projekte
LVwG-2024/11/1942-2; LVwG-2024/11/1943-2; LVwG-2024/11/1944-2•LVwG T LVwG-2024/11/1942-2; LVwG-2024/11/1943-2; LVwG-2024/11/1944-2
LVwG-2024/11/1942-2; LVwG-2024/11/1943-2; LVwG-2024/11/1944-2Landesverwaltungsgericht05.09.2024
ARGE<br/>Steuersubjekt<br/>Tourismusbeitrag<br/>Wirtschaftliches In-Erscheinung-Treten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. aufgrund der Vorlageanträge vom 16.07.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 18.06.2024, jeweils Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen drei Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 27.12.2023, jeweils Zl ***, betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006, für das Jahr 2021 und der vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2022 und 2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 wie folgt endgültig festgesetzt wird:
Berufsgruppe
Bemessungszeitraum
Beitrags-
Pflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Baumeister,
Bauunternehmer
€ 762.450,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 91,49
Tourismusverband
12,0
€ 914,91
Gesamt
13,2
€ 1.006,40
Davon bereits abgestattet
€1.006,40
Einzubezahlender Betrag
€ 0,00
3. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 wie folgt vorläufig festgesetzt wird:
Berufsgruppe
Bemessungszeitraum
Beitrags-
Pflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Baumeister,
Bauunternehmer
€ 91.360,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 10,96
Tourismusverband
12,0
€ 109,64
Gesamt
13,2
€ 120,60
Davon bereits abgestattet
€ 120,60
Einzubezahlender Betrag
€ 0,00
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 09.12.2023 stellte die AA (in der Folge Beschwerdeführerin) durch ihre steuerliche Vertretung BB den Antrag nach § 2 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006, festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin keine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband in Tirol besteht. Mit E-Mail vom 22.12.2023 wurde dieser Antrag zurückgezogen.
Mit den angefochtenen (drei) Bescheiden jeweils vom 27.12.2023, jeweils Zl ***, setzte die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde die von der beschwerdeführenden CC an den Tourismusverband X (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: ***) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2021 endgültig und für die Jahre 2022 und 2023 vorläufig fest:
Bescheid vom 27.12.2023, Zl ***, betreffend die endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
*** Baumeister, Bauunternehmer
€ 762.700,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 91,53
Tourismusverband
12,0
€ 915,27
Gesamt
13,2
€ 1006,80
Davon bereits abgestattet
€ 0,00
Einzubezahlender Betrag
€ 1006,80
Bescheid vom 27.12.2023, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
*** Baumeister, Bauunternehmer
€ 800.000,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 96,00
Tourismusverband
12,0
€ 960,00
Gesamt
13,2
€ 1.056,00
Davon bereits abgestattet
€ 0,00
Einzubezahlender Betrag
€ 1.056,00
Bescheid vom 27.12.2023, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
*** Baumeister, Bauunternehmer
€ 820.000,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 98,40
Tourismusverband
12,0
€ 984,00
Gesamt
13,2
€ 1.082,40
Davon bereits abgestattet
€ 0,00
Einzubezahlender Betrag
€ 1.082,40
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 28.01.2024 Beschwerde gegen die angeführten Bescheide und brachte zusammengefasst vor, für die Beschwerdeführerin bestehe keine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband in Tirol. Steuergegenstand sei der Nutzen aus dem Tourismus. Nur Unternehmer gemäß § 2 Abs 1 und 2 UStG, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, seien Pflichtmitglieder eines Tiroler Tourismusverbandes. Ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus sei daher notwendige Bedingung einer Abgabenpflicht. Die Beschwerdeführerin diene als CC ausschließlich der Verrechnung bzw Durchrechnung von Kosten aus der Errichtung von Immobilien an die Mitbesitzer als Bauherren. Die Beschwerdeführerin könne demnach ihrer zweckmäßigen Natur schon keinerlei Nutzen aus dem Tourismus ziehen, da ihr einziger Gesellschaftszweck die Aufteilung von Kosten darstelle. Es werde kein Gewinnaufschlag verrechnet oder sonst ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tiroler Tourismus gezogen. Die Beschwerdeführerin leite nur Kosten nach einem zu Grunde liegenden Schlüssel weiter. Ob in der Folge die Mitbesitzer einen allfälligen Nutzen aus dem Tourismus ziehen, sei für die Beurteilung der Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz. Für die Beschwerdeführerin werde ausdrücklich festgehalten, dass diese keinerlei Nutzen aus dem geografisch relevanten Tourismus in Tirol ziehe und somit eine Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht in Frage komme.
Mit Erledigung vom 01.03.2024, Zl , richtete die Abgabenbehörde eine Reihe von Fragen an die Beschwerdeführerin und ersuchte um Übermittlung von Unterlagen. Mit Eingabe vom 13.03.2024 beantwortete die Beschwerdeführerin diese Fragen und legte Unterlagen vor. Unter anderem gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass keine schriftlichen Verträge bezüglich der Geschäftsgründung der CC vorliegen würden. Die handelnden Personen seien beide Parteien der Bauherrengemeinschaft, es handle sich dabei einerseits um die AA (um DD als Geschäftsführer) und andererseits DD als Privatperson. Zur Frage, in welcher Form die Gesellschaft nach Außen in Erscheinung getreten sei, wurde mitgeteilt, dass die Bauherrengemeinschaft (die Beschwerdeführerin) nach außen als Abrechnungsstelle für das Bauvorhaben einer Kleinwohnanlage in **** Z, Adresse 1, auftrete. Die Rechnungen der Baufirmen wurden an die Beschwerdeführerin ausgestellt und von dieser entsprechend den Anteil an der Wohnanlage ohne Aufschlag weiter verrechnet. Es seien seitens der Beschwerdeführerin keine Geschäftskonten geführt worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine eigene UID-Nummer „“ und eine Steuernummer „***“. Mit dieser Eingabe gleichzeitig vorgelegt wurden die Umsatzsteuererklärungen der Beschwerdeführerin für 2021, 2022 und 2023. Für das Jahr 2023 wurde dabei ein Umsatz von € 91.352,00 angegeben.
Aufgrund der Beschwerde wies die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, Zl ***, die Beschwerde betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 als unbegründet ab. Ebenso aufgrund der Beschwerde wies die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, Zl ***, die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 mit der Maßgabe, als unbegründet ab, als für das Jahr 2022 der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt berechnet und endgültig festgesetzt wurde:
Berufsgruppe
Bemessungszeitraum
Beitrags-
Pflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Baumeister,
Bauunternehmer
€ 762.450,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 91,49
Tourismusverband
12,0
€ 914,91
Gesamt
13,2
€ 1.006,40
Davon bereits abgestattet
€1.006,40
Einzubezahlender Betrag
€ 0,00
Ebenso mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, Zl ***, gab die Abgabenbehörde der Beschwerde betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 teilweise Folge und setzte den für das Jahr 2023 zu entrichteten Pflichtbeitrag wie folgt neu vorläufig fest:
Berufsgruppe
Bemessungszeitraum
Beitrags-
Pflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Baumeister,
Bauunternehmer
€ 91.360,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 10,96
Tourismusverband
12,0
€ 109,64
Gesamt
13,2
€ 120,60
Davon bereits abgestattet
€ 120,60
Einzubezahlender Betrag
€ 0,00
In den Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen verwies die Abgabenbehörde auf die Umsatzsteuerdaten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle W, zur Steuernummer ***. Bereits aufgrund dieser Umsatzsteuerdaten stehe fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein selbstständiges Unternehmen und nicht lediglich um eine Verrechnungs- und Zahlungsabwicklungsstelle im Innenverhältnis handle. Dies ergebe sich weiters daraus, dass die Beschwerdeführerin im Unternehmensregister erfasst sei und über eine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer verfüge. Zum Nutzen aus dem Tourismus sei eben auch zu berücksichtigen, dass den Bauherrn aufgrund der Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol mehr finanzielle Mittel und dadurch auch die die Möglichkeit zur Durchführung des Bauprojekts zur Verfügung stünden, wodurch die Existenz der Beschwerdeführerin erst begründet worden sei. Gegenständlich liege ein eigenes Steuersubjekt vor, welches eigenständige Umsätze vereinnahme. Auch wenn ein Unternehmen für sich keinen Gewinn abwerfe (sondern lediglich Kosten weiterverrechnet), ändere dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein könne.
Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht Vorlageanträge gegen alle Beschwerdevorentscheidungen ein. Hinsichtlich der Begründung verwies sie auf die Ausführungen in den zu Grunde liegenden Beschwerden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin nicht.
Mit Schreiben vom 29.07.2024, Zl ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Die AA (Beschwerdeführerin) besteht aus dem Zusammenschluss der AA (Geschäftsführer) und DD als Privatperson. Schriftliche Verträge über die Rechtsform und sonstigen Vertragsbeziehungen bestehen nicht.
Die UID-Nummer der Beschwerdeführerin lautet ***, die Steuernummer ***.
Der Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2021 Euro 762.699,79, im Jahr 2022 Euro 762.440,51. Diese Umsatzsteuerdaten wurden vom Finanzamt an die Abgabenbehörde übermittelt. Für das Jahr 2023 gab die Beschwerdeführerin eine Umsatzsteuererklärung mit dem Gesamtumsatz von Euro 91.352,00 an das Finanzamt ab.
Die Beschwerdeführerin trat im Geschäftsverkehr nach Außen in Erscheinung. Sie trat gegenüber ausführenden Baufirmen als Rechnungs- und Zahlstelle für das Bauvorhaben Adresse 1, **** Z auf. Die Rechnungen der Baufirmen wurden an die Beschwerdeführerin ausgestellt und von dieser entsprechend den Anteilen an der Wohnanlage ohne Aufschlag weiterverrechnet.
Die Beschwerdeführerin entrichtete die vorgeschriebenen Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2021 bis 2023 von Euro 2133,80 (2021: Euro 1.006,80; 2022: Euro 1.006,40; 2023: Euro 120,60).
III.Beweiswürdigung:
Die Daten betreffend die AA (Beschwerdeführerin) ergeben sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Einrichtung der CC aufgrund entsprechenden rechtsgeschäftlichen Handelns in Personalunion der handelnden Personen für beide Parteien der Bauherrengemeinschaft (Geschäftsführer der AA: DD und Privatperson Herr DD) ergeben sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.03.2024 sowie aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Unternehmensregisterauszug. Die Feststellungen zum Gesellschaftszweck der Aufteilung von Kosten sowie der zum Außenauftritt der Beschwerdeführerin als Abrechnungsstelle und Rechnungsadressatin ergeben sich einerseits aus der Beschwerde und andererseits aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.03.2024.
Die Umsatzsteuerdaten der Jahre 2021 bis 2023 ergeben sich aus dem Akt der Abgabenbehörde, insbesondere der darin enthaltenen Übersicht über die Umsatzsteuerdaten vom Finanzamt sowie der jeweiligen Erklärungen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur gänzlichen Entrichtung der vorgeschriebenen Pflichtbeiträge ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom 29.07.2024.
IV.Rechtsgrundlagen:
Umsatzsteuergesetz 1994 – UstG 1994, BGBl Nr 663/1994 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr 201/1996
§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.
…“
Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 15/2015 (§§ 2, 30, 35), 28/2007 (§§ 30, 45) und 38/2022 (§ 31 – ab 26.03.2022)
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
…“
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
…“
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls (Anmerkung: „jedenfalls“ aufgehoben durch LGBl Nr 38/2022, gültig ab 26.03.2022):
…“
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.
…
(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
…“
(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“
Ortsklassenverordnung 2018, LGBl Nr 101/2017 (für die Beitragsjahre 2021 und 2022)
Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2018 bis 2022 wird wie folgt bestimmt:
X
…“
Ortsklassenverordnung 2023, LGBl Nr 88/2022 (für das Beitragsjahr 2023)
Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2023 bis 2027 wird wie folgt bestimmt:
X
…“
Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014
(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
Berufsgruppe Beitragsgruppen in den
Ortsklassen
A B C W-
und seine
Feriendörfer
…
*** Baumeister, Bauunternehmer ............*** *** *** ***
…“
V.Rechtliche Erwägungen:
V.1 Zur Beitragspflicht
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine CC, die – entsprechend dem Unternehmensregister – als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist. Dies entspricht auch dem – dbzgl etwas unbestimmten – Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst. Eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dann Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie selbständig ist und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung tritt (vgl VwGH 30.01.2014, 2013/15/0157). Hinsichtlich der Umsatzsteuer kann sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt sein (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024), wenn es sich um eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft handelt. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein In-Erscheinung-Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus (vgl VwGH 26.05.1982, 82/13/0104, 0105; 29.11.1994, 93/14/0150, 30.01.2014, 2013/15/0157; vgl weiters auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 20).
Im vorliegenden Fall tritt die Beschwerdeführerin im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen hin in Erscheinung: Nach eigenem Vorbringen tritt die Beschwerdeführerin als Abrechnungsstelle für das Bauvorhaben Adresse 1, **** Z auf. Die Rechnungen der Baufirmen wurden an die Beschwerdeführerin ausgestellt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine eigene Steuernummer, mit der sie gegenüber dem Finanzamt Österreich auftrat. Zudem verfügt sie über eine eigene UID-Nummer.
Die für eine Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 erforderlichen subjektbezogenen und geografischen Tatbestandsmerkmale liegen damit vor.
Zum weiteren Tatbestandsmerkmal des Nutzens aus dem Tourismus ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich, noch gegen den Umstand Bedenken hegte, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird. Besteuerungsobjekt ist der spezielle Fremdenverkehrsnutzen (VfSlg 5811/1968, 6205/1970, 7082/1973, 10.165/1984, 11.025/1986, 12.419/1990, 17.784/2006; zusammenfassend auch VfSlg 17.384/2004). Für Abgabevorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalls dennoch keine Unbilligkeit, das heißt Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Regelungen begründen (LVwG Tirol 30.11.2020, LVwG-2020/20/1903-2; zB VfSlg 7082/1973, 11.025/1986).
Ein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130 mwH, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uvm). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (VwGH 10.05.1985, 83/17/0169, 25.06.2013, 2011/17/0001, 10.10.2016, 2013/17/0761).
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2022, 98/17/0332). Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen muss, sondern dass der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein kann (VwGH 18.09.1987, 83/17/0105; 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001).
Ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus liegt bereits vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend auswirkt (VwGH 21.11.1986, 84/17/0217; 07.10.2005, 2001/17/0153; 28.06.2016, 2013/17/0213 uvm).
Dies liegt im Fall der Beschwerdeführerin vor: Gerade die Baubranche profitiert von der allgemeinen Konjunktur, die in besonderem Maße von der Hebung der wirtschaftlichen Lagedurch den Tourismus beeinflusst wird. Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergibt sich zB bereits insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 20 bis 49 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol in den gegenständlich relevanten Jahren 2021 bis 2023 (vgl dazu zB www.xy.at). Für die touristische Region rund um den X gilt dies im besonderen Maße.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.02.2003, 2003/17/0037, 26.02.2003, 2003/17/0040 ua) kommt es bei der Beurteilung des von einem Unternehmen aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens auch nicht darauf an, ob die unternehmerische Tätigkeit insgesamt gewinnbringend erfolgt. Sofern ein Unternehmen, sei es aufgrund freier Entscheidung, sei es aufgrund gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder aufrechterhält (erhalten muss), welche für sich keinen Gewinn abwerfen, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein kann.
Insofern ist auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre unternehmerische Tätigkeit diene ausschließlich der Verrechnung bzw Durchrechnung von Kosten an die Mitbesitzer als eigentliche Bauherren, nichts zu gewinnen: Durch den Zusammenschluss der beiden CC-Partner zur beschwerdeführenden CC für die Abwicklung des Bauprojektes Adresse 1, **** Z, sind die entsprechenden Umsätze der Beschwerdeführerin steuerlich zurechenbar. Durch diese Konstruktion konnten auch unternehmerische Zwecke verwirklicht werden, etwa hinsichtlich Planung, Personaleinsatz, Einkauf und der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.
Schließlich begründen auch Umsätze zwischen wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, beispielsweise zwischen Schwesterngesellschaften, eine Beitragspflicht im Sinne des § 30 Tiroler Tourismusgesetz (vgl LVwG Tirol 20.01.2020, Zl LVwG-2019/20/1563-3). Das Landesverwaltungsgericht kann aufgrund des selbstständigen außenwirksamen Auftretens der Beschwerdeführerin im wirtschaftlichen Verkehr nicht erkennen, dass es sich bei der Abrechnung zwischen der beschwerdeführenden CC und deren Gesellschafter um nicht steuerbare „Innenumsätze“ zwischen unselbstständigen Unternehmensteilen handelt. Auch wird ein mittelbar aus dem Tourismus resultierender positiver wirtschaftlicher Nutzen nur bei Unternehmen verneint, die Umsatzerlöse ausschließlich aus einer Kostenverrechnung erzielen, jedoch nur dann, wenn kein darüber hinaus gehender Nutzen generiert wird (vgl dazu Farmer in Tiroler Tourismusgesetz (2020) § 2 Rz 50 und dem dortigen Verweis auf die BK 1116/1995). Ein solch zusätzlicher Nutzen wurde verfahrensgegenständlich – wie vorhin ausgeführt – jedoch erzielt.
Ob es sich bei der Beschwerdeführerin um „eine bloße Verrechnungs-CC“ handelt, ist sohin nicht relevant. Die CC stellt umsatzsteuerrechtlich ein eigenständiges Steuersubjekt dar und ist daher auch ein von den CC-Partnern unabhängiges Pflichtmitglied des Tourismusverbandes.
V.2 Zur Einordnung in die Ortsklasse und Beitragsgruppe
Die Beschwerdeführerin erzielt somit zusammenfassend einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus und ist aufgrund des Unternehmenssitzes in Z gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Pflichtmitglied des Tourismusverbandes Tourismusverband X (Verbandsnummer: ***). Sowohl nach der Ortsklassenverordnung 2018 (für die Beitragsjahre 2021 und 2022) als auch nach der Ortsklassenverordnung 2023 (für das Beitragsjahr 2023) gehört der Tourismusverband X der Ortsklasse * an.
Als Pflichtmitglied hat die Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 Tiroler Tourismusgesetz 2006 heranzuziehen. In § 31 Abs 1 lit a bis j Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind bestimmte Umsätze angeführt, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind und in Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Umsätze angeführt, die aus den steuerbaren Umsätzen auszuscheiden sind.
Ein konkretes Vorbringen, wonach der Umsatz der Beschwerdeführerin unter eine der konkret angeführten Ausnahmebestimmungen nach § 31 Abs 1 lit a bis j Tiroler Tourismusgesetz fällt, ist in der Beschwerde nicht enthalten und für das Landesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Das Landesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, der gesamte Umsatz der Beschwerdeführerin unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006.
Aufgrund der zweifelsfreien Einreihung der beschwerdeführenden CC in die Beitragsgruppe „*** Baumeister, Bauunternehmer“ laut Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Ortsklasse * ergibt sich die Beitragsgruppe ***.
V.3 Zur Berechnung der Abgabevorschreibung
Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f Tiroler Tourismusgesetz 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe *** beträgt der Prozentsatz für die Vorschreibungen in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils 10 %.
Im Übrigen waren die Berechnungen nicht beschwerdegegenständlich und wurden im Behördenverfahren in dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2021 und in den Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2022 und 2023 ordnungsgemäß durchgeführt (vgl die oben unter Punkt I. angeführten Berechnungen).
Die Beschwerde war sohin, was die endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahre 2021 betrifft, als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 264 Abs 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird. Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in einem Bescheidbeschwerdeverfahren tritt allerdings die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rz 3).
Aus diesem Grund war die von der belangten Behörde erst in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 mit gegenständlicher Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol so wiederum festzusetzen und die Beschwerde betreffend der vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 aufgrund der vorliegenden Umsatzsteuerdaten für das Jahr 2022 entsprechend der folgenden Berechnung endgültig festgesetzt wird:
Berufsgruppe
Bemessungszeitraum
Beitrags-
Pflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Baumeister,
Bauunternehmer
€ 762.450,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 91,49
Tourismusverband
12,0
€ 914,91
Gesamt
13,2
€ 1.006,40
Davon bereits abgestattet
€1.006,40
Einzubezahlender Betrag
€ 0,00
Ebenso aus diesem Grund war die von der belangten Behörde erst in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene neu berechnete vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 mit gegenständlicher Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol so wiederum festzusetzen und die Beschwerde betreffend der vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 insofern Folge zu geben, dass der Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 aufgrund der im Beschwerdeverfahren bekanntgegebenen voraussichtlichen Umsätze für das Jahr 2023 entsprechend der folgenden Berechnung vorläufig festgesetzt wird:
Berufsgruppe
Bemessungszeitraum
Beitrags-
Pflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Baumeister,
Bauunternehmer
€ 91.360,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 10,96
Tourismusverband
12,0
€ 109,64
Gesamt
13,2
€ 120,60
Davon bereits abgestattet
€ 120,60
Einzubezahlender Betrag
€ 0,00
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu den Voraussetzungen der selbstständigen Besteuerung einer CC, siehe wiederum VwGH 30.01.2014, 2013/15/0157 und VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.