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LVwG-2024/37/1302-37•LVwG T LVwG-2024/37/1302-37
LVwG-2024/37/1302-37Landesverwaltungsgericht04.09.2024
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege<br/>Pflegeassistentin <br/>Geistige Eignung <br/>Vertrauenswürdigkeit<br/>Opioidsubstitutionstherapie<br/>Substitutionsbehandlung<br/>Verletzung der Berufspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 28.04.2023, Zl ***, verfügte Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Berufsausübung als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“) nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid betreffend die verfügte Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Berufsausübung als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“) ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Die Polizeiinspektion W übermittelte an die belangte Behörde mehrere die Beschwerdeführerin betreffende Berichte, zuletzt den Bericht vom 14.02.2023, Zl ***.
Über Aufforderung der belangten Behörde vom 09.03.2023, Zl ***, und der Ergänzung vom 03.04.2023 erstattete die Amtsärztin CC die Stellungnahme vom 11.04.2023. Zusammenfassend hielt die Amtsärztin fest, dass bei der Beschwerdeführerin „die gesundheitliche Eignung für die weitere Ausübung als Gesundheits- und Krankenpflegerin“ derzeit nicht gegeben sei.
Die belangte Behörde leitete das amtsärztliche Gutachten mit Schriftsatz vom 11.04.2023, Zl ***, an die Beschwerdeführerin weiter und teilte ihr mit, es sei beabsichtigt, ihr die Berechtigung zur Berufsausübung als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin zu entziehen. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme bis 26.04.2023 eingeräumt. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y. Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen fest, bei ihr liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt und schon seit geraumer Zeit keine Suchtmittelabhängigkeit vor. Nur eine solche würde die Entziehung ihrer Berufs-berechtigung begründen. Der Umstand, dass sie an einer Opioidsubstitutionstherapie teilnehme, rechtfertige jedenfalls nicht die Entziehung ihrer Berufsberechtigung.
Mit Bescheid vom 28.04.2023, Zl ***, entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs 1 in Verbindung mit (iVm) § 27 Abs 1 Z 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) die Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Berufsausübung als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“). Ergänzend dazu aberkannte die belangte Behörde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid – amtswegige Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege – gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.05.2023 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 08.05.2023, Zahl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2023 vor. Den Nachweis über die Entrichtung der Gebühr reichte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 12.05.2023 nach.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Beschluss vom 15.05.2023, Zl LVwG-2023/37/1302-2, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 28.04.2023, Zl ***, verfügte Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Berufsausübung als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“) als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2023, Zl LVwG-2023/37/1302-3, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde, mitzuteilen, ob im Hinblick auf die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Polizeiberichte durch Staatsanwaltschaften oder Strafgerichte Verständigungen an die Bezirkshauptmannschaft X im Sinne des § 40 Abs 5 GuKG erfolgt seien. Darüber hinaus war anzugeben, ob allenfalls aufgrund der in den Polizeiberichten angeführten Vorfälle durch die belangte Behörde Verwaltungsstraf-verfahren gegen die Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien. Dazu äußerte sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 23.05.2023.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.05.2023, Zl LVwG-2023/37/1302-4, erstattete die medizinische Amtssachverständige DD das Gutachten vom 09.06.2023, Zl ***, und ging darin auf verschiedene Fragen ein. Zu diesem Gutachten nahmen die belangte Behörde im Schriftsatz vom 30.06.2023, Zl ***, und die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 03.07.2023 Stellung.
Am 11.10.2023 fand die (erste) öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verwies auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend legte sie ein Konvolut von medizinischen Unterlagen (Harnbefunde, Blutbefunde, ärztliches Attest etc) vor, die beweisen würden, dass bei ihr [= der Beschwerdeführerin] kein „Beikonsum“ gegeben sei. Aus den Befunden würden sich zudem die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin für die Ausübung als diplomierte Kranken- und Gesundheitspflegerin ergeben. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid sowie in der Stellungnahme vom 30.06.2023.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Zeugen Oberarzt (OA) EE, der Zeugin FF und durch Einvernahme der medizinischen Amtssachverständigen DD und durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol brachte mit Schriftsatz vom 18.10.2023, Zl LVwG-2023/37/1302-16, eine Ausfertigung der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 11.10.2023 den Verfahrensparteien zur Kenntnis. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift wurden nicht erhoben.
Unter Bezugnahme auf das beim Landesgericht Innsbruck für Strafsachen anhängige Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und deren Berufung gegen den am 26.09.2023 verhängten Schuldspruch setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23.11.2023, Zl LVwG-2023/37/1302-20, bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landesgericht Innsbruck zu Zl 38 Hv 6/23g anhängigen Strafverfahrens aus. Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 legte die Beschwerdeführerin das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Innsbruck vom 13.03.2024, Hv 6 Bs 308/23d, vor. Ebenso legte das Landesgericht Innsbruck mit Schriftsatz vom 25.04.2024, Zl 38 Hv 66/23g-1.26, das zitierte Urteil des OLG Innsbruck vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Innsbruck vom 24.04.2024, Zl LVwG-2023/37/1302-23, erstattete die medizinische Amtssachverständige DD das ergänzende Gutachten vom 15.05.2024, Zahl LSD-F-0/2/241-2024, und ging darin wiederum auf verschiedene Fragen ein. Mit Schriftsatz vom 03.05.2024 übermittelte die belangte Behörde die gegen die Beschwerdeführerin von der Polizeiinspektion W erstattete Anzeige vom 07.10.2022, Zl PAD/22/02024782/001/VStV, sowie die von der Landesverkehrsabteilung gegen die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige vom 16.04.2024, Zl PAD/24/00768999/001/VStV.
Die Beschwerdeführerin nahm im Schriftsatz vom 17.06.2024 zu den Darlegungen der medizinischen Amtssachverständigen und zur Anzeige vom 16.04.2024 (Vorfall am 11.04.2024) Stellung.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2024 übermittelte die belangte Behörde die gegen die Beschwerdeführerin ergangenen, rechtskräftigen Straferkenntnisse vom 15.11.2022, Zl ***, und vom 02.05.2024, Zl ***.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 legte die Beschwerdeführerin weitere Urkunden über eine Blutprobe, einen Blutbefund, verschiedene Drogenscreenings etc vor.
Zum Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.07.2024, Zl LVwG-2023/37/1302-31, erstattete OA EE, Landeskrankenhaus R in P, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie B, als behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 26.07.2024.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2024 legte die Beschwerdeführerin wiederum verschiedene Unterlagen, wie Besuchsbestätigung der Suchthilfe P, das Zwischen-Dienstzeugnis der Stiftung LL vom 19.08.2024, Laborberichte des Landeskrankenhauses R in P und der Klinik Innsbruck dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Am 28.08.2024 fand wiederum eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere ihre ergänzenden Ausführungen in den Stellungnahmen vom 17.06.2024 sowie vom 22.08.2022. Die belangte Behörde verwies auf das bisherige schriftliche Vorbringen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeugin FF und der medizinischen Amtssachverständigen DD sowie durch Einsicht und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der belangten Behörde:
1.1. Beschwerde vom 08.05.2023:
Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung ihrer Berufsberechtigung. Vielmehr seien bei ihr die für die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit gegeben. OA EE habe im ambulanten Kurzbrief vom 18.04.2023 bestätigt, dass „für eine Arbeitsfähigkeit aufgrund des Verlaufes der Behandlung der Beschwerdeführerin und des aktuellen Zustandes keine Einschränkungen bestehen würden“.
Ausdrücklich bestritt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Amtsärztin CC in deren Gutachten vom 11.04.2023. Insbesondere bestehe der von der Gutachterin behauptete Beikonsum nicht. Ebenso sei die Auffassung der Amtsärztin, wonach die psychische Stabilität bei der Ausübung der Tätigkeiten als Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht attestiert werden könne, verfehlt.
Die Beschwerdeführerin betonte zudem, für eine Entziehung müsse ihr „eine negative Zukunftsprognose für die Berufsausübung“ unterstellt werden. Eine derartige negative Prognose liege allerdings nicht vor. Dabei verwies die Beschwerdeführerin auf ihre über mehrere Jahre andauernde ärztliche Behandlung im Landeskrankenhaus R in P und auf die weitere von OA EE vorgelegte fachärztliche Stellungnahme vom 10.03.2023. Davon ausgehend hob die Beschwerdeführerin hervor, dass bei ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt und schon seit geraumer Zeit keine Suchtmittelabhängigkeit vorliege. Nur eine solche würde jedoch die Entziehung ihrer Berufsberechtigung begründen.
1.2. Weiteres Vorbringen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie sich nach wie vor in einem Substitutionsprogramm befinde, wobei die regelmäßig durchgeführten Harnkontrollen bislang weder Hinweise auf unregelmäßige Einnahmen des Substitutionsmedikaments noch auf einen Beikonsum ergeben hätten. Sie habe nachweislich regelmäßig die ambulante Suchtberatung der Suchthilfe besucht und Kontrolltermine bei ihrem behandelnden Psychiater OA EE sowie an der psychiatrischen Ambulanz des Landeskrankenhauses R wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin betonte unter Hinweis auf die Darlegungen der medizinischen Amtssach-verständigen DD, dass sie ihr Leben völlig umgekrempelt habe und sich seit Monaten auf dem besten Weg befinde. Die Aufgaben ihrer derzeitigen Tätigkeit als Pflegeassistentin erfülle sie anstandslos. Sie sei jedenfalls sowohl körperlich als auch psychisch in der Lage, ihren Beruf – diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin – wieder auszuüben.
2. Vorbringen der belangten Behörde:
Die belangte Behörde verwies auf das Berufsbild und den Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, zu dem die Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess gehören würden. Gemäß den §§ 12 ff GuKG seien von einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin eine Reihe von Tätigkeiten eigenverantwortlich durchzuführen, eine Teamverantwortung bestehe nicht. Eine gegenseitige Aufsicht der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sei im Gesetz nicht vorgesehen und könne auch nicht behördlich vorgeschrieben und durchgesetzt werden. Zudem obliege einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin gemäß den §§ 82 GuKG die Aufsicht über die Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz) und (im Fall der Pflegeassistenz) auch deren Anleitung. Eine Aushebelung dieser Aufsichtsbefugnisse zur Kompensation von Risiken durch die Suchterkrankung der Beschwerdeführerin sei nicht zulässig.
Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit seien zentrale Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, da dieser Berufsgruppe Menschen zur Pflege und Betreuung anvertraut würden. Die gesundheitliche Eignung, aber auch die erforderliche Vertrauenswürdigkeit seien bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben.
III.Sachverhalt:
1. Zum Opioidsubstitutionsprogramm:
Personen mit einer chronischen Opiatabhängigkeit gemäß ICD-10-Kriterien kommen für ein Opioidsubstitutionsprogramm in Frage. Dazu müssen mindestens drei der folgenden Symptome seit mindestens einem Jahr bestehen:
Starker Wunsch oder Zwang die Substanz einzunehmen
Schwierigkeiten, die Einnahme zu kontrollieren (bzgl Beginn, Beendigung und Menge)
Körperliche Entzugssymptome
Toleranzentwicklung
Fortschreitende Vernachlässigung anderer Verpflichtungen, Vergnügen oder Interessen
Fortdauernder Gebrauch der Substanz wider besseres Wissen und trotz eintretender schädlicher Folgen
Ein Opioidsubstitutionsprogramm stellt bei diagnostizierter Abhängigkeit die Therapie der ersten Wahl dar und soll in der Regel nicht zeitlich befristet werden.
Ein Opioidsubstitutionsprogramm soll den opioidabhängigen Patientinnen den Zugang zum Gesundheitssystem eröffnen, sie dienen als Katalysator der Verbesserung des Gesundheitszustands, es ermöglicht den Patientinnen ihre Abhängigkeit unter Kontrolle zu bringen, was auch zu einer Reduktion der drogenbezogenen Delinquenz führt. Die Normalisierung der Versorgung verbessert die psychosoziale Lage der Kranken und erleichtert die soziale Rehabilitation. Die Substitutionsbehandlung mit einem Opioid-Medikament zielt auf eine Stabilisierung der Abhängigkeit ohne zusätzlichen Konsum von Opioiden oder anderer Substanzen und damit eine weitgehende Beschwerdefreiheit hin. Damit soll eine berufliche Tätigkeit und eine ausreichende Alltagsbewältigung ermöglicht werden. Dies wiederum trägt zur Festigung der Stabilität bei.
Therapieabbrüche reduzieren nicht nur die Chancen eines Therapieerfolgs, sondern stellen auch ein erhöhtes Risiko für Komplikationen dar (zB erhöhte Sterblichkeitsrate). Ein Therapieabbruch sollte in jedem Fall vermieden werden, auch wenn der Behandlungsverlauf schwierig ist (zB aufgrund von anhaltendem Beikonsum, Compliance-Problemen etc). Auch forcierte Abstinenzversuche (Reduktionsbehandlungen mit dem Ziel der Abstinenz) führen zu erhöhten Abbruchsraten (und nicht zu einer dauerhaften Abstinenz) und sollten daher vermieden werden.
Ein fortgesetzter Beikonsum – darunter versteht man den unerwünschten Konsum anderer als der therapeutisch begründeten Substanz – wird von manchen sogar als Indiz für das Scheitern eine Opiatsubsitution gewertet.
Personen, die sich in einem Opioidsubstitutionsprogramm stabilisiert haben, bleiben arbeitsfähig und können ein weitgehend normales Leben führen. Selektiv die Opiatsubstitution betrachtet, besteht bei guter Dosiseinstellung eine weitestgehend normale psychische Belastbarkeit, insbesondere bei einem regelmäßigen Lebensstil. Verkomplizierend stellen sich allerdings oft psychopathologische Komorbiditäten dar, wie etwa das Vorliegen einer dysthymen affektiven Störung und einer Angsterkrankung. Darüber hinaus können psychosoziale Faktoren die psychische Verfassung negativ beeinflussen. Die verminderte psychische Belastbarkeit ist aber nicht auf die Tatsache der Opiatsubstitution zurückzuführen.
Unter Polytoxikomanie versteht man den gleichzeitigen Konsum von verschiedenen, die Psyche beeinflussenden Substanzen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. In der Regel werden mindestens zwei oder mehr Substanzen eingenommen und keiner der Stoffe dominiert für sich allein den Konsum. Welche Auswirkungen dieser Konsum multipler psychotrop wirkender Substanzen auf das gesundheitliche Befinden des Menschen hat, ist stark von der Art der konsumierten Substanzen abhängig. Entsprechend variiert auch das Suchtpotenzial in Abhängigkeit von den konsumierten Stoffen.
Polytoxikomane Menschen leiden meist gleichzeitig an anderen psychischen Störungen, wie zB Depressionen oder Angststörungen. Der Mischkonsum führt aber auch zu einer erhöhten Belastung der körperlichen Organe (Herz-Kreislauf, Leber, Magen-Darm-Trakt).
3. Allgemeine Feststellungen zur Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, ist in das Gesundheitsberuferegister unter der Nummer *** eingetragen und war bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ berechtigt. Sie erwarb ihr Krankenpflegediplom im Jahr 2009. In den Jahren 2013 bis 2015 absolvierte sie verschiedene Zusatzausbildungen gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege – Weiterbildungsverordnung (GuK-WV).
Die Beschwerdeführerin war als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in folgenden Altenheimen tätig:
JJ in der Gemeinde V
GG in der Stadtgemeinde X
Altenheim der Gemeinde U (Pflegedienstleitung)
Reha T in der Gemeinde S
wieder JJ in der Gemeinde V (Entlassung aus dem Dienstverhältnis im Februar 2022 aufgrund einer Anzeige wegen Kokainkonsums)
Die Beschwerdeführerin kam erstmals mit 18 Jahren (1995) mit illegalen Drogen in Kontakt. Bei ihr besteht eine Suchtmittelabhängigkeit, und zwar eine Opioidabhängigkeit. Seit dem Jahr 2010 ist die Beschwerdeführerin bei OA EE, Landeskrankenhaus R, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie B, in einer Substitutionsbehandlung. Die Behandlung erfolgt in der Form, dass Opioide verschrieben werden. Dadurch soll der Suchtmittelkonsum verhindert werden. Die erforderlichen kontinuierlichen Kontrollen fanden seit 2010 monatlich statt. Lediglich während zweier Phasen (2017/2018 und 2019) war die Beschwerdeführerin beiOA EE nicht in Behandlung. Grund dafür war der Wunsch der Beschwerdeführerin, einen vollständigen Entzug durchzuführen. In diesem Zusammenhang war die Beschwerdeführerin über mehrere Monate (März bis August 2019) im „Q“ (Vorarlberg) stationär in Behandlung. Die Beschwerdeführerin schaffte zwar zunächst den Entzug, wurde aber wieder rückfällig und kam dann wieder zu OA EE in Behandlung.
Ab dem Jahr 2019 ist die Beschwerdeführerin durchgehend bei OA EE in Behandlung. Seit diesem Zeitpunkt finden monatliche Kontrolluntersuchungen und Behandlungen statt. Die Beschwerdeführerin nimmt auch die Unterstützung durch die Suchthilfe P in Anspruch.
Neben der beschriebenen Suchterkrankung (Opioidabhängigkeit) wird die Beschwerdeführerin wegen der vorliegenden comorbiden Störungen – Angststörung und dysthyme Störung (chronisch verlaufende depressive Symptomatik) – behandelt.
Bei der Beschwerdeführerin ist ein unregelmäßiger, aber kein regelmäßiger Alkoholkonsum gegeben.
Die Beschwerdeführerin nimmt insbesondere folgende Medikamente ein:
Compensan als Substitutionsmedikament im Hinblick auf die Opioidabhängigkeit
Ixel = Milnacipra im Hinblick auf die dysthyme Störung
Pregabalin im Hinblick auf die Angststörung
Die Tagesdosis von Compensan (retardiertes Morphin mit 24 Stunden Wirksamkeit) mit 900 mg ist seit April 2024 unverändert. Langfristig ist mit Abnahme der Belastungen und anhaltender Stabilität eine schrittweise Reduktion der Tagesdosis auf 600 mg geplant.
Bei der Zunahme von Stressfaktoren (psychische oder körperliche) kommt es bei Abhängigkeitserkrankungen zu vermehrtem „Craving“ (gesteigertes Verlangen nach dem Suchtmittel). Aufgrund der anhängigen Gerichtsverfahren und auch im Zusammenhang mit dem beruflichen Wiedereinstieg ab dem 01.03.2024 und den damit verbundenen Anforderungen, sich keine Fehler zu erlauben, kam es bei der Beschwerdeführerin zu einem vermehrten Stressempfinden. Folglich wurde die Tagesdosis des Substitutionsmedikamentes Compensan schrittweise auf 900 mg erhöht, um damit dem „Craving“ und der verbundenen körperlichen Unruhe bei aufrechter Belastbarkeit ohne kognitive Einschränkungen entgegenzuwirken. Derzeit werden Harnabnahmen (unter Sicht) zum Drogenscreening zu den jeweiligen ambulanten Kontrollterminen monatlich durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin wurde/wird weiterhin nach § 12 Suchtmittelgesetz (SMG) begutachtet. Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vor.
4. Feststellungen zu verwaltungsbehördlichen und zum gerichtlichen Strafverfahren:
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 15.11.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – neben einer Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz und Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) – zur Last, am 05.10.2022 um 15:00 Uhr in 6261 W, Adresse 2, sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert zu haben, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen zu haben.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 02.05.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, dass diese sich als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 11.04.2024 um 16:42 Uhr an einem näher bezeichneten Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass die Beschwerdeführerin zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 begangen zu haben.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.09.2023, 38 Hv 66/23g, in der Fassung des Urteiles des OLG Innsbruck vom 13.03.2024, 6 Bs 308/23d, wurde AA im Hinblick auf einen Vorfall am 11.12.2022 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall Strafgesetzbuch (StGB) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 280 (zweihundertachtzig) Tagessätzen zu je Euro 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall Euro 140 (hundertvierzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe im Ausmaß von 140 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Vorwurf des Suchtmitteleigenkonsums wurde vorläufig eingestellt und die Probezeit mit zwei Jahren bestimmt.
5. Feststellungen zur derzeitigen Situation der Beschwerdeführerin:
Bezogen auf die Opioidabhängigkeit der Beschwerdeführerin nimmt diese außer dem Substitutionsmedikament keine sonstigen Suchtmittel ein. Es besteht bei der Beschwerdeführerin kein Beikonsum. Das Substitutionsmedikament wirkt der körperlichen Abhängigkeit entgegen. Darüber hinaus trägt es zur Stabilisierung der psychischen Situation bei und minimiert somit das Risiko von „Craving“.
Bei den monatlichen Verlaufskontrollen traten unter konsequenter Substitutionsbehandlung keine Hinweise auf kognitive Defizite auf. Es gab auch keine Hinweise auf Intoxikationssymptome. Für die Beurteilung der Belastbarkeit sind im Rahmen des pathologischen Verlaufs die Stabilität der Suchterkrankung unter der Opioidsubstitutionsbehandlung, die kognitive Leistungsfähigkeit und der Stimmungsverlauf entscheidend.
Die Gefahr eines Rückfalls ist, gerechnet ab Beginn des Entzugs, über einen Zeitraum von 6 bis 9 Monaten besonders groß. 33 % der Suchterkrankten erleiden in diesem Zeitraum einen Rückfall. Nach 6 bis 9 Monaten sinkt die Rückfallquote deutlich, nochmals deutlicher ist der Rückgang nach einem Zeitraum von einem Jahr.
Ein stabiler psychischer Zustand ist bei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2022/Jänner 2023 gegeben. Bei der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf psychotrope Substanzen, abgesehen von Opioiden, eine Abstinenz gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr mit dem Zweitangeklagten des strafgerichtlichen Verfahrens in einer Lebensgemeinschaft. Ihr derzeitiger Lebenspartner weist keinen Drogenhintergrund auf und geht einer Berufstätigkeit nach.
Die Tagesdosis von Compensan (retardiertes Morphin mit 24 Stunden Wirksamkeit) mit 900 mg ist seit April 2024 unverändert. Die Erhöhung der Tagesdosis des Substitutionsmedikamentes Compensan auf 900 mg erfolgte ua aufgrund des beruflichen Wiedereinstiegs ab dem 01.03.2024 und den damit verbundenen Anforderungen, sich keine Fehler zu erlauben, um damit dem „Craving“ und der verbundenen körperlichen Unruhe bei aufrechter Belastbarkeit ohne kognitive Einschränkungen entgegenzuwirken. Derzeit werden Harnabnahmen (unter Sicht) zum Drogenscreening zu den jeweiligen ambulanten Kontrollterminen monatlich durchgeführt.
Seit dem 01.03.2024 ist die Beschwerdeführerin beim KK der Stiftung LL als Pflegeassistentin in einem Ausmaß von 80 % beschäftigt. Das KK der Stiftung LL mit insgesamt 59 Pflegeplätzen ist in insgesamt drei Wohnbereiche unterteilt. Die Beschwerdeführerin ist als Pflegeassistentin im 1. Stock mit 24 Heimbewohnerinnen und Bewohnern tätig. Sie unterstützt Heiminsassinnen und Heiminsassen täglich beim Erhalt ihrer Selbständigkeit und fördert speziell ihre sozialen Kontakte und die Teilnahme am Gemeinschaftsleben. Die zentralen Aufgaben der Beschwerdeführerin sind neben der täglichen Pflege die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie, die Dokumentation der gesundheits-, krankenpflegerischen und administrativen Maßnahmen, die psychosoziale Betreuung der Heimbewohnerinnen, die Kommunikation und der Kontakt zu Angehörigen und die aktive, positive Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen. Die Beschwerdeführerin erwies sich als fachlich sehr kompetent und kann ihr Wissen und ihre Erfahrung sowohl gegenüber den Bewohnerinnen als auch gegenüber den Mitarbeiterinnen erfolgreich einsetzen. Im Umgang mit den anvertrauten Heimbewohnerinnen und Bewohnern, aber auch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Ärzten, Therapeuten und Angehörigen, agiert die Beschwerdeführerin professionell. Bei ihrer Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin Zugang zu Medikamenten. In diesem Zusammenhang besteht eine umfassende Dokumentationspflicht.
Der Tagdienst im KK beträgt in der Regel 10 Stunden, von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Um rechtzeitig zum Dienst zu erscheinen, muss die Beschwerdeführerin um 04:30 Uhr aufstehen, um den Bus um 05:30 Uhr zu erreichen, der um 06:45 Uhr in R ankommt. Von dort kann sie zu Fuß zum KK gehen, wo sie sich zunächst umzieht, um danach den Dienst anzutreten.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in den Kapiteln 1. und 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen DD.
Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen ihrer Einvernahmen anlässlich der mündlichen Verhandlungen am 11.10.2023 und 28.08.2024 ihre Ausbildung zur „Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin“ sowie ihre Weiterbildungen. Zur Suchterkrankung (Opioidabhängigkeit) der Beschwerdeführerin und deren comorbiden Störungen – Angststörung und dysthyme Störung (chronisch verlaufende depressive Symptomatik) –äußerte sich die medizinische Amtssachverständige DD und der behandelnde OA EE. Entsprechend den Aussagen der Amtssachverständigen und des OA EE besteht die Behandlung der Beschwerdeführerin in der Teilnahme an einem Opioidsubstitutionsprogramm, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin das Sustitutionsmedikament „Compensan“ einnimmt. Die derzeitige Dosis erläuterte OA EE in seiner Stellungnahme vom 27.07.2024. Die Behandlung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Angststörung und dysthyme Störung durch Einnahme der Medikamente Ixel und Pregabalin bestätigte OA EE ebenfalls in seiner Stellungnahme vom 27.07.2024. Aus den Darlegungen der medizinischen Amtssachverständigen und der Äußerung des OA EE ergeben sich auch die kontinuierlich durchgeführten Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Die Versuche der Beschwerdeführerin, einen vollständigen Entzug zu erreichen, schilderte OA EE bereits bei seiner Einvernahme am 11.10.2023. Die laufenden Untersuchungen gemäß § 12 Suchtmittelgesetz hielt die belangte Behörde im Schriftsatz vom 23.05.2023 fest.
Diese Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die in Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses die/das die Beschwerdeführerin betreffenden zitierten verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisse und das strafgerichtliche Urteil liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Zur derzeitigen gesundheitlichen Situation äußerte sich OA EE in der Stellungnahme vom 27.07.2024 und die medizinische Amtssachverständige DD. Beide hielten übereinstimmend fest, dass derzeit bei der Beschwerdeführerin eine psychische Stabilität gegeben ist. Sowohl die medizinische Amtssachverständige als auch OA EE verneinten bei der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die umfangreichen Untersuchungen und Befunde einen Beikonsum. Die Tätigkeit im KK in R in P schilderte die Beschwerdeführerin und liegt diesbezüglich der Zwischenbericht der Heimleiterin vom 19.08.2024 vor.
Insbesondere die umfangreich begründeten und nicht in Zweifel gezogenen Darlegungen des OA EE und der medizinischen Amtssachverständigen DD bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997, in den Fassungen BGBl I Nr 108/1997 (§ 4), BGBl I Nr BGBl I Nr 75/2016 (§§ 12 bis 16), BGBl I Nr 59/2018 (§ 40) und BGBl I Nr 253/2021 (§ 27), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Berufspflichten
§ 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
(3) Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.“
„Berufsbild
§ 12. (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungs-formen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.
(2) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
(3) Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.
(4) Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.
(5) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.“
„Kompetenzbereich
§ 13. Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst
1. die pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),
2. Kompetenz bei Notfällen (§ 14a),
3. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),
4. Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a),
5. Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16),
„Pflegerische Kernkompetenzen
§ 14. (1) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
1. Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,
2. Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,
3. Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,
4. Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,
5. theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,
6. Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,
7. Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,
8. Erstellen von Pflegegutachten,
9. Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,
10. Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,
11. Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,
12. ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,
13. Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,
14. Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,
15. Anwendung komplementärer Pflegemethoden,
16. Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,
17. Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.“
„Kompetenz bei Notfällen
§ 14a. (1) Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:
1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere
1. Herzdruckmassage und Beatmung,
2. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
3. Verabreichung von Sauerstoff.“
„Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie
§ 15. (1) Die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung.
[…]
(4) Die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen insbesondere:
1. Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,
2. Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen,
3. Punktion und Blutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis und der Arterie Dorsalis Pedis sowie Blutentnahme aus dem zentralvenösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang,
4. Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben,
5. Wechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse,
6. Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der patientennahen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Tests,
7. Setzen von transurethralen Kathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,
8. Messung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden einschließlich der Entscheidung zur und Durchführung der Einmalkatheterisierung,
9. Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen,
10. Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung,
11. Entfernen von Drainagen, Nähten und Wundverschlussklammern sowie Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen,
12. Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
13. Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen,
14. Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma,
15. Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsystemen,
16. Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes,
17. Bedienung von zu- und ableitenden Systemen,
18. Durchführung des Monitorings mit medizin-technischen Überwachungsgeräten einschließlich Bedienung derselben,
19. Durchführung standardisierter diagnostischer Programme,
20. Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z. B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP),
21. Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.
(5) Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung
1. an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und
2. an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen
einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind, und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen.
(6) Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen:
1. Verabreichung von Arzneimitteln,
2. Anlegen von Bandagen und Verbänden,
3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
4. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
5. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
§ 3b Abs. 3 bis 6 und § 3c Abs. 2 bis 5 sind anzuwenden.
(7) Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.“
„Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam
§ 16. (1) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
(2) Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
(3) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
1. Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
2. dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
4. der interprofessionellen Vernetzung,
5. dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
6. der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
7. der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
8. der ethischen Entscheidungsfindung,
9. der Förderung der Gesundheitskompetenz.“
„Berufsberechtigung
§ 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen,
4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
(3) Für die Dauer der COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.“
„Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
a)die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
b)die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen Berufsangehörigen zu verständigen.“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29), BGBl I Nr 38/2017 (§ 28) sowie BGBl I Nr 57/2018 (§ 31), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
[…]“
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
VI.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 04.05.2023 nachweislich zugestellt. Die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.05.2023 erhobenen Beschwerde – sie richtet sich vollumfänglich gegen den Bescheid vom 28.04.2023, Zl ***, - wurde am 08.05.2023 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht.
2.1. Berufsbild der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe:
Angehörige der Gesundheitsberufe üben ihre Tätigkeiten an kranken und pflegebedürftigen Menschen aus. Sie übernahmen damit eine spezielle, über das durchschnittliche Maß hinausgehende Verantwortung für den Menschen. Davon ausgehend normiert § 4 GuKG allgemeine Berufspflichten für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe.
Unter Berücksichtigung der §§ 12 ff und der §§ 82 ff GuKG umfasst die Arbeit als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen tragen die Verantwortung für den gesamten Pflegeprozess wie die eigenverantwortliche Erhebung, Planung und Durchführung des Pflegebedarfes sowie die Diagnostik, Organisation, Kontrolle, Dokumentation und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen. Diplomierte Gesundheits- und Kranken-pflegerinnen unterweisen die Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Unterstützungskräfte, übernehmen die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und bestimmter Maßnahmen bei Notfällen. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen übernehmen die Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden und sind Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams.
Die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege handeln im Rahmen ihrer Kernkompetenzen eigenverantwortlich (vgl § 14 GuKG), sie sind daher – unbeschadet allfälliger grundlegender Anordnungen im Rahmen der Organisation des Pflegedienstes – in fachlicher Sicht weisungsfrei. Aufgrund dieser „Eigenverantwortlichkeit“ haften Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege selbst für den Schaden, den sie infolge nicht fachgemäßer Behandlung verursacht haben [Schwamberger/Biechl/Habel, GuKG Gesundheits- und Krankenpflegegesetz8 (2019) § 14].
2.2. Berufsberechtigung und deren Entziehung:
§ 27 GuKG umschreibt die (grundsätzlichen) Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Spezifische, aufgrund von Lebensumständen gegebenen Belastungen, etwa familiäre Probleme, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht die Berufsberechtigung, eine Verleihung ist nicht vorgesehen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufsberechtigung gemäß § 40 GuKG zu entziehen.
Gemäß § 27 Abs 1 Z 2 GuKG müssen die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die „für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen“.
Unter „körperlicher Eignung“ ist die erforderliche physische Fähigkeit zu verstehen, den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht ausüben zu können. Die körperliche Eignung ist insbesondere bei schweren Gebrechen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindern, nicht gegeben.
Die „geistige Eignung“ umfasst neben der Intelligenz auch eine grundsätzliche psychische Stabilität sowie die Fähigkeit, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufes, insbesondere im Umgang mit Patientinnen bzw inter- und multidisziplinären Strukturen, entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können. Die geistige Eignung ist insbesondere bei psychischen Störungen, wie Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit, Neurosen, Psychopathien, Psychosen, Depressionen und Persönlichkeitsstörungen, und bei Fehlen der Geschäftsfähigkeit nicht gegeben [so Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden, 709 der Beilagen zu den Sten. Prot. des Nationalrates XX. GP).
Mangels Definition ist bei der „Vertrauenswürdigkeit“ von der Bedeutung dieses Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch, nämlich einem Sich-verlassen-Können auf eine Person, auszugehen. Vertrauenswürdig ist eine Person, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann nicht nur durch Straftaten herbeigeführt werden, sondern durch erhebliche Berufspflichtverletzungen [Wagner-Kreimer in Resch/Wallner Handbuch Medizinrecht3 (April 2020) S 1023].
Sind die in § 27 Abs 1 GuKG umschriebenen Voraussetzungen weggefallen, ist die Berufsberechtigung gemäß § 40 Abs 1 GuKG zu entziehen. Bei anfänglichem Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 27 GuKG ist eine Berufsberechtigung nie vorgelegen, aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber eine formelle Entziehung vorzunehmen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Berufsausübung als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“) entzog. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde mit der fehlenden gesundheitlichen Eignung und der mangelnden Vertrauenswürdigkeit. Dabei hielt die belangte Behörde insbesondere fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Suchtmittelabhängigkeit gegeben sei, die sich „per definitionem“ aus der Substitutionsbehandlung, welche eben gerade der Behandlung einer Opioidabhängigkeit dient, ergibt. Aufgrund der Behandlung der Beschwerdeführerin infolge ihrer Opioidabhängigkeit mit einem Substitutionsmedikament sei bei ihr von keiner Substanzfreiheit auszugehen.
Die Substitutionsbehandlung zielt allerdings darauf ab, eine Stabilisierung der Abhängigkeit ohne zusätzlichen Konsum von Opioiden und anderen Substanzen zu bewirken, um eine berufliche Tätigkeit und eine ausreichende Alltagsbewältigung zu ermöglichen. In diesem Sinne hielt auch die medizinische Amtssachverständige der belangten Behörde fest, dass prinzipiell die Opioidsubstitutionstherapie bei völlig unauffälligem Verlauf und stabilen psychosozialen Verhältnissen keine Kontraindikation gegen eine Berufsausübung bildet.
Derzeit ist bei der Beschwerdeführerin kein Beikonsum gegeben. Zudem ist bei der Beschwerdeführerin nunmehr über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr von einer psychischen Stabilität auszugehen. Dies zeigt auch ihre Tätigkeit als Pflegeassistentin im Klaraheim. Die grundsätzliche gesundheitliche Eignung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 2 GuKG ist daher bei der Beschwerdeführerin gegeben. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin schon seit dem Jahr 2010 an einem Substitutionsprogramm teilnimmt, in den Jahren danach in verschiedenen Altenheimen – selbst in leitender Position – tätig war und bis zum Vorfall im Februar 2022 keine dem GuKG widersprechenden Vorkommnisse aufscheinen.
Die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt, allerdings lediglich zu einer Geldstrafe, die zur Hälfte bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Suchtvergehen wurde das Verfahren unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt. Mit den beiden, in Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten verwaltungs-behördlichen Straferkenntnisse wurden über die Beschwerdeführerin keine Freiheitsstrafen verhängt. Der Tatbestand des § 27 Abs 2 Z 1 GuK ist somit nicht erfüllt.
Der belangten Behörde ist Recht zu geben, dass der Vorfall im Februar 2022 im Franziskus-Heim einen maßgeblichen Verstoß gegen § 4 GuKG darstellt. Seit ungefähr Dezember 2022 ist aber bei der Beschwerdeführerin von einem stabilen Zustand auszugehen, insbesondere ist kein Beikonsum gegeben. Die von der Beschwerdeführerin am 11.04.2024 begangene Verwaltungsübertretung (vgl rechtskräftige Straferkenntnis vom 02.05.2024) stellt eine maßgebliche Rechtsverletzung dar. Allein aufgrund dieser Verwaltungsübertretung lässt sich aber eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit insbesondere schon deswegen nicht ableiten, da keine Umstände für eine Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 2023 die vorgeschriebenen Kontrolltermine wahrnimmt, die durchgeführten Untersuchungen keine Auffälligkeiten aufweisen und sich bei der Beschwerdeführerin bei den entsprechenden Tests auch keine kognitiven Einschränkungen zeigten. Im Rahmen ihrer mehrmonatigen Arbeit als Pflegeassistentin agiert(e) sie professionell. Bei der Beschwerdeführerin ist somit die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 27 Abs 1 Z 2 GuKG gegeben.
Aus den in Kapitel 2.3. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegten Gründen weist die Beschwerdeführerin die erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 27 Abs 1 Z 2 GuKG zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auf. Der Beschwerde wird daher Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung der Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege („Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“) ersatzlos behoben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die dadurch erforderliche Beweiswürdigung rechtfertigt den Entfall der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben die an der mündlichen Verhandlung am 22.08.2024 teilnehmenden Parteien – Beschwerdeführerin, mitbeteiligte Partei, belangte Behörde – auf die mündliche Verkündung der Entscheidung – verzichtet.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Grundsätzlich ist die Beurteilung des Vorliegens der in § 27 Abs 1 Zif 2 GuKG umschriebenen Voraussetzungen anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Im gegenständlichen Verfahren war aber die Frage der gesundheitlichen Eignung (vgl § 27 Abs 1 Z 2 GuKG) im Hinblick auf die Opioidabhängigkeit der Beschwerdeführerin, die eine Substitutionsbehandlung erforderlich macht, zu bewerten. Dieser Frage kommt über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu, sodass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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