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LVwG-2024/13/1336-2•LVwG T LVwG-2024/13/1336-2
LVwG-2024/13/1336-2Landesverwaltungsgericht22.08.2024
Bedarfsgemeinschaft<br/>Eigenmittel eines Mitglieds
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in *** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Mitarbeiter des CC, Sozialberatungsstelle Y in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum vom 01.03.2024 bis 30.04.2024 unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ jeweils weitere Euro 343,47, insgesamt sohin Euro 686,94 gewährt werden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024, Zl ***, wurde AA aufgrund seines Mindestsicherungsantrags vom 28.02.2024 (Verlängerungsantrag) im Zeitraum vom 01.03.2024 bis 30.04.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 1.151,00 sowie im Zeitraum 01.03.2024 bis 31.03.2024 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.789,63, im Zeitraum 01.04.2024 bis 30.04.2024 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 1.446,16 sowie im Monat März 2024 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von Euro 208,06 gewährt.
Dabei wurde bei der konkreten Berechnung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt wohnenden volljährigen Sohnes DD in der Höhe von Euro 1.007,11 voll berücksichtigt.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es nicht rechtens sei, das Arbeitslosengeld seines Sohnes als Einkommen für die gesamte Familie zu werten. Er weise darauf hin, dass eine allfällige Feststellung zur Unterhaltsverpflichtung der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliege. Diesbezüglich könne die Behörde gemäß § 30 Abs 2 TMSG mittels Vorschreibung einer Auflage die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber Dritten anregen. Falls dieser Auflage nicht nachgekommen werde könne die Behörde, seiner Ansicht nach maximal von ihrer Sanktionsmöglichkeit im Sinn des § 19 Abs 1 lit c TMSG Gebrauch machen. Die Kompetenz zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs liege demnach jedenfalls beim zuständigen Bezirksgericht und nicht bei der Mindestsicherungsbehörde. Nicht rechtes sei, dass die Mindestsicherungsbehörde selbstständig eine solche Unterhaltspflicht konstruiere, ohne die Voraussetzungen gemäß § 234 AGBG zu prüfen.
Durch die Mindestsicherungsbehörde sei außerdem die Belastbarkeitsgrenze nicht geprüft worden, also eine Aufrechterhaltung des angemessenen Unterhalts seines Sohnes gemäß § 291 EO. Unterhaltsverpflichtungen von Kindern gegenüber ihren Eltern würden eine Ausnahme darstellen und seien immer im Einzelfall zu entscheiden. Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern sei subsidiär zur Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern und setze die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit der Eltern voraus. Auch wenn ein Unterhaltsanspruch seitens seines Sohnes bestünde wäre immer noch zu prüfen, inwiefern der angemessene eigene Unterhalt seines Sohnes dadurch gefährdet werden würde (benificium competentiae).
Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass eine Unterhaltspflicht seines Sohnes ihm gegenüber bestehe müsse jedenfalls die Höhe des Unterhalts korrigiert und reduziert werden. Sein Sohn DD sei 18 Jahre alt und ihm stehe Arbeitslosengeld bzw Schulungsgeld (er besuche EE) zur Verfügung. Wenn das verbleibende Einkommen nach Abzug seines Mietkopfanteils und des Lebensunterhalts als Unterhalt für die restliche Familie herangezogen werde, werde Ahmad nicht in der Lage seine finanziellen Rücklagen aufzubauen. Ein Auszug aus dem elterlichen Haushalt werde somit, ohne eigene finanzielle Mittel schwer möglich sein. Bei einer etwaigen Wohnungsanmietung wäre auch er auf Leistungen nach dem TMSG angewiesen.
Abschließend halte er fest, dass gemäß § 1 Abs 1 TMSG das Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sei. Ein weiteres Ziel der Mindestsicherung stelle nach § 1 Abs 5 die Selbstbefähigung des Mindestsicherungsbeziehers dar. Die Behörde agiere in diesem konkreten Fall entgegen der Grundsätze der Mindestsicherung.
Sein Sohn DD habe bisher (vor Einrechnung seines gesamten Einkommens im Jänner und Februar 2024) Euro 200,00 monatlich an ihn bezahlt. Er lebe mehr oder weniger eigenständig und sei dabei sich ein eigenes Leben aufzubauen, weshalb er sich mittlerweile auch um eine leistbare, eigene Wohnung bemühe.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Bescheides insofern beantragt, dass lediglich der Mietkostenanteil in der Höhe von Euro 278,74 (Gesamtmiete von Euro 1.392,74 : 5 Personen) und nicht das gesamte Einkommen von DD zum Abzug gebracht werde.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt LVwG Tirol 2023/31/2749 ebenfalls betreffend den Beschwerdeführer AA.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner fünfköpfigen Familie (Beschwerdeführer samt Ehegattin FF und drei Kindern Sohn GG, geb XX.XX.XXXX, Sohn DD, geb XX.XX.XXXX und Tochter JJ, geb XX.XX.XXXX) eine Mietwohnung in *** Z, Adresse 1. Sein weiterer volljähriger Sohn KK ist volljährig und bereits aus dieser Wohnung ausgezogen.
Die monatlichen Mietkosten für diese Wohnung inkl Betriebskosten betragen Euro 1.392,74, die höchstanrechenbaren Mietkosten gemäß § 6 Abs 3 TMSG für den Bezirk Y betrugen im Leistungszeitraum März und April 2024 Euro 1.151,00. Die Unterstützung für Miete wird direkt von der Mindestsicherung an die Vermieterin angewiesen; die auf die tatsächlichen Mietkosten fehlenden Euro 241,74 werden vom Beschwerdeführer von jenem Bankkonto aus, auf das die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes überwiesen wird, an die Vermieterin transferiert.
Der volljährige Sohn DD bezog im Leistungszeitraum ein Arbeitslosengeld in Höhe von Euro 1.007,11 (täglich Euro 33,02 inkl Euro 4,00 Bildungsbonus, Euro 33,02 x 30,5 Tage).
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, die Feststellungen zu den Mietkosten, deren Berechnung und Überweisung an die Vermieterin ergibt sich aus dem Schreiben des Wirtschaftstreuhänders LL vom 05.04.2024 an die Vermieterin des Beschwerdeführers.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 18), lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
[…]
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
Vorauszuschicken ist, dass verfahrensgegenständlich nur die Frage der Einbeziehung des Einkommens des Sohnes KK im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft ist.
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen.
Den beiden Elternteilen ist dabei hinsichtlich zur Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 4 TMSG ein Richtsatz für das Jahr 2024 in der Höhe von Euro 650,16 bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfs heranzuziehen und davon die eigenen Mittel, zu denen gemäß § 15 Abs 1 TMSG das gesamte Einkommen sowie das Vermögen gehören, abzuziehen.
Der Beschwerdeführer und dessen Gattin verfügen über kein eigenes Einkommen, sodass für sie der volle Richtsatz in der Höhe von jeweils Euro 650,16 zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus haben sie gemäß § 6 TMSG Anspruch auf ihren Mietkopfanteil von jeweils Euro 230,20 (höchstanrechenbare Mietkosten gemäß § 6 Abs 3 TMSG für den Bezirks Y im Leistungszeitraum März und April 2024 von Euro 1.151,00: 5 Personen in der Bedarfsgemeinschaft).
Damit beträgt ihr Mindestsicherungsanspruch jeweils Euro 880,36 (Euro 650,016 + Euro 230,20). Betreffend den ältesten Sohn MM ist ein Richtsatz in Höhe von Euro 433,44 heranzuziehen sowie der jeweilige Mietkopfanteil in Höhe von Euro 230,20, sodass diesbezüglich von einem Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 663,64 (Euro 433,44 + Euro 230,20) auszugehen ist. Der Richtsatz dieses ältesten volljährigen Kindes gründet sich auf § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG.
Hinsichtlich des jüngsten Kindes, der Tochter JJ ist ein Richtsatz in Höhe von Euro 286,07 heranzuziehen sowie der jeweilige Mietkopfanteil in der Höhe von Euro 230,20, sodass diesbezüglich von einem Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 516,27 (Euro 286,07 + Euro 230,20) auszugehen ist. Der Richtsatz des minderjährigen Kindes gründet sich auf § 5 Abs 2 lit e Z 3a TMSG.
Die belangte Behörde hat in der Folge den errechneten „Überling“ des zweitältesten Sohnes DD in vollem Umfang als bedarfsmindernde Leistung in die Berechnung der Mindestsicherungsansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einbezogen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 18 Abs 1 TMSG das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen ist. Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese gemäß § 18 Abs 3 leg cit bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (§ 18 Abs 3 lit a TMSG).
Dabei wird somit zunächst differenziert, ob es sich um einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG handelt. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG die Möglichkeit von Kürzungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG vor.
Soweit nicht Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Absätze 2 und 3 des § 18 TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das dem fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, vgl VwGH vom 28.6.2016, Ro 2014/10/0037:
„Gemäß § 18 Abs. 2 Tir MSG 2010 zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat" – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs. 3 lit. a leg cit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. E 19. Februar 2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; E 28. Februar 2013, 2012/10/0203; E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).“
Dies hat er in der Entscheidung vom 8.8.2018, Ra 2017/10/0155, nochmals betont und darüber hinaus auch für Anteile von Haushaltangehörigen, die keiner Unterhaltspflicht entsprechen klargestellt:
„In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende und unterhaltsverpflichtete Personen iSd § 18 Abs. 2 Tir. MSG 2010 setzt eine nach den Kriterien des § 18 Abs. 3 lit. a leg cit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037; VwGH 19.2.2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; 28.2.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201). Nichts anderes gilt für den keiner Unterhaltspflicht entsprechenden Anteil im Falle von Lebensgefährten (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103). Der Umstand, dass im Falle von Lebensgefährten eine Zurverfügungstellung des Einkommensanteils anzunehmen ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegensprechen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103), entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung, nachvollziehbare Feststellungen zu derartigen tatsächlichen Leistungen zu treffen (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037), dies insbesondere dann, wenn derartige Leistungen bestritten werden.“
Infolge dieser Judikatur ist es somit erforderlich, entsprechende Feststellungen zu tatsächlich (nicht) erbrachten Leistungen zu treffen.
Hinsichtlich des „Überlings“ des Sohnes DD bestehen zunächst Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes, ob beim Sohn überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinn des § 17 Abs 1 TMSG besteht. Eine solche käme allenfalls gegenüber den Eltern, nicht jedoch gegenüber seiner in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Geschwistern, in Betracht.
Beim Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder gemäß § 234 ABGB handelt es sich grundsätzlich um einen privatrechtlichen Anspruch auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen im Sinne von § 17 Abs 1 TMSG. Einen solchen Anspruch hat ein Hilfesuchender daher zu verfolgen, soweit das nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer können Forderungen des Hilfsbedürftigen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den – vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden – eigenen Mitteln gezählt werden, als sie verfügbar, das heißt liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung aufgrund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger in Vorlage zu treten (vgl etwa das zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl 2009/10/0174; zu Tirol: VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201).
Nach § 234 ABGB sind Kinder dabei ganz subsidiär, nämlich als letzte von den sonst in Frage kommenden Unterhaltsschuldnern, verpflichtet. Anspruchsvoraussetzungen sind dabei die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Elternteiles, dass dieser seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Nachkommen nicht gröblich vernachlässigt hat, sowie das Fehlen vorrangig Unterhaltsverpflichteter (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10, S 223ff).
Gleichzeitig darf gemäß § 234 Abs 3 Satz 2 ABGB die Unterhaltsleistung des Kindes dessen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (beneficium competentiae). Sollte die Behörde trotz des ausschließlichen Bezuges von Arbeitslosengeld incl eines Bildungsbonus von Euro 4,00 von einer Unterhaltspflicht des Sohnes DD ausgehen, so hätte sie den Eltern die Durchsetzung des von ihr vermuteten Anspruches mit einer Auflage gemäß § 30 Abs 2 TMSG vorzuschreiben. Sollte der Auflage nicht entsprochen werden, sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG wie ausgeführt die Möglichkeit einer Kürzung von Leistungen vor.
Somit verbleit die Prüfung im Sinn der oben angeführten Judikatur zu § 18 Abs 2 und 3 TMSG, ob bzw in welchem Umfang bedarfsmindernde Leistungen des Sohnes DD tatsächlich erbracht wurden:
Hiezu wird zunächst ausgeführt, dass DD vor Einrechnung seines gesamten Einkommens im Jänner 2024 und Februar 2024, der Familie monatlich Euro 200,00 für die Mitnutzung der Wohnung beigesteuert hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen die beschwerdegegenständlichen Ausführungen, wonach der 18-jährige DD mehr oder weniger eigenständig lebt und dabei ist sein eigenes Leben aufzubauen, weshalb er sich mittlerweile auch um eine leistbare, eigene Wohnung bemüht, glaubwürdig.
Wenn die belangte Behörde nunmehr vermeinen sollte, dass durch die faktische Tragung des Aufwands für Lebensunterhalt und Unterkunft des Beschwerdeführers durch den Sohn DD das Vorliegen einer Notlage nunmehr zu verneinen sei, gilt darauf hinzuweisen, dass eine der prioritären Intentionen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes die Ermöglichung des Führens eines menschenwürdigen Lebens ist (vgl § 1 Abs 1 TMSG). Dieser Zweckbestimmung und der Stoßrichtung des § 1 Abs 4 TMSG, wonach Leistungen der Mindestsicherung soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann, würde es massiv zuwiderlaufen, wenn mit derartigen Hilfen trotz fristgerechter Antragstellung etwa bis zum Vorliegen der Obdachlosigkeit des Hilfsbedürftigen zugewartet werden würde. Die faktischen Zahlungen des Sohnes erweisen sich schon deshalb als notwendig, zumal die gewährte Mindestsicherung (der unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ gewährte Betrag) im April 2024 trotz vier anspruchsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nach Begleichung der tatsächlichen Mietkosten nur noch Euro 1.177,16 betrug.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass dem Beschwerdeführer ein um monatlich Euro 343,47 höherer Betrag aus dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ zuzusprechen war (Euro 1.007,11 Arbeitslosengeld, abzüglich Euro 433,44 Mindestsatz, abzüglich Euro 230,20 1/5 Mietanteil).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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