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LVwG-2023/46/1809-5•LVwG T LVwG-2023/46/1809-5
LVwG-2023/46/1809-5Landesverwaltungsgericht22.08.2024
Warenvertrieb<br/>Kennzeichnung<br/>Lebensmittel<br/>Konservierungsstoff<br/>Zusatzstoffe<br/>E-Nummer<br/>Bezeichnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.06.2023, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten.
3. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.06.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„… Sie sind seitens der CC mit Sitz der Unternehmensleitung in *** X, Adresse 4, gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, in deren Betriebsniederlassung (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 2, bestellte verantwortlich Beauftragte.
In dieser Eigenschaft haben Sie es zu vertreten, dass die CC als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) am 17.02.2021 um ca. 09:29 Uhr in deren Betriebsstätte (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 2, und zwar in einem der Selbstbedienung zugänglichen Kühlregal des dortigen Geschäftes, ein durch diese Unternehmung hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar mehrere Scheiben umgerötetes, rohes, gereiftes Schweinekarree, verpackt in vier farblosen, durchsichtigen Vakuum-Kunststoffbeuteln mit einem Bruttogewicht von 105 g, 99 g, 105 g und 103 g und dem Mindesthaltbarkeitsdatum: „17.03.2021“ unter der Bezeichnung „GG Karreespeck o. Schwarte“ - es war dieses Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an den Endverbraucher bestimmt - durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat, ohne dass diesem Lebensmittel alle im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) vorgeschriebenen Informationen über dieses Lebensmittel beigefügt waren:
Entgegen Anhang VII Teil C LMIV, wonach Zusatzstoffe mit der Klasse zu der sie gehören zu bezeichnen sind, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder ihrer E-Nummer, fehlte beim vorliegenden Lebensmittel die korrekte Klassenbezeichnung „Konservierungsstoff“ des deklarierten Zusatzstoffes „E252“.
Entgegen Anhang VI Teil A LMIV, wonach die Angabe „geräuchert“ in der Bezeichnung zu erfolgen hat fehlt beim vorliegenden Lebensmittel die Angabe „geräuchert“ in der Bezeichnung.
Sie haben dadurch als verantwortlich Beauftragte der CC folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Anhang VII Teil C LMIV
Anhang VI Teil A LMIV
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß §
4 Stunden
§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 idF BGBl I Nr. 256/2021
4 Stunden
§ 90 Abs 3 Z 1 LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 idF BGBl I Nr. 256/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
10,00
10,00
= 20,00
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
Des Weiteren wird Ihnen gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von € 42,50 zur Bezahlung an die DD in **** Y, Adresse 3, zur dortigen Auftragsnummer *** vorgeschrieben.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher:
202,50 Euro“
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter innerhalb offener Frist folgende Beschwerde ein:
„Die Beschuldigte hat RA BB, Rechtsanwälte in **** Z, Vollmacht erteilt und erhebt durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z, ***, zugestellt am 12.06.2023 binnen offener Frist folgende
BESCHWERDE
und bringt vor wie folgt:
I) Anfechtungserklärung
Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
ll) Anfechtungsgründe
Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht.
lll) Ausführung der Beschwerde
1. Für jeden mündigen Konsumenten ist klar verständlich, dass Konservierungsmittel und Konservierungsstoffe dasselbe ist.
2. Das Vorbringen aus der Rechtfertigung vom 07.10.2021 wird wiederholt wie folgt:
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, dass beim vorliegenden Lebensmittel entgegen Anhang VII Teil C LMIV, wonach Zusatzstoffe mit der Klasse zu der sie gehören zu bezeichnen sind, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder ihrer E-Nummer, die korrekte Klassenbezeichnung „Konservierungsstoff“ der deklarierten Zusatzstoffe „E250" und „E252“ fehlen würde.
Festgehalten wird, dass beim vorliegenden Lebensmittel die Bezeichnung „Konservierungsmittel“ gewählt wurde. Dazu darf ausgeführt werden, dass die Begriffe Konservierungsstoff oder Konservierungsmittel als Sammelbegriffe für Stoffe, die insbesondere der Konservierung von Lebensmittel dienen, verwendet werden, sohin de facto ein und dasselbe bedeuten und auch im allgemeinen Sprachgebrauch dasselbe damit gemeint ist. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass sich die LMIV an mündige Kunden richtet, von denen durchaus erwartet werden kann, dass sie wissen was mit Konservierungsmittel gemeint ist.
Insofern hat die Beschuldigte nicht entgegen Anhang VII Teil C LMIV gehandelt und ist ihr diesbezüglich kein Vorwurf zu machen.
3. Zu Spruchpunkt 2. ist festzuhalten, dass Anhang VI Teil A LMIV unrichtig zitiert ist. Die Angabe „geräuchert“ hat nicht zwingend zu erfolgen, sondern nur dann, „sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen.“ In gegenständlichem Fall ist die Unterlassung einer solchen Angabe in keiner Weise geeignet, den Käufer irrezuführen. Zum einen ist Karreespeck immer geräuchert und zum anderen ist in der Kennzeichnung am Etikett nach der Zutatenliste angeführt, dass es sich um geräucherte und luftgetrocknete Ware handelt.
Beweis:Auszug Website EE
(nur als Beispiel, mehrere derartige Ergebnisse im Web vorhanden)
IV) Beschwerdeanträge
Er wird daher gestellt der
ANTRAG
der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
in eventu
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.
An Urkunden vorgelegt:
Beilage ./1Auszug Website EE
Z, am 10.07.2023AA“
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 10.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 19.02.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Ein/e Vertreter/in der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Die schriftliche Ausfertigung wurde sogleich von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin beantragt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere in den Prüfbericht und das Gutachten der DD, Institut für Lebensmittelsicherheit vom 29.04.2021 samt Lichtbild, in die Bestellungsurkunde als verantwortlich Beauftragte der Beschuldigten vom 15.03.2019, in die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte ergänzende Stellungnahme der DD vom 27.04.2023, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt seitens der CC (***) mit Sitz in *** X, Adresse 4, gemäß § 9 Abs 2 und Abs 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) samt darauf basierender und in Zusammenhang stehender Verordnungen, in deren Filiale **** in **** Z, Adresse 2, bestellte verantwortlich Beauftragte und somit für diese Filiale in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG strafrechtlich verantwortlich.
Am 17.02.2021 um 09:29 Uhr wurde in der Betriebsstätte in **** Z, Adresse 2, eine Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan FF durchgeführt und das Produkt „GG Kareespeck o. Schwarte“ als Probe entnommen. Beim Produkt handelte es sich um mehrere Scheiben umgerötetes, rohes, gereiftes Schweinekarree, verpackt in vier farblosen, durchsichtigen Vakuum-Kunststoffbeuteln mit einem Bruttogewicht von 105 g, 99 g, 105 g und 103 g, und dem Mindesthaltbarkeitsdatum „17.03.2021“. Das Produkt wurde verkaufsbereit aus einem der Selbstbedienung zugänglichen Kühlregal entnommen. Es war für die Lieferung und Abgabe an den Endverbraucher bestimmt. Die entnommenen Proben wurden der DD, Institut für Lebensmittelsicherheit Y, Adresse 3, **** Y, zur Begutachtung übermittelt.
Im Zuge der Begutachtung durch die DD wurden einige Mängel hinsichtlich der Kennzeichnung des Produkts festgestellt: Es wurden der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nicht am Produkt angeführt. Am Etikett des Produkts wurde zum enthaltenen Konservierungsstoff „E252“ eine mangelhafte Angabe gemacht. Dieser wurde als „Salpeter E252%“ angeführt, ohne die Bezeichnung „Konservierungsstoff“ zu enthalten. Zudem fehlte beim gegenständlichen Lebensmittel die korrekte Bezeichnung „geräuchert“.
Die Beschwerde wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Stadt Z als belangte Behörde am 10.07.2023 durch elektronische Zustellung über E-Mail eingebracht. Die mündliche Verhandlung fand am Montag, den 19.02.2024 um 14:30 Uhr statt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sie ist unbescholten
III.Beweiswürdigung:
Dass die Beschwerdeführerin seitens der CC mit Sitz der Unternehmensleitung in *** X, Adresse 4, gemäß 9 Abs 2 und Abs 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), in deren Filiale in **** Z, Adresse 2, als verantwortlich Beauftragte bestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Bestellungsurkunde vom 15.03.2019.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem Prüfbericht und dem Gutachten der DD, Institut für Lebensmittelsicherheit vom 29.04.2021 samt Lichtbild, sowie der ergänzenden Stellungnahme der DD zur Rechtfertigung der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschuldigten vom 27.04.2023.
Aus dem Lichtbild der belangten Behörde lässt sich erkennen, dass das gegenständliche Lebensmittel nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war. Dies wurde durch Begutachtung der DD bestätigt. Das gegenständliche Lebensmittel verfügte über keine ordnungsgemäße Kennzeichnung. Die Bezeichnung des Konservierungsstoffes „E252“ wurde wie bereits oben erwähnt, nicht richtig angegeben. Das Lebensmittel hätte zudem nach dem Gutachten der DD mit der Bezeichnung „geräuchert“ gekennzeichnet werden müssen.
Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin resultieren aus den Angaben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese unbescholten ist.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 90
[…]
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel:
„Artikel 8 Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.
(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.
[…]“
„ANHANG VI
BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS UND SPEZIELLE ZUSÄTZLICHE ANGABEN TEIL A — VERPFLICHTENDE ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS
1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen.
[…]“
„ANHANG VII ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN
TEIL C — NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIELLEN BEZEICHNUNG ODER DER E-NUMMER
Unbeschadet des Artikels 21 sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240822_LVwG_2023_46_1809_5_00/image001.jpg“
V.Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend das Straferkenntnis vom 05.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung am 19.02.2024 durchgeführt hat. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung gemäß § 29 VwGVG mündlich verkündet. Es wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs 2b VwGVG die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung beantragt.
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnis:
Der Beschwerdeführerin wurde im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.06.2023, vorgeworfen, dass sie als verantwortlich Beauftragte der Firma CC ein mangelhaft gekennzeichnetes Lebensmittel in Verkehr gebracht habe. Es wurde der Konservierungsstoff „E252“ angegeben, ohne die korrekte Klassenbezeichnung „Konservierungsstoff“ anzuführen.
Der objektive Tatbestand ist als erfüllt anzusehen.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, weshalb es an der Beschwerdeführerin gelegen war glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ihr oblag es alles ihrer Entlastung dienende vorzubringen.
Dies ist ihr nicht gelungen, es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Nach Art 1 Abs 1 LMIV bildet diese Verordnung die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes. Die LMIV legt nach deren Art 1 Abs 2 Allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer hinreichenden Flexibilität, damit künftigen Entwicklungen und neuen Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest. Indem die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen wurde, und nicht angeführt wurde, dass es sich bei der E 252 um einen Konservierungsstoff handelt, wurde diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Mildernd war, anders als die belangte Behörde dies getan hat, die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin angegeben, dass die Beschwerdeführerin über durchschnittliche Verhältnisse verfügt.
Trotz des nunmehr neu festgestellten Milderungsgrundes der Unbescholtenheit konnte die verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu 0,2 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis:
Nach Anhang VI der Verordnung (EU) 1169/2011 ist die Bezeichnung des Lebensmittels durch Angaben zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat, zu ergänzen, sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer Irre zu führen, das heißt, wenn die Pökelware geräuchert und nicht geräuchert in Verkehr gebracht werden kann.
Im Lebensmittelkodex Österreich unter B.5.2.2.1 Rohpökelwaren aus Schweinefleisch, ist Folgendes angeführt:
„Schinkenspeck“, „Schulterspeck“, „Karreespeck“ und „Schopfspeck“ werden aus den ihrer Bezeichnung entsprechenden Schweinefleischteilen mit anhaftendem Speck mit oder ohne Schwarte hergestellt. Bei Phantasiebezeichnungen dieser Art wird auf jeden Fall die Bezeichnung „Schinkenspeck“, „Schulterspeck“, „Karreespeck“ oder „Schopfspeck“ angegeben. Das Fleisch wird trocken gepökelt, kalt geräuchert und getrocknet.
Des Weiteren konnte trotz umfangreicher Suche im Internet von der erkennenden Richterin kein ungeräucherter Karreespeck gefunden werden. Auch schreibt eben der Lebensmittelkodex vor, dass ein Karreespeck kalt geräuchert sein muss. Eine Irreführung der Käufer kann daher nicht erfolgen.
Das „Rauch“ als Zutat fehlt, wurde im angefochtenen Straferkenntnis nicht vorgeworfen, weshalb darauf nicht einzugehen war.
Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 2 war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind gemäß § 71 Abs 4 LMSVG nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.
Zumal die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1 begangen hat, bleibt der von der belangten Behörde festgesetzte Betrag aufrecht. Da im gegenständlichen Verfahren die Kosten auch bei der nunmehr übrig gebliebenen Übertretung alleine gleich hoch wären, waren diese nicht anzupassen und bleiben mit Euro 42,50 gleich.
Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, bei der Strafbarkeitsverjährung handle es sich um eine absolute Frist, auf welche § 33 Abs 2 AVG nicht anwendbar sei. Es handle sich hier um eine Frist, welche nicht verlängerbar sei. Diese ende nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, unabhängig davon, auf welchen Tag das Ende der Frist falle.
Gemäß § 31 Abs 2 VStG, diese Bestimmung ist aufgrund des § 38 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden, erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Abschluss der strafbaren Tätigkeit (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 31 (Stand 1.7.2023, rdb.at). Der vorgeworfene Tatzeitpunkt fand im gegenständlichen Fall am 17.02.2021 statt. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 05.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin am 12.06.2023 zugestellt. Die Strafbarkeitsverjährung wäre somit am 17.02.2024, einem Samstag, eingetreten. Nach § 32 Abs 2 AVG beginnen Fristen die nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen werden, mit dem Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Das Ende einer solchen Frist, findet mit dem dem Anfangstag in Benennung oder Zahl korrespondierenden Tag nach Ablauf des festgelegten Zeitraums statt. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet am nach der Zahl des gleichen Monatstages, mit dem sie begonnen hat. Fällt ein solcher Monatstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Entscheidungsfrist am darauffolgenden Montag um 24:00 Uhr. Die Strafbarkeitsverjährung trat somit nach Ansicht der erkennenden Richterin am 19.02.2024 um 24:00 Uhr ein. Die mündlich verkündete Entscheidung des Gerichts erging am 19.02.2024 somit fristgerecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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