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LVwG-2024/17/1985-1Landesverwaltungsgericht09.09.2024
Entziehung Haftzeit<br/>Bestimmte Tatsache
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass
a.der Beginn der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit 3 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 28.06.2024, festgelegt,
b.das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen wird übereinstimmend mit der Entziehung der Lenkberechtigung festgelegt, sowie
c.der Spruchbestandteil des angefochtenen Bescheides „Die Haftzeit wird nicht in die Entzugszeit mit eingerechnet“ aufgehoben wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.06.2024, Zl ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung untersagt sowie das Recht zur Nutzung einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung aberkannt. Weiters wurde bestimmt, dass die Haftzeit nicht in die Entziehungszeit miteinzurechnen ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Herrn AA mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
II.Sachverhalt:
Mit Urteil des Landesgerichts Z vom 26.02.2024 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, im Zeitraum vom Frühling 2023 bis zum 29.09.2023 das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 206 Abs 1 StGB), Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB begangen zu haben. Er wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist seit 08.03.2024 rechtskräftig und vollstreckbar.
Der Beschwerdeführer hat am 17.04.2024 die Haft in der Justizanstalt Z angetreten.
III.Beweiswürdigung:
Die unter II. getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Erstbehörde, insbesondere aus vom Landesgericht Z übermitteltem Urteil.
IV.Rechtslage:
Führerscheingesetz 1997, BGBl. I Nr 120/1997 idgF BGBl. I Nr. 90/2023:
„§ 3.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
[…]“
„§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
[…]
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
[…] „
„§ 24
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
„§ 25
Dauer der Entziehung
[…]
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 3 Z 8 FSG stellt die Begehung einer strafbaren Handlung nach den §§ 201 bis 207 oder § 217 StGB jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 1 FSG dar. Die zwingend zur Folge hat, dass eine Person als verkehrsunzuverlässig gilt.
§ 25 Abs 3 FSG bestimmt für eine Entziehung wegen Mangels der Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten.
Die belangte Behörde hat sich somit im gegenständlichen Fall an der Mindestentzugsdauer orientiert.
Zu berücksichtigen ist bei der Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist und für welchen Zeitraum diese allenfalls als nicht gegeben angenommen werden kann, eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG. Dabei ist unter anderem die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsache, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beachten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (s. Nedbal-Bures, FSG – Führerscheingesetz8, E 51, E 54, E 55 zu § 7 Abs 4 FSG mit weiteren Nachweisen) ist die Rechtsansicht, während der Strafhaft habe der betroffene keine Möglichkeit sich zu bewähren, sodass diese nicht in die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung einzuberechnen ist, nicht mehr uneingeschränkt haltbar. Die Führerscheinbehörde hat die Umstände des Einzelfalles im Rahmen ihrer Prognose über die Entwicklung der Verkehrszuverlässigkeit mit einzubeziehen.
Im gegebenen Fall bedeutet dies, dass einerseits zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum von Frühling 2023 bis zum 29.09.2023, somit über mehrere Monate Taten gesetzt hat, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 1 FSG zu werten sind. Zu bedenken ist aber auch, dass der Beschwerdeführer sich selbst gestellt hat, in der Folge wiederum für ca. sechs Monate am Verkehrsgeschehen teilgenommen hat und, dass die von ihm begangenen Taten zwischenzeitlich bereits mehr als 11 Monate zurückliegen. Insbesondere ist aber wesentlich, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen in keiner Weise im Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen gestanden sind.
Es wird aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts hauptsächlich von Seiten des Strafgerichts zu beurteilen sein, wann der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die spezialpräventiven Zwecke der Haft aus dieser entlassen werden kann. Angesichts der seit der Begehung der Straftaten zurückliegenden Zeitspanne muss aber angenommen werden, dass selbst im Falle einer bedingten Entlassung das Strafgericht von der Annahme auszugehen hat, dass eine länger dauernde Haftstrafe nicht dem Zweck dienen würde, den Beschwerdeführer von künftigen Straftaten abzuhalten. Das selbe muss aber auch für die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden, zumal wie bereits erwähnt ein Zusammenhang der von ihm begangenen Straftaten mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht besteht
Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist festzuhalten, dass eine über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht anzunehmen ist. Ein Abstellen der Entziehungsdauer auf die Dauer der Strafhaft ist im gegebenen Fall wegen des verstrichenen Zeitraums, des fehlenden Zusammenhangs der Straftaten mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs und auch der aktuell aufrechten Haft nicht im Sinne der Entziehung der Lenkberechtigung als Sicherungsmaßnahme vereinbar (VwGH Ra 2022/11/0043 v. 21.03.2022).
In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wurde somit festgelegt, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung sowie die begleitenden Anordnungen im Umfang von 3 Monaten jedenfalls ab der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu bemessen sind. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffene Festlegung, dass die Strafhaft in die Entziehungszeit nicht mit einzuberechnen ist, war daher aufzuheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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