LVwG T LVwG-2024/13/0056-3

LVwG-2024/13/0056-3Landesverwaltungsgericht22.08.2024

Regest

Verwertbare Vermögen<br/>Lebensversicherung über Freibetrag<br/>Überweisung von Guthaben ins Ausland

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/0056-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.13.0056.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2023, Zl ***, betreffend die Abweisung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem vom Beschwerdeführer AA am 26.09.2023 über das Gemeindeamt Z eingebrachten Antrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen nicht stattgegeben und dieser gemäß § 2 Abs 1 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF in Verbindung mit § 15 Abs 1 leg cit abgewiesen.

In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm kein verfügbares Vermögen zur Verfügung stehe. In der Begründung der Ablehnung sei der Sachverhalt ohne Zusammenhang der Situation angegeben worden.

Letztlich wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt und nach neuerlicher Prüfung ersucht seinem Antrag auf Mindestsicherung stattzugeben.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2024, GZ: ***, betreffend den Beschwerdeführer, mit welchem diesem Mindestsicherungsleistungen für die Monate Jänner, März, April und Mai 2024 zugesprochen wurden.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und verheiratet. Er bewohnt mit seiner Ehefrau BB, geboren am XX.XX.XXXX und seinen beiden Töchtern CC, geboren am XX.XX.XXXX und DD, geboren am XX.XX.XXXX eine 73 m2 große Mietwohnung in ****Z, Adresse 1.

Der Beschwerdeführer ist von Beruf Elektroanlageninstallateur und bezog im September 2023 einen Lohn in Höhe von Euro 1.395,04, für seine beiden Kinder bezieht der Beschwerdeführer Familienbeihilfe, seine Ehefrau verfügt über kein Einkommen.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2023 über das Gemeindeamt Z bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.

Nunmehr stand der Beschwerdeführer im Jänner, März, April und Mai 2024 wieder in Bezug von Mindestsicherungsleistungen. Ende Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y erneut einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung über welchen noch nicht entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer wies beim Online Geldtransfer Service für Fremdwährungen „EE“ per 16.11.2023 ein Guthaben in Höhe von Euro 2.001,20 auf. Nach Einbringung des Antrags auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen vom 26.09.2023 transferierte der Beschwerdeführer am 09.10.2023 einen Geldbetrag in Höhe von Euro 1.986,53 sowie am 01.11.2023 einen Geldbetrag in Höhe von Euro 992,70 an seine in X wohnhafte Schwägerin FF (Beweis: EUR-Auszug des „EE“ vom 16.11.2023 über den Zeitraum 01.01.2023 bis 16.11.2023).

Der Beschwerdeführer verfügte weiters über eine Lebensversicherung bei der GG Versicherungs AG mit einem Rückkaufswert zum 01.11.2023 in Höhe von Euro 6.098,02, wobei dieses Guthaben laut Schreiben der GG Versicherungs AG vom 07.12.2023 realisiert wurde (Beweis: Schreiben der GG Versicherungs AG vom 16.11.2023 betreffend die Polizzennummer *** in welchem diese dem Beschwerdeführer mitteilte, dass der Rückkaufswert seiner Lebensversicherung zum 01.11.2023 Euro 6.098,02 beträgt, Schreiben der GG Versicherungs AG vom 07.12.2023 ebenso betreffend die Polizzennummer *** in welchem diese dem Beschwerdeführer mitteilt, dass der Stichtag für die Abrechnung der 01.01.2024 sei und das Geld einige Tage danach auf seinem Konto sei).

Anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 23.11.2023 führte der Beschwerdeführer zu seinen Zahlungen an seine Schwägerin in X aus, dass deren Bruder verstorben sei und er und seine Familie sie deshalb finanziell unterstützen würden. Zudem betreue seine Schwägerin die behinderte Tochter seiner Ehefrau. Er sei der Ansicht, dass es sich dabei um eine private Angelegenheit handle und dies das Sozialamt nichts angehe. Seine Lebensversicherung sei für einen Kredit, der mittlerweile abbezahlt sei, zu Gunsten der BKS Bank AG abgetreten worden. Zudem wies er darauf hin, dass weitere Schulden bestehen würden, die er mit dem Erlös aus der Lebensversicherung abbezahlen könne.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt bzw aus den genannten teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall kommt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG vom 17.11.2010 idF LGBl Nr 138/2019 zur Anwendung:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

(3) …

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

(2) …

(22) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“

Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

Definitionsgemäß versteht das Tiroler Mindestsicherungsgesetz dabei unter Einkommen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen (§ 2 Abs 22 TMSG).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall der Gewährung von Sozialhilfe – unter Verweis auf Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, Seite 402 ff – darauf hingewiesen, dass der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen ist, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw erhalten hat.

Vorhandenes Vermögen ist jedenfalls unstrittig als „eigene Mittel“ im Sinn des § 15 TMSG heranzuziehen.

Wie festgestellt wurde verfügte der Beschwerdeführer über eine Lebensversicherung bei der GG Versicherungs AG mit einem Rückkaufswert zum 01.11.2023 in Höhe von Euro 6.098,02 und wurde dieses Guthaben laut Schreiben der GG Versicherungs AG vom 07.12.2023 realisiert.

Ebenso verfügte der Beschwerdeführer laut EUR-Auszug der EE vom 16.11.2023 am 16.11.2023 ein Guthaben von Euro 2.001,20.

Sowohl beim Guthaben des Beschwerdeführers beim Zahlungsdienstleister „EE“ von Euro 2.001,20 als auch bei der Lebensversicherung bei der GG Versicherungs AG mit einem Rückkaufswert zum 01.11.2023 in Höhe von Euro 6.098,02 handelt es sich unzweifelhaft um „verwertbare(s) Vermögen/Ersparnisse“, das unter Berücksichtigung des Freibetrages, das Vorliegen einer Notlage im Sinn der oben zitierten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ausschließt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2016, Ra 2015/10/0082, ausgesprochen, dass der aktuelle Rückkaufswert der Lebensversicherung als Vermögen des Hilfeempfängers anzusehen ist.

Gemäß § 15 Abs 5 lit e Tiroler Mindestsicherungsgesetz dürfen Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen nicht berücksichtigt werden.

Der Vermögensfreibetrag für Ersparnisse beträgt für das Jahr 2023 Euro 5.268,20 (vgl Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.01.2023, Nr 3, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wurde). Durch das vorhandene Vermögen des Beschwerdeführers (Rückkaufswert der Lebensversicherung von Euro 6.098,02 sowie Guthaben beim Zahlungsdienstleister „EE“ in Höhe von Euro 2.001,20 wird dieser Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG jedenfalls überschritten.

Der Beschwerdeführer hat somit sein Guthaben beim Zahlungsdienstleister „EE“ als auch den Rückkaufserlös aus der Lebensversicherung vor einem allfälligen Mindestsicherungsbezug als eigene Mittel im Sinn des § 15 TMSG heranzuziehen.

Wenn der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde ausführt, dass er seine Lebensversicherung für einen Kredit, der mittlerweile abbezahlt sei, zu Gunsten der BSK Bank AG abgetreten habe sowie weiters er darauf hinweise, dass weitere Schulden bestehen würden, die er mit dem Erlös aus der Lebensversicherung abbezahlen könne, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um verwertbares Vermögen im Sinn des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes handelt.

Im Übrigen sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nur dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl VwGH 18.04.2012, Zl 2011/10/0095), was gegenständlich aber nicht der Fall ist.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des behördlichen Bescheides war daher nicht von einer finanziellen Notlage des Beschwerdeführers im Sinn des § 2 Abs 1 TMSG auszugehen, noch dazu wo der Beschwerdeführer unbestritten am 09.10.2023 einen Geldbetrag in Höhe von Euro 1.986,53 sowie am 01.11.2023 einen Geldbetrag in Höhe von Euro 992,70 (somit nach Einbringung des Antrages auf Mindestsicherungsleistungen am 23.09.2023) als Unterstützungsleistung an seine Schwägerin in X transferiert hat.

Es wurde daher seitens der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mindestsicherungsleistungen vom 26.09.2023 zu Recht abgewiesen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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