LVwG T LVwG-2024/20/0526-4; LVwG-2024/20/2098-2; LVwG-2024/20/2099-2; LVwG-2024/20/2100-2

LVwG-2024/20/0526-4; LVwG-2024/20/2098-2; LVwG-2024/20/2099-2; LVwG-2024/20/2100-2Landesverwaltungsgericht13.09.2024

Regest

Abgabenrecht<br/>Pflichtbeitrag an den Tourismusverband<br/>Körperschaft öffentlichen Rechts<br/>Vermietung von Räumlichkeiten<br/>Überlassung zum Selbstkostenpreis<br/>Betrieb gewerblicher Art

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/0526-4; LVwG-2024/20/2098-2; LVwG-2024/20/2099-2; LVwG-2024/20/2100-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.0526.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund der Vorlageanträge vom 15.02.2024, gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 19.01.2024, Zl ***, über die Beschwerden des Zollamtes Z, nunmehr: Republik Österreich, Zollstelle Z, vertreten durch die Finanzprokuratur, **** Y, gegen die endgültigen Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 03.08.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung von Pflichtbeiträgen nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheiden vom 03.08.2023 wurden gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnr: ****, Ortsklasse: ***) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 in Bezug auf die Berufsgruppe „674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräume, Leasing“ jeweils mit einem Pauschale für Kleinunternehmen, das sind jeweils Euro 46,--, endgültig festgesetzt. Die Abgabenbehörde knüpfte dabei an die von der Bundesfinanzverwaltung übermittelten Daten betreffend die bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2020 (Euro 30.980,96) und 2021 (Euro 9.403,74) an. Für 2022 und 2023 ging man ohne exakte betragsmäßige Festsetzung von Umsätzen im eines Kleinunternehmers aus.

Seitens der der beschwerdeführenden Partei wurde bereits im Rahmen der Vorlage der Abgabenerklärung für 2021 mit Schreiben vom 02.01.2023 bzw E-Mail vom 16.01.2023 darauf hingewiesen, dass auf Grund der Formulierung in § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz das Zollamt, welches als Vermieter auftrete, kein Pflichtmitglied nach dem Tiroler Tourismusgesetz sei und daher auch keine Pflichtbeiträge zu entrichten habe.

Die belangte Behörde folgte dieser Rechtsansicht nicht. In der Bescheidbegründung ging sie darauf nicht näher ein. Die Abgabenbehörde verwies auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes sowie darauf, das sich die Höhe des Beitrages auf Grund der im Bemessungszeitraum getätigten Umsätze als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen bestimme. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Beitragsvorschreibungen auf Grund der Kleinunternehmerschaft mit dem Kleinunternehmerpauschale erfolgt wären.

Mit Schreiben vom 30.08.2023 erhob die beschwerdeführenden Partei gegen diese Bescheide Beschwerde. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht auf Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs 3 UStG abstelle bzw die zu beurteilende Gebrauchsüberlassung nicht zu unternehmerischen Zwecken, sondern lediglich zum Selbstkostenpreis erfolgt sei. Dem CC würden lediglich die dem Zollamt Österreich, Dienststelle ***, durch die Vermieterin AA, diese vertreten durch die BB, verrechneten Miet- und Betriebskosten vorgeschrieben. Weiters würde eine Akontozahlung für einen gesonderten Stromliefervertrag eingehoben.

Die Überlassung erfolge somit nicht zu marktüblichen Konditionen. Eine Vermietung zu einem bloßen "Anerkennungszins" oder gegen Ersatz der Betriebskosten reiche nicht aus, um eine umsatzsteuerliche Vermietung im Sinn des § 2 Abs 3 UStG zu begründen. Die Beschwerdeführerin nehme keine touristischen Vermietungen vor, sondern tätige Vermietungen an Mitarbeiter der Finanzverwaltung, die ausschließlich durch den CC erfolge.

Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024, Zl ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Mit einem Schreiben vom 15.02.2024 wurde vom Zollamt Z (nunmehr: Republik Österreich, Zollamt Österreich, Zollstelle Z) ein Vorlageantrag gestellt. Mit Vorlagebericht vom 15.02.2024, eingelangt am 22.02.2024, legte die Abgabenbehörde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 15.02.2024 jeweils einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Vorlagebericht vom 15.02.2024 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht richtete in der Folge ein Schreiben vom 10.07.2024 an die Finanzprokuratur. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„Der Sachverhalt erweist sich noch als klärungsbedürftig.

Im abgabenbehördlichen Akt findet sich eine Nutzungsvereinbarung aus dem Jahre 2006, welche die verfahrensgegenständliche Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten im Amt – und Wohngebäude Y Nr *** bzw Nr ***, Gp. **1 und Gp. **2 in EZ ***1 GB **** Y an den CC, betrifft.

Unter Punkt 6. findet sich eine Regelung betreffend das Nutzungsentgelt. Dieses richtet sich nach dem von der BB dem Bestandgeber für den Nutzungsgegenstand vorgeschriebenen Mietzins einschließlich der Betriebskosten.

Es wird nunmehr ersucht, den von der Bundesfinanzverwaltung gemeldeten und für den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für das Jahr 2020 maßgebenden Umsatz nach Maßgabe der vorliegenden Entgeltsvereinbarung näher aufzuschlüsseln. Insbesondere möge mitgeteilt werden, welcher Betrag auf die Betriebskosten (im Sinne der einschlägigen mietrechtlichen Vorschriften) entfällt und welcher Betrag seitens der BB gegenüber dem Zollamt Z für das Jahr 2020 als Mietzins vorgeschrieben wurde. Diesbezüglich wird auch um Übermittlung entsprechender Nachweise gebeten.

Soweit möglich, wird auch ersucht, die Höhe der Umsätze, die der CC im selben Zeitraum durch die Überlassung der von der Nutzungsvereinbarung erfassten Räumlichkeiten des verfahrensgegenständlichen Objekts an die Mitarbeiter der Finanzverwaltung vereinnahmt hat bekanntzugeben bzw mitzuteilen, welcher Betrag grundsätzlich für die Überlassung der im gegenständlichen Objekt befindlichen Tops von Mitarbeitern der Finanzverwaltung (pro Woche) grundsätzlich zu zahlen war bzw gewesen wäre.

In rechtlicher Hinsicht sei auf das Erk des VwGH vom 22.11.1996, 93/17/0089, verwiesen, wonach der Wortlaut des § 2 Abs 1 UStG 1972 auch Tätigkeiten der Körperschaften des öffentlichen Rechts erfasse, auf die die Merkmale dieser Bestimmung zutreffen und das Fehlen der ausdrücklichen Anführung des diese Bestimmung modifizierenden § 2 Abs 3 UStG in § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz nicht schaden würde.

Abschließend wird um Abgabe einer Stellungnahme dazu gebeten, weshalb es bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für 2020 (wohl auch auf Grund einer entsprechenden Abgabenerklärung) zum Ansatz eines Umsatzes von Euro 30.980,96 gekommen ist, wo doch nach den Ausführungen in der Beschwerde gar keine (umsatzsteuerpflichtige) Vermietung vorliege.

Zur Beantwortung dieses Schreibens wird eine Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.“

Mit Schreiben vom 01.08.2024 nahm die Finanzprokuratur dazu Stellung und übermittelte eine detaillierte Aufstellung über Zahlungen und Umsätze betreffend die Überlassung von Räumlichkeiten an den CC für 2020 sowie die Vorlageanträge für 2021, 2022 und 2023. Es kam in der Folge auch zur Protokollierung der Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 (Aktenzahlen ***, *** und ***). Inhaltlich wurde nochmals vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei bzw ein Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG vom Unternehmerbegriff des Tiroler Tourismusgesetzes nicht erfasst sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich der Jahre 2021, 2022 und 2023 Vorlageanträge eingebracht worden seien.

Diese Stellungnahme wurde der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 21.08.2024 zur Kenntnis gebracht. Von der Gelegenheit, ihrerseits wiederum dazu Stellung zu nehmen, machte sie mit Schreiben vom 04.09.2024 Gebrauch. Dabei verwies sie auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie darauf, dass eine Überlassung von Räumlichkeiten ohne jeden Bezug auf eine private Lebensführung in der Unternehmerkette vorliege, weshalb die Höhe des Entgelts nicht wesentlich sei. Es liege auch eine Marktüblichkeit auf Grund der Weiterverrechnung der seitens der AA in Rechnung gestellten Mieten und Betriebskosten vor. Dass der beschwerdeführenden Partei aus der Verrechnung selbst kein Gewinn erwachse, sei für die Beitragspflicht nicht wesentlich. Ein Nutzen aus dem Tourismus im Hinblick auf die vereinnahmten Umsätze könne im Hinblick auf die Überlassung der Räumlichkeiten an den CC, welcher sie sodann Finanzbediensteten für Ferienzwecke zur Verfügung stelle, nicht bestritten werden. Es handle sich in Bezug auf die beschwerdeführende Partei und den CC auch um verschiedene Leistungsverhältnisse, sodass keine doppelte Verrechnung von Pflichtbeiträgen vorliege. Die Vorlageanträge für 2021, 2022 und 2023 seien tatsächlich fristgerecht eingelangt, jedoch nicht ordnungsgemäß im Abgabenakt protokolliert worden.

II.Sachverhalt:

Entsprechend einer Nutzungsvereinbarung vom 31.01.2006 hat die beschwerdeführende Partei in den hier maßgeblichen Jahren 2020 bis 2023 Teile der von der AA („***“) vertreten durch die BB angemietete Räumlichkeiten dem CC zum Selbstkostenpreis überlassen. In dem von der AA angemieteten Räumlichkeiten befindet sich eine Zollstelle, welche aus 144,53 m2 Zollräumen und einer Garage besteht. Das restliche Gebäude besteht aus Wohnungen im Gesamtausmaß von 337,74 m2 (76,95 m2 plus 119,00 m2 plus 141,79 m2) und einer weiteren Garage, welche dem CC zum Selbstkostenpreis überlassen wurde.

Dem CC wurden auf Basis dieser Nutzungsvereinbarung aus dem Jahre 2006 die von der beschwerdeführenden Partei von der AA in Rechnung gestellten Miet- und Betriebskosten für die vom CC benützten Flächen weiterverrechnet. Es wurde auch eine A-Konto Zahlung für einen gesonderten Stromliefervertrag eingehoben. Der Beschwerdeführerin entstehen durch die Überlassung keine Kosten. Es werden aber auch keine Gewinne erzielt. Es erfolgt zu hundert Prozent eine Weiterverrechnung der Mieten- und Betriebskosten der vom CC benützten Flächen. Im Jahr 2020 betrug der durch die Weiterverrechnung an den CC erzielte Umsatz Euro 30,980,96, für das Jahr 2021 betrug er Euro 9.403,74. In den Jahren 2022 und 2023 erreichte der Umsatz lediglich eine Euro 35.000,-- (Kleinunternehmer iSd § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz iVm § 6 Abs 1 Z 27 UStG) nicht überschreitende Höhe.

Die beschwerdeführende Partei ist Bestandnehmerin und nicht Eigentümerin der überlassenden Räumlichkeiten. Allfällige Wartungs- und Erhaltungspflichten der Wohnung treffen entweder die Benützerin der Wohnung, somit den CC oder die Eigentümerin der Räumlichkeiten (somit die AA). Der CC selbst entrichtet im Zusammenhang mit der Überlassung der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten an Finanzbedienstete und der Vereinnahmung damit verbundener Entgelte Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz.

Die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten befinden sich im Zentrum von Y. Y samt X zählt zu den exklusivsten und beliebtesten Wintersportorten in den Alpen. Die Wintersaison beginnt Mitte November und endet Anfang Mai. Die Region erfreut sich auch im Sommertourismus steigender Beliebtheit. Dementsprechend hoch ist das Preisniveau bei der Überlassung von Räumlichkeiten (Ferienwohnungen) an Touristen. Bereits im Jahre 2020 betrug die Miete für die Überlassung einer kleinen Ferienwohnung mindestens Euro 1.000,-- pro Woche zuzüglich Kosten für die Endreinigung. Die im gegenständlich Fall vorliegende Überlassung der Räumlichkeiten an den CC erfolgt lediglich gegen Weiterverrechnung der von der Eigentümerin (AA) vorgeschriebenen Kosten ohne Aufschlag, um den Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung über den CC im Form einer vergünstigten einen Benefit zu ermöglichen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt, insbesondere auf Grund der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und den von ihr vorgelegten Urkunden, insbesondere der unbedenklichen Aufstellung für das Jahr 2020. Die Stellung von Y im Tourismus und das dort bestehende Preisniveau sind allgemein bekannt.

IV.Rechtsgrundlagen:

Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl 15/2015 (§ 2 und § 32), LGBl Nr 28/2007 (§ 30), LGBl Nr 26/2017 (§ 33) LGBL 15/2015 (§35), hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 2

Mitglieder

Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen.

§ 30

Beitragspflicht

Die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

[…],

c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

[…]

(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:

a)bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,

b)die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,

c)65 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und

d)Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

[…]

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

[…]

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

§ 35

Beitragshöhe

(8) Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:

a)in der Ortsklasse A in den Beitragsgruppen

1. I bis III 54,– Euro und

2. IV bis VII 46,– Euro,

b)in der Ortsklasse B und im Gebiet des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer in den Beitragsgruppen

1. I bis III 46,– Euro und

2. IV bis VII 38,– Euro,

c)in der Ortsklasse C in den Beitragsgruppen

1. I bis III 38,– Euro und

2. IV bis VII 30,– Euro.

Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände

a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,

b)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,

c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und

d)im Tourismusverband Z und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

Berufsgruppe

Beitragsgruppen in den Ortsklassen

A

B

C

Z und seine Feriendörfer

[…]

674

Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen,Leasing

VI

VI

VI

VI

[…]

Das Umsatzsteuergesetz 1994 BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2

Unternehmer, Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;

2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.

Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.

(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets

-Wasserwerke,

-Schlachthöfe,

-Anstalten zur Müllbeseitigung und

-zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie

[…]

V.Rechtliche Erwägungen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, inwieweit die beschwerdeführende Partei iZm den Einnahmen, die durch die Überlassung der von der AA angemieteten Räumlichkeiten an den CC erzielt werden, als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetzes bzw in weiterer Folge als Pflichtmitglied im Sinn des § 2 Abs 1Tiroler Tourismusgesetzes anzusehen ist.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihrer Beschwerde unter anderem gegen die Annahme ihrer Pflichtmitgliedschaft zu den Tourismusverbänden (§ 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991) und vertritt dazu die Ansicht, dass nicht auf den gesamten § 2 UStG 1972, sondern nur auf dessen Abs. 1 und 2 verwiesen werde, nicht jedoch auf § 2 Abs 3 und 4 UStG. Auf das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG würde nicht abgestellt. Die vom LVwG im Schreiben vom 10.07.2024 angeführte Judikatur (Erk des VwGH 22.11.1996, 93/17/0089) sei nicht anwendbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im angeführten Erk vom 22.11.1996 ausgeführt, dass der Wortlaut des § 2 Abs 1 UStG 1972 auch Tätigkeiten der Körperschaften des öffentlichen Rechts erfasse, auf die die Merkmale dieser Bestimmung zutreffen würden. Körperschaften des öffentlichen Rechts wären grundsätzlich unternehmerfähig. Nach allgemeinen Regeln wären sie insoweit Unternehmer, als sie selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zum Zweck der Einnahmenerzielung entfalten würden. § 2 Abs 3 UStG 1972 modifiziere diesen Grundsatz insoweit, als Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 Körperschaftssteuergesetz und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig werden würden. Es handle sich dabei um eine gegenüber § 2 Abs 1 UStG einschränkende „Regel“.

Diese Auslegung finde auch in der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung ihre Bestätigung. Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Wiederverlautbarung des Gesetzes als "Tiroler Tourismusgesetz 1991", LGBl. Nr. 24/1991 habe man ausgeführt, dass Bundesbetriebe und die Monopoltätigkeiten des Bundes - wie dies auch in anderen Bundesländern der Fall ist - nicht mehr generell von der Zugehörigkeit zu einem Tourismusverband ausgenommen sein sollen und dass alle Körperschaften des öffentlichen Rechts insoweit Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes seien, als sie im Sinne des § 2 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 unternehmerisch tätig seien und unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus Nutzen ziehen würden. Die vorgesehene Regelung sei aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen geboten und diene damit der Beitragsgerechtigkeit innerhalb der Körperschaften öffentlichen Rechts und gegenüber privaten Unternehmern.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sie im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art tätig werden, Pflichtmitglied eines Tourismusverbandes im Sinn des § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetzes sind. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.09.2008, 2003/13/0086, darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Begriffs der "Vermietung und Verpachtung" in § 2 Abs 3 UStG 1994 vom übrigen Vermietungsbegriff im UStG unterscheide und enger auszulegen sei (vgl auch VwGH 29.05.2018, Ra 2017/15/0001).

Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reiche (jedenfalls) nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung im Sinne des § 2 Abs 3 UStG 1994 zu begründen. Wenn eine für die Anerkennung eines Mietvertrages zivilrechtlich erforderliche Mindestmiete nicht erreicht werde, könne nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis ausgegangen werden und sei die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen (vgl etwa VwGH 20.09.2023, Ra 2021/13/0082; 29.5.2018, Ra 2017/15/0022). Entscheidend ist somit, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstückes ein entgeltlicher Bestandvertrag (gemäß § 1090 ABGB) oder ein unentgeltlicher Leihvertrag (gemäß § 971 ABGB) zugrunde liegt (vgl VwGH 20.09.2023, Ra 2021/13/0082, uHa 26.01.2017, Ra 2016/15/0002, mit Verweis auf das Urteil des OGH vom 10.06.2015, 7 Ob 218/14f).

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Überlassung der der von der AA angemieteten Räumlichkeiten an den CC lediglich zum „Selbstkostenpreis“. Es wurde nach Maßgabe der oben angeführten Judikatur keine "Vermietung und Verpachtung" im § 2 Abs 3 UStG 1994 ausgeübt. Andere Umsätze liegen offenbar nicht vor. Mangels Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit ist daher aus Sicht des Landeverwaltungsgerichtes Tirol (trotz der vom Finanzamt gegenüber der Tiroler Landesregierung gemeldeten Umsätze) keine Unternehmereigenschaft der beschwerdeführenden Partei gegeben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Y) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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