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LVwG-2024/27/2175-1; LVwG-2024/27/2176-1•LVwG T LVwG-2024/27/2175-1; LVwG-2024/27/2176-1
LVwG-2024/27/2175-1; LVwG-2024/27/2176-1Landesverwaltungsgericht28.08.2024
2 mj. Kinder<br/>Schulpflicht nicht erfüllt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2024, *** und ***, wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985,
wie folgt:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 80,00, sohin insgesamt Euro 160,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-2024/27/2175) wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:18.04.2024 -04.06.2024
Ort:**** Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen BB, geboren am 10.8.2011, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, i.d.g.F. BGBl. Nr. 37/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
6 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. Nr. 76/1985, i.d.g.F. BGBl. Nr. 37/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 440,00
Mit dem Straferkenntnis zu *** (LVwG-2024/27/2176) wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:18.04.2024 -04.06.2024
Ort:**** Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen CC, geboren am 3.7.2013, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil der Schüler im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, i.d.g.F. BGBl. Nr. 37/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
6 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. Nr. 76/1985, i.d.g.F. BGBl. Nr. 37/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 440,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht gleichlautend Beschwerde erhoben und darin lediglich ausgeführt, dass sie sich auf das Grundgesetz, in dem der Heimunterricht verankert sei, berufe. Sie habe nie eine Untersagung des häuslichen Unterrichtes erhalten und habe nie eine Anordnung zum Besuch einer öffentlichen Schule erhalten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten und die Akten des Landesverwaltungsgerichts.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 44 Abs 4 und Abs 4 VwGVG von einer solchen abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der Kinder BB, geboren am XX.XX.XXXX sowie CC, geboren am XX.XX.XXXX. Beide Kinder haben die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.
Seitens der Bildungsdirektion wurde jeweils mit Schreiben vom 07.02.2024 Strafanzeige beim Stadtmagistrat Y eingebracht, weil der gemäß § 16 Schulpflichtgesetz 1985 verpflichtend durchzuführende automationsunterstützte Datenabgleich zwischen dem zentralen Melderegister und den von den Tiroler Schulen gemeldeten Schülerinnen und Schülern ergeben hat, dass die vorgenannten schulpflichtigen Kinder keine Schule besuchen würden.
Gegen die Beschwerdeführerin wurden bereits Strafverfügungen vom 17.04.2024 zu Zahl *** und *** seitens der belangten Behörde erlassen, in denen jeweils eine Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 für die genannten schulpflichtigen Kinder in der Zeit vom 11.09.2023 bis 17.04.2024 zur Last gelegt und jeweils Gelstrafen verhängt wurden. Diese Strafverfügungen wurden mit 22.05.2024 rechtskräftig.
Über dem Leiter der Mittelschule Z wurde am 04.06.2024 erhoben, dass die zuvor genannten schulpflichtigen Kinder nach wie vor nicht zum Schulbesuch erschienen sind und wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde nachweislich über die Einleitung eines Strafverfahrens informiert und wurde die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt, die von der Beschwerdeführerin jedoch nicht wahrgenommen wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft den behördlichen Akten und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol im jeweiligen Fall entnommen werden. Das Fernbleiben der schulpflichtigen Kinder von der Schule wurde im Übrigen nicht substantiell bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023 lauten:
„ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:
5. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß § 9 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),
6. die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
7. die Anschrift sowie die Telefonnummer und E Mail-Adresse des Lehrlings,
8. Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist;
10. Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß § 5 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,
11. Information, ob die Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 BAG erfolgt,
12. Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung,
13. allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen,
14. Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und E Mail-Adresse des Lehrbetriebs und
15. Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 BAG.
Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin jeweils zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Die Beschwerdeführerin führt in ihren Beschwerden jeweils lediglich aus, dass es sich auf das „Grundgesetz in dem der Heimunterricht verankert ist“ berufe und mir eine Untersagung des häuslichen Unterrichts erhalten und nie eine Anordnung zum Besuch einer öffentlichen Schule erhalten habe.
Dazu ist festzuhalten, dass Art 14 Abs 7a B-VG die allgemeine Schulpflicht für alle in Österreich aufhältigen Kinder (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) für zumindest 9 Schuljahre verpflichtend vorsieht. Zwar ist in Art 17 Abs 3 StGG vorgesehen, dass der häusliche Unterricht keiner Beschränkung unterliegt, jedoch garantiert diese Bestimmung nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.0311/2019). Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht demnach nicht.
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Der Beschwerdeführerin war diese Verpflichtung bereits aufgrund eines vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens jedenfalls bekannt.
Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, häuslichen Unterricht beantragt zu haben und ergibt sich aus der Tatsache, dass die Bildungsdirektion Tirol Strafanzeige nach Durchführung eines verpflichtend durchzuführenden automationsunterstützten Datenabgleichs erhoben hat, dass ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde. Eine zusätzliche Anordnung des Besuchs einer öffentlichen Schule ist nicht notwendig, da sich diese Verpflichtung bereits aus dem Gesetz ergibt.
Die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte zweier Kinder ist verpflichtet, sich mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen auseinanderzusetzen und sich diesbezüglich Kenntnis zu verschaffen. Es ist nicht die Verpflichtung der Schulbehörden oder der Schulen, die Beschwerdeführerin auf die diesbezügliche Verpflichtung hinzuweisen.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei derart der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Aufgrund der Tatsache, dass bereits ein Strafverfahren wegen einer Schulpflichtverletzung gegen die Beschwerdeführerin geführt wurde, ist zu schließen, dass sich die Beschwerdeführerin jedoch bewusst für die weitere Übertretung entschieden hat und ist somit von Vorsatz auszugehen. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei einer Entscheidung, schulpflichtige Kinder unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zurecht erfolgt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Normen das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wurde.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind die verhängten Geldstrafen jedoch nicht als überhöht anzusehen, ist doch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits einschlägig strafvorgemerkt ist.
Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fällt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafen zu bemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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