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LVwG-2024/24/2235-1•LVwG T LVwG-2024/24/2235-1
LVwG-2024/24/2235-1Landesverwaltungsgericht12.09.2024
kein Parkschein in der Kurzparkzone
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 21.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz (TPAG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS 2 Tage) auf Euro 50,00 (EFS 17 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Behördenverfahrens betragen Euro 10,00. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 21.08.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:18.06.2024
Ort:**** Y, Adresse 4
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie wurden mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Y vom 18.06.2024 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde
bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen zuletzt vor dem 03.04.2024, 13:00 Uhr, in Y, Adresse 3 X abgestellt hat oder jene Person anzugeben, welche diese Auskunft erteilen kann.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.
Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Die Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS 2 Tage) verhängt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beschwert sich im Wesentlichen gegen die Strafhöhe.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Bürgermeisters der Stadt Y vom 26.08.2024, die Anfrage zur Lenkererhebung vom 18.06.2024 samt Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 21.06.2024.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A).
Am 03.04.2024 von 13:00 Uhr bis 13:11 Uhr wurde das Fahrzeug in Y, Adresse 3 in der dann gekennzeichneten abgabepflichtigen Kurzparkzone geparkt und wurde die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war. Hierüber erging eine Anonymverfügung datiert mit 06.05.2024 an die Beschwerdeführerin und wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 40 festgesetzt.
Da darauf seitens der Beschwerdeführerin nicht reagiert wurde, wurde sie mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Y vom 18.06.2024 aufgefordert mitzuteilen, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug mit dem bezeichneten Kennzeichen am 03.04.2024 um 13:00 Uhr an der genannten Adresse abgestellt hat (Zustellung am 21.6.2024). Auch dieses blieb von der Beschwerdeführerin unbeantwortet, worauf die Strafverfügung vom 31.07.2024 erlassen wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des erstbehördlichen Aktes.
Die Feststellung im Zusammenhang mit der Nichtbekanntgabe des Lenkers nach der Aufforderung der Verwaltungsbehörde ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Mit Blick auf den grundsätzlich unstrittigen Sachverhalt waren keine Beweisaufnahmen in der gegenständlichen Angelegenheit mehr notwendig. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – trotz entsprechender Belehrung im Straferkenntnis – nicht beantragt. Da im Straferkenntnis lediglich eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.
IV.Rechtslage:
§ 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz besagt wie folgt:
Besteht der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 lit a oder c, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft, die den Namen und die Adresse der entsprechenden Person enthalten muss, hat der Zulassungsbesitzer, im Fall von Probe-, oder Überstellungsfahrten der Inhaber der entsprechenden Bewilligung, zu erteilen. Können sie diese Auskunft nicht erteilen, so haben sie den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, die die Auskunft erteilen kann; dann trifft diese Person die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung, zu erteilen. Kann die Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht gegeben werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat der Behörde – nach der nach § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz festgesetzten Frist von zwei Wochen – keine Auskunft erteilt. Die Behörde ist dazu berechtigt, Auskünfte über den Namen und die Adresse der Person, welche das Fahrzeug zur besagten Zeit gelenkt hat, zu verlangen. Dieses Erfordernis, eine einfache Tatsache bekanntzugeben, nämlich wer der Fahrer des Fahrzeuges war, ist als solche nicht belastend. Die gegenständliche Bestimmung schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Festlegung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck, als der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann.
Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Übertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführerin hat die betreffende Lenkerauskunft nicht erteilt, obwohl sie dazu nach der vorzitierten gesetzlichen Bestimmung verpflichtet gewesen wäre.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Sie hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Dies hat sie unterlassen.
Die Behauptungen der Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass der verantwortliche Lenker von der Behörde jederzeit – also ohne langwierige oder aufwändige Erhebungen – festgestellt werden kann, um so einen effizienten Gesetzesvollzug zu ermöglichen. Durch die nicht im Gesetz entsprechende Verantwortung der in Rede stehenden Lenkeranfrage, wurde dieser Gesetzeszweck unterlaufen.
Hinsichtlich dem Verschulden war – wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war nichts zu werten, mildernd war ihre Unbescholtenheit berücksichtigen. Insofern sah sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst die Strafe angemessen herabzusetzen.
Die über der Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse (bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 370,00), zweifelsfrei tat- und schuldangemessen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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