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LVwG-2024/13/2147-3Landesverwaltungsgericht09.09.2024
Ruhen von Grundleistungen<br/>Erlöschen von Grundleistungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Mitarbeiter des Vereins CC, Sozialberatungsstelle in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2024, Zl ***, betreffend die Einstellung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) aufgrund geänderter Verhältnisse,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden:
„Gemäß § 6 TMSG wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.07.2024 bis 23.07.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 484,69 gewährt sowie gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr. 6/2011 idgF eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 222,71, insgesamt sohin 707,40.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die - auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen - zuletzt mit Bescheid vom 24.05.2023, Zl. ***, bewilligte Mindestsicherung des Beschwerdeführers aufgrund geänderter Verhältnisse von Amts wegen gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG, LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. iVm der Verordnung der Landesregierung betreffend den Anpassungsfaktor, LGBl. Nr. 6/2011, i.d.g.F. iVm § 15 Abs 1 leg cit sowie § 5 iVm § 9 TMSG, per 09.07.2024eingestellt.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er per Mail vom 19.06.2024 die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 19a TMSG über einen bevorstehenden Auslandaufenthalt von ihm und seiner Familie ab voraussichtlich 09.07.2024 bis zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt im August 2024 informiert habe. Auch telefonisch habe er dies der Bezirkshauptmannschaft Z noch mitgeteilt, dies unter dem Hinweis, dass er eventuell auch einen Tag früher bereits abreisen werden, weil sein Vater sich aktuell in der Y in der Klinik befinde und sich einer Operation unterziehen werde müssen. Daraufhin habe er von der Bezirkshauptmannschaft Z den nunmehr angefochtenen Bescheid erhalten. Mit dem Einstellen der Leistungen ab dem ersten Tag des geplanten Antritts seines Auslandsaufenthaltes habe die Behörde aus seiner Sicht entgegen dem TMSG gehandelt. Laut § 19a komme es zu einem Ruhen der Grundleistungen (und nicht zu einer Einstellung der Leistungen) und trete das Ruhen laut § 19a unter Beachtung der Jahresfrist der erstmaligen Gewährung von Grundleistungen erst mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen folgenden Tag ein und ende mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Die Behörde habe es in diesem Fall aber unterlassen, eine beginnende Jahresfrist heranzuziehen und entsprechend § 19a erst nach zwei Wochen die Grundleistungen ruhend zu stellen. Nach § 19a Abs. 4 TMSG erlischt der Anspruch auf Mindestsicherung erst nach sechs Wochen Auslandsaufenthalt. Außerdem habe die belangte Behörde nach § 19a Abs. 3 TMSG die Möglichkeit die Frist des Beginns der Ruhendstellung von zwei auf sechs Wochen zu erstrecken, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Dazu würden insbesondere wichtige familiäre Gründe zählen. Auch diese Prüfung habe die Behörde aus seiner Sicht nicht vorgenommen, zumal er die Behörde telefonisch darüber informiert habe, dass sein Vater im Krankenhaus in der Y sei und sich einer Operation unterziehen müsse. Hiezu verweise er auf das Erkenntnis des LVwG-Tirol (LVwG-2021/31/2239-3). Die Behörde hätte demnach prüfen müssen, was als „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ sowie als „wichtige familiäre Gründe“ iSd § 19a Abs. 3 TMSG zu verstehen sei. Festzuhalten sei diesbezüglich, dass sich aus den erläuternden Bemerkungen zu § 19a TMSG keine Hinweise zur Auslegung des Begriffes „wichtige familiäre Gründe“ ergeben. Auch sei eine allgemeingültige gesetzliche Definition dieses Begriffes im Tiroler Landesrecht nicht enthalten.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt sowie die Abänderung dahingehend, dass die ihm zustehenden Leistungen nicht eingestellt werden, sondern gemäß § 19a bis zu einer Ruhendstellung wegen seines Auslandaufenthaltes weitergewährt werden. Der Zeitpunkt der Ruhendstellung der Leistungen sei von der Behörde nach § 19a entsprechend zu prüfen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.06.2019, ***, vom 03.06.2020, ***, 28.06.2021, ***, vom 04.07.2022, *** und 26.06.2023, ***, betreffend den Beschwerdeführer.
Schließlich wurde Einsicht genommen in das E-Mail Schreiben der belangten Behörde an das LVwG-Tirol vom 03.09.2024 samt Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 29.08.2024 inklusive Anlagen, insbesondere in die Passkopien.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und verheiratet. Er wohnt mit seiner Ehefrau DD, geboren am XX.XX.XXXX und seinen drei Kindern EE, geboren am XX.XX.XXXX, FF, geboren am XX.XX.XXXX und GG, geboren am XX.XX.XXXX, in ****Z, Adresse 1.
Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2016 Mindestsicherungsleistungen. Seine Ehefrau DD bezieht für den Zeitraum 06.05.2024 bis 30.04.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich 18,39 Euro. (Beweis: Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 13.05.2024 im behördlichen Akt). Für die älteste Tochter EE liegt eine Schulbesuchsbestätigung vom 18.07.2024 vor, aus der sich ergibt, dass diese vom 11.09.2023 bis 05.07.2024 die 1. Klasse der Handelsakademie und Handelsschule Z besuchte. Die beiden jüngeren Kinder befinden sich noch im schulpflichtigen Alter.
Mit Bescheid vom 24.05.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vom 01.06.2024 bis 31.08.2024 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 300,17 gewährt sowie in ebendiesem Zeitraum eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 653,28.
Mit Schreiben vom 19.06.2024 wurde im Auftrag des Beschwerdeführers durch das CC Z der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit seiner gesamten Familie voraussichtlich am 09.07.2024 seinen Auslandsaufenthalt in die Y beginnen werde und im Laufe des August wieder zurückkomme. Der Beschwerdeführer ersuche um einen entsprechenden Einstellungsbescheid und werde sich melden, sobald er im August wieder in Österreich sei.
Sodann wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
Mit Eingabe vom 28.08.2024 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Dieser Antrag langte am 30.08.2024 bei der belangten Behörde ein. Diesem Antrag waren Passkopien betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers DD sowie des Beschwerdeführers selbst angeschlossen. Laut diesen Passkopien ist die Familie AA bereits per 08.07.2024 ins Ausland gereist und am 26.08.2024 wieder zurück nach Österreich gekommen.
Aus der behördlichen Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie jährlich, zumindest seit dem Jahre 2019 die Sommerferien in der Y verbringt und diese Auslandsaufenthalte jedes Jahr den Zeitraum von sechs Wochen überschritten haben. Die Mindestsicherungsleistungen sind jeweils für den Zeitraum des Auslandaufenthaltes nicht gewährt bzw. eingestellt worden, dies mit der Begründung, dass gemäß § 19 Abs. 4 TMSG der Anspruch auf Grundleistungen erlischt.
Auch der gegenständliche Auslandsaufenthalt im Jahr 2024 überstieg sechs Wochen. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie am 08.07.2024 in die Y und kehrte am 26.08.2024 wieder nach Österreich zurück.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt, insbesondere aus den genannten teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall kommt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG vom 17.11.2010 idF LGBl Nr 138/2019 zur Anwendung:
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
(…)
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.“
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
„§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(…)
„§ 9
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro. Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen. Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“
„§ 15
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(…)“
„§ 19a
Ruhen und Erlöschen von Grundleistungen
(1) Der Anspruch auf Grundleistungen ruht, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Die Jahresfrist beginnt erstmalig mit der Gewährung von Grundleistungen und, sofern im Zeitpunkt des Fristablaufs Grundleistungen weiter gewährt werden, in weiterer Folge jeweils mit dem dem Ablauf der Frist folgenden Tag.
(2) Das Ruhen tritt mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen nach Abs. 1 erster Satz folgenden Tag ein und endet mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Hierbei sind mehrere Auslandsaufenthalte zusammenzuzählen. Der Mindestsicherungsbezieher hat jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen. Das Ruhen tritt mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen nach Absatz eins, erster Satz folgenden Tag ein und endet mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Hierbei sind mehrere Auslandsaufenthalte zusammenzuzählen. Der Mindestsicherungsbezieher hat jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen.
(3) Der Zeitraum nach Abs. 1 erster Satz kann auf bis zu sechs Wochen erstreckt werden, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere zum Zweck der Arbeitssuche oder aus wichtigen familiären oder gesundheitlichen Gründen, im Ausland aufhält. Für die Dauer einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften genehmigten Krankenbehandlung im Ausland ruht der Anspruch auf Grundleistungen nicht. Der Zeitraum nach Absatz eins, erster Satz kann auf bis zu sechs Wochen erstreckt werden, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere zum Zweck der Arbeitssuche oder aus wichtigen familiären oder gesundheitlichen Gründen, im Ausland aufhält. Für die Dauer einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften genehmigten Krankenbehandlung im Ausland ruht der Anspruch auf Grundleistungen nicht.
(4) Übersteigt die Dauer des Ruhens den Zeitraum von sechs Wochen, so erlischt der Anspruch auf Grundleistungen.
(5) Das Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Grundleistungen berührt nicht die Leistungen der Mindestsicherung von Personen, die mit dem betreffenden Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft leben.“
Gemäß § 19a Abs 2 TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher jeden Auslandsaufenthalt, der die Dauer von einer Woche übersteigt, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Beschwerdeführer zeigte den geplanten Aufenthalt der Bezirkshauptmannschaft Z über das CC Z mit Email vom 19.06.2024 an und befand sich jedenfalls ab dem 08.07.2024 im Ausland, wobei die Dauer des Aufenthaltes noch offen war. Weiters wurde der belangten Behörde über das CC Z mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer im August bei der belangten Behörde melden werde, wenn er wieder in Österreich ist. Zudem wurde um die Einstellung der Mindestsicherungsleistungen gebeten. Der Beschwerdeführer, vertreten durch das CC Z, ist folglich seiner gesetzlichen Verpflichtung, jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, nachgekommen.
Entsprechend § 19 a Abs 2 TMSG tritt das Ruhen der Mindestsicherungsleistungen mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen nach Abs 1 erster Satz folgenden Tag ein und endet mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie den geplanten Auslandsaufenthalt am 08.07.2024 angetreten, folglich beginnt das Ruhen der Mindestsicherungsleistungen entsprechend § 19a Abs 2 TMSG mit dem 23.07.2024. Der Anspruch auf Grundleistungen erlischt gemäß § 19a Abs 4 TMSG erst, wenn die Dauer des Ruhens sechs Wochen überschreitet. Diese Voraussetzung war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und auch danach nicht gegeben (der Beschwerdeführer kehrte am 26.08.2024 aus einem Auslandsaufenthalt nach Österreich zurück). Folglich hat die Auszahlung der Mindestsicherung noch bis zum 23.07.2024 zu erfolgen, erst ab jenem Zeitpunkt tritt das Ruhen im Sinne des § 19a Abs 2 TMSG ein und die Leistungen werden nicht weiter ausbezahlt.
Zur Berechnung der aliquoten Auszahlung der Mindestsicherungsleistungen ergibt sich folgende Rechnung: Mindestsicherung laut Bescheid vom 24.05.2024 (**) Euro 953,45 /3123. Somit ergibt sich bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Ruhens der Mindestsicherungsleistungen eine aliquote Summe von Euro 707,40 (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Euro 222,71, Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 484,69).
Im Sinne dieser Bestimmung war weiters zu prüfen, was als „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ oder als „wichtige familiäre Gründe“ im Sinn des § 19a Abs 3 TMSG zu verstehen ist. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass sich aus den erläuternden Bemerkungen zu § 19a TMSG keine Hinweise zur Auslegung des Begriffes „wichtige familiäre Gründe“ ergeben. Auch ist eine allgemein gültige gesetzliche Definition dieses Begriffes im Tiroler Landesrecht nicht enthalten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist davon auszugehen, dass die Familien und in weiterer Folge familiäre Beziehungen ein Verwandtschaftsverhältnis, aber nicht notwendigerweise eine Verwandtschaft zwischen Eltern und Kindern voraussetzen.
Im durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag wurden weder besonders berücksichtigungswürdige Gründe noch wichtige familiäre Gründe ausgeführt. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen, inwiefern eine Operation seines Vaters in der Y die jährliche Reise dorthin derart beeinflussen würde, als dass dadurch besonders berücksichtigungswürdigen Gründe oder auch wichtige familiäre Gründe gegeben sein würden.
Aus der Aktenlage, insbesondere den genannten Bescheiden aus den Jahren 2019 bis 2023 ergibt sich weiters, dass die Familie jährlich einen Auslandsaufenthalt in der Y gemacht hat, somit durch die Behörde kein Grund zum Annahme bestand, dass die Familie AA aufgrund „besonders berücksichtigungswürdiger Gründe“ oder „wichtiger familiärer Gründe“ in die Y reisen würde.
Die Erstreckung des zweiwöchigen Zeitraumes hinsichtlich des Ruhens gewährter Grundleistungen auf sechs Wochen erscheint daher im konkreten Anlassfall nicht gerechtfertigt, die Voraussetzungen des § 19a Abs 3 TMSG sind hier nicht gegeben.
Folglich war der Beschwerde betreffend der Einstellung von Mindestsicherungsleistungen Folge zu geben und der Spruch dementsprechend abzuändern.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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