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LVwG-2024/22/2256-3•LVwG T LVwG-2024/22/2256-3
LVwG-2024/22/2256-3Landesverwaltungsgericht09.09.2024
Entziehung Gewerbe wegen gerichtlicher Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde von AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.7.2024, ***, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung „Winterdienst (Schneeräumung und Aufbringung von Streugut) und Sommerdienst (Straßenkehrung, Straßenreinigung)“,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 26.7.2024, ***:
AA, geboren am XX.XX.XXXX, ist Inhaber des Gewerbes „Winterdienst (Schneeräumung und Aufbringung von Streugut) und Sommerdienst (Straßenkehrung, Straßenreinigung)“, im Standort **** X, Adresse 1 (eingetragen unter GISA-Zahl ***).
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, *** vom 17.08.2023 (vollinhaltlich bestätigt durch das Urteil des OLG-Innsbruck vom 25.1.2024) wurde AA für eine Tat vom 26.8.2021 wegen dem Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und für das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt.
Nach Ankündigung der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit Schreiben vom 19.4.2024 entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid, dass sie als Gewerbebehörde nach § 333 und § 361 GewO 1994 die genannte Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 entzieht.
Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
„Nach Auffassung der hieramtlichen Gewerbebehörde sind aufgrund des relativ kurzen Zeitraumes nachdeliktischen Wohlverhaltens seit der Verurteilung bzw. seit der letzten Tat, objektivierbare Aussagen zur Wandlung des Persönlichkeitsbildes von AA im Sinne einer positiven Zukunftsprognose, nicht möglich. In die vorzunehmende Gesamtbetrachtung fließt auch die hohe Anzahl der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen mit ein.
In Anbetracht des Persönlichkeitsbildes von AA und unter Berücksichtigung der Eigenart der von ihm begangenen strafbaren Handlungen, kann auch zu einem Vorliegen der Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes „Winterdienst (Schneeräumung und Aufbringung von Streugut) und Sommerdienst (Straßenkehrung, Straßenreinigung)“ eine tragfähige, zweifelsfreie Aussage, im Sinne einer eindeutigen Verneinung nicht getroffen werden. Da aber die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist sie aus Sicht der Gewerbebehörde zu bejahen.
In Summe ist daher festzuhalten, dass infolge des relativ kurzen Zeitraumes nachdeliktischen
Wohlverhaltens seit gerichtlicher Verurteilung und den vorhandenen zahlreichen rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen, keine günstige Beurteilung dahingehend vorgenommen werden kann, dass die Persönlichkeit von AA eine positive Wendung genommen hat. Zudem ist zu befürchten, dass bei weiterer Ausübung des Gewerbes eine Wiederholungsgefahr der gleichen oder einer ähnlichen Straftat besteht.“
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid AA am 31.7.2024 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob AA, vertreten durch Rechtsanwalt RA BB, Beschwerde, welche am 20.8.2024 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt und mit der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde wie folgt:
„Die Behörde bezieht sich im hiemit angefochtenen Bescheid auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu *** des LG Innsbruck.
Die Behörde übersieht, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im untersten Strafrahmen erfolgt ist, dies deshalb, da die inkriminierte Tat ohne Schadensfolge verblieben ist, der Beschwerdeführer hat den Schaden zur Gänze gut gemacht, der Tatvorwurf bezieht sich auf das Jahr 2021.
Mit einer in gegenständlicher Sache zu beurteilenden Zuverlässigkeit im Hinblick auf das in Rede stehende Gewerbe kann kein Zusammenhang mit der Verurteilung hergestellt werden.
Eine Entziehung ist unverhältnismäßig und rechtsunrichtig, weshalb beantragt wird, den hiemit bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.
In eventu wird unter Bezugnahme auf obige Ausführungen sowie unter Hinweis darauf, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung für AA wirtschaftlich und familiär existenzgefährdet ist, beantragt, nach § 26 Abs. 1 GewO 1994, die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 zu bewilligen.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2024/130 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
(…)
(2) (…)“
„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
(…)“.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
In der vorliegenden Beschwerde wird behauptet, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht vorliegen würden. Dies insofern, als die Verurteilung des Beschwerdeführers zu *** des LG Innsbruck im untersten Strafrahmen erfolgt sei, die inkriminierte Tat ohne Schadensfolge verblieben sei, der Beschwerdeführer den Schaden zur Gänze gut gemacht habe und der Verurteilung keine Bedeutung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Hinblick auf das in Rede stehende Gewerbe beizumessen sei.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Nach dem oben wiedergegebenen § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist die erste Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung, dass auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 zutreffen.
Dies trifft im vorliegenden Fall zweifellos zu, da die Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 in ihrer Z 1 lit b unmissverständlich regelt, dass natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind, sofern nach Z 2 die Verurteilung nicht getilgt ist.
Die oben zitierten Urteile des Landes- und Oberlandesgerichtes sowie der Strafregisterauszug belegen eindeutig, dass über AA vom Landesgericht Innsbruck aufgrund der §§ 146, 147 Abs 2 und 298 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall von 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verhängt wurde. In Anbetracht des erst kurzen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ist auch zweifellos die im Tilgungsgesetz 1972 vorgesehene Frist für die Tilgung der gerichtlichen Verurteilung noch – längst - nicht verstrichen.
Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 als Kann-Bestimmung ausgelegt werden könnte, liegen nicht vor, sondern spricht der Wortlaut dieser Bestimmung vielmehr eindeutig dafür, dass die gegenständliche Verurteilung von AA diesen zwingend von der Ausübung eines Gewerbes ausschließt. Siehe in diesem Zusammenhang etwa auch VwGH 29.4.2014, 2013/04/0026, wonach es nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 „tatbestandsmäßig alleine auf die erfolgte rechtskräftige Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß“ ankommt (vgl etwa auch VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196).
Nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist nun für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung allerdings weiters vorausgesetzt, dass „nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist“.
Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.
Zur Erstellung einer nach dieser Bestimmung erforderlichen Prognose siehe etwa folgenden, aus VwGH 18.1.2021, Ra 2020/04/0124, abgeleiteten Rechtssatz:
„Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde - auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit - eine nachvollziehbar begründete, selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, § 87 Rz 4). Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.“
Aus VwGH 21.12.2011, 2011/04/0200, ergibt sich zudem folgender Rechtssatz:
„Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose dahingehend anzustellen hat, ob zu befürchten ist, dass die betroffene Person nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach ihrer Persönlichkeit gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen wird. Wenn die Beschwerde rügt, die Behörde habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, dass die Verurteilung auf ein rechtswidriges Verhalten einer dritten Person (nämlich des Steuerberaters) zurückzuführen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewerbebehörde bei ihrer Entscheidung die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht in Frage stellen kann und bei ihrer Prognose daher in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von den festgestellten Tathandlungen auszugehen hat (Hinweis E vom 28. September 2011, 2010/04/0134, mwN).“
Nach dieser Rechtsprechung steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.8.2023, ***, wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig ist, weil er wissentlich die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung vorgetäuscht hat und er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dass sein Motormäher gestohlen worden wäre, die Auszahlung eines angeblichen Schadensbetrages von € 26.400,00 durch die „CC“ bewirkt hat.
Diese Taten rechtfertigen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die von der belangten Behörde angestellte negative Prognoseentscheidung.
Zwar erfolgten die gegenständlichen Taten nicht unmittelbar bei der Ausübung seines Gewerbes (es kann hier offen bleiben, ob der gegenständliche Motormäher nicht doch auch für Tätigkeiten im Rahmen des Gewerbes – z.B. für den Sommerdienst – Verwendung fand), allerdings kommt es hierauf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht an.
Dies ergibt sich etwa aus folgendem, aus VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046, abgeleiteten Rechtssatz:
„Der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 stellt auf die Ausschlussgründe (strafbaren Handlungen) des § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 ab, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen (Hinweis E vom 26. Februar 2014, 2013/04/0179, mwN). Dieser Entziehungsgrund ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil § 13 Abs. 1 GewO 1994 als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2007/04/0195, mwN). Somit ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte (Hinweis E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288). Es ist auch nicht relevant, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes steht.“
Während es also nicht darauf ankommt, dass die gegenständliche Straftat bei Ausübung seines Gewerbes begangen wurde, spielt doch das Motiv der Straftat eine gewisse Rolle. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) führen hierzu in Rz 8 zu § 87 etwa wie folgt aus: „Das einer Straftat zugrunde liegende Motiv (zB rechtswidrige Bereicherung) kann ein wichtiges Indiz für die Befürchtung sein, der Gewerbeinhaber werde möglicherweise auch in Zukunft gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen“.
Auch im vorliegenden Fall war das Motiv des Beschwerdeführers eine unrechtmäßige Bereicherung und lässt dieses Motiv durchaus befürchten, dass ähnliche Straftaten auch bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes vom Beschwerdeführer begangen werden könnten.
Siehe in diesem Zusammenhang etwa auch folgenden, aus VwGH 20.10.2004, 2003/04/0072, abgeleiteten Rechtssatz:
„Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung ‚Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen, deren Bestandteilen und Zubehör, unter Ausschluss solcher Waren, deren Verkauf an den großen Befähigungsnachweis gebunden ist‘ an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer war gemäß § 159 Abs. 2, Abs. 5 Z. 3, 4 und 5 StGB sowie § 122 Abs. 1 Z. 1 GmbH-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden (Näheres hiezu im vorliegenden E). Was die Eigenart der strafbaren Handlung betrifft, so ist es auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des Handelsgewerbes biete Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten gegenüber Kunden und Lieferanten, allenfalls auch Arbeitnehmern. Der belangten Behörde ist gleichfalls keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen. Gerade das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen.“
Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Diesbezüglich ist auch noch zu berücksichtigen, dass es nach VwGH 28.9.2011, 2010/04/0134, bei einer Prognoseentscheidung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nicht darauf ankommt, „dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat ‚kaum‘ zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0237, mwN).“
Dass beim Beschwerdeführer in diesem Sinn eine solche Befürchtung gar nicht besteht, kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der begangenen Tat nicht behauptet werden. Dies insbesondere deshalb, da sich der Beschwerdeführer im durchgeführten Strafverfahren bis zuletzt als nicht schuldig bekannte und keinerlei Anhaltspunkte für eine Reue erkennbar sind. Schon nachdem die Polizei den angeblich gestohlenen Motormäher entdeckt hatte und deshalb eine Einvernahme des Beschwerdeführers plante, entschied sich dieser entsprechend den Ausführungen im Gerichtsurteil nicht dazu, seine Tat einzugestehen, sondern versuchte noch durch Meldung an die Versicherung über den Fund und durch weitere unglaubwürdige Schutzbehauptungen die Begehung seiner Straftat zu vertuschen.
Für eine negative Prognoseentscheidung spricht auch, dass etwa nach VwGH 11.9.2013, 2013/04/0084, bei der Beurteilung des aus den Straftaten ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers „auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen [ist], in dem die über ihn verhängten Strafen die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0223)“, und im vorliegenden Fall die im § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 vorgesehene Grenze von 180 Tagessätzen bei einer letztlich verhängten Geldstrafe von 300 Tagessätzen weit überschritten wurde.
Nach VwGH 11.9.2013, 2013/04/0084, könnten im gewerbebehördlichen Entziehungsverfahren zwar gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht – obwohl diese grundsätzlich nicht von Relevanz sind – in einem gewissen Ausmaß und nach Maßgabe der Überlegungen des Gerichtes hierzu berücksichtigt werden, da im vorliegenden Fall aber gerade keine solche bedingte Strafnachsicht ausgesprochen wurde, spricht auch das gegen eine positive Prognoseentscheidung. Weiters ins Gewicht fallen die zahllosen (weit über 100 !) Verwaltungsstrafvormerkungen bei den Bezirkshauptmannschaften Yund Innsbruck. Diese überwiegend aus dem Verkehrsbereich stammenden Übertretungen, und daher für das gegenständliche Gewerbe von besonderer Bedeutung (hier fallen besonders jene nach § 103 Abs 2 KFG auf) zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise gewillt ist, sich gesetzeskonform - v.a. auch im Straßenverkehr – zu verhalten.
Was die vom Beschwerdeführer behauptete Existenzgefährdung betrifft, kann aus folgendem, aus VwGH 25.4.1995, 94/04/0237, stammenden Rechtssatz die Unbeachtlichkeit eines solchen Vorbringens im gegenständlichen Zusammenhang abgeleitet werden:
„Der Gesichtspunkt einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Gewerbeinhabers hat im Entziehungsverfahren keine rechtliche Relevanz (Hinweis E 21.12.1993, 93/04/0078).“
Was schließlich das Beschwerdevorbringen betrifft, wonach sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum wohlverhalten habe, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Länge des Zeitraums des Wohlverhaltens im vorliegenden Fall für eine positive Prognoseentscheidung nicht ausreicht.
Auch hier kann wiederum auf zahlreiche einschlägige und auf den vorliegenden Fall übertragbare höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden.
VwGH 11.11.1998, 97/04/0226:
„Einem Wohlverhalten des Gewerbetreibenden von nur 1 1/2 Jahren seit der Verurteilung wegen schweren Betruges ist nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kein solches Gewicht zuzumessen, daß die Annahme rechtswidrig wäre, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten (Hinweis E 30. 10. 1990, 90/04/0127, und 25. 4. 1995, 94/04/0237)“
VwGH 9.9.1998, 98/04/0117:
„GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/04/0231 2 VwSlg 14226 A/1995 (hier: Die der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten gemäß § 146 und § 298 Abs1 StGB wurden in einem Alter begangen, in dem die Charakterbildung eines Menschen längst abgeschlossen ist, zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten wurde das Mittel des schweren Betruges anstelle legaler Möglichkeiten gewählt , die seit der Verurteilung verstrichene Zeit von nicht ganz zwei Jahren, in der sich der Bf einwandfrei verhalten hat, ist zu kurz, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die zu Tage getretene Einstellung des Bf zu den rechtlich geschützten Werten habe sich geändert)“
VwGH 25.4.1995, 94/04/0237:
„Was die Würdigung der Persönlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Gewerbetreibenden anlangt, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die den Straftaten nach § 83 Abs 1 iVm § 85 Z 1 und nach § 146 iVm § 147 Abs 2 StGB sowie nach § 33 Abs 1 FinStrG zugrunde liegende Vorgangsweise auf ein Persönlichkeitsbild schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt. Dem Umstand, daß sich der Geschäftsführer seit der letzten Verurteilung innerhalb des Zeitraumes von vier Jahren wohlverhalten hat, kann schon im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme als rechtswidrig erscheinen ließe.“
VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043:
„Weder der bis zur Verurteilung gemäß § 133 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB und § 298 Abs. 1 StGB vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch auch dem während des - relativ kurzen - Zeitraumes von nicht einmal zweieinhalb Jahren seit der Straftat bzw. nicht einmal zwei Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten Verhalten kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen jenes Gewicht beigemessen werden, das die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes ‚Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers‘ sowie ‚Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994‘ rechtswidrig erscheinen ließe.“
Diese Rechtsprechung zeigt, dass auch im vorliegenden Fall, wo die Tat im Jahr 2021 begangen wurde und erst im Jahr 2023 eine Verurteilung erfolgte, kein ausreichender Zeitraum verstrichen ist, um aus dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers eine positive Prognoseentscheidung ableiten zu können.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann daher selbst der Umstand, dass vom Beschwerdeführer der Schaden wieder gut gemacht wurde, nicht dazu führen, dass im Sinn des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes gar nicht mehr zu befürchten wäre.
Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet und war diese spruchgemäß abzuweisen.
Was den in der Beschwerde genannten Eventualantrag betrifft, richtet sich dieser offenkundig an die belangte Behörde, da das Landesverwaltungsgericht hierüber ohnehin nicht entscheiden dürfte, da die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht über die Frage der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeberechtigung abgesprochen hat und es sich insofern um keine Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens handelt. Vom Landesverwaltungsgericht musste hierauf somit nicht eingegangen werden.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorliegen, konnte entsprechend der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der eindeutigen Regelungen in der GewO 1994 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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