LVwG T LVwG-2024/49/1503-3

LVwG-2024/49/1503-3Landesverwaltungsgericht03.09.2024

Regest

Berufsgruppe "773 psychologische Berater, Psychotherapeuten" und Beitragsgruppe VI (§ 1 Abs 4 BGV) <br/>mittelbarer Nutzen für den Tourismus<br/>Pflichtmitgliedschaft gegeben<br/>organisatorische und finanzielle Abwicklung der Anträge für psychotherapeutische Leistungen und Tätigkeiten der „Gruppenpsychotherapie“, „psychosozialen Beratung“ und im Rahmen sogenannter „Peers-Projekte“ für die Sozialversicherungsträger

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/1503-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.1503.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 8.4.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2024, Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Y Landesregierung vom 11.10.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 an den CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den DD wie folgt endgültig festgesetzt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

006 Beitragsgruppe VI

773 Psychologische Berater,

Psychotherapeuten

Pauschale für Kleinunternehmer

Pauschale für Kleinunternehmer

Gesamtgrundzahl

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 5,92

Tourismusverband

6,5

€ 32,08

Gesamt

7,7

€ 38,00

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2023, Zl ***, setzte die Y Landesregierung als Abgabenbehörde die von der beschwerdeführenden AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) an den CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den DD zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 fest:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

528 Sachverständige und Gutachter

Pauschale für Kleinunternehmen

Gesamtgrundzahl:

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 5,92

Tourismusverband

6,5

€ 32,08

Gesamt

7,7

€ 38,00

Die AA erhob fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen und zusammengefasst vor, bei ihrer ausgeübten Geschäftstätigkeit läge weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Nutzen für den Tourismus vor. Sie prüfe Anträge für die österreichischen Sozialversicherungsträger, gäbe diese frei und erhalte hierfür Einnahmen von den Sozialversicherungsträgern, welche in weiterer Folge an die jeweiligen Psychotherapeuten weitergeleitet werden würden, da diese die Leistung an den Patienten erbringen würden. Sie sei daher im Auftrag der österreichischen Sozialversicherungsträger tätig und würde ihre Einnahmen lediglich einen Durchlaufposten darstellen. Anspruch auf derartige Leistungen hätten im Übrigen auch nur österreichische Patienten und nicht Touristen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2024, Zl ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde unbegründet ab.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.

Mit Schreiben vom 5.6.2024, Zl ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte des Weiteren antragsgemäß am 2.7.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter, eine Zeugin und ein Vertreter der Abgabenbehörde teilnahmen.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin mit Sitz in **** Z administriert in ihrem Hauptgeschäftsfeld im Auftrag der österreichischen Sozialversicherungsträger Anträge für psychotherapeutische Leistungen, in dem sie diese in Bezug auf festgelegte Kriterien formal vorprüft, für eine Gutachterkommission, welche die fachliche Beurteilung vornimmt, aufbereitet und in weiterer Folge nach erfolgter Genehmigung durch diese mit Budgetmitteln der Sozialversicherungsträger gegenüber den niedergelassenen Psychotherapeuten, die die Leistung am Patienten erbringen, nach weiteren eingehenden formalen Prüfungen weiterverrechnet.

Neben diesem rund 90% des Umsatzes betreffenden Geschäftsbereich, der im Wesentlichen eine organisatorische und finanzielle Abwicklung der Anträge für psychotherapeutische Leistungen umfasst, ist die Beschwerdeführerin für die Sozialversicherungsträger auch in den Bereichen „Gruppenpsychotherapie“, „psychosoziale Beratung“ und im Rahmen sogenannter „Peers-Projekte“ mit eigenem Fachpersonal tätig.

Die Beschwerdeführerin erhält von den Sozialversicherungsträgern eine pauschale Abgeltung für ihre Tätigkeiten.

Anspruchsberechtigte Personen für psychotherapeutische Leistungen sind Personen mit einem aufrechten Versicherungsverhältnis bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger und Personen mit Dauerbetreuung im Wohnsitzstaat Österreich. Touristen sind nicht anspruchsberechtigt.

Im Jahr 2020 erzielte die Beschwerdeführerin einen Umsatz von € 26.252,32.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt und dem Vorbringen der Vertreter der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der Umsatz für das Jahr 2020 ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde, insbesondere aus der darin enthaltenen Übersicht über die Umsatzsteuerdaten. Im Übrigen wurden die Umsatzdaten von der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

Der festgestellte Sachverhalt steht somit unbestritten fest.

IV.Rechtliche Erwägungen

A.Allgemeines

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG 2006) sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Y erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 TTG 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 TTG 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.4.2005, 2001/17/0185).

Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den CC vorzunehmen.

In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.6.2002, 98/17/0332; ua).

Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfGH 1.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.8.2002, 99/17/0258).

B. Pflichtmitgliedschaft, mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus

Die Einordnung in eine konkrete Beitragsgruppe begründet allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 25.2.1994, 92/17/0130; ua).

Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat daher im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 25.2.1994, 92/17/0130).

Entscheidend ist daher, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 7.10.2005, 2001/17/0153).

Es ist daher zu prüfen, inwieweit der Tourismus in Y den Umsatz der beschwerdeführenden Partei beeinflusst, was für den Verfassungsgerichtshof – dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt – regelmäßig ausreichend für die Annahme eines Nutzens ist (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0836; ua).

Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Y erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (dazu VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209; 10.6.2002, 98/17/0332).

Das Tourismusgesetz stellt dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen „aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen“ gezogen wird, eine diesbezügliche Nutzenfiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (VwGH 27.2.1992, 91/17/0111; 25.6.2013, 2011/17/0001).

Ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus liegt wie zuvor bereits ausgeführt vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 28.6.2016, 2013/17/0213; 7.10.2005, 2001/17/0153; 18.9.1987, 83/17/0105; 21.11.1986, 84/17/0217; 24.10.1972, 987/72; 28.11.1972, 879/71; 29.1.1962, 633/60).

Der Anteil des Tourismus am BIP in Y betrug beispielsweise im Jahr 2023 ca 15 % und trägt damit der Tourismus in Y damit nicht unerheblich zur Hebung der Wirtschaftslage bei (Der Y Tourismus, Zahlen, Daten und Fakten 2023, S 38, https://www.ywerbung.at/y-tourismus/zahlen-und-fakten-zum-y-tourismus; 30.8.2024). Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergibt sich zB auch bereits in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 48 Millionen Nächtigungen jährlich in Y im Jahr 2023 (vgl dazu https://www.y.gv.at/statistik-budget/statistik/tourismus/, 30.8.2024) und an der hohen Anzahl an Beschäftigten im Tourismus.

Ein „Freibeweisen“ eines Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl VwGH 26.11.1993, 93/17/0303; 11.2.1994, 93/17/0305).

Die Beschwerdeführerin übte im Jahr 2020 Tätigkeiten für die Sozialversicherungsträger aus. Für das Jahr 2020 erließ das Finanzamt Österreich, Dienststelle Z, aufgrund der Erfüllung der Unternehmereigenschaft im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994 einen Umsatzsteuerbescheid. Die Beschwerdeführerin ist verfahrensgegenständlich unzweifelhaft als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 anzusehen.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit sohin Pflichtmitglied des Tourismusverbandes iSd § 2 Abs 1 TTG 2006 und zwar aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit am Standort in Z, Adresse 1, des CC.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund ihrer Tätigkeiten für die Sozialversicherungsträger weder einen direkten noch indirekten Nutzen aus dem Tourismus zu erzielen, weil „Touristen“ nicht Anspruchsberechtigte für psychotherapeutische Leistungen auf „Krankenschein“ sind, ist auszuführen wie folgt:

Entscheidend ist, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Y die Leistungen der Beschwerdeführerin öfter in Anspruch genommen und dadurch höhere Umsätze erzielt werden, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213). Das Landesverwaltungsgericht Y verkennt die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, wonach Touristen in Bezug auf ihre ausgeübte Tätigkeit nicht antragsberechtigt sind und sie daher nicht unmittelbar am Tourismus partizipiert. Dennoch ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, aufgrund der touristischen wirtschaftlichen Lage in Y resultiert jedenfalls eine höhere Bevölkerungszahl und somit auch in weiterer Folge eine höhere Anzahl an Antragsberechtigten, die sich wiederum auf die Leistungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge auf die Höhe ihrer Umsätze unmittelbar auswirkt. Zudem sind im Y Tourismus nicht nur ausländische Arbeitskräfte beschäftigt, sondern auch inländische, die jedenfalls antragsberechtigt sind. Die Beschwerdeführerin zieht daher entgegen ihrem Beschwerdevorbringen sehr wohl auch zumindest mittelbar einen Nutzen aus dem Y Tourismus.

Den Ausführungen der Y Landesregierung zum mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in den Beschwerdevorentscheidungen ist daher zu folgen.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Einnahmen von den Sozialversicherungsträgern beziehe, da diese nur an die jeweiligen Psychotherapeuten weitergeleitet werden, ändert daran nichts. Anknüpfungspunkt im Beitragsverfahren sind die vereinnahmten Umsätze. Im Übrigen erhält die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeiten von den Sozialversicherungsträgern eine pauschale Abgeltung und ist im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch ein Bilanzgewinn ausgewiesen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher eine Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs 1 TTG 2006 zum CC vor und ist ein zumindest mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Y in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit erzielten Umsätze gegeben und unterliegen diese unter Verweis auf § 31 Abs 1 erster Satz TTG 2006 und mangels Vorliegen einer Befreiung nach § 31 Abs 1 lit a bis j und Abs 2 TTG 2006 der Beitragspflicht.

C.Beitragsgruppen

Gemäß § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung 1991 (BGV), LGBl 1990/84 idF 2014/179, sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs 1 zuzuordnen. Gemäß § 1 Abs 4 BGV gelten Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs 1 eingereiht sind, in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.

Aufgrund den Ausführungen der Vertreter der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sind die Umsätze, die sich auf die Geschäftsbereiche „Gruppenpsychotherapie“, „psychosoziale Beratung“ und „Peers-Projekte“ beziehen, der Berufsgruppe „773 – Psychologische Berater, Psychotherapeuten“ zuzuordnen. Für den Hauptgeschäftsbereich, der eine organisatorische und finanzielle Abwicklung der Anträge für psychotherapeutische Leistungen umfasst, erweist sich keine Berufsgruppe gemäß § 1 Abs 1 BGV als geeignet, weshalb gemäß § 1 Abs 4 BGV diese Umsätze der Beitragsgruppe VI zuzuordnen sind.

Eine Zuordnung des gesamten Umsatzes zur Berufsgruppe „528 – Sachverständige und Gutachter“ – wie im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vorgenommen – erweist sich mangels Vorliegen einer Sachverständigentätigkeit der Beschwerdeführerin als nicht richtig.

D.Pflichtbeitrag, Berechnung

Gemäß § 30 Abs 1 TTG 2006 haben Pflichtmitglieder grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Y erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten.

Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 TTG 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 TTG 2006 heranzuziehen.

Die Verpflichtung nach § 30 Abs 1 TTG 2006 entsteht grundsätzlich mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden (vgl § 30 Abs 3 lit a TTG 2006).

Gemäß § 31 Abs TTG 2006 ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994.

Bei den aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin erzielten Umsätzen im Jahr 2020 handelt es sich um einen beitragspflichtigen Umsatz nach § 31 Abs 1 erster Satz TTG 2006 und ist dieser – auch wenn er aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht steuerbar, jedoch steuerbefreit ist, dennoch beitragspflichtig. Es liegt auch kein Befreiungstatbestand nach § 31 Abs 1 lit a bis j und Abs 2 TTG 2006 vor.

Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sachlich gerechtfertigt (vgl VwGH 30.8.1999, 99/17/0244; VwGH 28.2.2000, 96/17/0252).

Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (zB 30.11.2004, G 83/04; 6.3.2006, B 158/05).

Für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen (LVwG Tirol 30.11.2020, LVwG-2020/20/1903).

Gemäß § 33 Abs 2 TTG 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den CC vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Der CC bildet gemäß § 33 Abs 1 TTG 2006 eine eigene Ortsklasse „I“.

Gemäß § 1 Abs 1 BGV gilt die Berufsgruppe „773 – Psychologische Berater, Psychotherapeuten“ in der Ortsklasse I als in die Beitragsgruppe VI eingereiht. Gemäß § 1 Abs 4 BGV gelten Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs 1 eingereiht sind, in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.

Grundlage für die Abgabenbemessung sind insoweit die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen sind. Solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert sind, kommt eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht. Den Umsatzsteuerbescheiden kommt sohin – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – eine faktische Bindungswirkung zu (vgl VwGH 10.6.2002, 98/17/0301; ua).

Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Jahr 2020 erwirtschaftete Umsatz betrug insgesamt € 26.252,32. 90% davon entfielen gemäß § 1 Abs 4 BGV auf die Beitragsgruppe VI und 10% davon aufgrund der Zuordnung zur Berufsgruppe „773 – Psychologische Berater, Psychotherapeuten“ ebenfalls auf die Beitragsgruppe VI.

Gemäß § 35 Abs 8 TTG 2006 haben Pflichtmitglieder, die in ihren Unternehmen einen Gesamtumsatz oder eine gesamte sonstige Bemessungsgrundlage (§ 32) von € 36.000,00 nicht überschreiten (Kleinunternehmer), im Gebiet des CC in der Beitragsgruppe VI einen Pflichtbeitrag (einschließlich des Beitrages an den DD gemäß § 45 Abs 1 TTG 2006) von € 38,00 zu leisten.

Aufgrund der geänderten Beitragsgruppenzuordnung war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den DD wie im ersten Spruchpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses angeführt, festzusetzen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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