LVwG T LVwG-2024/24/2530-10; LVwG-2024/24/2531-10

LVwG-2024/24/2530-10; LVwG-2024/24/2531-10Landesverwaltungsgericht11.09.2024

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Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/24/2530-10; LVwG-2024/24/2531-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.24.2530.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen

A.) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2023, ***, [ha Zl LVwG-2023/24/2530] und

B.)das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2023, ***, [ha Zl LVwG-2023/24/2531]

betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat zu A.) und B.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 600,00 Euro (sohin insgesamt Euro 1.200,00) zu leisten.

3. Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse wird dahingehend berichtigt, als die Formulierung „als Verantwortliche“ durch die Formulierung „als zur Vertretung nach außen berufenes Organ“ ersetzt wird.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

A.)Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2023, GZ *** [ha Zl LVwG-2023/24/2530]:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 15.11.2022, 12:30 Uhr

Ort: **** X, B ** Str.km 4,2, CC

Sie haben als Verantwortliche der Firma DD. mit Sitz in Adresse 2, ***** W, V, diese ist Verkehrsunternehmer und Arbeitgeberin mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, und somit als das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, zu verantworten, dass die Meldung nach § 19a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG (Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern) in Papierform oder elektronischer Form dem angeführten Fahrer vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern nicht bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG nicht dem Fahrer bereitstellt. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Entsendung in elektronischer Forni zugänglich zu machen.

Name: EE

Geburtsdatum: XX.XX.XXXX

Staatsbürgerschaft: V

Tätigkeit: LKW-Fahrer

Arbeitsantritt 20.10.2018

Entlohnung: 650,00, EURO pro Monat

Arbeits(Einsatz)Ort bzw. Ort der Kontrolle: *** CC, Str.km 4,2

2. Datum/Zeit: 15.11.2022, 12:30 Uhr

Ort: **** X, B*** Str.km 4,2, CC

Sie haben als Verantwortliche der Firma DD. mit Sitz in Adresse 2, ***** W, V, diese ist Verkehrsunternehmer und Arbeitgeberin mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, und somit als das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, zu verantworten, dass die Meldung nach § 19a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG (Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern) in Papierform oder elektronischer Form dem angeführten Fahrer vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern nicht bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG nicht dem Fahrer bereitstellt. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Entsendung in elektronischer Form zugänglich zu machen.

Name: FF

Geburtsdatum: 14.08.1993

Staatsbürgerschaft: V

Tätigkeit: LKW-Fahrer

Arbeitsantritt: 16.01.2021

Entlohnung: 650,00 EURO pro Monat

Arbeits(Einsatz)Ort bzw. Ort der Kontrolle: B*** CC, Str.km 4,2

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach

1. § 26a Abs 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl. I Nr. 111/2022 iVm § 21a Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz -LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 111/2022

2. § 26a Abs 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 111/2022 iVm § 21a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz -LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 111/2022

begangen und wurde über sie Geldstrafen gemäß § 26a Abs. 1 Schlusssatz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz -LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 111/2022 in Höhe von Euro 3.000 verhängt.

Dagegen brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde ein und führte aus, dass es im gegenständlichen nicht auf das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems ankommen könne, zumal die Beschwerdeführerin, persönlich die erforderlichen Unterlagen an die Fahrer übergeben und somit diese bereitgestellt habe. Die Beschwerdeführerin zur Einführung eines Kontrollsystems zu verpflichten, durch welches sich die Beschwerdeführerin in weiterer Folge selbst kontrolliere, erscheine sinnwidrig. Zumal keinerlei Beweis dazu erhoben worden sei, ob die Beschwerdeführerin den Fahrern die erforderlichen Unterlagen bereitgestellt habe, sondern dieser Umstand lediglich aufgrund der Annahme verneint worden sei, dass die erforderlichen Unterlagen bei der Kontrolle durch die Fahrer nicht bereitgehalten wurden, könne der Beschuldigten die zur Last gelegte Tat sohin nicht nachgewiesen werden und sei das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 1. Fall VStG einzustellen.

Die belangte Behörde hätte die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen - darunter der Fahrer, der Beifahrer und der Mitarbeiter, mit dem die Polizeibeamten während der Kontrolle telekommunizierten und der daraufhin die erforderlichen Unterlagen elektronisch übermittelte - als irrelevant erachtet, obwohl die Angaben der Beschwerdeführerin dem entgegenstanden und somit einem Zeugenbeweis zugänglich gewesen wären. Die Unterlassung der Zeugenbefragung hätte eindeutig gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen können. Dieser potenzielle Verfahrensmangel wäre relevant gewesen, da er abstrakt dazu geeignet gewesen wäre, zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen.

Die belangte Behörde hätte alle erforderlichen Beweise erheben und auf relevantes Parteivorbringen eingehen müssen. Sie hätte sich nicht ohne angemessene Untersuchungen und Begründung über wesentliche Behauptungen hinwegsetzen dürfen. Die Begründung für die Unterlassung weiterer Ermittlungen sei unzureichend. Die Behörde zog Schlussfolgerungen ohne ausreichende Grundlage und ignorierte alternative Möglichkeiten der Beweisführung.

Die belangte Behörde ziehe lediglich aufgrund der Annahme, dass die Fahrer die erforderlichen Unterlagen bei der Kontrolle nicht bereitgehalten haben sollen den Schluss, dass diese Unterlagen nicht von der Beschwerdeführerin übermittelt wurden. Wenn sich die belangte Behörde auf den Umstand stütze, dass die Fahrer im Zeitraum der gültigen Entsendungsmeldungen laut Ländereingaben der ausgewerteten Fahrerkarten nicht in V gewesen seien, führe die belangte Behörde in ihrem Erkenntnis nicht aus, worauf sich diese Annahme konkret stütze. Es werde lediglich die Stellungnahme des Amtes für Betrugsbekämpfung abgebildet. Eine hinreichende Begründung sei hierin jedenfalls nicht gegeben Des Weiteren verkenne die belangte Behörde, dass die Bereithaltung der bereitgestellten Meldung lediglich eine von zwei Alternativen des § 21a Abs 1 LSD-BG darstelle und es den Fahrern ebenso möglich wäre unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Die Unterlagen müssen den Fahrern sohin nicht in Papierform übergeben werden, sondern sei die Bereitstellung in elektronischer Form, etwa durch Zugriff auf ein internes System oder Übermittlung per Mail, ebenso zulässig. Hierzu seien keinerlei Beweise eingeholt worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte das Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirksverwaltungsbehörde Y zurückzuverweisen; in eventu die verhängte Geldstrafe angemessen herabsetzen.

B.Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2023, *** [ha Zl LVwG-2023/24/2531]:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 15.11.2022, 12:30 Uhr

Ort: **** X, B179 Str.km 4,2, CC

Sie haben es als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma DD. mit Sitz in Adresse 2,***** W, V, diese ist Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in S keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten.

Name: EE

Geburtsdatum: XX.XX.XXXX

Staatsbürgerschaft V

Tätigkeit: LKW-Fahrer

Arbeitsantritt: 20.10.2018

Entlohnung: 650,00, EURO pro Monat

Arbeits(Einsatz)Ort bzw. Ort der Kontrolle: B179 CC, Str.km 4,2

2. Datum/Zeit: 15.11.2022, 12:30 Uhr

Ort: **** X, B179 Str.km 4,2, CC

Sie haben es als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma DD. mit Sitz in Adresse 2,***** W, V, diese ist Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und somit gemäß § Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:

Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in S keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten.

Name: FF

Geburtsdatum: 14.08.1993

Staatsbürgerschaft: V

Tätigkeit: LKW-Fahrer

Arbeitsantritt: 16.01.2021

Entlohnung: 650,00 EURO pro Monat

Arbeits(Einsatz)Ort bzw. Ort der Kontrolle: B*** CC, Str.km 4,2

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach

1. § 26 Abs 1 Zif.3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 174/2021 iVm §21 Abs 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 174/2021

2. § 26 Abs 1 Zif 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 174/2021 iVm § 21 Abs 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 174/2021

begangen und wurde über sie gemäß § 26 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 174/2021 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 verhängt.

Dagegen brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde ein und brachte vor, dass die belangte Behörde die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines wirksamen Kontrollsystems verneine, allerdings habe sie sich rechtlich nicht damit auseinandersetzt, was im gegenständlichen Fall als wirksames Kontrollsystem zu betrachten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Rechtfertigung angegeben, dass die erforderlichen Meldungen vor der Entsendung vorgenommen und den mobilen Arbeitnehmern ausgehändigt und diese zur Mitführung der Dokumente angewiesen worden seien. Das Kriterium des Vorhandenseins eines wirksamen Kontrollsystems hätte jedoch in Relation zu der konkreten verletzten Norm gesetzt und in dem gegebenen Zusammenhang betrachtet werden müssen, andernfalls dieses Erfordernis ad absurdum geführt worden wäre. So wäre etwa eine von der Gesellschaft durchzuführende Kontrolle der mobilen Abreitnehmer im Ausland während ihrer Verwendung im Ausland nicht zumutbar und wohl kaum umsetzbar gewesen. Die Anforderung an wirksame Kontrollsysteme hätte daher in derartigen Fällen niedriger angesetzt werden müssen, und müsste in solchen Fällen auf Kontrollsysteme wie etwa, im gegenständlichen Fall erteilte, ausdrückliche Weisungen zurückgegriffen werden können.

Von einem schuldhaften Verhalten könnte sohin nicht die Rede sein, und hätte die belangte Behörde mangels Verschulden der Beschwerdeführerin von der Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens absehen und dieses einstellen müssen.

Auch könne die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat aufgrund des Umstandes, dass die gültigen Meldungen vorhanden gewesen seien und diese nur wenige Minuten nach der Kontrolle in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien, nur als gering gewertet werden.

Außerdem berücksichtige belangte Behörde in ihrer Entscheidung keinerlei Milderungsgründe. Außer Acht gelassen werde hierbei allerdings, dass die unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machenden Unterlagen unverzüglich, nur wenige Minuten nach der Erhebung, via Mail übermittelt worden seien (LVwG Tirol 18.12.2017, LVwG-2017/40/2431-3). Zudem sei mildernd zu berücksichtigen, dass die Fahrer ausdrücklich angewiesen worden seien, die Unterlagen bereitzuhalten. Weiters seien diesen Arbeitsbedingungen nicht unterlaufen worden und sei auch dieser Umstand mildern zu berücksichtigen. Weiters wäre auch das geringe Einkommen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen.

Weiters habe die die belangte Behörde in Unterlassung der Einvernahme der beantragten Zeugen eindeutig gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen. Dieser Verfahrensmangel sei relevant, zumal er jedenfalls abstrakt dazu geeignet gewesen, zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen.

Die belangte Behörde dürfe sich auch nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen. Die belangte Behörde führe zur Begründung der Unterlassung weiterer Ermittlungen lediglich an, dass hinsichtlich der in der Rechtfertigung erwähnten „zeugenschaftlichen Vernehmung" angemerkt werden dürfe, dass darauf seitens der belangten Behörde verzichtet werde. Hierin sei eine dem Gesetz entsprechende Begründung jedenfalls nicht zu erblicken.

Die belangte Behörde hat daher zudem gegen die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit verstoßen. Bei Befolgung dieser Grundsätze hätte jedenfalls eine für die Beschwerdeführerin günstigere Sachverhaltsgrundlage geschaffen werden können.

Die Beschwerdeführerin beantragte das Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirksverwaltungsbehörde Y zurückzuverweisen; in eventu die verhängte Geldstrafe angemessen herabsetzen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeigen der Finanzpolizei Team 63 vom 3.5.2023, FP-AZ: *** und FP-AZ: *** und das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Weiters fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Zeugen GG, JJ (Fahrzeuglenker und Beifahrer), KK sowie LL, MM und NN von der Finanzpolizei Team 63 einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen (unentschuldigt).

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist das nach als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft.

Am 15.11.2022 um 12:30 Uhr wurde an der B 179, CC, Strkm 4,2, Fahrtrichtung U, der Lkw mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** angehalten und nach den Bestimmungen des LSD-BG in Verbindung mit § 3 ABBG kontrolliert. Fahrer des Fahrzeuges war der V Staatsbürger GG. Als Beifahrer war der V Staatsbürger JJ dabei. Laut den vorgelegten CMR-Dokumenten und der EU-Lizenz führte die V Firma DD mehrere Lieferungen von den T nach S durch. Somit erlag eine Entsendung nach S vor.

Eine Entsendemeldung gemäß § 19 Abs. 1 LSD-BG war zum Zeitpunkt der Kontrolle für beide Fahrer erstattet worden. Für die Fahrer GG und JJ wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle lediglich eine abgelaufene Entsendemeldung vorlegt. Diese wurden jedoch nicht nachweislich den Fahrern in Papierform oder in elektronischer Form bereitgestellt.

Weiters konnte ein Sozialversicherungsdokument A1 für keinen der Fahrer gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 1 LSD-BG bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht werden.

An Dokumenten führten die beiden Personen lediglich mit:

Für den Fahrer GG wurde ein abgelaufenes A1 Versicherungsdokument vorgelegt. Der Beifahrer JJ konnte zum Zeitpunkt der Kontrolle kein A1 Versicherungsdokument vorlegen.

Weiters konnte der Fahrer GG zum Zeitpunkt der Kontrolle einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache vorlegen. Der Beifahrer JJ konnte lediglich einen Arbeitsvertrag in Vr Sprache vorlegen.

Insofern steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Verkehrsunternehmerin im Sinne des § 21a LSD-BG bzw. als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche des Verkehrsunternehmers im Sinne des § 21a LSD-BG die erforderlichen entgegen § 21 ALSD-BG dem Fahrer nicht bereitgestellt hat.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen und der Vertretung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Team 63 vom 3.5.2023, GZ: *** samt den beigelegten Dokumenten

Zunächst wir auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.

Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt der des Strafantrages der Finanzpolizei Team 63 vom 3.5.2023 und der Aktenvermerk vom 15.11.20232 herangezogen. Die getroffenen Feststellungen zum Lenker und Beifahrer stützen sich auf den Strafantrag und sind unstrittig. Weiters stützen sich die Feststellungen auf die Angaben des Zeugen MM vor dem Landesverwaltungsgericht. Er konnte sich noch sehr detailliert an die Amtshandlung erinnern und waren seine Angaben widerspruchsfrei und schlüssig.

Die Feststellungen zu den bereitgehaltenen und den am Kontrolltag mitgeführten Dokumenten ergeben sich aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei Team 63. Dass der Beifahrer JJ weder eine Entsendebestätigung noch ein A1-Dokument bereitgehalten hat, erklärte die Beschwerdeführerin selbst in der eingebrachten Beschwerde. Dies wurde auch von den einvernommenen Fahrern bestätigt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Wenn die Beschuldigte in der Beschwerde vorbringt, dass der Fahrer GG die geforderten Unterlagen bei sich und diese bereitstellen konnte, ist diese Darlegung unrichtig. Der Lenker GG konnte lediglich ein abgelaufenes A1-Dokument vorlegen. Der Beifahrer hatte – bis auf einen Arbeitsvertrag in Vr Sprache – keine Dokumente dabei.

Ein gültiges A1-Dokument wurde der Finanzpolizei erst nachträglich per E-Mail am 15.11.2022 um 15.36 Uhr gesendet.

Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass es im gegenständlichen Fall nicht auf das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems ankommen könne, ist zu entgegnen, dass sie offenbar die ihr obliegenden Pflichten verkennt. Beide Fahrer gaben vor dem Landesverwaltungsgericht zu erkennen, dass sie nicht wussten, welche Unterlagen sie mitführten, da sie die deutschen Unterlagen nicht lesen konnten.

Was die Angaben des einvernommenen Zeugen KK (er ist der Schwager der Beschwerdeführerin) betrifft, überzeugten diese vor dem Landesverwaltungsgericht nicht. Wenn er ausführt, dass der Lenker GG die Dokumente von der Beschwerdeführerin in V erhalten habe und er diese im anderen LKW liegen gelassen habe, stellt sich die Frage, weshalb dieser eine abgelaufene Entsendebestätigung und einen Arbeitsvertrag mitführte und den Beamten vorweisen konnte, während die anderen Dokumente in einer Mappe angeblich im anderen LKW verblieben sind. In diesem Zusammenhang erklärten der Fahrer und der Beifahrer in ihrer ursprünglichen Verantwortung gegenüber den Organen der Finanzpolizei Team 63 im Zuge der Kontrolle, dass sie das letzte Mal am 23.10.2022 am Firmenstandort waren und der Chef ihnen eine aktuellere Entsendemeldung nicht mitgegeben hat. Auch gegenüber den Kontrollorganen wurde von „vergessenen Unterlagen“ nichts erwähnt. Die Darstellung des Zeugen KK und GG im fortlaufenden Verfahren, dass er sehr wohl Unterlagen dabeigehabt habe, nur diese im anderen LKW vergessen hätte, erschien dem Landesverwaltungsgericht alles andere als glaubhaft, wobei der Zeuge GG in seiner Einvernahme nicht einmal darlegen konnte, welche Unterlagen er überhaupt im anderen Fahrzeug liegen ließ. Selbst in der eingebrachten Beschwerde ist von „vergessenen Unterlagen“ im „anderen LKW“ nicht die Rede.

Im Übrigen konnte für den Beifahrer JJ überhaupt kein A1-Dokument vorgelegt werden. Für die Annahme, dass den beiden Fahrer die erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form bereitgestellt wurden, lagen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Zum Vorbringen der Beschuldigten, man hätte ihr telefonisch eine Frist von einer Stunde gegeben, um die Unterlagen zu übersenden, sind die Angaben der beteiligten Organe entgegenzuhalten. MM von der Finpol Team 60 gab vor dem Landesverwaltungsgericht unter Wahrheitsplicht an, dass mit Herrn KK telefoniert hat und er ihm keine konkrete Frist zur Übermittlung der Dokumente eingeräumt hat. Vielmehr wurde Herrn KK nur erklärt, dass die Unterlagen bis Ende der Kontrolle da sein müssen (s. ZV MM: „Wenn ich gefragt werde, ob ich ihm irgendeine Frist zugesichert hätte gebe ich an: Nein, das machen nicht wir, sondern das wäre die Aufgabe vom DAKO-Team. Ich erklärte nur, dass es bis zum Ende der Kontrolle das sein muss, dann wird es anerkannt. Alles andere haben wir an das DAKO-Team dann weitergegeben. Die sind auch dafür zuständig. …“. „Wenn ich gefragt werde, ob dem Fahrer eine Frist von einer Stunde eingeräumt worden wäre, um die Unterlagen beizubringen gebe ich an: Nein, eine Stunde definitiv nicht, wir sagen immer nur bis zum Ende der Kontrolle. Wie lange eine Kontrolle dauert können wir nicht sagen, da wir das nicht wissen bis alle Unterlagen gesichtet und der Aktenvermerk vom DAKO-Team gemacht wurde. Die Dauer dieser Amtshandlung kann man im Vornherein nicht sagen. Wenn ich gefragt werde, ob das Ende der Kontrolle vermerkt wurde gebe ich an: Ja und zwar auf dem Personenblatt und zwar mit 13:15 Uhr.“). In diesem Zusammenhang geht aus dem Behördenakt hervor, dass die Amtshandlung um 13.10 Uhr beendet (s AV über die Amtshandlung vom 15.11.2022), spätestens aber um 13.15 Uhr war (s Vermerk auf dem Personblatt GG). Bis zu diesem Zeitpunkt langten keine Unterlagen ein.

Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Verantwortung glaubhaft zu machen oder gar unter Beweis zu stellen. Ihre nachträgliche Verantwortung muss als Schutzbehauptung angesehen werden.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), 2016 idF BGBl I Nr 111/2022 lauten wie folgt:

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

§ 26.

(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(1a) Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.

(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung im Straßenverkehr

§ 26a.

(1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen § 21a nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

§ 21.

(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in S keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs 3 Z 11 oder Abs 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach S entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

(2) Abweichend von Abs 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei

1. der in der Meldung nach § 19 Abs 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oder

2. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder

3. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder

4. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl I Nr 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl Nr 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,

bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in S besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19 Abs 1 und 4;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist. Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.

Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr

§ 21a.

(1) Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Abs 1 und Abs 2 haben vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach § 19a in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.

(2) Fahrer, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht in S haben und bei in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer oder bei einem Verkehrsunternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beschäftigt sind, haben – unabhängig davon, ob eine Entsendung nach S vorliegt und unbeschadet des Abs 1 – folgende vom Verkehrsunternehmer bereitgestellte Unterlagen bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Belege, aus denen

a) im Falle einer Güterbeförderung das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber, oder

b) im Falle einer Personenbeförderung der Aufnahme- und Absetzort der beförderten Fahrgäste

ersichtlich sind, wie etwa im Falle der lit. a einen elektronischen Frachtbrief (e-CMR) oder die in Art 8 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 genannten Belege, und

2. Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 102 vom 11.04.2006 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1054, ABl Nr L 249 vom 31.07.2020 S 1, und (EU) Nr 165/2014, oder in Teil B Abschnitte 2 und 4 von Anhang 31 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

Verkehrsunternehmer haben die vorgenannten Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form dem Fahrer bereitzustellen. Die Verpflichtung nach diesem Absatz gilt sowohl bei Entsendungen nach S als auch in jenen Fällen, in denen keine Entsendung nach S vorliegt, beispielsweise nach § 1a oder wegen eines Transits durch S.

(3) § 21 Abs 1 bleibt im Übrigen unberührt.

V.Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur unterlassenen mündlichen Verkündung in der mündlichen Verhandlung:

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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