LVwG T LVwG-2024/29/1973-9

LVwG-2024/29/1973-9Landesverwaltungsgericht04.09.2024

Regest

Bergsportführer <br/>Haftpflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/1973-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.1973.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2024, Zl ***, betreffend Entziehung der Befugnis als Bergwanderführer gemäß dem Tiroler Bergsportführergesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2012, Zl ***, erteilte Befugnis als Bergwanderführer gemäß § 36a Abs 1 iVm §§ 17 und 9 Abs 2 lit a Tiroler Bergsportführergesetz entzogen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2024 am 09.07.2024 einbezahlt habe, weshalb ersucht werde, die Aberkennung der Zulassung rückgängig zu machen.

In weiterer Folge wurde der BB aufgefordert mitzuteilen, ob der Mitgliedsbeitrag beim Verband eingelangt ist und diesfalls eine namentliche Nennung des Beschwerdeführers gegenüber der Haftpflichtversicherung wieder erfolgt ist.

Nachdem mit Eingabe vom 12.08.2024 seitens des BBes mitgeteilt wurde, dass eine namentliche Nennung gegenüber der Haftpflichtversicherung aufgrund des anhängigen Verfahrens nicht erfolgt ist, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.08.2024 aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass er über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt, widrigenfalls die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.

Mit E-Mail vom 03.09.2024 teilte der BB sodann mit, dass bestätigt werde, dass der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2024 beglichen und die Berufshaftpflichtversicherung über 10 Millionen Euro für den Beschwerdeführer wieder aufrecht ist.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2012, Zl ***, die Befugnis als Bergwanderführer gemäß Tiroler Bergsportführergesetz 1998 verliehen.

Mit Schreiben der CC als Haftpflichtversicherer des BBes vom 17.05.2024 wurde dem BB mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Stichtag 15.05.2024 nicht mehr gemeldet war, weshalb der Versicherungsschutz für ihn erloschen ist.

Mit E-Mail vom 22.05.2024 wurde vom BB der Behörde gegenüber mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Mitgliedsbeitrag für das Beitragsjahr 2024 trotz mehrfacher Mahnung nicht geleistet hat.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2024, ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, unverzüglich der Behörde gegenüber einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorzulegen, widrigenfalls ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Nachdem keine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Gleichzeitig mit der am 26.07.2024 gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Beschwerde, legte der Beschwerdeführer den Einzahlungsbeleg über Euro 250,00 an den BB vor.

Der BB bestätigte den Eingang des Mitgliedsbeitrages vom 10.07.2024 und bestätige schlussendlich mit Schreiben vom 03.09.2024, dass der Beschwerdeführer wieder über eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung verfügt.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, weshalb die Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes (TBSFG) LGBl Nr 7/1998 idF LGBl Nr 85/2023 lauten wie folgt:

„§ 4

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Berg- und Schiführer zu verleihen, wenn sie

a) volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,

b) verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,

c) ausreichend haftpflichtversichert ist und

d) im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

[…]

§ 9

Erlöschen der Befugnis

[…]

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn

a) eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 4 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist,

[…]

§ 17

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, die Veröffentlichung von Daten befugter Bergwanderführer auf der Internetseite des BBes, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten der Bergwanderführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b sinngemäß.“

V.Erwägungen:

Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (VwGH 12.06.2023, Ra 2023/06/0074, 27.04.2016, Ra 2015/05/0069).

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer (zumindest) seit 03.09.2024, sohin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung über die Beschwerde, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 lit c Tiroler Bergsportführergesetz verfügt.

Folglich liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Befugnis als Bergwanderführer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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