LVwG T LVwG-2024/36/2076-1

LVwG-2024/36/2076-1Landesverwaltungsgericht04.09.2024

Regest

Nachträgliches Baubewilligungsverfahren<br/>Langjähriger konsensloser Bestand

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/2076-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.36.2076.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 21.11.2013 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) nachträglich die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines „Holzstadels“ auf Gst **1 KG Z beantragt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen und unter Wahrung des Parteiengehörs wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.06.2024, Zl ***, das nachträglich beantragte Bauvorhaben abgewiesen.

Die Entscheidung begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass das (nachträglich) beantragte Gebäude sowohl aufgrund des Ausmaß als auch hinsichtlich der Nutzung einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise überschreite und ein Widerspruch zum Bebauungsplan und zum Örtlichen Raumordnungskonzept gegeben sei.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 13.07.2024 ein und wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der „Stadl“ sehr wichtig für die Maschinen sei und schon seit 16 Jahren bestehe und dort immer schon ein Stadl gestanden habe.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

(…)

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, dass der verfahrensgegenständliche „Stadl“ schon seit 16 Jahren bestehe, ist dazu auszuführen, dass in einem Baubewilligungsverfahren für den Fall, dass eine bereits errichtete konsenslose bauliche Anlage bislang von der Baubehörde unbeanstandet geblieben wäre, dieser Umstand alleine keine Bewilligungsfähigkeit in einen nachtäglichen Baubewilligungsverfahren begründen kann.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - auch die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (zB Beseitigungsauftrag) selbst dann zulässig wäre, wenn ein Bau jahrelang unbeanstandet geblieben ist (vgl VwGH 29.092015, Zl. 2013/05/0114; uva).

Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich im Übrigen, dass hinsichtlich der bereits bestehenden baulichen Anlage ein umfangreicher Schriftverkehr erfolgte sowie bereits der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag vom 24.09.2013, Zl 131/9 - Schenk, ergangen ist.

2. Auch dem Umstand, dass eine bauliche Anlage benötigt wird, begründet für sich genommen kein (ausschließliches) Bewilligungskriterium.

3. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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