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LVwG-2024/15/2153-1Landesverwaltungsgericht26.08.2024
Verspätete Vorlage Augenarztbefund
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem FSG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die Wendung „für Mai 2024“ durch die Wendung „für das Jahr 2024 bis zum 19.05.2024“ ersetzt wird. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden, auf Euro 36,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, herabgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Ihnen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2022 unter der Zahl *** aufgetragen, einen augenfachärztlichen Befund alle 12 Monate (bis zum 19.05.2023, 19.05.2024, 19.05.2025, 19.05.2026 und 19.05.2027) unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Sie haben es unterlassen, diese Werte für Mai 2024 vorzulegen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. dem angeführten Bescheid“
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 37 Abs 1 FSG eine Strafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden, verhängt.
Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet.
In der Begründung führt die belangte Behörde dazu zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Bescheid vom 23.05.2022 dazu verpflichtet gewesen wäre, der Behörde bis zum 19.05.2024 unaufgefordert einen augenfachärztlichen Befund vorzulegen. Der Befund sei allerdings tatsächlich erst am 27.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangt. Unter Berücksichtigung der Feiertage im Mai 2024 wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, diesen Befund bis zum 21.05.2024 abzugeben, weshalb die Vorlage erst am 27.05.2024 verspätet erfolgt sei.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei der Augenklinik erst am 23.05.2024 einen Termin zur Untersuchung erhalten habe.
Weiters sei für ihn auch die Fahrt nach Innsbruck in die Augenklinik eine Herausforderung, da er dazu Hilfe benötige. Er habe sich stets bemüht den augenfachärztlichen Befund fristgerecht abzugeben. Es sei ihm dies leider heuer nicht gelungen und er entschuldige sich aufrichtig für diesen Fehler, weshalb er ersuche, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen allenfalls eine Ermahnung zu erteilen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des mündlich verkündeten Bescheides vom 23.05.2022 dazu verpflichtet, jährlich bis zum 19.05. einen Befund über eine ärztliche Kontrolluntersuchung auf Visus, Gesichtsfeld durch einen Augenarzt der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung im Jahr 2024 nicht fristgerecht nachgekommen. So wurde der entsprechende Befund erst 6 Tage verspätet der Behörde vorgelegt.
III.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unstrittig.
IV.Rechtslage:
„§ 37
Strafausmaß
…
V.Erwägungen:
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er den gegenständlichen Befund verspätet vorgelegt hat. Die Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Betreffend das Verschulden des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass es alleine am Beschwerdeführer liegt, rechtzeitig entsprechende Termine zu vereinbaren, damit er die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllen kann.
Zumal er offensichtlich eine entsprechende Terminvereinbarung zu spät vorgenommen hat steht die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung beantragt wird festgehalten, dass nach § 45 ABs 1 Z 4 VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl etwa VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Einhaltung einer behördlichen Auflage bei der Erteilung eines Führerscheines, ist jedenfalls nicht gering. So dient die Vorschreibung von Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lenkberechtigung der Sicherheit aller am Straßenverkehr teilnehmenden Personen. Damit liegt somit die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht vor, weshalb nach der Judikatur des VwGH eine Einstellung unter Erteilung einer Ermahnung von vorn herein nicht in Frage gekommen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 37 Abs 1 FSG sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, eine Mindeststrafe von Euro 36,00 und eine Höchststrafe von Euro 2.180,00 vor.
In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Verspätung um nur wenige Tage anzulasten ist und dieser im Übrigen unbescholten ist und das Verschulden des Beschwerdeführers als jedenfalls nicht groß zu werten ist, kann im vorliegenden Fall mit der Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Vor diesem Hintergrund war die ausgesprochene Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabzusetzen. Zumal im Verfahren vor der belangten Behörde bereits die Mindestkosten verrechnet wurden, war an der Vorschreibung der Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde keine Änderung vorzunehmen, Kosten für das Beschwerdeverfahren sind aufgrund des teilweise Obsiegens nicht angefallen.
Zur vorgenommen Spruchkorrektur wird festgehalten, dass diese der Klarstellung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat dient. So hat der Beschwerdeführer sehr wohl im Mai 2024 entsprechende Befunde vorgelegt, dies allerdings nicht rechtzeitig. Durch die Richtigstellung wird die Tat an sich nicht ausgetauscht, weshalb das Verwaltungsgericht zur Korrektur verpflichtet war.
Zumal der Beschwerdeführer die Tat an sich nicht bestreitet, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und eine Geldstrafe von unter 500 € verhängt wurde konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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