LVwG T LVwG-2024/43/0149-10

LVwG-2024/43/0149-10Landesverwaltungsgericht05.09.2024

Regest

Nachhaltige und ordnungsgemäße Benützung<br/>Eigenschaft als Landwirt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/43/0149-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.43.0149.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der Y.

Am 27.11.2023 zeigte CC, vertreten durch die RA DD, folgenden Rechtserwerb der belangten Behörde an:

Kaufvertrag vom 25.10.2023, abgeschlossen zwischen EE, Adresse 2, **** Z, als Veräußerin einerseits und CC, Adresse 3, **** Y, als Erwerber andererseits, betreffend Gst Nr **1, KG Y.

Mit Bescheid vom 21.12.2023, Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z (im Folgenden: die belangte Behörde) als Grundverkehrsbehörde I. Instanz diesen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach § 25 Abs 1 TGVG 1996.

Begründung des bekämpften Bescheids

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Erwerber um einen praktizierenden Landwirt handle und die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Erwerbsgrundstücks im Rahmen seines Betriebes glaubhaft sei. Es wären sowohl erwerber- als auch veräußererseits die gesetzlichen Voraussetzungen für den gegenständlichen Rechtserwerb erfüllt; es liege kein Widerspruch zu den im § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 angeführten Grundsätzen und insbesondere auch kein besonderer Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 TGVG 1996 vor.

Die AA (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

Beschwerdevorbringen

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das betreffende Grundstück im Naturschutzgebiet um das X (LGBl Nr 50/1984) liege. Der Beschwerdeführerin sei bekannt geworden, dass der Erwerber noch vor dem eigentlichen Rechtserwerb (dessen Voraussetzung die rechtskräftige Grundverkehrsgesetz hiermit um sei) bereits ohne jegliche naturschutzrechtliche Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet massive Grabungs- und Rodungsarbeiten durchgeführt habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zahl *** sei dem Erwerber „jede weitere Entfernung von Gehölzen, die weitere Ausführung jeglicher Art von Erdbauarbeiten, Grabungen, Aufschüttungen oder Veränderungen der Bodenoberfläche sowie Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen auf GSt **1, dem darauf befindlichen Feuchtgebiet und im angrenzenden V bzw in einem 5 Meter breiten, von der Böschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifen untersagt“ worden.

Dem Erwerber sei es keinesfalls gelungen glaubhaft zu machen, er werde das betreffende Grundstück iSd § 6 Abs 3 lit a TGVG 1996 nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaften. Es handele sich gegenständlich um ein wertvolles Landschaftsschutzgebiet; die Beschwerdeführerin müsse sicherstellen, dass es durch Übertragung von landwirtschaftlichen Flächen nicht zu einem Raubbau an der Natur kommen. „Wenn der Erwerber noch vor grundverkehrsrechtliche Genehmigung ohne Rücksichtnahme auf die Natur und die naturschutzrechtlichen Belange Rodungen und Zerstörungen von wertvollsten Feuchtwiesen durchführt, zeugt dies von einer vollkommen gleichgültigen Einstellung gegen gesetzliche dem Naturschutz dienende Normen und gegen die Rechtsordnung schlechthin. Es liegen daher derart gewichtige Gründe vor, dass anzunehmen ist, dass eben der Käufer CC im Rahmen seines Betriebes keine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks **1 durchführt. Durch sein Verhalten war dies bereits evident.“

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Beweisaufnahme (*** der BH Z; Zeitungsartikel *** vom xx.xx.xxxx; PV)

Versagung der beantragten Genehmigung

in eventu Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde ein schriftliches Gutachten der des agrarfachlichen Amtssachverständigen FF, datiert vom 18.07.2024, Zl ***, eingeholt, welches den Parteien mit Erledigung vom 25.07.2024 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde.

Daraufhin übermittelte der rechtsfreundlichen Vertreter des Erwerbers eine Stellungnahme vom 06.08.2024.

In dieser führte er aus, dass die Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen im obigen Gutachten vollinhaltlich zutreffen würden. Der gegenständliche Hof solle in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer eines Hundes Erwerbes übergeben worden. Es lägen alle Voraussetzungen für die grundverkehrsrechtliche Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts vor; die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien hingegen weder sachlich noch rechtlich begründet.

Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits mit Eingabe vom 30.11.2023 Stellung:

Sie wiederholte ihr Vorbringen, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Erwerber das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebs nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaften würde. Dies, da nach dem Wissen der Gemeinde der Erwerber in der Vergangenheit mehrfach gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, die Berührungspunkte mit boden-, raumordnungs- und naturschutzrechtlichen Belangen hätten. Hierzu legte sie ein Konvolut von Unterlagen vor.

Am 07.08.2024 führte das Landesveraltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser erläuterte der oe agrarfachliche Amtssachverständige sein schriftliches Gutachten vom 18.07.2024 und stand für Fragen der Parteien zur Verfügung.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständlichen GSt Nr **1 wird zumindest teilweise im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs für landwirtschaftliche Zwecke genutzt.

Das gegenständliche Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet W. Ein Teil des Grundstücks ist in der Biotopkartierung des TIRIS – Tiroler Raumordnungsinformationssystem als Biotop ausgewiesen.

Eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstücks hat in Form einer Mähwiese mit 2 Nutzungen, kombiniert mit einer gezielten und Standort angepassten Beweidung, zu erfolgen.

Der Erwerber ist in der Lage, das gegenständliche Grundstück **1 nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Der Erwerber machte glaubhaft, dass er das gegenständliche Grundstück im Sinne des § 6 Abs 3 lit a TGVG nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet.

Feststellungen zu allfälligen naturschutz- oder raumordnungsrechtlichen Problematiken werden nicht getroffen. Siehe dazu unten zu Punkt V.

III.Beweiswürdigung:

Dass das verfahrensgegenständlichen Grundstück zumindest teilweise im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird, ergab sich unbestritten aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 18.07.2024 und seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2024. Insbesondere führte er aus, er habe bei einem im Vorfeld der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ortsaugenschein festgestellt, dass frischer Grünland aufwuchs vorhanden gewesen sei. Dies setze eine vorangegangene Nutzung – in Form einer Mahd – voraus. Auch die umliegenden Grünlandgrundstücke einen vergleichbaren Entwicklungszustand auf. Auch in Abgleich mit der GG-Schlagnutzungskartei („Mäherwiese/-weide zwei Nutzungen“) sei hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eine fortwährende und aktuell für die Region typische landwirtschaftliche Nutzung zu konstatieren. Dies bestätigte sich auch bei der Einvernahme des Erwerbers, welcher ausführte, er führe auf der gegenständlichen Fläche zwei Mahden durch und lassen sie anschließend von seinen Rindern beweiden. Wie der agrarfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten feststellte, bewirtschaftet der Erwerber den „JJ“ Hof in Y.

Die Lage im Naturschutzgebiet und die Informationen aus der Biotopkartierung sind dem TIRIS – Tiroler Raumordnungsinformationssystem entnommen.

Die Feststellungen, wie eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu erfolgen habe, ergab sich, ebenso unbestritten, aus dem Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen. Demnach entspreche eine derartige Bewirtschaftung der Ertragsfähigkeit des Grundstücks und gewährleiste sie die Erhaltung derselben.

Dass der Erwerber in der Lage ist, das gegenständliche Grundstück nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften, belegte ebenso schlüssig und nachvollziehbar der agrarfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten. Dessen diesbezügliche Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Dem Gutachten zufolge verfüge der „JJ“ Hof des Erwerbers über die erforderlichen Maschinen, welche der Amtssachverständige bei seinem Ortsaugenschein auch in einem optisch guten Zustand, untergestellt in Gebäuden, vorgefunden habe. Weiters wiesen die zum Hof gehörigen landwirtschaftlichen Flächen einen guten pfleglichen Zustand auf. Insgesamt könne insgesamt, auch anhand des optischen Erscheinungsbilds des Hofes samt Gebäude und Umgebungsgrund, festgestellt werden, dass der Betrieb in Form einer guten landwirtschaftlichen Praxis geführt werde. Dem Erwerber könne bescheinigt werden, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb aktuell nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete. Somit sei er auch in der Lage, das gegenständliche Grundstück im Rahmen seines Betriebs nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Dass der Erwerber das gegenständliche Grundstück im Sinne des § 6 Abs 3 lit a TGVG nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftet, war für das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen glaubhaft: Der agrarfachliche Amtssachverständige beschrieb den derzeitigen Zustand des Grundstücks sowie die daraus zu schließende aktuelle Nutzung desselben. Er beurteilte diese Nutzung, wie sie auch der Erwerber als von ihm (weiterhin) beabsichtigt beschrieb, als nachhaltig und ordnungsgemäß (siehe dazu auch die vorangehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung). Entsprechend dem Wortlaut des § 6 Abs 3 lit a TGVG reicht in Hinblick auf dieses Kriterium eine Glaubhaftmachung aus. Das bedeutet, dass dieses Sachverhaltselement nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden muss. Das bedeutet, dass die Behörde nach Beweiswürdigung zum Schluss kommen muss, dass diese Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt ist.

Wie bereits oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Betriebsmittel. Die aktuelle Bewirtschaftung des vom agrarfachlichen Amtssachverständigen besichtigten Hofes samt umliegender Flächen zeigte eine ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung iSd TGVG. Unter Berücksichtigung der Angaben des Erwerbers ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch die verfahrensgegenständliche Fläche ordnungsgemäß und nachhaltig iSd TGVG bewirtschaften wird.

In Hinblick auf den Gesetzeszweck des TGVG ist verfahrensgegenständlichen nur die nachhaltige und ordnungsgemäße Nutzung des landwirtschaftlichen Grundes im Sinne dieses Gesetzes. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise, welche belegen sollten, dass die Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegen naturschutz- oder raumordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen habe, waren daher nicht relevant (siehe dazu in der Begründung zu Punkt V.). Ebenso wenig die von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachte Sorge über die Erhaltung naturschutzrechtlich relevanter Flächen.

IV.Rechtslage:

§ 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024 lautet (auszugsweise):

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

(2) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten

[…]“

§ 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024 lautet (auszugsweise):

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

[…]

(5) Als Landwirt gilt,

[…]

§ 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024 lautet (auszugsweise):

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

[…]“

§ 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024 lautet (auszugsweise):

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a nicht widerspricht.

(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs 1 lit a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 lit a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a nicht widerspricht und

[…]“

§ 7 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 204/2021, lautet (auszugsweise):

(1) Im Sinn der im § 1 Abs 1 lit a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

(2) Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden.“

§ 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024 lautet (auszugsweise):

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.

(2) Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.

(3) Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Erteilung der Genehmigung des angezeigten Rechtserwerbs an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen; diese können dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Erteilung der Genehmigung des angezeigten Rechtserwerbs durch einen Ausländer entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde zuzustellen; diese kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“

V.Erwägungen:

Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren zeigte, dass die belangte Behörde die Angelegenheit zutreffend beurteilte.

Für den gegenständlichen Fall war zunächst relevant, dass es sich (wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte) beim gegenständlichen Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück iSd § 2 Abs 1 TGVG handelt.

Der verfahrensgegenständliche Rechtserwerb des Beschwerdeführers, der Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG ist, ist somit unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 leg cit zu genehmigen. Die letztgenannte Regelung verlangt insbesondere, dass der Erwerber glaubhaft machen muss, dass er das betreffende Grundstück im Rahmen seines Betriebs nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet. Allein darauf bezog sich das Beschwerdevorbringen. Die Glaubhaftmachung gemäß § 6 Abs 3 TGVG glückte (siehe oben zu den Punkten II und III), sodass alle Voraussetzung für die Genehmigung des gegenständlichen Rechtserwerbs erfüllt sind.

In Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 3 TGVG lediglich die in Ansehung des TGVG relevanten Aspekte zu berücksichtigen waren. Ob allenfalls die Bewirtschaftung von Teilen des zweifellos in seiner Gesamtheit als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG zu qualifizierenden Grundstückes aufgrund naturschutzrechtlicher Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt möglich sein sollte, ist hingegen kein maßgebliches Kriterium.

Die Durchsetzung allfälliger solcher Einschränkungen hätte – entsprechend dem dem Verwaltungsrecht immanenten Kumulationsprinzip – in Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften zu erfolgen.

VI.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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