LVwG T LVwG-2024/20/2204-1

LVwG-2024/20/2204-1Landesverwaltungsgericht13.09.2024

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>Lenken trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins vor Erlassung eines Entziehungsbescheides wegen der Übertretung, anlässlich der es zur Führerschein-Abnahme gekommen ist<br/>Bindungswirkung<br/>Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens<br/>Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/2204-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.2204.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn RA BB, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 17.04.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet ab dem 29.02.2024, entzogen. Damit ordnete die belangte Behörde einen so genannten Anschlussentzug an. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer neunmal ein Kraftfahrzeug trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins gelenkt habe.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA durch seinen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass die Fahrten jeweils nur wenige Minuten gedauert hätten. Im Rahmen des Entziehungsverfahrens wären diese Taten auch anders zu beurteilen als dies verwaltungsstrafrechtlich der Fall sei. Hinsichtlich der Fahrt am 03.11.2023 sei dem Beschwerdeführer ohnedies bereits die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen worden und dürfe diese Fahrt nicht nochmals bei der Festsetzung der Entziehungsdauer „angerechnet“ werden.

Im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen, auf deren Grundlage eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit getroffen werden könne, fehlen. Es seien acht Fahrten an zwei aufeinander folgenden Tagen (am 30.10.2023 und am 31.10.2023) mit jeweils kurzfristigen Unterbrechungen durchgeführt worden. Weshalb die belangte Behörde eine fünfzehnmonatige Entzugsdauer für erforderlich erachte, sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. Die festgesetzte Entzugsdauer von fünfzehn Monaten stehe auch im Gegensatz zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So habe der VwGH eine Entziehungsdauer von elfeinhalb Monaten bei zwei Übertretungen wegen Lenkens eines KFZs ohne gültige Lenkberechtigung als zu lange angesehen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides am 17.06.2024 bereits für einen Zeitraum von sechseinhalb Monaten kein Fahrzeug mehr gelenkt habe und er schon deshalb nicht weiter verkehrsunzuverlässig sei.

Der gegenständliche Akt wurde von der CC mit Schreiben vom 20.08.2024 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

II.Sachverhalt:

1. Entziehung mit Bescheid vom 31.10.2023 (Übertretung vom 27.10.2023):

Mit Bescheid vom 31.10.2023, Zl ***, entzog die CC dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab dem 27.10.2023. Gleichzeitig wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer wurde auch aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen und ordnete als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einem Verkehrscoaching, das innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu absolvieren sei, an.

Diesem Entziehungsbescheid liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2023 um 21:45 Uhr in Z auf der B 108 bei Strkm 2,5 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,42 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt hat. Diese Übertretung wurde anlässlich einer Amtshandlung von Polizisten der Polizeiinspektion X festgestellt. Bei dieser Amtshandlung kam es auch zu einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines. Es wurde eine Abnahmebestätigung ausgestellt und ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wurde auch über das „sofort gültige“ Fahrverbot in Kenntnis gesetzt. Die entsprechende Anzeige der PI X stammt vom 30.10.2023, GZ ***. Der oben angeführte Entziehungsbescheid wurde am 02.11.2023 bei der CC abgefertigt und am 07.11.2023 dem Beschwerdeführer zugestellt. Er blieb unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.

2. Entziehung mit Bescheid vom 08.11.2023 (Übertretung vom 03.11.2023, 14.15 Uhr):

Mit einem weiteren Entziehungsbescheid vom 08.11.2023, Zl ***, zugestellt am 13.11.2024, entzog die CC dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die oben angeführten Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 28.11.2023, und sprach gleichzeitig aus, dass ihm das Recht aberkannt wird, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

In der Begründung führte die Behörde an, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2023 um 14:15 Uhr in X auf der B** bei Strkm 107,0 einen LKW (Kennzeichen ***) gelenkt habe, obwohl ihm am 27.10.2023 von Organen der Straßenaufsicht der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen worden sei. In Bezug auf den Beginn der Entziehungsdauer wurde auf die Entziehung mit dem vorangeführten Bescheid verwiesen. Es wurde ein sogenannter Anschlussentzug verfügt.

Die Feststellung dieser Vertretung gründet sich auf eine Anhaltung des Beschwerdeführers als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf der B** in X durch eine Streife der PI X. Die Polizisten dieser Streife waren in Kenntnis der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 27.10.2023. Die PI X erstattete diesbezüglich eine Anzeige vom 04.11.2023, GZ: ***.

3. Entziehung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Übertretungen vom 30.10., 31.10. und 07.11.2023):

Mit einem Mandatsbescheid vom 11.01.2024, Zl ***, entzog die CC dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (ein weiteres Mal) auf die Dauer von fünfzehn Monaten, gerechnet ab 29.02.2024, und aberkannte ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

In der Begründung führte die Behörde an, dass der Beschwerdeführer zu nachfolgenden Zeiten jeweils einen LKW (Kennzeichen ***) gelenkt habe, obwohl ihm am 27.10.2023 von Organen der Straßenaufsicht der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen worden sei:

am 30.10.2023: zwischen 05:38 Uhr und 05:43 Uhr

am 30.10.2023: zwischen 05:50 Uhr und 05:55 Uhr

am 30.10.2023: zwischen 06:44 Uhr und 06:50 Uhr

am 30.10.2023: zwischen 07:05 Uhr bis 07:15 Uhr

am 30.10.2023: zwischen 07:45 Uhr und 07:47 Uhr

am 31.10.2023: zwischen 06:18 Uhr bis 06:28 Uhr

am 31.10.2023: zwischen 09:48 Uhr bis 10:02 Uhr

am 07.11.2023 um 10:00 Uhr

Auch bei dieser Entziehung handelt es sich um einen Anschlussentzug. In der Bescheidbegründung wurde bezüglich des Beginns der Entziehung (mit 29.02.2024) auf die vorangegangene Entziehung mit Bescheid vom 08.11.2023 verwiesen.

Diesem Entzug liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion X vom 15.11.2023; GZ ***, zugrunde. Die angelasteten Lenkzeiten stützen sich im Wesentlichen auf die Auswertung der Fahrerkarte des Beschwerdeführers bei der Kontrollstelle W sowie auf die von der Polizei in Bezug auf die Durchführung dieser konkreten Fahrten durchgeführten Ermittlungen.

Dieser Entziehungsbescheid vom 11.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben. Mit dieser Vorstellung wurde im Wesentlichen ein Vorbringen erstattet, welches auch in der Beschwerde gegen den später ergangenen (nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 17.06.2024 erhoben wurde. Nach Erhebung der Vorstellung leitete die Behörde ein Ermittlungsverfahren ein.

Parallel zu diesen Entziehungsverfahren führte die CC wegen der am 30.10.2023, 31.10.2023, 03.11.2023 und 07.11.2023 angezeigten Lenktätigkeiten ein Verwaltungsstrafverfahren durch. Mit Straferkenntnis vom 04.01.2024, Zl ***, warf die CC dem Beschwerdeführer insgesamt zehn Übertretungen in Zusammenhang mit der Durchführung einer unzulässigen Lenktätigkeit vor. Die Schuldvorwürfe gingen jeweils dahin, dass der Beschwerdeführer einen LKW trotz entzogener Lenkberechtigung (und nicht trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins) gelenkt habe. Die Vorwürfe betrafen folgende Tatzeiten:

1. am 30.10.2023 zwischen 05:38 Uhr und 05:43 Uhr

2. am 30.10.2023 zwischen 05:50 Uhr und 05:55 Uhr

3. am 30.10.2023 zwischen 06:44 Uhr und 06:50 Uhr

4. am 30.10.2023 zwischen 07:05 Uhr bis 07:15 Uhr

5. am 30.10.2023 zwischen 07:45 Uhr und 07:47 Uhr

6. am 31.10.2023 zwischen 06:18 Uhr bis 06:28 Uhr

7. am 07.11.2023 um 10:00 Uhr

8. am 31.10.2023 zwischen 09:48 Uhr bis 10:02 Uhr

9. am 31.10.2023 zwischen 12:42 Uhr bis 12:53 Uhr

10. am 03.11.2023 zwischen 13:09 Uhr und 13:23 Uhr

Die CC hat jeweils eine Übertretung gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG vorgeworfen und jeweils gemäß § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 37 Abs 4 Z 1 Führerscheingesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00 verhängt.

Dagegen hat der Bestrafte Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 18.03.2024, Zl *, über diese Beschwerde entschieden. Hinsichtlich des Vorwurfes laut Spruchpunkt 7. (Lenken am 07.11.2023 um 10:00 Uhr in *** W, B, Strkm 112,35) wurde der Beschwerde Folge gegeben. Dieser Spruchpunkt bezieht sich offenbar auf den Zeitpunkt der Auswertung der Fahrkarte, nicht jedoch auf ein tatsächlich durchgeführtes Lenken.

Hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte wurde der Beschwerde jeweils Folge gegeben und wurden die Geldstrafen jeweils auf Euro 373,00 herabgesetzt. Das Verwaltungsgericht führte an, dass die Strafen nach § 37 Abs 3 Z 1 FSG zu verhängen seien. Dabei wurde offensichtlich darauf Bezug genommen, dass zu den hier maßgeblichen Tatzeitpunkten der Entziehungsbescheid der CC noch nicht zugestellt war und das Lenken in einer Phase des Lenkverbots auf Grund der vorläufigen Abnahme des Führerscheines erfolgte.

In der Folge übermittelte die CC dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein E-Mail (vom 25.04.2024) und wies ihn darauf hin, dass mit dem vorangeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nunmehr insgesamt neun rechtskräftig bestrafte Fahrten trotz entzogener Lenkberechtigung am 30.10.2023 und am 31.10.2023 vorliegen würden.

Mit E-Mail vom 26.04.2024 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf Bezug. Er verwies zunächst darauf, dass die Übertretung vom 07.11.2023 zu Unrecht zur Last gelegt worden sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides vom 11.01.2024 wäre der CC das Straferkenntnis vom 04.01.2024 bereits bekannt gewesen. Zwei näher angeführte Fahrten am 30.10.2023 und am 31.10.2023 wären am Firmengelände zwecks Durchführung einer Reinigung durchgeführt worden und wäre in der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.02.2024 zugesagt worden, dass im Rahmen des führerscheinrechtlichen Verfahrens noch eine rechtliche Überprüfung der Übertretungen erfolge. Es wurde ausgeführt, dass die Vorstellung gegen den Entziehungsbescheid aufrechterhalten werde und das Ergebnis der Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren im führerscheinrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre.

In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid der CC vom 17.06.2024, mit welchem der Vorstellung keine Folge gegeben wurde. In der Begründung verwies die Behörde auf die bescheidmäßig verfügten Vorentzüge sowie darauf, dass der Beschwerdeführer wegen Lenkens trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins in neun weiteren Fällen bestraft worden sei und diese Bestrafungen zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen wären. Es würde sich dabei um fünf, jeweils wenige Minuten dauernde Fahrten am 30.10.2023 sowie um drei Fahrten am 31.10.2023 und um eine Fahrt am 03.11.2023 handeln. Zwei dieser neun Fahrten wären am Betriebsgelände der Firma DD erfolgt, welches zwar größtenteils eingezäunt sei, jedoch über eine Zufahrt verfüge, die nicht abgesperrt sei und es jedermann ermögliche, von der angrenzenden Straße das Firmengelände zu befahren. Es läge daher eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor.

Die Behörde führte aus, dass, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG darstelle, aufgrund der die Verkehrszuverlässigkeit als nicht gegeben anzunehmen sei. Die Mindestentzugsdauer für derartige bestimmte Tatsachen betrage drei Monate. Die Lenktätigkeit hätte zwar nur wenige Minuten gedauert. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr über eine Lenkberechtigung verfügt hätte, hätte ihm aufgrund der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 27.10.2023 klar sein müssen. Es liege kein fortgesetztes Delikt vor. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Verwaltungsstrafverfahren. Bei der Erstbeurteilung sei von acht relevanten Sachverhalten ausgegangen worden. Nunmehr sei einer wegefallen. Jedoch seien auch zwei Sachverhalte zusätzlich hinzugekommen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. In diesem Akt der Verwaltungsbehörde findet sich auch das (in gekürzter Form gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, das zur Zl ***, ergangen ist.

IV.Rechtsgrundlagen:

Das Führerscheingesetz BGBl I Nr 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 90/2023 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Dauer der Entziehung

§ 25

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29

[…]

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

§ 39

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(1a) Wurde der Führerschein vorläufig abgenommen, so ist diese Abnahme in das Führerscheinregister durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Straßenaufsicht einzutragen. Liegen die Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines vor (Abs. 1) und ist die Abnahme nicht möglich, weil der Führerschein nicht mitgeführt wird, so ist dieser Umstand ins Führerscheinregister einzutragen und darüber eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Durch die ausgefolgte Bescheinigung gilt

der Führerschein auch in diesen Fällen als vorläufig abgenommen und es sind dieselben Rechtsfolgen daran geknüpft, wie im Falle einer physischen Abnahme.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

(6) Die in den in Abs. 1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.

V.Rechtliche Erwägungen:

Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung ist die Frage, inwieweit die im § 3 FSG näher umschriebenen Eignungsvoraussetzungen (nicht mehr) vorliegen. Dementsprechend sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen (VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042).

Die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen. Dies entspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. Erlangt die Behörde erst nach der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß § 69 Abs 1 Z 2 iVm. Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens dar (vgl VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113; 01.07.1999, Zl 99/11/0004).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass im Zuge der am Abend des 27.10.2023 durchgeführten Amtshandlung wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO eine vorläufige Abnahme des Führerscheins im Sinn des § 39 Abs 1 FSG erfolgte. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen dieser Übertretung wurde von der Führerscheinbehörde mit Bescheid vom 31.10.2023, der (erst) am 07.11.2023 zugestellt wurde, verfügt, wobei der Beginn der Entziehung gemäß § 29 Abs 4 FSG im Hinblick auf die vorläufige Abnahme (rückwirkend) mit dem Tag dieser Abnahme festgelegt wurde.

Mit einem weiteren Entziehungsbescheid vom 08.11.2023, Zl ***, zugestellt am 13.11.2023, entzog die CC dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die oben angeführten Klassen für weitere drei Monate wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins am 03.11.2024 um 14.15 Uhr. Dieses Lenken erfolgte vor der Zustellung und dem Eintritt der Rechtskraft des vorangegangenen Entziehungsbescheides vom 31.10.2024. Die Erlassung eines gesonderten, auf diesen Entziehungstatbestand Bezug nehmenden Entziehungsbescheides steht im Widerspruch zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. Allerdings ist der Bescheid vom 08.11.2023 in Rechtskraft erwachsen.

Im gegenständlichen Verfahren geht es um die (in neun Fällen bestätigten) Lenktätigkeiten, die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren *** von der CC vorgeworfen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde dabei jeweils angelastet, dass er einen LKW entzogener Lenkberechtigung gelenkt hätte. Dazu sei angemerkt, dass die Lenkberechtigung zu den angelasteten Zeitpunkten noch nicht entzogen sondern der Führerschein gemäß § 39 Abs 1 FSG vorläufig abgenommen war, sodass dem Beschwerdeführer letztlich Verstöße gegen das in § 39 Abs 5 FSG normierte Lenkverbot anzulasten gewesen wären.

Dessen ungeachtet üben diese (neun) rechtskräftigen Bestrafungen auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus (vgl VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; 21.04.2016, Ra 2016/11/0039). Gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG ist sowohl das Lenken trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins als auch das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung eine bestimmte Tatsache, die zu einem Entzug der Lenkberechtigung führt (vgl VwGH 16.10.2012, 2012/11/0106). Die Führerscheinbehörde hat daher vom Vorliegen dieser neun rechtskräftig bestraften entziehungsrelevanten Übertretungen auszugehen und eine Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen.

Sämtliche im gegenständlichen Fall für die Verkehrszuverlässigkeit zu beurteilenden Lenktätigkeiten (vom 30.10., 31.10. und 03.11.2023) betreffen den Zeitraum zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (am 27.10.2023). Sie wurden vor der Zustellung des (ersten) Entziehungsbescheides vom 31.10.2023, das war am 07.11.2023, begangen. Indem die Führerscheinbehörde hinsichtlich dieser Entziehungstatbestände einen weiteren Entziehungsbescheid erlassen hat, hat sie (so wie bereits hinsichtlich des Bescheides vom 08.11.2023) gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens (vgl die oben angeführte Judikatur des VwGH) verstoßen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig.

Entsprechend der im oben angeführten Erkenntnis vom 01.07.1999, Zl ***, dargelegten Rechtsansicht stellen die angeführten entziehungsrelevanten Übertretungen gemäß § 69 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahren dar.

Die CC wird daher die Frage der amtswegigen Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 31.10.2023 abgeschlossenen Entziehungsverfahrens zu prüfen haben. Dabei kommt dem Umstand, dass dieser Bescheid abgefertigt wurde, bevor die Anzeigen wegen des unzulässigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges bei der Führerscheinbehörde einlangten, wesentliche Bedeutung zu. Damit steht nämlich fest, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Abfertigung keine Kenntnis von weiteren entziehungsrelevanten Übertretungen haben konnte. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid erst am 07.11.2023 zugestellt wurde, sodass alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten entziehungsrelevanten Übertretungen unter einmal zu berücksichtigen (gewesen) wären. Hinsichtlich der Lenktätigkeit am 03.11.2023 um 14.15 Uhr hat die Behörde gesondert mit Bescheid vom 08.11.2023 eine dreimonatige Entziehung (gerechnet ab 28.11.2023) angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, worauf ebenfalls Bedacht zu nehmen ist.

Hinsichtlich der konkreten Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit wird aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch darauf Rücksicht zu nehmen sein, dass der Beschwerdeführer das durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins ausgesprochene Lenkverbot mehrfach ignorierte und damit besonders verwerflich handelte. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Lenktätigkeiten am 30.10.2023 und am 31.10.2023 (letztlich auch jene am 03.11.2023) in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang erfolgten und damit (an drei Tagen) auf einen jeweils einheitlichen (wenngleich sehr manifestierten) Willensentschluss hindeuten.

Unabhängig von der Frage, inwieweit bei mehreren zeitlich in einem engen Zusammenhang stehenden Lenktätigkeiten (zumindest bezogen auf jeweils einen Tag) von einem einheitlichen Willensentschluss und einer Einheitlichkeit der Begleitumstände und somit von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, hat die Führerscheinbehörde bei mehreren entzugsrelevanten Delikten die Entziehungsdauer unter Berücksichtigung der im § 7 Abs 4 FSG angeführten Kriterien in Abweichung von dem im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Kumulationsprinzip im Rahmen einer Gesamtbeurteilung festzusetzen. Dass jedoch die Wiederholung einer entziehungsrelevanten Übertretung eine Erhöhung der Entziehungsdauer rechtfertigt, kommt etwa in § 26 Abs 2 FSG in Bezug auf Alkoholdelikte zum Ausdruck. In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für mehrere Fallkonstellationen von Wiederholungstaten (gemäß § 99 Abs 1, § 99 Abs 1a und § 99 Abs 1b StVO) jeweils eine deutlich höhere Mindestentziehungsdauer festgesetzt.

Ausgehend davon, dass im Falle eines unzulässigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG das FSG in § 25 eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten vorsieht und im gegenständlichen Fall von unzulässigen Lenktätigkeiten an drei verschiedenen Tagen auszugehen ist, ist unter Berücksichtigung der mit einer fixen Entziehungsdauer von einem Monat verbundenen Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO unter Heranziehung der zuvor dargelegten Kriterien nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im Ergebnis von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit mit Ende des Jahres 2024 auszugehen. Im Falle der Festsetzung der Dauer der Entziehung mit dem auf Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erlassenden Bescheid wird im Übrigen auch das Verbot der rückwirkenden Entziehung, das nur durch § 29 Abs 4 FSG im Falle der vorläufigen Abnahme des Führerscheines durchbrochen wird, zu beachten sein. Mit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses wird die mit Bescheid vom 17.04.2024 angeordnete Entziehung behoben. Eine im Hinblick auf das Andauern der Verkehrsunzuverlässigkeit erforderlich neuerliche Entziehung kann abgesehen von der in der Vergangenheit liegenden Entziehung wegen der Begehung der Übertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO in der Dauer von einem Monat und weil die mit Bescheid vom 08.11.2023 angeordnete dreimonatige Entziehung rechtskräftig ist, nur pro futuro erfolgen, sodass die Entziehung (neben der einmonatigen Entziehung samt Anordnung eines Verkehrscoachings) mit einem Zeitraum ab Zustellung dieses zu erlassenden Bescheides bis zu einem konkreten von der Behörde festzusetzenden Endigungszeitpunkt auszusprechen ist.

Zusammengefasst war auf Grund der Missachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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