher erforderlich. Auch sei die belangte Behörde nicht auf Veränderungen der meteorologischen Gegebenheiten eingegangen. Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach es zu solchen Gefährdungssituationen nicht kommen werde, sondern die Aufforstung befristeter Rodeflächen zur Stabilisierung der Hanglagen führen würden, setze ein Wachstum der Neubepflanzung voraus, was schon rein dendrologisch nicht gegeben sei. Hinzu komme, dass das Nachwachsen und die damit einhergehende Hangstabilisierung voraussetze, dass es mittelfristig zu keinen Windereignissen wie 2023 mehr komme. Dies sei äußerst unwahrscheinlich.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 26.08.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Teilgenommen haben an der Verhandlung die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, dies mitbeteiligte Partei und ihre Rechtsvertreter sowie der vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestellte forstfachliche Amtssachverständige.

Bei der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht die schriftliche Ausfertigung beantragt.

II.Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt eine Generalerneuerung der W. Für dieses Bauvorhaben liegt ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 4 Abs 1 Bundesstraßengesetz 1971, mit dem der Straßenverlauf des Bauvorhabens bestimmt wurde, vor. Die gegen die die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückweisende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in dieser Sache erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 10.07.2024, RA 2024/06/0100, zurückgewiesen.

Festgehalten wird daher, dass anders als zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde die straßenbaurechtliche Genehmigung mittlerweile unanfechtbar geworden ist.

Festgestellt wird weiters, dass von der vorliegenden Rodungsbewilligung teilweise auch Grundstücke der Beschwerdeführerin erfasst werden. In Bezug auf diese Grundstücke wurde zwar zwischenzeitlich durch Bescheid des Landeshauptmannes von X vom 26.06.2024, Zl ***, eine Enteignung ausgesprochen und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, dennoch wurde dagegen eine Beschwerde von der Beschwerdeführerin eingebracht und gleichzeitig auch ein Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darüber ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol bisher noch nicht entschieden worden.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im vorliegenden Fall der Deckungsschutz im Sinn des § 14 Forstgesetz nicht beeinträchtigt wird. Die Bewirtschaftung der talseitig anschließenden Waldgrundstücke wird durch die vorliegenden Rodungen nicht beeinträchtigt, zumal hier keine Barriere errichtet wird. Die im Rechtsmittel angeführten Steinschlagschutznetze wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.03.2022, 24.03.2022 und 06.06.2023 samt dem Begleitweg rechtskräftig genehmigt und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Durch die beantragten Rodungen werden aus forstfachlicher Sicht keine neuen Naturgefahren geschaffen. Bei den verfahrensgegenständlichen Flächen handelt es sich höchstens um Durchzugs- oder Ablagerungsbereiche von Murenereignissen. Insbesondere, was die dauerhaften Rodeflächen betrifft, ist das Flächenausmaß für entsprechende Murereignisse nicht relevant. Die gegenständlichen Rodeflächen sind nicht bzw nur randlich von den Windwurfflächen des Ereignisses aus dem Jahr 2023 betroffen. Die ebenfalls im Rechtsmittel angeführten Murereignisse vom Oktober 2023 haben sich ebenfalls nicht im vorliegenden Bereich ereignet. Die Situation im hier zu beurteilenden Bereich ist somit mit jenem Ereignis nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall ist bei Windereignissen von Föhn bzw Fallwind auszugehen, der von Osten nach Westen bzw Süden nach Norden verläuft und insofern für die nördlich der Brücke situierten Rodeflächen zu keiner Gefahrenerhöhungen führt. Die Schutzfunktion des Waldes wird durch die beantragte Rodung nicht beeinträchtigt. Auch ist mit keinen Erschwerungen der Bewirtschaftung des Waldes durch die vorliegenden Rodungen zu rechnen. Bei Umsetzung der Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides ist mit einer Herabsetzung der Windwurfgefahr in 15 bis 20 Jahren zu rechnen, wenn die Vegetation entsprechend angewachsen ist. Dies bedeutet, dass es dann zu einer Verbesserung kommen wird, allerdings bedeutet dies nichts, dass bis dahin mit einer Verschlechterung der Situation vor Umsetzung der Rodungen zu rechnen ist. Betreffend die zu erwartenden zukünftigen Windwurfereignisse hat der Amtssachverständige klar festgehalten, dass diese nicht durch die beantragten Rodungen verursacht werden.

Festgehalten wird daher, dass die Rodungen im Wesentlichen einen schmalen Streifen talseitig zum vorgesehenen Bauvorhaben betreffen. Lediglich in einem Bereich ist für den Baustellenbereich eine größere Rodefläche vorgesehen, welche nach Umsetzung der Maßnahmen wieder aufgeforstet werden soll. Insgesamt ist daher durch die beantragten Rodungen nicht mit starken Beeinträchtigung des Waldes zu rechnen.

Auf der anderen Seite wird festgestellt, dass die Rodungen der Umsetzung des Vorhabens „Generalerneuerung W“ dienen. Dieses Vorhaben ist mittlerweile rechtskräftig und revisionsfest straßenrechtlich genehmigt und ist daher jedenfalls von einem öffentlichen Interesse an der Umsetzung dieses Vorhabens auszugehen. Wie auch von der mitbeteiligten Partei bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angeführt wurde, ist davon auszugehen, dass der Aufrechterhaltung einer für den europäischen Straßenverkehr zentralen Nord-Süd Verbindung jedenfalls ein sehr starkes öffentliches Interesse zukommt.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, welcher in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 09.03.2023 zum Vorhaben wie folgt Stellung genommen hat:

„Sehr geehrter Herr Mag. …,

zu ihrer Anfrage bezüglich obigem Betreff darf wie folgt mitgeteilt werden:

die Unterlagen zur Beurteilung des Rodungsantrags sind ausreichend und vollständig.

Die Liste der von den Rodungen betroffenen sowie der angrenzenden Grundstücke (Waldgrundtücke bis zu 40m von den Rodungsflächen entfernt) und somit das Parteienverzeichnis ist vollständig und korrekt.

Hinsichtlich der Prüfung der Rechte Dritter wird mitgeteilt, dass die gegenständlichen Flächen nicht mit Weiderechten belastet sind.

Holznutzungsrechte (Einforstungsrechte) Dritter könnte es grundsätzlich lediglich im Bereich des Grundstücks **9 geben, da dieses Grundstück Teil des Gemeindewaldes V ist. Da es sich dabei um einen unregulierten Gemeindewald handelt, wäre diese Frage abschließend von einem Sachverständigen der Agrarbehörde zu beantworten.

Aus forstfachlicher Sicht ergeben sich jedoch keine Einschränkung allfälliger Einforstungsrechte, da diese Holznutzungsrechte im Gemeindewald nicht auf ein konkretes Grundstück beschränkt sind, sondern diese Holznutzungsrechte auch aus anderen Grundstücken des Gemeindewaldes bedient werden können.

Abschließend darf das forstfachliche Gutachten übermittelt werden.

Befund

Die von den Baumaßnahmen betroffenen Waldflächen sind zur Gänze steile Schutzwaldbestände. Im Waldentwicklungsplan sind die Rodungsflächen mit hoher Schutzfunktion, hoher Wohlfahrtsfunktion und geringer Erholungsfunktion ausgewiesen. Die Schutzfunktion besteht vor allem in einer ausgeprägten Steinschlagschutzfunktion sowie Schutz vor Bodenerosion und Lawinen. Die Wohlfahrtsfunktion besteht im Sichtschutz und zur Abschirmung von verschiedenen Immissionen entlang der T Autobahn.

Der überwiegende Teil der Rodungsflächen und die daran angrenzenden Waldflächen sind Objektschutzwald im Sinne des Forstgesetzes.

Die Rodungsflächen zur Adaptierung der Landesstraße auf dem Grundstück **12 sind als Standortschutzwald außer Ertrag anzusprechen.

Die von den Rodungen betroffenen Waldbestände sind montane Fichtenwälder mit einzelnen Lärchen und beigemischt verschiedenen Sträuchern, was auch der natürlichen Waldgesellschaft entspricht. Die Wuchsklasse entspricht überwiegend einem Stangenholz-l Baumholzstadium.

Oberhalb der W stocken ausgedehnte Steilhang-Waldbestände unterhalb von Felswänden. Der geologische Untergrund besteht aus Kalkphyllit. Unterhalb der Felswände gibt es sehr häufig Steinschlag, der bis in die gegenständlichen Waldflächen reicht. Durch derzeit zum Teil schon errichtete bzw. in Errichtung befindliche Steinschlagschutznetze wird diese Steinschlaggefahr gebannt.

Gutachten

Bei den beantragten Rodungsflächen handelt es sich um Wald im Sinne des ForstG. Auf Grund der hohen Schutzfunktion (Objektschutzwald) besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Walderhaltung. Durch das geringfügige Ausmaß der dauerhaften Rodungsflächen wird jedoch weder die Schutzfunktion noch die Wohlfahrtsfunktion maßgeblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wurde die Schutzfunktionalität durch die Errichtung von Steinschlagnetzen in gegenständlichem Bereich auf andere Weise deutlich erhöht.

Die befristeten Rodungsflächen reduzieren natürlich vorübergehend die Schutzfunktion, jedoch können auch hier die schon errichteten Steinschlagschutznetze diese Schutzfunktion ersetzen. Die Wohlfahrtsfunktion ist vorübergehend lokal beeinträchtigt, weshalb Ausgleichmaßnahmen notwendig sind.

Durch die geplanten Rodungsflächen werden neue Waldränder geschaffen, was insbesondere hinsichtlich der Windwurfgefahr der benachbarten Wälder im Bereich der Grundstücke **9, **6 und **7 Beeinträchtigungen nicht ausschließen lässt.

Hinsichtlich des Deckungsschutzes für benachbarte Grundstücke kann eine Windwurfgefahr für die angrenzenden Grundstücke nahezu ausgeschlossen werden.

Die im Projekt enthaltenen Ausgleichsmaßnahmen (Forstrechtliches Einreichoperat, Kap. 24) werden aus forstfachlicher Sicht grundsätzlich als ausreichend beschrieben.

Daher bestehen gegen die beantragten Rodungen bei projektgemäßer Ausführung, insbesondere hinsichtlich der im Projekt beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und unter Einhaltung nachfolgender Nebenbestimmungen bzw. Auflagen aus forstfachlicher Sicht keine Einwände.

1. Die Entfernung der Bäume darf erst erfolgen, nachdem die Bäume am Rand der Rodungsfläche vom zuständigen Forstaufsichtsorgan ausgezeigt wurden.

2. Vor Beginn der Arbeiten sind die Rodungsgrenzen laut bewilligtem Plan in der Natur eindeutig zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung hat so zu erfolgen, dass die Grenze des Vorhabens in der Natur optisch deutlich ausgemacht werden kann (z. B. Pflöcke, Farbringe an verbleibenden Bäumen). Diese Kennzeichnung ist bis zum Abschluss der Rodungsmaßnahmen zu erhalten. Die in der Natur ausgepflockten Rodungsgrenzen sind einzuhalten.

3. Durch die Arbeiten gefährdete Grenzzeichen sind zu sichern bzw. gegebenenfalls zu vermessen und im Falle einer vorübergehenden Entfernung oder Zerstörung nach Beendigung der Bauarbeiten unverzüglich wiederherzustellen.

4. Das Lagern von Betriebsstoffen, Bau- und sonstigem Material, das Deponieren von Aushub- und Baurestmaterial sowie das Abstellen von Baumaschinen in den an die Rodungsfläche angrenzenden Waldbeständen ist zu unterlassen. Bäume am Rand der Rodefläche dürfen nicht eingeschüttet oder beschädigt werden.

5. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die angrenzenden Bestände nicht durch herabkollerndes Material aus dem Baustellenbereich beeinträchtigt werden.

6. Der Bestandesrand angrenzend an die befristeten Rodungsflächen im Bereich der Grundstücke **6 und **7 ist unmittelbar nach Entfernung des Bewuchses zur Reduzierung der

Windwurfgefahr (Deckungsschutz) mit Sträuchern (Strauchsorten wie zur Bewaldung der befristeten Rodungsflächen gemäß Projekt) und Ahornheistern (inkl. Verpflockung und Schutznetzen) in Abstimmung mit dem zuständigen Forstaufsichtsorgan zu unterbauen!

7. Die im Projekt beschriebenen Wiederbewaldungen sowie Ausgleichsmaßnahmen haben so rasch als möglich, spätestens jedoch bis zum 31.10.2028, zu erfolgen,“

Weiters wurde das Gutachten mit Stellungnahme vom 09.11.2023 wie folgt ergänzt:

Sehr geehrter Herr Mag. …,

in Ergänzung bzw. Abänderung meiner Stellungnahme vom 9.3.2023 darf ich wie folgt mitteilen:

Der Umfang der beantragten Rodungen beträgt insgesamt 11.509 m 2 (aufgeteilt auf mehrere Teilflächen), davon wurde für 8.261 m 2 eine befristete Rodung, für 3.248 m2 eine dauernde Rodung beantragt.

Befund

Die von den Baumaßnahmen betroffenen Waldflächen sind zur Gänze steile Schutzwaldbestände. Im ministeriell genehmigten Waldentwicklungsplan sind die Rodungsflächen mit hoher Schutzfunktion, hoher Wohlfahrtsfunktion und geringer Erholungsfunktion ausgewiesen. Die Schutzfunktion besteht vor allem in einer ausgeprägten Steinschlagschutzfunktion sowie Schutz vor Bodenerosion und Lawinen. Die Wohlfahrtsfunktion besteht im Sichtschutz und zur Abschirmung von verschiedenen Immissionen entlang der T Autobahn.

Insbesondere hinsichtlich der Steinschlaggefahr wird diese Einstufung auf Grund der inzwischen errichteten Steinschlagschutznetze nach Abschluss der Bauarbeiten für den Bringungs-und Erhaltungsweg zu überarbeiten sein.

Der überwiegende Teil der Rodungsflächen und die daran angrenzenden Waldflächen sind derzeit als Objektschutzwaid im Sinne des Forstgesetzes ausgewiesen. Eine abschließende Beurteilung der gegenständlichen Flächen hinsichtlich ihrer Ausweisung als Objektschutzwald ist erst nach Abschluss oben erwähnter Bauarbeiten möglich!

Die Rodungsflächen zur Adaptierung der Landesstraße auf dem Grundstück 1**12 sind als Standortschutzwald außer Ertrag anzusprechen.

Die von den Rodungen betroffenen Waldbestände sind montane Fichtenwälder mit Lärchen und beigemischt verschiedenen Sträuchern, was auch der natürlichen Waldgesellschaft entspricht. Die Wuchsklasse entspricht überwiegend einem Stangenholz-l Baumholzstadium.

Oberhalb der W stocken ausgedehnte Steilhang-Waldbestände unterhalb von Felswänden. Der geologische Untergrund besteht aus Kalkphyliit. Unterhalb der Felswände gibt es sehr häufig Steinschlag, der bis in die gegenständlichen Waldflächen reicht. Durch die errichteten Steinschlagschutznetze wird diese Steinschlaggefahr gebannt.

Das Sturmereignis vom 18.7.2023 hat im Bereich „FF" zu zahlreichen Windwürfen geführt. Die gegenständlichen Rodungsflächen sind nicht bzw nur randlich von diesen Windwürfen betroffen. Einzelne Windwürfe sind im Bereich des Grundstücks **6 zu finden, der überwiegende Teil der Windwurfflächen im Talbereich „FF" befinden sich zwischen der Kirche GG und dem Haus „JJ“.

Die Waldausstattung der AA beträgt 44,3 % und liegt über dem landesweiten Schnitt von rund 38 0%. Auf Grund der Geringfügigkeit der beantragten dauernden Rodungsflächen kann eine negative Wirkung auf die regionale Waldwirkungen ausgeschlossen werden.

Gutachten

Bei den beantragten Rodungsflächen handelt es sich um Wald im Sinne des ForstG. Auf Grund der hohen Schutzfunktion (Objektschutzwald) besteht ein hohes grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung.

Auf Grund des geringfügigen Ausmaßes der jeweiligen Teilflächen der dauerhaften Rodungsflächen wird jedoch weder die Schutzfunktion noch die Wohlfahrtsfunktion maßgeblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wurde die Schutzfunktionalität gegenüber Steinschlag durch die Errichtung von Steinschlagnetzen in gegenständlichem Bereich auf andere Weise deutlich erhöht.

Die befristeten Rodungsflächen reduzieren natürlich vorübergehend die Schutzfunktion, jedoch können auch hier die schon errichteten Steinschlagschutznetze diese Schutzfunktion zum einen großen Teil ersetzen. Die Wohlfahrtsfunktion ist vorübergehend lokal beeinträchtigt, weshalb Ausgleichmaßnahmen notwendig sind/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240916_LVwG_2024_15_1632_7_00/image001.jpg

Hinsichtlich der verbleibenden Gefahr vor Muren und Lawinen betreffen die gegenständlichen Flächen lediglich den Ablagerungsbereich für derartige Ereignisse, wobei hier sowohl die Steinschlagnetze als auch der Bringungs- und Erhaltungsweg eine bremsende Wirkung aufweisen.

Durch die geplanten Rodungsflächen werden neue Waldränder geschaffen, was insbesondere hinsichtlich der Windwurfgefahr der benachbarten Wälder im Bereich der Grundstücke **9, **6 und **7 Beeinträchtigungen nicht ausschließen lässt. Da die meisten Bestände auf den geplanten Rodungsfläche sogar dem Sturmereignis vom 18.72023 stand gehalten haben, wird die Windwurfgefahr auf Grund der dort vorherrschenden Bestandesstrukturen als gering beurteilt.

Hinsichtlich des Deckungsschutzes für benachbarte Grundstücke daher kann eine Windwurfgefahr für die angrenzenden Grundstücke nahezu ausgeschlossen werden.

Die im Projekt enthaltenen Ausgleichsmaßnahmen (Forstrechtliches Einreichoperat, Kap. 24) werden aus forstfachlicher Sicht grundsätzlich als ausreichend beschrieben.

Daher bestehen gegen die beantragten Rodungen bei projektgemäßer Ausführung, insbesondere hinsichtlich der im Projekt beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und unter Einhaltung nachfolgender Nebenbestimmungen bzw. Auflagen aus forstfachlicher Sicht keine Einwände/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240916_LVwG_2024_15_1632_7_00/image002.jpg

1. Die Entfernung der Bäume darf erst erfolgen, nachdem die Bäume am Rand der Rodungsfläche vom zuständigen Forstaufsichtsorgan ausgezeigt wurden.

2. Vor Beginn der Arbeiten sind die Rodungsgrenzen laut bewilligtem Plan in der Natur eindeutig zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung hat so zu erfolgen, dass die Grenze des Vorhabens in der Natur optisch deutlich ausgemacht werden kann (z. B. Pflöcke, Farbringe an verbleibenden Bäumen). Diese Kennzeichnung ist bis zum Abschluss der Rodungsmaßnahmen zu erhalten. Die in der Natur ausgepflockten Rodungsgrenzen sind einzuhalten.

3. Durch die Arbeiten gefährdete Grenzzeichen sind zu sichern bzw. gegebenenfalls zu vermessen und im Falle einer vorübergehenden Entfernung oder Zerstörung nach Beendigung der Bauarbeiten unverzüglich wiederherzustellen.

4. Das Lagern von Betriebsstoffen, Bau- und sonstigem Material, das Deponieren von Aushub- und Baurestmaterial sowie das Abstellen von Baumaschinen in den an die Rodungsfläche angrenzenden Waldbeständen ist zu unterlassen. Bäume am Rand der Rodefläche dürfen nicht eingeschüttet oder beschädigt werden.

5. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die angrenzenden Bestände nicht durch herabkollerndes Material aus dem Baustellenbereich beeinträchtigt werden.

6. Der Bestandesrand angrenzend an die befristeten Rodungsflächen im Bereich der Grundstücke **6 und **7 ist unmittelbar nach Entfernung des Bewuchses zur Reduzierung der

Windwurfgefahr (Deckungsschutz) mit Sträuchern (Strauchsorten wie zur Bewaldung der befristeten Rodungsflächen gemäß Projekt) und Ahornheistern (inkl. Verpflockung und Schutznetzen) in Abstimmung mit dem zuständigen Forstaufsichtsorgan zu unterbauen!

7. Die im Projekt beschriebenen Wiederbewaldungen sowie Ausgleichsmaßnahmen haben unter jahreszeitlicher Berücksichtigung (Frühling bzw. Herbst) so rasch als möglich, hinsichtlich der Wiederbewaldung der befristeten Rodungsflächen spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten im jeweiligen Bauabschnitt zu erfolgen.

8. Die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirskforstinspektion U zu melden!“

Außerdem hat der forstfachliche Amtssachverständige diese Gutachten im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmals im Detail erläutert und ist dabei auch auf die Fragen der Verhandlungsteilnehmer eingegangen. Die Ausführungen des Amtssachverständigen waren schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei. Weder ist die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch vermochte sie die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen darzulegen.

So hat der Amtssachverständige beispielsweise darauf hingewiesen, dass ein Windwurfereignis wie jenes im Jahr 2023 unabhängig davon eintreten wird, ob ein geringfügiger Deckungsstreifen talseits der W vorhanden ist oder nicht. Die Bewirtschaftung der talseitig anschließenden Waldgrundstücke wird durch die vorliegenden Rodungen nicht beeinträchtigt, zumal hier keine Barriere errichtet wird. Das in der Beschwerde relevierte Murereignis aus dem Jahr 2023 hat nicht den vorliegend zu beurteilenden Bereich betroffen. Ausdrücklich hat der Sachverständige dabei betont, dass die Schutzfunktion des Waldes durch die beantragten Rodungen nicht beeinträchtigt wird. Auch die durch den Klimawandel verstärkt zu befürchtenden Windwurfereignisse in der Zukunft werden nicht durch die beantragten Rodungen verursacht, selbst wenn diese Ereignisse auch in gut strukturierten Wäldern zu problematischen Auswirkungen führen können.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen daher in Summe keinerlei Zweifel, dass durch die beantragten Rodungen im vorliegenden Fall nicht von wesentlichen negativen Auswirkungen auf den Wald auszugehen ist.

Auf der anderen Seite wird festgehalten, dass sich das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Maßnahmen aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei bei der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2024 ergibt. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der mitbeteiligten Partei an.

IV.Rechtslage:

Forstgesetz 1975

„Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen

§ 14. (1) Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen in den Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden, wenn die Beseitigung (§ 422 ABGB) den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetreten vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid. Dieser tritt außer Kraft, wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides die Bemessung der Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, ist sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Entschädigung kann erst nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in Anspruch genommen werden.

(2) Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).

(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

(4) Reicht der Deckungsschutz zur wirksamen Hintanhaltung einer Windgefahr in besonders gelagerten Fällen (wie bei Wäldern in stark windgefährdeten Lagen oder mit besonderen windanfälligen Aufbauformen) nicht aus, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers, dessen Wald des Deckungsschutzes bedarf, oder von Amts wegen mit Bescheid den Deckungsschutz über eine Entfernung von mehr als 40 Metern, nicht jedoch von mehr als 80 Metern, auszudehnen.

(5) Eines Deckungsschutzes bedarf es nicht, wenn

a)der nachbarliche Wald im Sinne der Abs. 2 bis 4 ein um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife (§§ 80 Abs. 3 und 4 sowie 95 Abs. 1 lit. a) liegendes Alter erreicht hat und der zum Deckungsschutz Verpflichtete die Fällungsabsicht dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens sechs Monate vor Durchführung der beabsichtigten Fällung angezeigt hat oder

b)die Fällung im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 2 von der Behörde angeordnet wurde.

c)eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b oder nach § 82 Abs. 3 lit. d erteilt wurde oder Fällungen gemäß § 85 oder § 86 zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage durchgeführt werden.

(6) Im Falle des Abs. 5 lit. c hat die Behörde dem Leitungsberechtigten Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung oder Verminderung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder geeignet sind. Der Eigentümer des nachbarlichen Waldes (Abs. 2 und 3) hat gegenüber dem Leitungsberechtigten jeweils Anspruch auf Entschädigung der durch den Verlust des Deckungsschutzes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Die Bestimmungen des Abs. 1, dritter bis sechster Satz, sind anzuwenden.

Rodung

§ 17.

(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a)zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b)zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)

geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.

(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.

(6) Zur Sicherung

1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder

2. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4

kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Es gelten

1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,

2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.

Rodungsverfahren

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,

4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,

5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,

6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,

2. den Rodungszweck,

3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und

4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).

Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(5) Im Rodungsverfahren sind

1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und

2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,

zu hören.

(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

V.Erwägungen:

Zunächst wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Grundstücke mit der Nummer **8 und **9 in der KG **** ist. Weiters ist die Beschwerdeführerin Waldnachbarin zu einzelnen Parzellen, auf die sich die Rodung bezieht. Betreffend jene Grundstücke, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen und auf die sich die Rodungsbewilligung bezieht, wurde mittlerweile durch Bescheid des Landeshauptmannes eine Enteignung verfügt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Allerdings hat das Landesverwaltungsgericht darüber noch keine Entscheidung getroffen, insbesondere auch nicht betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Für das vorliegende Verfahren wird daher die Beschwerdeführerin nach wie vor als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke behandelt. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, kann jedenfalls eine Umsetzung der Rodung erst nach erfolgtem Eigentumsübergang erfolgen (vgl § 19 Abs 8 Forstgesetz).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinem Recht verletzt werden, dass die beantragte Rodungsbewilligung nicht gesetzeswidrig erteilt werde (vgl VwGH 14.09.2004, 2001/10/0072). Dem Eigentümer einer Waldfläche steht somit ein subjektives Recht darauf zu, dass diese Fläche die Waldeigenschaft nicht auf gesetzwidrige Weise verliert (vgl VwGH 29.06.1998, 97/10/0241). Im Rahmen einer gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz ergehenden Entscheidung ist es Sache der Forstbehörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob und in wie weit beim dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht, und gegebenen Falls ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald überwiegt. Die von der Forstbehörde vorzunehmende Interessenabwägung setzt somit voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (vgl VwGH 21.06.2007, 2004/10/0095). Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, dürfen im Rodungsverfahren zum Zweck allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs 3 Forstgesetz vorzunehmenden Interessensabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Waldanhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Interesse im dargelegten Sinn kommt dabei primär das Recht auf Versagen der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht (vgl VwGH 31.07.2009, 2006/10/0063).

Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen und die Beweiswürdigung wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht. Durch das geringfügige Ausmaß der dauerhaften Rodeflächen wird dadurch weder die Schutzfunktion, noch die Wohlfahrtsfunktion maßgeblich beeinträchtigt. Betreffend die befristeten Rodungsflächen reduziert sich vorübergehend die Schutzfunktion, jedoch können auch hier die schon errichteten Steinschlagschutznetze diese Schutzfunktion ersetzen. Die Wohlfahrtsfunktion ist vorübergehend lokal beeinträchtigt. Betreffend den Deckungsschutz wird festgehalten, dass für die benachbarten Grundstücke eine Erhöhung der Windwurfgefahr nahezu ausgeschlossen wird. Dennoch bestehen in Summe öffentliche Interessen an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald. Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall gemäß § 17 Abs 3 eine Abwägungsentscheidung zu treffen, inwiefern ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegen. Die belangte Behörde ist in der angefochtenen Entscheidung zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass unter Bedachtnahme auf die forstfachliche Beurteilung des Vorhabens und das Vorliegen des sehr großen öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen und den Grundsätzen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wahrenden A** T Autobahn, an der Realisierung bzw Umsetzung der gegenständlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Generalerneuerung der W der Vorzug gegenüber der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald einzuräumen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde ausdrücklich an. So hat das durchgeführte Verfahren ergeben, dass lediglich mit geringfügigen Beeinträchtigungen der Interessen an der Erhaltung der Rodeflächen als Wald auszugehen ist, auf der anderen Seite sehr starke öffentliche Interessen an der Umsetzung des Vorhabens, für das die Rodungen durchgeführt werden sollen, bestehen. Die Beeinträchtigung der Interessen des Waldes wurden dabei durch einen forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt, der ein schlüssiges, vollständiges und den Denkgesetzen der Logik entsprechendes Gutachten abgegeben hat, welchem von der Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet wurde, noch dessen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit glaubhaft gemacht werden konnte. Auf der anderen Seite steht das von der mitbeteiligten Partei geäußerte öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung einer zentralen Nord-Süd Verbindung im europäischen Straßenverkehrsnetz. Dieses dargelegte öffentliche Interesse ist für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Im Übrigen besteht für dieses Vorhaben mittlerweile auch eine unanfechtbar gewordene straßenrechtliche Bewilligung, die das öffentliche Interesse an der Errichtung der Straße dokumentiert (vgl dazu VwGH 14.07.2011, 2010/10/0193).

Zumal daher das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens, für das die Rodung erforderlich ist, jedenfalls überwiegt, war die Beschwerde abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung, welche auf Grundlage der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden konnte.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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