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LVwG-2024/13/1906-1•LVwG T LVwG-2024/13/1906-1
LVwG-2024/13/1906-1Landesverwaltungsgericht29.08.2024
Beschränkung der Lenkberechtigung<br/>Befristung <br/>Auflage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2024, Zl ***, betreffend die Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflage und Befristung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und werden die Beschränkungen der Lenkberechtigung (Befristung und Auflagen) behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung hinsichtlich aller Klassen gemäß § 24 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 des Führerscheingesetzes (FSG) durch Befristung bis zum 21.05.2025 eingeschränkt und gleichzeitig die Auflage erteilt nachstehende Befunde (= Code 104) dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Y zu erbringen.
Suchtberatung in dreimonatlichen Abstand nach Ermessen der Suchtberatung – erstmals bis zum 18.06.2024
Drogenharn unter Sicht (Kokain, THC, Amphetamine, Benzodiazepine) erstmals bis 18.06.2024 danach monatlich
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung feststelle, dass ihr das amtsärztliche Gutachten vom 21.05.2024 vorliege, aus welchem sich ergebe, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt und unter Auflagen geeignet sei. Die belangte Behörde gründe diese Feststellung lediglich auf das amtsärztliche Gutachten, das ihm nicht ausgehändigt worden sei. Bei der gegenständlichen Untersuchung am 21.05.2024 sei keine vollumfassende Begutachtung durchgeführt worden, weil keine Harnuntersuchung stattgefunden habe. Am darauf folgenden Tag, dem 22.05.2024 sei ihm von der Amtsärztin telefonisch mitgeteilt worden, dass sie die Harnuntersuchung vergessen habe und sie sich schriftlich zu einem neuerlichen Termin melden würde.
Hätte die Amtsärztin die Harnuntersuchung durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass keinerlei Erkrankung iSd § 5 FSG-VG bei ihm vorliege und er hinreichend gesund sei, um ein Kraftfahrzeug zu lenken. Auch sei keine verkehrspsychologische Stellungnahme iSd § 5 Abs 2 FSG-VG durchgeführt worden und sei daher der bekämpfte Bescheid aufgrund fehlender Voraussetzungen aufzuheben.
Er habe zu keinem Zeitpunkt den Straßenverkehr beeinträchtigt und nie eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Der gegenständliche Entzug der Lenkberechtigung sowie die Auflagen seien als überzogen und nicht angemessen zu betrachten, da diese in keinerlei Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt stünden.
Weiters habe die belangte Behörde festgestellt, dass er am 21.05.2024 im Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Y befragt und begutachtet worden sei. Laut Anamnese liege bis dato regelmäßiger Konsum von Kokain vor. Die belangte Behörde berufe sich hierbei auf seine Erzählungen, nach denen er wahrheitsgemäß zu seinem vergangenen Rauschgiftkonsum stehe und ehrlich angegeben habe, dass er bereits seit vielen Monaten keinerlei Rauschgifte mehr zu sich genommen habe. Die Schlussfolgerung, dass er bis dato regelmäßig Kokain konsumiert habe, entspreche sohin nicht dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung. Möge auch die belangte Behörde seinen Angaben keinen Glauben schenken und von einer fortdauernden Konsumation von Rauschgiften ausgehen, wäre diese Annahme durch den ausführenden Amtsarzt zu überprüfen gewesen. Richtigerweise habe laut Anamnese bei ihm in der Vergangenheit Konsum von Kokain vorgelegen, jedoch würden keine Beweisergebnisse dahingehend existieren, die auf einen weiteren, zeitlich aktuellen Konsum von Kokain schließen lassen würden.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Aufnahme eines Sachverständigengutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Das gegenständliche Verfahren betreffend die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers nach § 8 FSG wurde von der Polizeiinspektion X insofern eingeleitet, als diese der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, ihren Abschlussbericht bzw Abtretungsbericht vom 01.04.2024, Gz *** gegen den Beschwerdeführer betreffend des Verdachtes nach § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz mit dem Ersuchen übermittelte, ein Gutachten darüber abzugeben, ob der Beschwerdeführer noch im Sinn des § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen (einschließlich Motorfahrrädern, 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen) gesundheitlich geeignet ist.
Aus dem genannten Abschlussbericht ergibt sich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund eines Whatsapp-Verlaufs mit einer Person namens A.B., gegen die Ermittlungen wegen des Verdachtes der absichtlich schweren Körperverletzung geführt wurden, ausfündig gemacht wurde.
Im Zuge des Verfahrens gegen A.B. sagte dieser am 12.01.2024 vor der PI X aus, vom Beschwerdeführer bei zwei Übergaben insgesamt 12 bis 13 g Kokain von 100,00 €/g käuflich erworben zu haben.
Anlässlich seiner Einvernahme am 01.02.2024 auf der PI Wörgl gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang 2019 bis Ende 2022 insgesamt ca 70 bis 80 g Kokain von A.B. zum Preis von 100,00 €/g für den Eigenkonsum erworben habe sowie weiters insgesamt ca 12 bis 13 g Kokain an A.B. zurückgegeben habe, um einen Teil seiner Schulden, welche vom Suchtmittelerwerb stammten, abzuzahlen.
Anlässlich einer freiwilligen Nachschau an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am 01.02.2024 konnte kein Suchtmittel fest- und sichergestellt werden.
Am 21.05.2024 erstattet CC, Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Y nachfolgendes amtsärztliche Gutachten:
„Amtsärztliche Untersuchung:
Herr AA, wurde am 21.05.2024 im Gesundheitsamt Bezirkshauptmannschaft Y befragt und begutachtet. Laut Anamnese liegt bis dato regelmäßiger Konsum von Kokain vor. In den Jahren 2019 2022 sei dieses anamnestisch relativ häufig gewesen. Nun konsumiere er deutlich seltener Kokain, andere Drogen nehme er nicht. Es kommt etwa einmal monatlich vor, wenn es sich zufällig in Freundeskreis ergibt. Aktiv bemüht er sich nicht um Anschaffung der Droge oder geplanten Konsum. Er habe dadurch keine gesundheitlichen Einschränkungen und konsumiere strikt getrennt zum Lenken eines KFZ und wenn er am nächsten Tag nicht arbeiten müsse.
Der oben genannte ist seit seinem 19 Lebensjahr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Bisher sei er unfallfrei gefahren. Einmalig würde ihn mit 19 Jahren sein Führerschein wegen Alkohol abgenommen, damals sei er nicht gefahren aber schlief im Auto. Er trinke auch kaum Alkohol und sei sich der Verantwortung im Straßenverkehr bewusst. Herr AA habe eine abgeschlossene Lehre und ist sozial und beruflich gut integriert.
Vorerkrankungen sind keine bekannt. Medikamente nimmt er keine ein.
Auf das durchführen eines Drogenharnstests unter Sicht wird aus amtsärztlicher Sicht verzichtet, da der letzte Konsum nur wenige Tage zurückliegt.
Herr AA ist orientiert, einsichtig und kooperativ. Es besteht kein Suchtdruck. Er ist klinisch und grob neurologisch unauffällig. Es bestehen keine gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere sind keine psychische bekannt.
Zusammenfassende Beurteilung
Unauffälliger klinischer, neurologischer und psychopathologischer Status. Aufgrund der Anamnese und doch seit mehreren Jahren bestehenden Kokain-Konsum,wird von einem behandlungsrelevanten Konsumverhalten ausgegangen. Ob eine Abstinenz angehalten werden kann und dieses keine klinischen Nebenwirkungen zu Folge hat, kann nur im Verlauf begutachtet werden. Aktuell zeigen sich keine klinischen oder psychischen Einschränkungen. Unterstützend ist psychotherapeutische Anbindung dringend angeraten. Herr AA ist aus amtsärztlicher Sicht ist gemäß §8 FSG als gesundheitlich BEDINGT geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen Gruppe 1 beurteilt. Folgende Kautelen sind zu erfüllen:
Erstmals bis zum 18.06.2024
danach monatlich
Wenn der am 20.01.1979 geborene Beschwerdeführer im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung davon sprach, dass ihm einmal mit 19 Jahren der Führerschein wegen Alkohol abgenommen worden sei, er aber damals nicht gefahren, sondern im Auto geschlafen habe, bezieht er sich offenkundig auf einen Vorfall aus dem Jahre 2003.
Der Ladung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2024 leistete der Beschwerdeführer keine Folge.
Einen Drogenharnbefund und eine Bestätigung der Suchtberatung bis 18.06.2024 brachte der Beschwerdeführer nicht bei.
Sodann wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 18.6.2024 erlassen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt, insbesondere aus den angesprochenen Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten (auszugsweise):
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
Gesundheitliche Eignung
[…]
Gesundheitliche Eignung
§ 8 (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;
[…]
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.
[…]
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
[…]
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.“
Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung:
„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3 (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
und
[…]
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
[…]
(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
Gesundheit
„§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
[…]
schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
a)
Alkoholabhängigkeit oder
b)
andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
[…]
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
[…]
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
[…]
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenk-berechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen."
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die von der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y angeordnete Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 21.05.2025 und die ihm erteilten Auflagen der Suchberatung in 3-monatlichen Abstand nach Ermessen der Suchtberatung – erstmals bis zum 18.06.2024 und dem Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft Y erstmals bis 18.06.2024, danach monatlich einen Drogenharn unter Sicht (Kokain, THC, Amphetamine, Benzodiazepine) zu erbringen. Der Beschwerdeführer bestreitet einen regelmäßigen zeitlich aktuellen Konsum von Kokain.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß § 8 FSG von einem Sachverständigenarzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet“, so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen, oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung oder für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl etwa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148).
Anhaltspunkte für eine derartige Krankheit bzw Gründe, warum beim Beschwerdeführer mit einem zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, sind weder dem amtsärztlichen Gutachten vom 21.05.2024 noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.
Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinn des zuletzt gesagten anzunehmen bedarf es auf einem amtsärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeug aufschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl etwa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148).
Ausführungen im dargelegten Sinn fehlen im Gutachten vom 21.05.2024. Als Begründung, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beurteilt wurde und die in Spruch des angefochtenen Bescheides angefochtene Befristung und Auflagen erteilt wurden, wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer orientiert, einsichtig und kooperativ ist, kein Suchtdruck besteht sowie klinisch und neurologisch unauffällig ist, sowie schließlich keine gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere keine psychischen bekannt sind. Vorerkrankungen sind ebenso keine bekannt, auch Medikamente nimmt der Beschwerdeführer keine. Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Lehre und ist sozial und beruflich gut integriert. Er ist seit dem 19 Lebensjahr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung und bisher unfallfrei gefahren. Einmal wurde ihm mit 19 Jahren (Vorfall aus dem Jahr 2003) sein Führerschein wegen Alkohol abgenommen, jedoch sei er laut seinen eigenen Angaben damals nicht gefahren und habe nur im Auto geschlafen. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben Anfang des Jahres 2019 bis Ende 2022 Kokain konsumiert. Laut Anamnese konsumiere er deutlich seltener Kokain, andere Drogen nehme er nicht. Es komme einmal monatlich vor, wenn es sich zufällig im Freundeskreis ergebe. Aktiv bemühe er sich nicht mehr um Anschaffung der Droge oder geplanten Konsum. Er konsumiere auch strikt getrennt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges und wenn er am nächsten Tag nicht arbeiten müsse.
Festgehalten wird, dass anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung kein Drogenharntest durchgeführt wurde. Auch fehlt ein fachärztliches Gutachten zur Frage einer früheren Suchtabhängigkeit. Schließlich steht das gegenständliche Verfahren nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Lenktätigkeit eines Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers unter einem allfälligen Suchtgifteinfluss.
Wie vom Beschwerdeführer richtig ausgeführt, beinhaltet auch der angefochtene Bescheid keine konkrete, schlüssige und auf den Fall bezogene Begründung. Er stützt sich ausschließlich auf das amtsärztliche Gutachten vom 21.05.2024. Der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich lediglich die Anmerkung entnehmen, dass der Behörde das amtsärztliche Gutachten vom 21.05.2024 vorliege, aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt und unter den erteilten Auflagen geeignet sei. Daran schließen sich die rechtlichen Grundlagen an, auf die sich die Entscheidung stützt, wobei diese in keinster Weise auf den konkreten Fall Bezug nehmen, sodass schlüssig wäre, warum die belangte Behörde so entscheiden hat.
Da die Begründungen des amtsärztlichen Gutachtens und des angefochtenen Bescheides wage und nicht schlüssig sind und im Ermittlungsverfahrens offensichtlich weder Erhebungen zum Vorhandensein einer Krankheit, bei der mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, noch ein Facharztgutachten zur einer allfälligen Suchtgifterkrankung oder Abhängigkeit eingeholt wurde, steht der maßgebliche Sachverhalt keinesfalls nachvollziehbar fest.
Zusammengefasst verbleibt daher im gegenständlichen Fall, dass der vom Beschwerdeführer eingestandene Kokainkonsum in den Jahren 2019 bis 2022 als auch die Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 21.05.2024 nicht zur Annahme berechtigen, der Beschwerdeführer wäre suchtmittelabhängig bzw habe damit gehäuften Missbrauch begangen und leide an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, nach deren Art mit einer (die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden) Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 20.11.2012, Zl 2012/11/0132 sowie vom 20.03.2013, Zl 2013/11/0028).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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