LVwG T LVwG-2024/48/1576-4

LVwG-2024/48/1576-4Landesverwaltungsgericht04.09.2024

Regest

Wiederherstellungsauftrag des bewilligten Zustandes

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/1576-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.1576.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, vom 23.05.2024, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 23.04.2024, Aktenzeichen ***; ***, betreffend die Herstellung des bewilligten Zustandes der baulichen Anlage auf Gst. Nr. ***, KG Z

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.08.2023 wurde der Beschwerde des Nachbarn der Beschwerdeführerin, Herrn CC, Adresse 3, **** X, Folge gegeben und das von der Beschwerdeführerin beantragte und von der Baubehörde genehmigte Bauansuchen vom 01.10.2021 gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, es sei unverständlich weshalb die belangte Behörde auf die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen sei. Die vorgelegten Bauakten seien „in höchstem Ausmaß unchronologisch und ungeordnet vorgelegt“ worden. Das behördliche Vorgehen, das der beigezogene nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige durch textliche Ergänzung der Baubeschreibung in ein aus seiner Sicht genehmigungsfähiges Operat verwandelt habe, sei sowohl aus Sicht der Bauwerberin als auch aus Sicht des Nachbarschutzes höchst bedenklich. Der Nachbar habe nämlich ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und dem VwGH brauche.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass diverse Mängel beim gegenständlichen Bauvorhaben vorliegen, die der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen. Einerseits sei festgestellt worden, dass die Abmessungen der im Mindestabstandsbereich zu der auf Gst **2 KG Z befindlichen Anlage sowohl in Bezug auf die Fläche als auch längen- und breitenmäßig vom Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 1967 wesentlich abweichen würden und somit auch die Farbzuordnung der genehmigten Bauteile in den Planunterlagen nach § 5 Abs 5 Bauunterlagenverordnung 2020 nicht richtig dargestellt worden seien. Andererseits bedürfe es hinsichtlich der Frage der Begehbarkeit der gegenständlichen Dachfläche gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2020 nicht nur der Zustimmung des Nachbarn des Gst **2, sondern auch jener des Nachbarn auf Gst **3, KG Z, welche nicht vorliege.

Weiters wurde auf die im Gutachten des hochbautechnischen gerichtlichen Amtssachverständigen vom 06.04.2023 festgestellten Abweichungen der Gebäudeabmessungen, der Außenwandstärken, der Bauhöhen und der ausgewiesenen Wandkonstruktion zwischen Wohnküche und Zimmer im Vergleich zum genehmigten Bestand laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.1967, Zl ***, hingewiesen. Eine Verletzung der Mindestabstandsbestimmungen sowie ein allfälliges Überbauen von Grundstücksgrenzen sei geradezu evident. Es sei vor diesem Hintergrund unumgänglich, eine völlige Neubearbeitung des gegenständlichen Bauansuchens unter Vorlage eines Lageplans durchzuführen. Das Projekt sei daher in der eingereichten Form folglich als nicht bewilligungsfähig zu qualifizieren gewesen. Eine nachhaltige Sanierung des Bauvorhabens durch Vorlage eines nachvollziehbaren und schlüssigen Bauansuchens mit Baubeschreibung, eines Lageplans und darauf aufbauender, aus dem Ansuchen ableitbarer Plandarstellungen sei von der Bauwerberin nicht angestrebt worden.

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 23.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin „aufgetragen, den der Baubewilligung vom 29.09.1967 entsprechenden Zustandes bis längstens 31.12.2024 herzustellen“. Begründend führte die Behörde aus, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.08.2023 der Baubescheid der Gemeinde Z vom 04.08.2022, ZI ***, aufgehoben worden sei. Demnach sei das genehmigte Projekt in seiner eingereichten Form nicht bewilligungsfähig. Für eine nachhaltige Sanierung der gegenständlichen baulichen Situation sei die Vorlage eines nachvollziehbaren und schlüssigen Bauansuchens mit Baubeschreibung, eines Lageplanes und darauf aufbauender aus dem Ansuchen ableitbarer Plandarstellungen unerlässlich.

Am 23.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass das Verfahren mangelhaft sei, da die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens nach § 46 TBO gehabt habe. Folglich habe sie keine Möglichkeit gehabt, eine Stellungnahme abzugeben. Weiters habe die belangte Behörde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zum Anlass genommen, um den gegenständlichen Bescheid zu erlassen.

Es handle sich bei diesem Bauvorhaben nicht um eine Änderung, die einer baubehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen DD vom 16.06.2022. Sohin sei die Einreichung, welche zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes geführt habe, nicht notwendig gewesen. Die Baubehörde habe die Sache so zu beurteilen gehabt, dass keine Änderungen vorgenommen worden seien, die gemäß § 28 TBO bewilligungspflichtig gewesen wären.

Zusätzlich liege ohnedies eine der Beschwerdeführerin zuzurechnende Bauanzeige vor, nämlich die der Firma EE vom 02.10.2019, welche von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden sei (Vermerk des Bürgermeisters vom 02.10.2019 ausdrücklich zugestimmt). Diese Bauanzeige sei als Erledigung der Anzeige gemäß § 28 Abs 2 Z 5 TBO – größere Renovierung von Gebäuden – zu betrachten. Insofern liege ein gültiger baurechtlich genehmigter Konsens hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Renovierungs- und Änderungsarbeiten am Haus Adresse 1 vor und es könne keinesfalls eine Wiederherstellung eines Zustandes aus 1967 aufgetragen werden.

Zudem habe es bereits im Jahre 1974 einen Bescheid über die Abtragung von Zubauten am gegenständlichen Objekt gegeben, welcher seitens des Amts der Tiroler Landesregierung aufgehoben worden sei. Nach dieser Aufhebung habe es kein weiteres Einschreiten der Baubehörde geben. Insofern seien auch Zubauten, welche über den genehmigten Bestand laut Planunterlagen aus dem Jahr 1967 hinausgehen, im baurechtlichen Konsens gelegen. Es sei somit Aufgabe der Baubehörde gewesen, darzulegen, welchen Zustand konkret die Beschwerdeführerin herstellen solle. Insofern sei der Bescheid unschlüssig und rechtswidrig. Das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

II.Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.08.2023 wurde der Baubescheid der Gemeinde Z vom 04.08.2022, ZI. ***, aufgehoben und das zugrundeliegende Bauansuchen als bewilligungspflichtig, jedoch nicht bewilligungsfähig qualifiziert.

In diesem Zuge wurde festgestellt, dass die Abmessungen – sowohl flächenmäßig als auch längen- und breitenmäßig - der sich im Mindestabstandsbereich zu den auf Gst. **2 KG Z befindlichen oberirdischen baulichen Anlage (Garage laut Genehmigung aus dem Jahre 1967) wesentlich vom Baubewilligungsbescheid vom 06.06.1967, Zahl: *** abweichen. Das oberirdische Bauwerk ist größer als ursprünglich in der Baubewilligung genehmigt. Des Weiteren befindet sich auf dem oberirdischen Bauwerk eine begehbare Dachfläche.

Eine „Baubewilligung vom 29.09.1967“ ist dem Akt nicht zu entnehmen, wurde bisher nicht dem Gericht vorgelegt und wurde auch im Vorverfahren nie releviert. Welchen Inhalt diese Baubewilligung hat, wenn sie existiert, kann nicht festgestellt werden.

Welche Abweichungen konkret konsenslos vorgenommen wurden, kann daher ebenso wenig festgestellt werden.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem – unvollständig vorgelegten - Bauakt der belangten Behörde sowie den Gutachten des Amtssachverständigen vom 06.04.2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu LVwG-*** und das darauf aufbauende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Eine im Bauauftrag zitierte Baugenehmigung war dem Akt und dem Vorakt LVwG-*** nicht entnehmen und war dem Akt auch keine Befundung und Begutachtung zu entnehmen, welche konkreten Abweichungen nicht bewilligt wurden und daher welcher Zustand wiederherzustellen ist.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 idgF (TBO 2022):

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]“

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

[…]

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

[…]

f) die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

[…]

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

a) Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;“

V.Rechtliche Erwägungen:

Ein baupolizeilicher Auftrag ist jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (VwGH 29.12.2020, Ra 2020/06/0264). Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes hat ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt zu sein hat, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hierbei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (siehe VwGH 31.5.2022, Ro 2021/06/0008).

Die Bestimmtheitsanforderungen dürfen nicht überspannt werden; als maßgebliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit eines verwaltungspolizeilichen Auftrags ist die Erkennbarkeit für Verpflichteten und Vollstreckungsbehörde, welche Maßnahmen zu setzen sind, anzusehen (vgl VwG 19.10.1998, 98/10/0251, 19.08.1993, 93/06/0078).

Mangels Feststellungsmöglichkeit des erforderlichen Sachverhalts für die Erlassung eines Bauauftrags kann auch nicht beurteilt werden, welche Baumaßnahmen konsenslos errichtet wurden, einer Bewilligung bedurft hätten und welcher Baukonsens überhaupt relevant ist. Die aufgetragenen Maßnahmen waren laut dem bekämpften Bescheid weder bestimmt noch bestimmbar, weil auch der zitierte und wiederherzustellende Baukonsens nicht nachvollziehbar war.

Der bekämpfte Bescheid war daher nicht schlüssig nachvollziehbar und war daher zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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