LVwG T LVwG-2024/20/1800-3

LVwG-2024/20/1800-3Landesverwaltungsgericht29.08.2024

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Übertretung, die unter besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurde<br/>Bindungswirkung<br/>Mindestentziehungsdauer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/1800-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.1800.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 04.06.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin beginnt.

2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 3, § 24 Abs 1 Z 1, § 26 Abs 2a Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 90/2023.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.06.2024 (zugestellt am 18.06.2024) wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde ihr auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Schließlich wurde auch noch die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Führerscheinbesitzer auferlegt. Der Beginn der Entziehung wurde mit der Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des § 20 Abs 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) und des § 46 Abs 4 lit e StVO bestraft worden sei und das Landesverwaltungsgericht die Schuldvorwürfe bestätigt hätte. Die Führerscheinbehörde verwies dabei auf Ausführungen in den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.05.2024, Zln ***, und ***. Die Beschwerdeführerin habe ein Verhalten gesetzt, das ein erhebliches Ausmaß an Bereitschaft zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse und an besonderer Rücksichtslosigkeit gezeigt hätte. Es wäre deshalb eine Verkehrsunzuverlässigkeit gegeben. Es hätte mit der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden können.

Mit Schreiben vom 07.07.2024 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. In der Beschwerde räumte sie zunächst ein, dass sie am 22.12.2023 an einer unangemeldeten politischen Kundgebung, bei der mit mehreren Transparenten auf die Gefahren des Klimawandels hingewiesen werden und ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen sowie der Stopp weiterer Bohrungen nach Gas in Österreich gefordert werden sollte, teilgenommen hätte. Sie sei nicht Veranstalterin der Versammlung gewesen und habe auch nicht öffentlich durch Flugschriften, Plakate, Postings im Internet etc zur Teilnahme aufgerufen. Durch die – weniger als eine halbe Stunde andauernde – Versammlung sei der Verkehr nur kurz und geringfügig gestört worden. Der Protest sei friedlich und gewaltfrei abgelaufen. Es hätte sich um eine Spontanversammlung auf der V Autobahn A** bei km 2,48 gehandelt. Sie sei der Behörde nicht angezeigt worden. Eine fristgerechte Anzeige sei unmöglich gewesen, ohne den Versammlungszweck zu gefährden. Sie habe bereits in ihrer gegenüber der Behörde eingebrachten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass ihr Verhalten durch die Ausübung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin berief sich auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 EMRK und Art 13 StGG, dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art 11 Abs 1 EMRK und Art 12 StGG sowie auf die Verletzung in „einfach gesetzlichen Rechten“.

Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit. Die Verkehrsunzuverlässigkeit sei einerseits aufgrund einer erwiesenen Tatsache und andererseits aufgrund der Wertung (gemäß § 7 Abs 4 FSG) zu beurteilen. Dabei sei auch zu prüfen, inwieweit zukünftig die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährdet werde oder sich die betreffende Person sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werden würde.

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Rechtsmittelschrift darauf, dass „besonders gefährliche Verhältnisse" bzw. „besondere Rücksichtslosigkeit“ nur dann angenommen werden dürfte, wenn zur Verletzung einer Verkehrsvorschrift noch ein anderes Sachverhaltselement hinzutrete. Sie hätte keine Handlung im Sinn des § 7 Abs 3 FSG gesetzt, welche eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen würde. Die Behörde hätte es gänzlich unterlassen, ihre Handlungen im Zusammenhang mit den ihr zustehenden Grundrechten zu sehen. Es liege im Wesen von politischen Versammlungen, dass diese an öffentlichen Orten und insbesondere auf Straßen abgehalten würden, da nur so der Zweck, nämlich die Öffentlichkeit auf das Anliegen der Versammlung aufmerksam zu machen, erreicht werden könne. In der Nähe des Versammlungsortes hätten sich keinerlei gekennzeichnete Parkflächen befunden und wäre daher auch ein Halten oder Parken auf einer dafür gekennzeichneten Fläche nicht möglich gewesen. Durch die – lediglich 20 Minuten andauernde – Versammlung sei der Verkehr nur kurz und geringfügig gestört worden. Der Protest sei friedlich und gewaltfrei verlaufen. Spontanversammlungen, wie die gegenständliche, wären vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Erreichung des Versammlungsortes sei alternativlos gewesen, um ein gefahrloses Betreten der Fahrbahn für die Versammlungsteilnehmenden zu ermöglichen. Dafür sei der Verkehr durch Nebeneinanderfahren und gezieltes, langsames und schrittweises Reduzieren der Fahrgeschwindigkeit zum Stillstand gebracht worden. Dabei sei kurzfristig die Alarmblinkanlage eingeschalten worden, um andere Verkehrsteilnehmer vor der schrittweisen Reduktion des Tempos bis zum Anhalten zu warnen. Man hätte umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen gesetzt, letztlich die gleichen, wie sie auch die Sicherheitspolizei gesetzt würden, um den Verkehr auf Autobahnen geordnet zum Stillstand zu bringen. Es sei auch die Leitstelle über die Sperre des Autobahnabschnitts informiert worden. Damit sei jedenfalls kein rücksichtsloses Verhalten gesetzt worden.

Es sei zutreffend, dass unter gewöhnlichen Umständen das Anhalten auf der Autobahn generell eine gefährliche Situation darstellen könnte, da andere Autofahrende normalerweise nicht mit Hindernissen rechnen würden und zu Fuß gehende Menschen auf der Fahrbahn ein erhebliches Risiko darstellen könnten. Im speziellen Fall habe es sich jedoch um eine außergewöhnliche Situation gehandelt, die durch das übergeordnete Ziel der Versammlung gerechtfertigt gewesen sei. Die grundrechtlich gedeckten Handlungen seien notwendig gewesen, um die Versammlung sicher und geordnet abhalten zu können. Sie seien nicht als Grundlage für einen möglichen Führerscheinentzug geeignet. Man hätte die Risiken im Vergleich zu ungeplanten Staus erheblich minimiert. Das Einschalten der Alarmblinkanlage hätte auf die bevorstehende Verkehrsunterbrechung hingewiesen und sichergestellt, dass Fahrzeuge nicht abrupt abbremsen hätten müssen, was das Risiko von Auffahrunfällen deutlich verringert hätte. Zudem sei die Bildung einer Rettungsgasse ermöglicht worden, was im Notfall die ungehinderte Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleistet hätte. Der Stau sei geordnet und sicherheitsbewusst initiiert worden.

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Verfassungsgerichtshofs lägen besonders gefährliche Verhältnisse immer nur dann vor, wenn dies mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre. Durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen hätte eine deutlich geringere Gefahr für Schutzgüter bestanden. Die Annahme besonderer Rücksichtslosigkeit erfordere ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützenden. Die Handlungen der Beschwerdeführerin seien nur im Kontext mit der Ausübung ihres Versammlungsrechtes zu betrachten. Bei der besonderen Rücksichtslosigkeit handle es sich um ein subjektives Element, das nicht allein auf die Folgen abstelle, sondern auf die Intention und die näheren Umstände. Da das Verhalten als Ausdruck der Versammlungsfreiheit und des Protests zum Schutz des Klimas zu verstehen sei, könne es nicht als besonders rücksichtslos Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG bewertet werden.

Die Verkehrszuverlässigkeit sei ein charakterlicher Wertbegriff. Es sei daher die charakterliche Veranlagung einer Person, ausgehend von den nach außen hin in Erscheinung tretenden Handlungen dieser Person, zu beurteilen. Es müsse gemäß § 7 Abs 4 FSG eine Wertung vorgenommen werden, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährden werde. Die Durchführung einer friedlichen Versammlung mit dem Ziel, auf ein dringendes gesellschaftliches Problem aufmerksam zu machen, sei kein verwerfliches Verhalten. Die Behörde habe es unterlassen, die Annahme zu begründen, dass der Betreffende „sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen“ werde. Eine überschießende verwaltungsrechtliche Sanktionierung ihrer Versammlungsteilnahme in Form eines ungerechtfertigten Entzuges wäre somit im Ergebnis ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und damit verfassungswidrig. Es sei keine besonders gefährliche Verhaltensweise oder besondere Rücksichtslosigkeit nachgewiesen worden. Die Behörde habe die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit und die spezifischen Umstände der Versammlung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Prognose einer Wiederholungsgefahr sei somit nicht hinreichend begründet worden.

Der gegenständliche (führerscheinrechtliche) Akt wurde von der Landespolizeidirektion Y mit Schreiben vom 08.07.2024 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und langte dort am 10.07.2023 ein. In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht am 26.08.2024 eine Verhandlung durch. Dabei war die Beschwerdeführerin anwesend.

II.Sachverhalt:

Mit einem Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.2.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:22.12.2023, 10:52 Uhr

Ort:X, A ** Str.km 2,48, Fahrtrichtung W

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben ohne zwingenden Grund Ihr Fahrzeug so langsam gelenkt, dass der übrige Verkehr behindert worden ist. Sie haben auf der Autobahn die Fahrgeschwindigkeit sukzessive (‚Drosselfahrzeug‘) reduziert und Ihr Fahrzeug schlussendlich im Bereich Str. km 2,48 (Örtlichkeit einer Versammlung der ‚Letzten Generation‘) zum Stillstand gebracht, wodurch es letztlich zu einem Stau und einer Sperre der Autobahn gekommen ist. Besonders gefährliche Verhältnisse bzw. besondere Rücksichtslosigkeit werden angenommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StV0 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 500,00

9 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023“

Mit einem weiteren Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.2.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:22.12.2023, 10:52 Uhr

Ort: X, A ** Str.km 2,48, Richtungsfahrbahn W

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben auf der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle gehalten. Zuvor haben Sie auf der Autobahn die Fahrgeschwindigkeit sukzessive (‚Drosselfahrzeug‘) reduziert und Ihr Fahrzeug schlussendlich im Bereich Str. km 2,48 (Örtlichkeit einer Versammlung der ‚letzten Generation‘) zum Stillstand gebracht, wodurch es letztlich zu einem Stau und einer Sperre der Autobahn gekommen ist. Besonders gefährliche Verhältnisse bzw. besondere Rücksichtslosigkeit werden angenommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 46 Abs 4 lit. e Straßenverkehrsordnung 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

€ 220,00

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

4 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 99 Abs. 2 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023“

Gegen diese beiden Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X hat die Bestrafte jeweils Beschwerde erhoben. In dieser Angelegenheit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.04.2024 eine Verhandlung durchgeführt. Mit Erkenntnissen vom 02.05.2024, Zln LVwG-*** und , hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerden entschieden. Die Schuldsprüche wurden jeweils bestätigt. In Bezug auf die Übertretung gemäß § 20 Abs 1 StVO erfolgte mit dem Erkenntnis Zl LVwG- eine Herabsetzung der Geldstrafe von Euro 500,00 auf Euro 220,--. In Bezug auf die Übertretung gemäß § 46 Abs 4 lit e StVO wurde mit dem Erkenntnis Zl LVwG-*** vom Verwaltungsgericht auch die Höhe der Geldstrafe bestätigt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Landespolizeidirektion Tirol sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Zl LVwG-***.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 99 Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl I 90/2023 lautet wie folgt:

„§ 99. Strafbestimmungen.

(1) (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) (…)

c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,

d) (…)“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7 Abs 1 und 3 Z 3 lit a und Z 4

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h, a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hinter-einanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

[…]

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

[…]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]

V.Rechtliche Würdigung:

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin wegen der am 22.12.2023 erfolgten Begehung von Übertretungen gemäß § 20 Abs 1 und § 46 Abs 4 lit e StVO jeweils unter Heranziehung der Strafnorm § 99 Abs 2 lit c StVO bestraft. Gegen die jeweils ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X hat die Bestrafte Beschwerde erhoben. Im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Beschwerdeverfahrens wegen dieser Verwaltungsübertretungen hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die angeführten Übertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurden. Das Verwaltungsgericht hat dies im Verwaltungsstrafverfahren jeweils bejaht und die Bestrafungen unter Anwendung der qualifizierten Strafnorm § 99 Abs 2 lit c StVO bestätigt.

Die somit rechtskräftig gewordenen Bestrafungen üben eine Bindungswirkung auf das führerscheinrechtliche Verfahren aus (VwGH 26.08.2022, Ra 2021/11/0182; VwGH 19.09.2018, Ra 2018/11/0179). Dies bedeutet, dass die Führerscheinbehörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG 1997 auszugehen hat (vgl VwGH 23.04.2002, 2000/11/0091, unter Hinweis auf 21.05.1996, 96/11/0102 ua).

Im Falle einer erstmaligen Begehung einer Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG hat die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2a FSG mindestens sechs Monate zu betragen. Der Gesetzgeber hat insofern schon eine Wertung von Übertretungen, die unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen werden, vorgenommen (vgl VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227). Eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG ist diesfalls lediglich hinsichtlich eines über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Entziehungszeitraums vorzunehmen (vgl VwGH 19.08.2014, 2023/11/0038).

Im gegenständlichen Fall hat die Landespolizeidirektion Tirol die Mindestentziehungsdauer festgesetzt. Eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG kommt daher nicht Betracht. In einem derartigen Fall hat die Behörde gemäß § 24 Abs 3 Z 1a FSG (auch im Falle der erstmaligen Begehung) zwingend eine Nachschulung anzuordnen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Verhältnisse bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.09.1999, 99/11/0166).

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin festgelegt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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