LVwG T LVwG-2024/45/1489-3

LVwG-2024/45/1489-3Landesverwaltungsgericht22.08.2024

Regest

Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur<br/>Keine rückwirkende Zahlung<br/>Keine behördliche Einschränkung COVID-19

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/1489-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.1489.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2024 wurden dem Beschwerdeführer über Antrag vom 25.01.2024 Leistungen nach §§ 4, 12 Abs 1 und 2 lit e und 26 Abs 1 TTHG (Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie) für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2024 zugestellt.

Am 23.04.2024 (letzter Tag der Beschwerdefrist) meldete sich der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers mittels Mail bei der belangten Behörde und führte aus, dass er zu seiner Überraschung von der Einrichtung erfahren habe, dass für November und Dezember 2023 keine Zahlungen (gesamt Euro 9.872,62) für die Heimunterbringung bezahlt worden seien, da der Verlängerungsantrag zu spät gestellt worden sei. Er ersuchte um nochmalige Prüfung der Angelegenheit, sodass die Zahlungen rückwirkend getätigt werden könnten. Am 24.04.2024 übermittelte er der belangten Behörde ein formell mit „Beschwerde gegen den Bescheid ***“ überschriebenes Mail. Darin führte er aus, dass es ihm durch mehrere unglückliche Umstände nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig für die Monate November und Dezember 2023 den Verlängerungsantrag nach dem TTHG zu stellen. In den Monaten November und Dezember 2023 sei ihm aufgrund aktueller Corona-Fälle in der Einrichtung der Zutritt zum Beschwerdeführer verwehrt gewesen, wodurch er auch nicht auf die fehlenden Zahlungen aufmerksam gemacht worden sei. Er sei von der Einrichtung auch nicht über die Ausstände informiert worden, worauf er natürlich sofort reagiert hätte. Er habe in dieser Zeit eine berufliche Veränderung vorgenommen, die ihn den Antrag völlig vergessen habe lassen. Ihm sei auch in keiner Weise bewusst gewesen, dass das zu späte Ansuchen um Verlängerung die Nachzahlung der Ausstände nicht mehr möglich mache. Dies vor allem aus dem Grund, da sich beim Beschwerdeführer nichts verändert habe und nichts verändern werde. Für das Versäumnis der verspäteten Antragstellung sei er als Erwachsenenvertreter verantwortlich, der Beschwerdeführer habe nicht so viel Geld und wäre er persönlich zur Zahlung verpflichtet. Abschließend ersuchte er den Bescheid noch einmal zu überdenken und sein Anliegen positiv zu bewerten. Der Akt wurde seitens der belangten Behörde in der Folge dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Mail des Landesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2024 wurde der Beschwerdeführer in Hinblick auf die vorgebrachten Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgefordert darzulegen, ob diese Beschränkungen behördlicher Natur waren, weshalb sie erlassen worden waren und insbesondere für welchen Zeitraum. Am 06.08.2024 teilte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers mit, dass nach Rücksprache mit der Heimleitung die Zugangsbeschränkungen nicht behördlicher Natur gewesen seien. Es seien lediglich an einigen Tagen SARS-CoV-2 positive Fälle im Haus zu verzeichnen gewesen, der genaue Zeitpunkt könne nicht genannt werden, da über diese Einschränkungen keine Aufzeichnungen geführt worden seien. Da er selber in einem vulnerablen Bereich arbeite, habe er wohl in diesem Fall auf einen Besuch des Beschwerdeführers verzichtet.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und wird laufend in der Einrichtung „Pflege und Sozialtherapeutische, CC GmbH“ betreut. Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2021, ***, Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie, für den Zeitraum 03.11.2021 bis 31.10.2023 gewährt.

Am 24.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.03.2024 wurden ihm Leistungen nach §§ 4, 12 Abs 1 und 2 lit e und 26 Abs 1 TTHG (Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie) für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuerkannt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsohne aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und wurde von keiner Partei bestritten. Insbesondere hat auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit angeführt, dass der Verlängerungsantrag im Jänner 2024 gestellt wurde und für die Monate November und Dezember 2023 kein Antrag eingebracht worden war. Strittig war somit ausschließlich die zugrundeliegende Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 51/2020, lautet wie folgt:

§ 33

Beginn und Dauer von Leistungen und Zuschüssen, Vorausleistung

(1) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist.

(2) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind befristet für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf.

(3) Hat der Mensch mit Behinderungen privatrechtliche Ansprüche im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b, so sind Leistungen und Zuschüsse unbeschadet der Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche als Vorausleistung zu gewähren.

(4) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Abs. 1 bereits vor dem 1. Tag des Monates, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, frühestens jedoch vom 15. März 2020 an, gewährt werden.

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Das Landesverwaltungsgericht geht gegenständlich von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde aus. Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers wandte sich am letzten Tag der Beschwerdefrist an die belangte Behörde und brachte klar zum Ausdruck, was sein Anliegen ist – nämlich die Kostenübernahme für die Leistungsmonate November und Dezember 2023 – und was er begehrte, nämlich die rückwirkende Zahlung. In diesem Zusammenhang schadet es nicht, dass erst am Folgetag – und somit außerhalb der vierwöchigen First – ein formell als Beschwerde bezeichnetes Schriftstück bei der belangten Behörde einging. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw zum Inhalt einzuvernehmen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 7.6.2023, Ra 2022/11/0103, mwN; zuletzt VwGH 28.02.2024, Fr 2023/10/0002).

Vor diesem Hintergrund war das innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingebrachte Mail, aus dem Gegenstand, Gründe und Begehren unmissverständlich hervorgingen, als fristgerecht eingebrachte Beschwerde zu werten.

2. Zur Sache

§ 33 Abs 1 TTHG sieht hinsichtlich des Beginns einer Leistung allgemein vor, dass Leistungen, die wie im gegenständlichen Fall nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, frühestens vom 1. Tag des Monats an, in der der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, zu gewähren sind. Dies wäre im konkreten Fall bei einer Einbringung am 24.01.2024 der 01.01.2024.

Mit dem Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz wurde der § 33 Abs 4 neu in das Tiroler Teilhabegesetz eingefügt: Demnach können Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Abs 1 bereits vor dem 1. Tag des Monates, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, frühestens jedoch vom 15. März 2020 an, gewährt werden. Normiert wird darin klar die Voraussetzung, dass behördliche Beschränkungen vorliegen müssen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vorgebracht, in den Monaten November und Dezember 2023 sei seinem Erwachsenenvertreter aufgrund aktueller Corona-Fälle in der Einrichtung der Zutritt zum Beschwerdeführer verwehrt gewesen, wodurch dieser auch nicht auf die fehlenden Zahlungen aufmerksam gemacht worden sei. Über Nachfrage nach der Natur der erwähnten Einschränkungen, insbesondere ob es sich dabei um behördliche Einschränkungen iSd § 33 Abs 4 TTHG gehandelt hat, hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zugangsbeschränkungen nicht behördlicher Natur waren. Damit scheidet eine Anwendung des Absatzes 4 des § 33 TTHG im gegenständlichen Fall aus und die allgemeine Regelung des § 33 Abs 1 TTHG gelangt zur Anwendung. Mit dieser Bestimmung soll auch nach den Erläuternden Bemerkungen eine „darüber hinausgehende rückwirkende Gewährung von Leistungen bzw. Zuschüssen aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit auch zukünftig nicht möglich sein. Vielmehr soll gewährleistet sein, dass Anträge in zeitlicher Nähe zu einer Leistung bzw. einem Zuschuss gestellt werden“. Damit normiert das TTHG, dass eine Leistungsgewährung frühestens vom ersten Tag des Monats, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, möglich ist. Ausnahmebestimmungen abseits des angeführten § 33 Abs 4 TTHG oder eine amtswegige Gewährung sind im TTHG nicht vorgesehen. § 2 Abs 1 lit h TTHG normiert explizit den Grundsatz, dass Leistungen und Zuschüsse nur auf Antrag zu gewähren sind.

Da die belangte Behörde somit in rechtskonformer Weise die am 24.01.2024 beantragte Leistung ab dem 01.01.2024 gewährt hat, war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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