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LVwG-2024/39/2551-11Landesverwaltungsgericht10.09.2024
Freizeitwohnsitznutzung<br/>Benützungsuntersagung <br/>Gewerbeausübung vor Ort<br/>Arbeitswohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Mair über die Beschwerde der AA und des BB, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch CC, Y, Adresse 2, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 13.09.2022, Zl *** und ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 13.09.2022 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde W den Beschwerdeführern gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes Adresse 1, **** Z, als Freizeitwohnsitz.
In vorliegender Beschwerde verweisen die Beschwerdeführer hinsichtlich * auf die Baubescheide vom 03.11.2015 und 10.03.2016 und den Kaufvertrag 07.07.2016 sowie auf die von ihnen seit 2018 als Ferienwohnungen vermieteten Top * und Top * Adresse 3, erworben mit Kaufvertrag vom 22.02.2018. Die Vermietung sei beim Tourismusverband W angemeldet. Die letzten vier Jahresabschlüsse betreffend die aus der Vermietung erzielten und versteuerten Umsätze aus den Jahren 2019 und 2020 sind der Beschwerde beigeschlossen. Das Geschäftsjahr 2021 hätte gegenüber den nicht repräsentativen Jahren 2018 – 2020 (Beginn der Tätigkeit, Corona-Pandemie) einen Umsatz von rd. € 75.000,00 pro Jahr erbracht.
Der Beschwerdeführer betreibe seit dem 15.04.2021 am Standort Adresse 1 das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation, im Jahr 2021 mit bereits € 14.000,00 in S steuerbarem Umsatz, im ersten Quartal 2022 mit Umsatz von € 6.400,00 und mit für das Gesamtjahr 2022 höher erwartbarem Umsatz wie 2021.
Der Standort W wäre notwendig, um vor Ort lokale Kunden zu gewinnen und eine entsprechende Beratung im Büro vorzunehmen. Die Leistung werde in den dortigen Räumen erbracht, weswegen diese dort besteuert werde.
Die Beschwerdeführer würden die Wohnung * als Arbeitswohnsitz zur Koordinierung und Betreuung der Ferienwohnungsvermietung an der Adresse 3 und der Beschwerdeführer als Büro zum Betrieb seines reglementierten Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation nützen.
Zukünftig sei mit einer weiteren Firma Geschäftstätigkeit am Standort in W geplant. Der Beschwerdeführer wäre Geschäftsführer und Gesellschafter der DD mit Sitz in V, welche Armbanduhren produziere und diese bisher online und über Juweliere in U verkaufe. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Juwelier in T gewonnen und möchte das Geschäft in S, insbesondere in R, ausbauen, er sei dazu gerade mit einem Vertreter in Kontakt, mit welchem in Kürze ein vertraglicher Abschluss anstehe. Die S Vertretung mit einem kleinen Lager sei folglich in W am Adresse 1 geplant.
Die drei Geschäftstätigkeiten hätten im Jahr 2021 einen Umsatz von rd. € 90.000,- aufgewiesen und würden damit eine relevante Einnahmequelle der Beschwerdeführer darstellen. Der Beschwerdeführer verfüge über 3 lokale Konten bei der Sparkasse Q, welche u.a. zur Abwicklung der Geschäftstätigkeit und der Finanzierung der Immobilien in R dienen würden. Eine Besicherung der Immobilien außerhalb von R finde nicht statt.
Der Beschwerdeführer habe einen MINI mit inländischem behördlichem Kennzeichen angemeldet und dafür die NOVA für alle Jahre seit 2017 entrichtet. Die Finanzpolizei sei zum Ergebnis gelangt, dass das Auto seinen Standort in W habe.
Konkrete Verdachtsmomente einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung durch die Beschwerdeführer lägen nicht vor. Mangels einer Anzeige und anderer Anhaltspunkte wäre die Behörde nicht zum Tätigwerden berechtigt gewesen. Selbst die Finanzpolizei komme zum Ergebnis einer überwiegenden Nutzung der * als Arbeitswohnsitz, welche gerade eben die Freizeitwohnsitznutzung ausschließe.
Die Gemeinde spreche von „regelmäßigen Kontrollen und Erhebungen“, tatsächlich habe es sich bloß um Kontrollbesuche aufgrund eines Verdachts einer unzulässigen Freizeitnutzung gehandelt, durchgeführt bis lediglich April dieses Jahres. Die Gemeinde begnüge sich mit den Kontrollbesuchen und sehe es als nicht notwendig an, weitere Erhebungen zur Ermittlung des Sachverhaltes anzustellen.
Die aus freier Entscheidung vor der Behörde erschienene Zeugin EE habe den Sachverhalt falsch wiedergegeben. Die Verwaltung des gegenständlichen Objektes werde allein von den Beschwerdeführern ausgeführt und nicht von dieser wie suggeriert. In sich widersprüchlich erwähne die Zeugin ein Vorortsein der Beschwerdeführer samt Kindern nur an den Wochenenden zu Erholungszwecken, gleichzeitig den Umstand der gemeinsamen Reinigung der Wohnung durch die Familie AA/BB und sie, und dann wiederum, dass ihr das Reinigungspersonal der Ferienwohnung bekannt wäre. Die Beschwerdeführer würden das gegenständliche Objekt zum Aufenthalt nutzen, wenn die Ferienwohnungen eine Reinigung benötigen würden sowie bei Übergabe an neue Gäste. Diese Tätigkeiten würden aufgrund unterschiedlicher An- und Abreisezeitpunkte der Gäste vornehmlich am Wochenende sowie in der Ferienzeit anfallen, da der Bettenwechsel üblicherweise am Samstag erfolge, woraus sich jedoch keine rechtliche Relevanz für die Qualifizierung des gegenständlichen Objektes als ein Freizeitwohnsitz ergäbe. Die Zeugin beziehe die Phase der Erholungszeit offenbar auf die Zeit des Corona-Lock-Downs, den die Beschwerdeführer hauptsächlich in W verbracht hätten, u.a. weil sie es geschafft hätten, die Vermietungstätigkeit (in eingeschränktem Maße) aufrecht zu erhalten.
Gebe die Zeugin an, die Beschwerdeführer „sehr gut“ zu kennen, beweise jedoch ihre Aussage, nicht zu wissen, wie ihre Freunde deren Lebensunterhalt bestreiten würden, das Gegenteil. Selbst die Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnungen würden nicht genannt, weshalb fraglich sei, ob die Zeugin überhaupt in Kenntnis über die Eigentumseigenschaft an den Ferienwohnungen sei oder ob sie die Beschwerdeführerin lediglich dem Reinigungspersonal zuordne. Die Beweiswürdigung ergebe sich hauptsächlich aus der für die Behörde glaubwürdigen Zeugenaussage, wobei dieser – offenbar nicht über grundlegende Informationen verfügend – mehr Glauben geschenkt würde als einer umfangreichen Stellungnahme samt Beweisen.
Der Beschwerdeführer führe seine Arbeit in W aus, sei an keine Arbeitszeit gebunden, arbeite daher auch an Wochenenden. Die Beschwerdeführerin beziehe ihr Einkommen neben der Ferienwohnungsvermietung mit ihrem Ehegatten außerdem mit einer Anstellung bei einer deutschen Firma, wobei der Tätigkeit überwiegend im Homeoffice nachgekommen werde.
Für die Beschwerdeführer sei die Koordination des Betriebs der Wohnungen vor Ort unerlässlich, für einen Ferienwohnungsbetrieb regelmäßig die Vornahme von Übergabe, Reinigung etc durch den Eigentümer bzw. Vermieter sowie die zeitnahe Lösung bei Problemen typisch. Die Ferienwohnungen würden über keinen Hausmeisterservice oder Ähnliches verfügen, Reparaturen bei einem alten Haus immer wieder anfallen. Über € 35.000,-- wären in den Erhalt, weitere € 75.000,-- in die Erneuerung der Ferienwohnungen investiert worden, weitere Investition seien für den Herbst 2022 geplant. Die Beschwerdeführer würden daher in der Nähe des Betriebes eine Übernachtungsmöglichkeit benötigen, ein Pendeln von ca 2 ½ Stunden in eine Richtung sei unzumutbar, ebenso die Buchung eines Hotelzimmers. Die Beschwerdeführer wären in das Vermieternetzwerk von Ferienwohnungen und Hotels mit anderen Eigentümern eingebunden, ein Austausch finde statt, die Beschwerdeführerin nehme regelmäßig an Schulungen des Tourismusverbandes teil, welche üblicherweise unter der Woche stattfänden.
Zur Bekräftigung der Betreuung ihrer Ferienwohnungen auch regelmäßig selbst persönlich vor Ort legten die Beschwerdeführer eine Übersicht der Gästebewertungen bei KK vor, in welcher explizit auf die engagierten und freundlichen Vermieter hingewiesen werde. Entsprechend der Darstellung der Zeugin komme die Durchführung der Übergabe der Wohnungen und auch deren Reinigung in Zusammenarbeit und in Koordination des Reinigungspersonals jeweils regelmäßig vor Ort durch die Beschwerdeführer hervor, damit die Notwendigkeit der * als Arbeitswohnsitz zu deren Betreuung. Die Nutzung eines Objektes zur Übernachtung und Bürotätigkeit für einen Betrieb als Freizeitwohnsitznutzung zu qualifizieren, wäre geradezu absurd.
Die Beurteilung der der Behörde vorgelegten Einkünfte in S und der Jahresabschlüsse aus 2019 und 2020 als nur von untergeordneter Bedeutung und außerhalb Relation zum Eigentum der Beschwerdeführer stehend lasse die Übernahme des Vermietungsgeschäftes erst im Jahre 2018 und den Umsatzeinbruch im Corona-Jahr 2020 außer Acht, ungeachtet einer trotzdem kontinuierlichen Steigerung der Umsätze, dies allein aus Eigenmitteln und ohne öffentliche Zuschüsse. Mit dem erzielten Cash-Flow sei ein dauerhafter Betrieb der Ferienwohnungen geplant und ohne weitere Zuschüsse von außerhalb R möglich. Aufgrund des kontinuierlichen Wachstums sei die Vermieterstätigkeit ab 2021 bereits als gewerblich qualifiziert und unterliege deshalb der Umsatzsteuer in S. Eine Grafik der Geschäftsentwicklung in W 2018-2021 wurde dargestellt. Ein Umsatzwegfall bedingt durch den Untersagungsbescheid könne nicht im Interesse der Gemeinde liegen, da die Beschwerdeführer in S steuerpflichtig seien, der Beschwerdeführer seit Erteilung der Gewerbeberechtigung 2021 Sozialversicherungsabgaben (SVS) entrichte und zusätzlich eine private Krankenversicherung in S abgeschlossen habe.
Geschäfts- und tourismusschädigend wären die Mieter durch die Gemeindewache zu den näheren Umständen ihres Aufenthalts (Aufenthaltsdauer, Procedere der Reinigung, Ankunft, Abfahrt, usw) befragt worden.
Es stehe der Behörde nicht zu, die Beschwerdeführer, wenn sie nicht arbeiten, zu bevormunden, ihre Freizeit außerhalb R verbringen zu müssen, dies könnten sie sowohl in R als auch außerhalb R. Zum Beweis der Nutzung der * nicht zu Urlaubszwecken legten die Beschwerdeführer eine Vielzahl von Buchungsbestätigungen im Jahr 2020 über Reisen im Ausland vor, Buchungen für das Jahr 2023 lägen ebenfalls vor.
Ihre nicht gewöhnliche Lebensführung obliege allein den Beschwerdeführern.
Die Behörde lege keinen Tatzeitraum fest und könne das Vorliegen einer Freizeitwohnsitznutzung zum Tag der Erlassung des Bescheides nicht beweisen.
Die Begründung des Bescheides entspräche nicht dem § 60 AVG.
Auch ein Ungehorsamsdelikt, wie so auch die unzulässige Freizeitwohnsitznutzung, erfordere die amtswegige Berücksichtigung auch von das Verschulden ausschließenden Umständen, ohne dass es erst einer Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 Abs 1 VStG bedürfe.
Die Beschwerdeführer bezogen sich weiters auf die Auskunftserteilungspflicht gemäß § 13a Abs 5 TROG 2022, welche die Feststellung der tatsächlichen Nutzung eines Objektes erleichtern solle, hingegen keine echte Beweislastumkehr treffe, es handle sich um eine reine Mitwirkungspflicht. Auch der Grundsatz nemo tenetur werde von der Regelung nicht berührt. Es dürfe somit aus dem Nichterbringen des Nachweises, dass der Wohnsitz nicht als Arbeitswohnsitz verwendet werde, nicht zwingend auf das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 13a Abs. 1 TROG 2022 geschlossen und eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes als Untersagung der Benützung gemäß § 46 Abs. 6 lit g TBO 2022 ausgesprochen werden.
Es könne niemandem - weder Ausländer noch Inländer - verwehrt werden, mehrere Wohnsitze zu haben und diese abwechselnd zu bewohnen. Eine Residenzpflicht bestehe nicht. Die Wohnung in W diene nicht ausschließlich zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien oder den Wochenenden. Es könne dem Beschwerdeführer nicht verwehrt werden, mehrere Wohnungen zu besitzen und diese einmal zum Wohnen und einmal zum Arbeiten zu nutzen. Es können niemandem verwehrt sein, auch mehrere Wohnsitze rechtmäßig zu benützen.
Da bei den Beschwerdeführern hinsichtlich der Lebensbeziehungen das Übergewicht als Arbeitswohnsitz in W verankert sei, sei davon auszugehen, dass keinesfalls ein Freizeitwohnsitz vorliege.
Der belangten Behörde sei es nicht gelungen zu beweisen, dass im gegenständlichen Fall eine illegale Freizeitwohnsitznutzung und somit ein Verstoß gegen § 13 Abs 1 TROG 2022 vorliege, welcher eine Untersagung rechtfertigen würde.
Für die Relevanz und Qualifikation sowie Wertigkeit des Arbeitswohnsitzes in W wäre eine Gegenüberstellung von dort generierten Umsätzen mit jenen in U unzulässig. Die belangte Behörde verkenne, dass der Lebensmittelpunkt und dessen Zentrierung auf U durch die Beschwerdeführer nicht in der Bewertung, Qualifizierung und Prüfung des Vorliegens des Arbeitswohnsitzes einbezogen werden könne. Der Arbeitswohnsitz habe gerade an sich gegenteilig eben den Charakter, dass er sich nicht mit dem Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer vermische. Dies sei auch der einzige Grund, warum es eben den Arbeitswohnsitz brauche, da sich am gegenständlichen Objekt nicht der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befinde.
Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer einerseits auf Grundlage von Finanzgesetzen zur Anmeldung seines KFZ in W verpflichtet sei, weil der Aufenthalt aus Sicht der Finanzbehörde den Mindestaufenthalt bei der Nutzung als Freizeitwohnsitz überschreite, und andererseits die belangte Behörde aufgrund des gleichen Sachverhalts vom Nichtvorliegen eines Arbeitswohnsitzes ausgehe und deshalb eine illegale Freizeitwohnsitznutzung implizierend unterstellt werde. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung.
Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf einschlägige Wertungen des FF, wonach eine überschießende Interpretation durch Behörden, Landesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Verlangen eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses bzw einer überwiegenden Nutzung des Wohnsitzes während des Jahres bestehe. Die verschärfte Interpretation durch Behörden und Verwaltungsgerichtsbarkeit würden Veränderungen in der Informationsgesellschaft, der Nutzung früher ausschließlich der Freizeitnutzung gewidmeter Wohnungen zur beruflichen Tätigkeit, der Mobilität der Menschen gerade im Alter und Ruhestand keine Rechnung tragen. Die Bestimmung des § 13 TROG 2016 wäre grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, problematisch jedoch die Interpretation der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 TROG durch die Behörden und Gerichte vor allem was den Begriff des ganzjährigen Wohnbedarfs als vordergründiges Qualifikationselement betreffe. Auf die vordergründigen Begriffe Freizeit und Erholung werde nicht mehr abgestellt.
Vorbehalte aus gleichheitsrechtlicher Sicht werden gegen die Bestimmung des § 29 Abs 4 TBO vorgebracht.
Die Beschwerdeführer erachten die umfassenden behördlichen Kontrollrechte als verfassungskonform, jedoch restriktiver auszuübend.
In ihrer ergänzenden Eingabe vom 10.07.2024 machten die Beschwerdeführer weitere Angaben zu den erzielten Umsätzen, zur Betriebsweise der Ferienwohnungen, zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation des Beschwerdeführers, zur Eigenschaft der * als Arbeitswohnsitz und verwiesen neuerlich auf die Einordnung des Wohnsitzes durch die Finanzbehörde.
In der mündlichen Verhandlung am 25.07.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol trug der Beschwerdeführer den Sachverhalt und dortige Sicht der Dinge detailliert und ausführlich vor.
II.Sachverhalt/Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Eheleute.
Mit Bescheid vom 03.11.2015 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage auf Gst **1, KG W, erteilt. Im Spruch ist der Verwendungszweck der Wohnungen für den ganzjährigen Wohnbedarf angeordnet und ist aufgetragen, dass kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden darf. Mit Bescheid vom 10.03.2016 wurden Änderungen der mit Bescheid vom 03.11.2015 genehmigten Wohnanlage bewilligt, wobei neuerlich der ganzjährige Wohnbedarf sowie ein Freizeitwohnsitzverbot im Spruch festgeschrieben sind.
Der Kauf- und Bauträgervertrag vom 06.07.2016 zur Liegenschaft Adresse 1 enthält die Verpflichtung der Käufer gemäß § 11 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, durch den beabsichtigten Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen (Punkt 16.4./Diverses). Im Nachtrag vom 10.01.2018 zum Kauf- und Bauträgervertrag vom 06.07.2016 (Vertragsgegenstand *), abgeschlossen mit den Beschwerdeführern, ist festgehalten, dass sämtliche übrigen Bestimmungen des Kauf- und Bauträgervertrages vollinhaltlich und vollumfänglich aufrecht bleiben.
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Wohnungseigentümer der * sowie zweier Tiefgaragenstellplätze der Liegenschaft EZ ****, Gst **1, KG W, Adresse 1.
Laut ZMR-Auskunft sind der Beschwerdeführer seit 11.12.2017 und die Beschwerdeführerin seit 15.12.2017 an der Liegenschaft Adresse 1, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beide sind in D-***** P, Adresse 4, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vormalige private Meldeadresse der Beschwerdeführer war Adresse 5, V.
Die Beschwerdeführer sind weiters Wohnungseigentümer der Top 1 und Top 2 der Liegenschaft Gst **2, KG W, Adresse 3. Diese wurden mit Kaufvertrag vom 22.02.2018 erworben. Diese Wohnungen werden (laut Beschwerde) seit 2018, (laut Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.06.2022 und laut Angabe in der mündlichen Verhandlung) seit 2019 als Ferienwohnungen vermietet. Mitgeteilt erfolgte der Kauf beider Wohnungen als Altersvorsorge.
Am 13.06.2022 wurde schriftlich Stellungnahme zum mit Schreiben vom 21.04.2022 behördenseitig geäußerten Verdacht der unzulässigen Nutzung der *, Adresse 1, abgegeben.
Am 22.06.2022 erschien EE zu einer Zeugenaussage zur Nutzung des Objektes Adresse 1, vor der Behörde.
Am 10.08.2022 erfolgte eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde.
Mitgeteilt war der Kauf der Wohnung * im Jahre 2018 dadurch intendiert, dorthin den Lebensmittelpunkt der Familie zu verlegen, dies möglich aufgrund bereits damals schon selbständig ausgeübter Tätigkeit des Beschwerdeführers und damit auch möglichen mobilen Arbeitens sowie freier Zeitverfügung. Hauptgründe für die beabsichtige Verlegung waren finanzielle Überlegungen. Die (damals) zwei Kinder waren noch nicht im Kindergarten, offizielle Anfrage an Kinderbetreuungseinrichtungen, Kita, Schulen und dergleichen unter dem Aspekt der Begründung des Lebensmittelpunktes in W erfolgten jedoch nicht. Bedingt durch den schweren Herzfehler der 2019 geborenen Tochter war der Lebensmittelpunkt der Familie aufgrund der gewünschten Nähe zu einer Herzklinik in V, auch die zwischenzeitlich eingetretene Schulpflichtigkeit der beiden älteren Kinder war für den Lebensmittelpunkt in U ursächlich.
Der familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer war zum Benützungsuntersagungszeitpunkt in U und ist dieser auch heute noch dort.
Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen in V, die Eltern der Beschwerdeführerin in O. Die Beschwerdeführer haben ihren Freundeskreis sowohl in U als auch in S.
Der Beschwerdeführer war in U zunächst im Fußballverein selbst aktiv, jetzt ist er dort Trainer. In W ist der Beschwerdeführer Mitglied des Volleyballvereins.
Die Aufenthalte der Beschwerdeführer in W bewegen sich in unterschiedlichen Zeitdauern, manchmal mehrere Tage, einen Tag oder auch nur stundenweise, vornehmlich an den Wochenenden bzw an wochenendnahen Tagen. Zu Corona-Zeiten erfolgten längere Aufenthalte in W, die Familie pendelte jedoch nach U aus, um in V in der Firma GG - Geschäftsführer der Beschwerdeführer - Arbeiten zu verrichten.
Die Beschwerdeführerin arbeitet bei JJ in V halbtags als Prozessmanagerin, dabei hauptsächlich im Homeoffice, ca einmal pro Woche bzw pro zwei Wochen an ihrer Arbeitsstätte. Die Beschwerdeführerin betreibt zusammen mit ihrem Ehemann zwei Ferienwohnungen (Top 1 und Top 2 Adresse 3 62) in W. Die Beschwerdeführerin nimmt auch an Tourismusveranstaltungen teil und ist mit anderen Eigentümern vernetzt.
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Gesellschafter der DD mit Sitz in V, Firmenanschrift Adresse 7. Der Beschwerdeführer hat dort sein Büro. Dieses Uhrengeschäft begann im Jahre 2020, es werden Armbanduhren produziert, das Uhrengeschäft wurde anfangs im Onlinebetrieb in U und vorstellig bei einem Juwelier in N betrieben. Im Jahr 2022 wurden die ersten Umsätze über einen Juwelier in T getätigt. Der Ausbau der Geschäftstätigkeit in S ist geplant. Es handelt sich um ein sogenanntes Startup-Unternehmen. In der * in W existiert ein „Lager“, dieses besteht aus einem Schrank, in dem verschiedene Uhren deponiert sind. Das Hauptlager und der Hauptbetrieb befinden sich in U. Je nach Umfang der Bestellung werden die Uhren von U oder W aus verschickt. Der Kontakt mit den Kunden läuft über die U Firma. Das Uhrengeschäft ist nicht gewerblich.
Der Beschwerdeführer betreibt das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation seit 15.04.2021 am Standort Adresse 1. Die Ausübung dieses Gewerbes der Unternehmensberatertätigkeit kann von überall aus, auch über Computer online, erfolgen. Im Jahre 2022 war die Beratertätigkeit eingeschränkt, sie betrug (laut Mitteilung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung) maximal 8 – 10 Tage/Jahr, (laut seiner Einvernahme vor der Behörde am 10.08.2022) maximal 10-20 Tage/Jahr, der Umsatz betrug in etwa Euro 15.000,00. Die Kunden befanden sich in U, in W und Umgebung hatte der Beschwerdeführer keine lokalen Kunden.
Der Beschwerdeführer betreibt mit der Beschwerdeführerin zwei Ferienwohnungen in W. Über den Tourismusverband besteht ein Anschluss an verschiedene Plattformen, wie etwa KK. Die Buchungen erfolgen online über eine Schnittstelle oder über direkte Anfrage beim Tourismusverband. Nach Einbuchung erfolgt Kontaktaufnahme der Beschwerdeführer mit den Gästen über Handy, WhatsApp oder E-Mail zur Besprechung von Fragen der Anreise, der Ausstattung der Ferienwohnungen, vorhandener Parkplätze und dergleichen. Am Anreisetag sind die Beschwerdeführer entweder selber vor Ort oder kommen erst einige Tage später, es stehen aber auch elektronische Schlösser mit Code für die Gäste in Verwendung. Bei längeren Auslandsaufenthalten der Beschwerdeführer kann aber auch statt einer persönlichen Einweisung eine telefonische Einweisung der Gäste erfolgen. Bei Abwesenheit ersuchen die Beschwerdeführer ihr Umfeld (dies sind vornehmlich Bekannte aus dem Haus Adresse 1, dabei insbesondere auch EE) um Hilfestellungen vor Ort, diese sowohl in Bezug auf den Empfang und die Einweisung der Gäste, die Übernahme der Kurtaxe, wie aber auch um Hilfestellungen beim Auftreten diverser sonstiger Probleme; Handwerker werden auch telefonisch kontaktiert und beauftragt. Bei Anwesenheit in W übernimmt der Beschwerdeführer kleinere Reparaturen auch selbst. Größere Reparaturarbeiten werden auf Fachfirmen ausgelagert.
Die Wäsche erfolgt – soweit es ihr möglich ist - durch die Beschwerdeführerin, ansonsten in Hilfestellung durch Bekannte, wie etwa auch durch EE. Der Wäschewechsel erfolgt einmal pro Aufenthaltsdauer. Gleiches gilt im Hinblick auf die Reinigung der Ferienwohnungen, Unterstützung der (insbesondere) Beschwerdeführerin bzw auch Übernahme der Reinigung der Ferienwohnungen erfolgen durch Bekannte wie aber auch durch beauftragte externe Firmen.
Die Vermietung der Ferienwohnungen erfolgt nur an hochpreisiges Kundenklientel. Die Wohnungen stehen ca 25 Wochen im Jahr leer bzw gibt es in dieser Zeit gänzlich keine Buchungen. Das Weihnachtsgeschäft ist deutlich stärker als das Geschäft in den Sommerferien, frequentiert mit ca einem Drittel des Umsatzes ist die Zeit nach Weihnachten bis erste, zweite Jännerwoche und die Faschingszeit.
Die Beschwerdeführer sind in W freizeit- und erholungsmäßig unterwegs, die Freizeit wird etwa in den Bergen (beispielsweise PP) oder beim Schifahren verbracht, der Beschwerdeführer geht in geringem Ausmaß klettern. Die Beschwerdeführerin trifft sich zudem mit EE zu diversen freizeitmäßigen Unternehmungen, wie etwa zur Teilnahme an Festen und ähnliches. Sind die Erledigungen in den Ferienwohnungen erfüllt, bleiben die Beschwerdeführer zu Erholungs- und Freizeitzwecken auch anschließend weiter in der Wohnung * aufhältig.
Im September 2022 (Erlassung des Untersagungsbescheides) lag der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in U, seine Unternehmertätigkeit war in V, der Arbeitsweg wurde von P aus angetreten, in V hat der Beschwerdeführer ein Büro, Firmenanschrift Adresse 7. Der Beschwerdeführer arbeitete von V aus, an Wochenenden arbeitete er auch in W. Freie Zeiteinteilung war und ist ihm möglich. Nach Angaben des Beschwerdeführers wird seine berufliche Tätigkeit in U in ca zwei Jahren enden, bezogen auf die Uhrenfirma wird sich die künftige Entwicklung zeigen.
Eine überwiegende berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer besteht nicht in W, es besteht dort kein deutliches Übergewicht ihrer beruflichen Lebensbeziehungen.
Die in S erzielten Umsätze der Beschwerdeführer sind nach den vorgelegten Jahresabschlüssen der Steuerberater LL, den Erklärungen der Steuerberater LL vom 02.06.2022 und 02.07.2024 und den dazu getroffenen Angaben des Beschwerdeführers feststellt.
Steuern für sein Geschäftsfeld U entrichtet der Beschwerdeführer in U, für das Geschäftsfeld S in S. Die GISA wurde für die * bezahlt.
Die Beschwerdeführer verfügten über einen in U angemeldeten Firmenwagen (MM) mit dem Kennzeichen *** sowie – laut Beschwerdeführer in seiner Vernehmung vor der Behörde – über einen weiteren in U zugelassenen NN, als auch einen seit 05.05.2022 im Bezirk Q auf die Beschwerdeführerin zugelassenen OO (***). Mit dem MM und dem OO reisten die Beschwerdeführer wahlweise an.
Die Wohnung * wird zu Freizeit- und Erholungszwecken als Freizeitwohnsitz genutzt.
Kontrollen vor Ort betreffend die *, Adresse 1, wurden durchgeführt am 03.04.2021, 04.04.2021, 23.04.2021, 24.04.2021, 22.05.2021, 29.05.2021, 19.06.2021 (jeweils MM vor Haus geparkt), 03.01.2022 und 08.01.2022 (jeweils MM vor Haus geparkt, bei Klingeln niemand angetroffen), 11.03.2022, 04.04.2022 und zwei Kontrollen am 20.04.2022 (jeweils Garagenparkplätze nicht belegt, bei Klingeln niemand angetroffen), 23.05.2022 und 30.05.2022 (jeweils OO auf Garagenparkplatz, dabei einmal offensichtlich bewegt, bei Klingeln niemand angetroffen), 05.04.2021, 08.04.2021, 14.04.2021, 26.04.2021, 28.04.2021, 04.05.2021, 05.05.2021, 16.05.2021, 17.05.2021, 19.05.2021, 24.05.2021, 27.05.2021, 01.06.2021, 05.06.2021, 10.06.2021, 14.06.2021, zwei Kontrollen am 24.06.2021, 28.06.2021, 01.07.2021, 26.07.2021, 31.07.2021, 09.08.2021, 11.08.2021, 10.09.2021, 15.09.2021, 20.09.2021, 25.09.2021, 20.10.2021, 23.10.2021, 03.11.2021, 20.12.2021, 22.12.2021, 09.02.2022, 13.02.2022, 20.02.2022, 25.02.2022, 02.03.2022, 24.03.2022, 29.03.2022, 13.04.2022, 19.04.2022 (jeweils keine Sichtungen bzw Garagenparkplätze nicht belegt), 09.05.2022 (bei Klingeln niemand angetroffen, keine KFZ gesichtet), 30.05.2022, zwei Kontrollen am 01.06.2022, 02.06.2022 (jeweils bei Klingeln niemand angetroffen, OO auf Garagenstellplatz, dabei einmal offensichtlich bewegt, keine Sichtungen des MM), 07.06.2022, 10.06.2022, 14.06.2022, 21.06.2022 (jeweils keine Sichtungen des MM, OO auf Garagenstellplatz, dabei zweimal offensichtlich bewegt); 09.07.2021 (bei Klingeln niemand angetroffen); 05.08.2021 (MM auf Parkplatz Freizeitpark/Tennisplatz gesichtet).
Kontrollen vor Ort betreffend Top 1 und Top 2, Adresse 3 62, wurden durchgeführt am 30.05.2022, zwei Kontrollen am 01.06.2022, 02.06.2022 (einmal bei Klingeln Gäste angetroffen, anderes deutsches Fahrzeug vor Haus), 07.06.2022, 10.06.2022 (jeweils offenbar niemand anwesend), 14.06.2022, 21.06.2022 (Gäste anwesend), 27.06.2022 (keine Personen angetroffen), 25.06.2022, 13.07.2022, 19.07.2022 (jeweils niemand angetroffen, keine Sichtung von Reinigungskräften oder Fahrzeugen).
Mit Bescheid vom 13.09.2022 erging der nun mit Beschwerde angefochtene Benützungsuntersagungsbescheid.
Eine mündliche Verhandlung fand am 25.07.2024 statt.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer die gegenständliche * als Freizeitwohnsitz und nicht als ständigen Arbeitswohnsitz verwenden. Den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben die Beschwerdeführer in P/U.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt, ebenso in die Baubescheide vom 03.10.2015, 10.03.2016, in den Kauf- und Bauträgervertrag vom 06.07.2016, in den Nachtrag vom 10.01.2018 zum Kauf- und Bauträgervertrag sowie in den Kaufvertrag vom 22.02.2018.
Am 25.07.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. An dieser nahmen der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, EE als Zeugin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil.
Die Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführer an der gegenständlichen *, Adresse 1 39, ergibt sich aus im Akt einliegenden ZMR-Ausdrucken (unverändert aufrecht laut Einsicht ZMR am 11.09.2024 durch das Landesverwaltungsgericht). Die Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführer in P/U ergibt sich aus den im Akt einliegenden Anmeldebestätigungen der Gemeinde P.
Der familiäre Lebensmittelpunkt beider Beschwerdeführer mit ihren Kindern in P jedenfalls schon zum Zeitpunkt Erlassung des Untersagungsbescheides (und auch heute unverändert) sowie die dafür ursächlichen Umstände ergeben sich bereits aus eigenen beschwerdeführerseits getroffenen Angaben, so insbesondere aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Vernehmung vor der Behörde am 10.08.2022 (S. 2; argumentiert mit der Schulpflicht der Kinder) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (argumentiert mit der Krankheit der im Jahre 2019 geborenen Tochter sowie ebenfalls der Schulpflicht der Kinder). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer in dieser Weise dezidiert zum Ausdruck, dass „[sein und] … der familiäre Mittelpunkt auch seiner Frau zum damaligen Zeitpunkt und auch heute in U ist. Die Kinder sind dort in der Schule.“
Diese eigene Wertung ihres familiären Lebensmittelpunktes stellt sich auch widerspruchsfrei zum (übrigen) Akteninhalt dar.
Die Eltern der Beschwerdeführer wohnen in U, dabei jene des Beschwerdeführers in V, die Beschwerdeführer haben ihren Freundeskreis (auch) in V, der Beschwerdeführer hat auch als (vormals Aktiver und nunmehr) Trainer des örtlichen Fußballvereins gesellschaftliche und soziale Bezugspunkte in U.
Die Feststellungen zur konkreten Betriebspraxis der Ferienwohnungen Top 1 und Top 2 gründen sich auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu detailliert getroffenen Darlegungen, auf die vom Beschwerdeführer in seiner Vernehmung am 10.08.2022 dazu getroffenen Angaben (angestrebt persönlicher Kontakt mit den Gästen von W aus, Organisation der Reinigung von Freunden aus dem Wohnhaus Adresse 1, manchmal Reinigung durch die Beschwerdeführerin) als auch auch auf die einschlägigen Zeugenaussagen der EE, wobei diese ihre in der Vernehmung vor der Behörde ausgesagte „Mithilfe bei der Verwaltung“ der Ferienwohnungen in der Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol näher mit ihrer Mithilfe beim Empfang der Gäste, der Übernahme der Kurtaxe sowie der gelegentlichen Mithilfe bei der Reinigung der Wohnungen definierte, und weiters den in der Beschwerde im Hinblick auf die Frage der Reinigung und das Putzpersonal gesehenen Widerspruch aufklärte.
Aus diesen festgestellten Umständen erschließt sich, dass die Beschwerdeführer zwar selbst Betreuungsfunktionen bezogen auf die Ferienwohnungen vor Ort vornehmen, diese Betreuungsfunktionen aber auch über Hilfestellungen durch befreundete Personen wahrgenommen bzw übernommen werden, sowie aber auch gänzlich kontaktlose Betriebsvorgänge erfolgen, dh die Bedienung bzw der Betrieb der Ferienwohnung damit auch in Abwesenheit der Beschwerdeführer stattfindet. Der Arbeitsaufwand relativiert sich zudem bereits aus dem Umstand, dass nahezu die Hälfte des Jahres kein Gästebetrieb in den Ferienwohnungen stattfindet. Wenngleich auch nicht von der Hand zu weisen ist bzw zugestanden werden kann, dass auch in diesen betriebslosen Zeiten diverse Erhaltungs- bzw Renovierungsarbeiten durch die Beschwerdeführer selbst (neben der Inanspruchnahme von Professionisten) durchgeführt werden, so liegt derartiges in der Natur einer üblichen Obsorge für im Eigentum stehende Immobilien, woraus sich aber für in diesen Zeiten zum Aufenthalt in Anspruch genommene Wohnsitze (hier der *) nicht die Qualität eines Arbeitswohnsitzes im begriffseigenen bzw im begriffsimmanent innewohnenden Sinn ableiten lässt.
Die zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen und der daraus zu folgernde Tätigkeitsschwerpunkt in U ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den entsprechenden Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren. Zum genauen Ablauf bzw Umfang seiner beruflichen Tätigkeit und seines Berufsumfeldes sowie jenes der Beschwerdeführerin machte der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Vernehmung vor der belangten Behörde am 10.08.2022 sowie ausführlich und detailliert in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Angaben. Das Hauptfeld seiner beruflichen Tätigkeit bewegt sich danach bezogen auf das Uhrengeschäft in U, der Beschwerdeführer betreibt dazu auch ein Büro vor Ort in U. Lediglich in geringem untergeordnetem Ausmaß erfolgen dazu Tätigkeiten, wie etwa das Verschicken von geringfügigen Bestellungen, von W aus, der Beschwerdeführer beschreibt dazu sein „Lager“ in W als lediglich aus einem Schrank bestehend. Wird die Absicht kundgetan, das Uhrengeschäft in S weiter ausbauen zu wollen, vermögen aber auf in der Zukunft gerichtete Intentionen und Sachverhalte nicht in die Beurteilung und Entscheidung einzufließen. Die Geringfügigkeit, den nur sehr geringen zeitlichen Aufwand für diese Tätigkeit und den auf U beschränkten Kundenkreis seiner Unternehmensberatertätigkeit betont der Beschwerdeführer sowohl in seiner behördlichen Vernehmung als auch dies bestätigend in der mündlichen Verhandlung, wie ebenfalls auch den Umstand, diese Tätigkeit ortsungebunden von überall aus (online, …) ausüben zu können. In seiner Vernehmung am 10.08.2022 gab der Beschwerdeführer an, beruflich mehr in U unterwegs zu sein.
Die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin besteht in einer Beschäftigung bei JJ in V, ausgeübt sowohl in Homeoffice wie auch vor Ort an ihrer Arbeitsstelle. Dass sie in Homeoffice auch von W aus tätig wäre, wurde im Zuge des Verfahrens gänzlich nicht vorgebracht. Die unmittelbar von W aus ausgeübte Betreuung der Ferienwohnungen erfolgt im Umfang der an obiger Stelle dazu getroffenen Feststellungen.
In Gesamtbetrachtung sämtlicher dieser Umstände liegt kein deutliches Übergewicht der beruflichen Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer in W.
Die Wohnung * dient vornehmlich zu Ferien- und Erholungszwecken im Sinne einer Freizeitwohnsitznutzung. Nach eigenem Vortrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dienen die Aufenthalte der Beschwerdeführer der Freizeitgestaltung. Sie nutzen ihre Aufenthalte zu Freizeitaktivitäten in den Bergen, beim Skifahren, dem Besuch von Festen und sonstigen Unternehmungen. Anwesenheiten der Beschwerdeführer wurden anlässlich der vor Ort geführten Kontrollen vornehmlich an Wochenenden und wochenendnahen Tagen festgestellt. Der Umstand der primär an Wochenenden erfolgten Aufenthalte wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Mögen diese Aufenthalte auch dem am – wie mitgeteilt – Samstag erfolgenden Gästewechsel dienen, so hielten sich die Beschwerdeführer vermehrt schon sowohl an Tagen vor als auch danach in W auf. In der mündlichen Verhandlung wurde dazu mitgeteilt, nach Vollendung der Erledigungen in den Ferienwohnungen weiterhin in W aufhältig geblieben und zu diesen Zeiten freizeitmäßig unterwegs gewesen zu sein. Über ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob die Anwesenheit in W auch Erholungszwecken diene, teilte der Beschwerdeführer wörtlich mit: „Warum sind wir in das M gegangen? Weil es eben schön ist und erholsam. Ich sitze lieber auf der PP in W als in V im Büro.“
Selbst wenn sich die Aufenthalte in U und S zum Untersagungszeitpunkt in einem angegebenen Verhältnis von zwei Drittel zu einem Drittel bewegt haben (wogegen die in einem Zeitraum vom 03.04.2021 bis 19.07.2022 vor Ort durchgeführten insgesamt 80 Kontrollen hingegen ein anderes Bild zeichnen), vermöchte dies an der Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz für sich nichts zu ändern. Ebensowenig schließt der entgegengehaltene Umstand, Ferienzeiten würden auch für Urlaube im sonstigen Ausland genutzt, aber die Freizeitwohnsitznutzung auch der * aus.
An der Freizeitwohnsitzqualität der * ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in W – wie er vorbringt - auch Tätigkeiten aus seinem beruflichen Umfeld verrichtet. Dies liegt in Zeiten von Homeoffice und den technischen Möglichkeiten des Internets geradezu auf der Hand. In Gesamtbetrachtung ändert dies jedoch nichts daran, dass die Aufenthalte in W schwerpunktmäßig allein zu Erholungs- bzw Urlaubs/Ferienzwecken dien(t)en. Bezogen auf die Beschwerdeführerin wurde zwar mitgeteilt, dass sie in Halbtagsanstellung ihrer Tätigkeit bei JJ zwar überwiegend in Homeoffice erledigt, dass dies auch von W aus erfolgen würde, wurde jedoch gänzlich nie vorgebracht. Zudem übt die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit alle ein bis zwei Wochen direkt an ihrer Arbeitsstelle in U aus.
Das Vorliegen versteuerter Umsätze in S für sich schließt eine Freizeitwohnsitznutzung schon nicht aus, lässt keine zwingenden Rückschlüsse im Hinblick auf Ausmaß und Intensität von Aufenthalten vor Ort bzw auf ein Vorliegen eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisse als Definitionsmerkmale eines Freizeitwohnsitzes zu. Vielmehr handelt es sich hierbei (ebenfalls) lediglich um Indizienwirkungen. Nach den getroffenen Feststellungen, der angestellten Beweiswürdigung sowie im Lichte einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich auch unter Betrachtung der mitgeteilten Umsätze nichts gegen festgestellte unzulässige Freizeitnutzung der *. Insbesondere im Hinblick auf das Gewerbe der Unternehmensberatung in W als auch das Uhrengeschäft in W ist im Zeitpunkt der Benützungsuntersagung eine äußerst untergeordnete Tätigkeitsentfaltung festgestellt. Auch in Umsatzsteigerungen in der Zeit nach der Bescheiderlassung begründet sich keine maßgebliche Sachverhaltsänderung (dazu auch unter V. 6.).
Zusammenfassend wird in gebotener Gesamtbetrachtung festgestellt, dass die Beschwerdeführer die gegenständliche * als Freizeitwohnsitz und nicht als ständigen „Arbeitswohnsitz“ verwenden. Den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben sie in P/U.
IV.Rechtslage:
Die Tiroler Bauordnung 2022 –TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
…
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
…
[…]“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr
85/2023, lautet auszugsweise:
„§ 13
Beschränkung für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn …
b) Kur- und Erholungsheime, …
c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen …
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden
a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als
Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für
Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf
Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
[…]
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
….
[…]“
V.Erwägungen:
1. Dass die gegenständliche * nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf, ist nach den oben getroffenen Feststellungen gänzlich unstrittig. Die Argumentation der Beschwerdeführer geht in die Richtung, dass hier kein unerlaubter Freizeitwohnsitz, sondern vielmehr ein Arbeitswohnsitz vorliege.
Dass der familiäre Lebensmittelpunkt schon im Zeitpunkt der Benützungsuntersagung nicht in W, sondern in U gelegen ist, ist unstrittig gestellt. Familiäre Bindungen in W wurden nicht genannt.
Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer der baulichen Anlage (wird die bauliche Anlage durch einen Dritten benützt, diesem) die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Es kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes damit den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich nach den an obiger Stelle getroffenen Feststellungen, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung aufgrund der relevanten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 TROG 2022 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die vorliegenden Baubewilligungen schließen die Verwendung der Wohnung * ausdrücklich aus. Eine nachträgliche Bewilligung für die Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz wurde nicht erteilt.
2. Gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt. Der ständigen Rechtsprechung zufolge kann von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters am konkreten Ort feststellbar ist (etwa VwGH Ro 2023/06/0001 bis 0002-7, 13.03.2023).
Aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf einer eingehenden Beweiswürdigung basieren, steht unzweifelhaft fest, dass sich weder das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin noch auch jenes des Beschwerdeführers überwiegend in W bewegt. Der Beschwerdeführer fungiert im beruflichen Umfeld hauptsächlich von U aus. Seine beruflichen Tätigkeiten in seiner Funktion als Geschäftsführer der QQ übt er hauptsächlich von P aus. Seine Unternehmertätigkeit als Unternehmensberater ist nicht an den Standort * gebunden, sie kann vielmehr online von überall aus ausgeübt werden. Zudem machte diese Tätigkeit noch im Zeitpunkt der Benützungsuntersagung lediglich einen äußerst untergeordneten zeitlichen Aufwand aus (8-9 Tage/Jahr bzw 10-20 Tage/Jahr).
Nach dem klaren Wortlaut des 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen. Dies entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (etwa VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001 bis 0002-7; 16.06.2023, Ra 2023/06/0089).
Die Beschwerdeführer bringen selbst nicht vor, dass die * ihnen zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dienen. Dies steht auch mit der Aktenlage in Einklang und konnte dies das gegenständliche Verfahren gerade nicht hervorbringen. Vielmehr spricht der Beschwerdeführer selbst von Aufenthalten in W im Ausmaß von gesamt (lediglich) ein Drittel des Jahres. Auch konnten lediglich bei 20 von insgesamt 80 durchgeführten Kontrollbesuchen der Aufsichtsorgane der Gemeinde W Fahrzeuge der Beschwerdeführer vor Ort festgestellt werden. Dient(e) die * somit nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses, kommt es insofern aber auf die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen bzw eines deutlichen Übergewichts der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen schon nicht mehr an.
§ 13 TROG 2022 knüpft die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 16.06.2023, Ra 2023/06/0089, aus, dass der Umstand, dass sich die Revisionswerber mehr als die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufgehalten haben, für sich genommen nicht auszuschließen vermag, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs. 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Festzuhalten ist weiters, dass der Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ sowohl dem Tiroler Raumordnungsgesetz als auch der Tiroler Bauordnung fremd ist (VwGH 19.05.2023, Ra 2022/06/0076). Eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten steht der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057, ua).
3. Zusammengefasst ergibt sich nach den getroffenen Feststellungen und der angestellten Beweiswürdigung in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung , dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen erheben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung den Beschwerdeführern nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern von diesen schon im Zeitpunkt der Erlassung des Untersagungsbescheides als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wurde (und wird).
Richtet sich der Vorwurf gegen nähere Umstände der Kontrollbesuche, ist festzustellen, dass die insgesamt 80 Kontrollbesuche über einen Zeitraum von über einem Jahr und drei Monaten verteilt erfolgten und in Bezug auf die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen nach ständiger Rechtsprechung von einer durchgängigen Betrachtungsweise auszugehen ist.
4. Selbstverständlich steht es den Beschwerdeführern frei, ihre Ferien, Urlaub und Freizeit in W zu verbringen, dies jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, damit aber nicht in Nutzung der * als unzulässiger Freizeitwohnsitz.
5. Die Baubehörde war daher nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 zur Erlassung des gegenständlichen baupolizeilichen Bescheides sogar verpflichtet (arg, „… hat … zu erlassen“).
6. Zu verweisen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu baupolizeilichen Aufträgen, wonach bei administrativrechtlichen Beschwerdeentscheidungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht maßgeblich ist. Allerdings hebt der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass bei baupolizeilichen Aufträgen die Herstellung lediglich jenes Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag (hier der Benützungsuntersagung) entspricht (hier Einstellung bzw Unterlassung der Nutzung der * als ein Freizeitwohnsitz), keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ist. Anderes würde hingegen gelten, wenn eine Baubewilligung für die Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz erwirkt worden wäre. Eine solche in Bezug auf die Sachlage beachtliche Bewilligung zur Nutzung der * als Freizeitwohnsitz wurde aktenkundig nicht erteilt und wurde dies seitens der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
7. Letztlich ist auch festzuhalten, dass einer bestimmten Meldungsart (hier Hauptwohnsitz) im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung lediglich Indizienwirkung zukommt.
Unabhängig und ohne Bindungswirkung – auch im Hinblick auf Wertungen der Finanzpolizei betreffend den dauernden Standort eines Fahrzeuges - obliegt den bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften vollziehenden Baubehörden und dem Landesverwaltungsgericht in eigenständiger Prüfung die Beurteilung eines Wohnsitzes als ein (möglicher) Freizeitwohnsitz unter Anlegung der einschlägigen gesetzlichen Kriterien.
Bei den von den Beschwerdeführern verwiesenen Bestimmungen des § 13a Abs 5 TROG 2022 sowie § 29 TBO 2022 handelt es sich in ihrer Bedeutung um hier nicht zentrale strafrechtliche bzw baurechtliche Bestimmungen. § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 verweist auf die Bestimmungen des § 13 Abs 3 und 8 TROG 2022. Die Ahndung einer Verwaltungsübertretung ist nicht Spruchgegenstand, ein Tatzeitraum im strafrechtlichen Verständnis war nicht festzulegen. Vorliegend ist eine durchgängige Betrachtungsweise geboten. Auch war im vorliegenden administrativrechtlichen Verfahren die Verschuldensfrage (§ 5 VStG) nicht zu klären.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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