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LVwG-2024/44/2224-1Landesverwaltungsgericht02.09.2024
Taxifahrt ohne Kennzeichnung des Taxifahrzeuges
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2024, Zl ***, betreffend einer Übertretung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im angefochtenen Spruch die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit der Fundstelle „LGBl Nr 138/2020 idF LGBl Nr 118/2023“ und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 mit der Fundstelle „BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022“ zu zitieren ist.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,- zu leisten.
3. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:14.02.2023, 16:30 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2, **** Y, Adresse 2im Kreuzungsbereich mit der Adresse 3, Osten / Kreuzung mit Adresse 3
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet wurde, gelenkt, obwohl das angeführte KFZ nicht über ein Schild mit der Aufschrift "TAXI", welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TPBO 2020 entspricht, verfügte.“
Er habe damit gegen § 5 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBBO 2020) verstoßen und sei gemäß § 21 TPBBO 2020 iVm § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 10,- zu leisten.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 20.08.2024, die sich auf den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 3 TPBBO 2020 stützt. Nach dieser Bestimmung ist das Taxischild auf Verlangen des Fahrgastes abzunehmen. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Abholung eines Fahrgastes gewesen. Der Fahrgast habe das Recht, dass das Taxischild bereits bei der Abholung nicht mehr am Fahrzeugdach angebracht ist. Das Taxischild müsse daher bereits vor Anfahrt zum Kunden abgenommen werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 14.02.2023 um 16:30 Uhr in **** Y im Bereich der Kreuzung Adresse 2 / Adresse 3 das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt, ohne das auf dem Fahrzeugdach ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ angebracht war. Es hat sich um eine Leerfahrt gehandelt: Der Beschwerdeführer war auf dem Weg zum Adresse 4, um dort einen Fahrgast aufzunehmen.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der LPD Tirol vom 11.04.2023, ***, und der ergänzenden Stellungahme der LPD Tirol vom 22.09.2023, ***. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt nicht bestritten. Insbesondere räumt er ein, auf dem Weg zur Abholung des Kunden ohne Taxischild auf dem Fahrzeugdach gefahren zu sein.
IV.Rechtslage:
Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBBO 2020), LGBl Nr 138/2020 idF LGBl Nr 118/2023:
„Aufgrund der §§ 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
(…)
§ 5
Kennzeichnung des Taxifahrzeuges
(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.
(…)
(3) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift “TAXI” bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen. Ferner ist dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen zu besonderen Anlässen (z. B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.
(…)
§ 21
Strafbestimmungen
(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.
(…)“
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022:
„Strafbestimmungen
§ 15
(…)
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
(…)“
V.Erwägungen:
Die Ausnahme des § 5 Abs 3 TPBO 2020 setzt die Beförderung eines Fahrgastes voraus. Bei Leerfahrten, auch auf dem Weg zum Kunden, darf das Taxischild nicht abgenommen werden (vgl LVwG-Tirol 26.06.2024, LVwG-2024/27/1547-1; 26.06.2024, LVwG-2024/42/1548-1). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf § 5 Abs 3 TPBO 2020 berufen, sodass die Übertretung in objektiver Hinsicht feststeht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle von "Ungehorsamsdelikten" – als welche sich auch die gegenständliche Übertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung der objektiven Tatbestände zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 15 Abs 5 GelverkG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 726,- eine Geldstrafe in Höhe von € 50,- und somit im Ausmaß von lediglich ca 7 % des Strafrahmens verhängt. Nachdem im Strafverfahren keine Milderungsgründe zutage getreten sind und sich die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des Möglichen bewegt, kommt eine noch weitere Herabsetzung der Strafe – auch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen – nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal der Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht hat, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Gesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023).
Gemäß § 52 VwGVG ist ein Beitrag zu den Kosten des Gerichtsverfahrens im Ausmaß von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat und eine Geldstrafe unter € 500,- verhängt wurde. Außerdem waren keine Sachverhaltsfragen, sondern nur Rechtsfragen zu lösen.
V.Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist in Verwaltungsstrafsachen keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn nur eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von weniger als € 400,- verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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