LVwG T LVwG-2024/47/1563-4

LVwG-2024/47/1563-4Landesverwaltungsgericht20.08.2024

Regest

Aufenthaltsbewilligung Student<br/>Mangelnder Studienerfolgsnachweis<br/>Verhältnismäßigkeitsprüfung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/1563-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.1563.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch ihre Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Z, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 10.04.2024 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Student“ bei der belangten Behörde ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 64 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keinen schriftlichen Nachweis über den Studienerfolg über das vorangegangene Studienjahr vorgelegt habe. Sie könne keine 16 ECTS-Punkte nachweisen, da sie lediglich drei Prüfungen im Umfang von 6,5 ECTS-Punkten positiv absolviert habe. Gründe, warum es der Antragstellerin unzumutbar gewesen wäre, die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an ECTS-Punkten zu absolvieren, seien nicht hervorgekommen. Das Studium werde von der Antragstellerin offenbar nicht ernsthaft betrieben. Es liege auch kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vor.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 10.07.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die akademische Leistung durch verschiedene Gründe beeinträchtigt worden sei. Es sei schwierig jede Prüfung beim ersten Antritt zu bestehen. Die Fremdsprache erschwere außerdem das Studium. Psychologische Herausforderungen haben die Studienfähigkeit zudem beeinträchtigt. Eine medikamentöse Behandlung und ein Coaching habe zu einer Verbesserung geführt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.07.2024.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist jordanische Staatsangehörige. Sie ist am XX.XX.XXXX in W, in Z, geboren.

Die Eltern der Beschwerdeführerin und die beiden jüngeren Geschwister leben seit 2019 in V. Die Beschwerdeführerin und ihre Zwillingsschwester, BB, sind im Jahr 2021 nach Österreich gekommen. Sie haben zuvor in Z noch die Schule abgeschlossen und Deutsch gelernt. Die Beschwerdeführerin ist nach Ihrer Einreise nach Österreich nach einem kurzen Aufenthalt bei der Familie in V nach Tirol gezogen.

Am 12.04.2021 wurde ihr erstmalig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung - Student“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 12.04.2022 erteilt. Am 13.04.2022 wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“ von der belangten Behörde bis 12.04.2023 verlängert.

Die Beschwerdeführerin hat am 10.03.2021 mit dem Vorstudienlehrgang begonnen. Diesen hat sie am 16.02.2022 erfolgreich abgeschlossen. Im Rahmen des Vorstudienlehrgangs hat sie die Deutschprüfung B1 positiv absolviert. Die Beschwerdeführerin wurde am 27.04.2022 zum Bachelorstudium Mechatronik an der Universität X, CC- Private Universität für Gesundheits- Wissenschaften und – Technologie, zugelassen und ist seither in diesem Studium gemeldet.

Insgesamt hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Zulassung zum Bachelorstudium vier Prüfungen positiv bestanden. Am 09.11.2023 „VU Mathematik Aufbaukurs“ mit 1,5 ECTS-Punkten, am 24.02.2023 „PR Grundlagen der Elektronik in der Mechatronik“ mit 1,5 ECTS-Punkten, am 22.03.2023 „SE Mentoring durch Studierende für Studierende“ mit 2,5 ECTS-Punkten und am 01.02.2024 „UE Mathematik 1 in der Mechatronik“ mit 2,5 ECTS-Punkten.

Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2023 zu neun weiteren Prüfungen angetreten, die sie nicht bestanden hat. Im Jahr 2024 ist die Beschwerdeführerin zu fünf weiteren Prüfungen angetreten, welche sie wiederum nicht bestanden hat. Die letzte Prüfung, zu der die Beschwerdeführerin angetreten ist, fand im Juli 2024 statt. Auch diese wurde von ihr nicht positiv absolviert. Im kommenden September möchte die Beschwerdeführerin zu weiteren drei Prüfungen antreten.

Zudem hat sich die Beschwerdeführerin an der TU V für das Maschinenbaustudium eingeschrieben. Falls sie die Prüfungen im September in Tirol nicht schaffen sollte, möchte sie vom Mechatronikstudium in das Maschinenbaustudium wechseln und in V bei der Familie leben.

Die Beschwerdeführerin will unbedingt einen technischen Beruf ausüben. Es ist bereits ihr Kindheitstraum gewesen, Flugzeugingenieurin zu werden.

Anfang 2022 haben bei der Beschwerdeführerin psychische Probleme begonnen. Sie hatte Schwierigkeiten dabei alleine zu wohnen, ist mit dem Studium nicht zu Recht gekommen und hat eine Depression entwickelt. Zunächst hat sie sich Hilfe über ein online Coaching in ihrer Muttersprache gesucht. Vom Psychologen wurde ihr dann geraten, einen Psychiater zu konsultieren. Anfang 2022 bis ungefähr August 2023 hat die Beschwerdeführerin Medikamente eingenommen. Es wurde ihr ein Medikament verordnet, um schlafen zu können und ein weiteres gegen ihre Depression.

Von der Beschwerdeführerin wurden zwischenzeitlich die Medikamente abgesetzt. Das online Coaching nimmt sie nach wie vor wahr, weil sie die Misserfolge an der Universität und auch die Probleme mit dem Aufenthaltstitel erneut beeinträchtigen.

Auf Antraten ihres Life-Coaches hat sie sich zwischenzeitlich eine Beschäftigung gesucht und ist kurzzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen betreffend die bisherigen Aufenthaltstitel stützen sich auf den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Von der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich klargestellt, dass der zweite Datensatz im Auszug ihre Zwillingsschwester betrifft.

Die Feststellungen zur familiären Situation ergaben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen ihrer Einvernahme glaubwürdig und nachvollziehbar die Schwierigkeiten, welche sie seit Anfang 2022 hat. Sie untermauerte dies außerdem mit Apothekenrechnungen für die Medikamente, welche sie einnahm und einem ambulanten Arztbrief der Tirol Kliniken, Psychiatrie und Psychotherapie vom 04.04.2023.

Die Dauer der psychischen Probleme wurden von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt. Auf dezidierte Nachfrage gab sie wiederholt an, dass diese Probleme bereits im Jänner 2022 bestanden haben.

Die Feststellungen zu den abgelegten Prüfungen und den erreichten ECTS-Punkten ergibt sich aus dem vorgelegten Studienerfolgsnachweis der Beschwerdeführerin. Es wurde von ihr außerdem nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 67/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 64.

Studenten

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“

V.Erwägungen:

Verfahrensgegenständlich ist der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 10.04.2024 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“.

Dient der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs 2 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn diese nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder pädagogischen Hochschule erbringt.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 27.04.2022 das ordentliche Bachelorstudium Mechatronik an der Universität X, CC- Private Universität für Gesundheits- Wissenschaften und – Technologie, belegt. Gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz wird ausländischen Studierenden auf Antrag von der Universität ab dem zweiten Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis ausgestellt, sofern sie im vorausgegangen Studienjahr positiv beurteile Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder acht Semesterstunden abgelegt haben.

Zu beurteilen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Studienerfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr (VwGH 20.08.2023, 2012/22/0028). Das zuletzt abgelaufene Studienjahr dauerte von 01.10.2022 bis 30.09.2023. Das aktuelle Studienjahr vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 ist noch nicht abgelaufen. Im vergangenen Studienjahr hat die Beschwerdeführerin – wie sich aus den Feststellungen ergibt – Prüfungen im Umfang von 6,5 ECTS-Punkten absolviert. Im aktuellen Studienjahr sind es 2,5 ECTS-Punkte.

Die Beschwerdeführerin hat sohin nicht die erforderlichen 16 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz erreicht und hat daher keinen Studienerfolgsnachweis der Universität nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften erbracht.

Nach § 64 Abs 2 NAG kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs 2 NAG stellen gesundheitliche Probleme oder länger andauernde Erkrankungen dar. Es kann nur von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund die Rede sein, wenn dieser nicht dauerhaft ist. Konnte wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht werden, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis im Sinn des § 64 Abs 2 leg cit nicht die Rede sein (VwGH 31.07.2019, Ra 2019/22/0145).

Die Beschwerdeführerin ist seit 27.04.2022 zum Bachelorstudium zugelassen und kann nunmehr seit zwei Jahren keinen Studienerfolg nachweisen. Der mangelnde Studienerfolg in den vergangenen beiden Jahren ist ihren eigenen Angaben nach auf psychische Probleme zurückzuführen, die bereits vor zwei Jahren begonnen haben. Zumal die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 bloß eine Prüfung absolvierte, vermochten die Ausführungen, dass eine Besserung eingetreten sei, auch nicht zu überzeugen. Es liegen sohin keine Gründe iSd § 64 Abs 2 NAG vor, die der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, zumal der bereits über zwei Jahre andauernde Zustand der Beschwerdeführerin als dauerhaft zu werten ist.

Auch mit dem Vorbringen, dass unter anderem auch Schwierigkeiten mit der Sprache zum mangelnden Studienerfolg geführt haben, vermochte kein Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs 2 NAG dargelegt werden. Mangelnde Sprachkenntnisse nach positivem Abschluss des Vorstudienlehrgangs, welchen die Beschwerdeführerin am 16.02.2022 abgeschlossen hat, stellen kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis dar (VwGH 26.06.2013, 2013/22/0140 mwN). Etwaige fehlende Deutschkenntnisse können im Rahmen der Beurteilung des § 64 Abs 2 NAG in gegenständlichem Fall nicht berücksichtig werden, weil die Beschwerdeführerin bereits im Vorstudienlehrgang die B1-Prüfung positiv absolviert hat.

Auch mit ihren glaubwürdigen und schlüssigen Darlegungen, dass der Abschluss eines technischen Studiums ihr großer Traum sei, vermochte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass sie das Studium mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit betreibt, zumal sie im aktuellen Studienjahr, in welchem es ihr nach eigenen Angaben bereits besser ging, lediglich das Seminar „Mentoring durch Studierende für Studierende“ und eine „Übung Mathematik 1 in der Mechatronik“ positiv absolviert hat. Auch das Vorbringen, dass die anderen Prüfungen nur knapp nicht bestanden wurden, vermochte daran nichts zu ändern. Das "ernsthafte Betreiben" eines Studiums setzt jedenfalls voraus, dass auch Studienerfolge im geforderten Ausmaß als Voraussetzung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erreicht werden (VwGH 26.06.2013, 2013/22/0140 mwN).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat auch nicht hervorgebracht, dass das Nichterreichen des gesetzlich vorgesehenen Studienerfolges anhand der nachgewiesenen ECTS-Punkte unverhältnismäßig ist. In diese Beurteilung hat zum Bespiel miteinzufließen, dass nur wenige ECTS-Punkte fehlen oder der notwendige Studienerfolg erstmalig versäumt wurde. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bereits im ersten Studienjahr den erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen können und es ist im darauffolgenden Studienjahr keine Besserung eingetreten. Es fehlen auch nicht nur bloß wenige ECTS-Punkte. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal die Hälfte der erforderlichen ECTS-Punkte erreicht. Weitere Gründe, welche zu einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit führen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Die belangte Behörde hat sohin die Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels zu Recht abgewiesen und der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 64 Abs 2 NAG ab und es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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