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LVwG-2024/38/1980-3Landesverwaltungsgericht19.08.2024
Ausländer <br/>Ehegattenwohnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Frau RA BB, Adesse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.07.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid vom 11.07.2024, Zl: *** wird behoben.
2. Es wird gemäß § 24 Abs 3 TGVG iVm § 3 Abs 3 TGVG 1996 festgestellt, dass der Rechtserwerb nicht unter die Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs des Tiroler Grundverkehrsgesetzes fällt, sondern unter die Bestimmungen für österreichische Staatsbürger.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Grundverkehrsanzeige vom 07.06.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.05.2024, wurde der Rechtserwerb abgeschlossen zwischen Frau CC als Verkäuferin einerseits und Herrn AA, und Frau DD als Käufer andererseits betreffend 93/419-Anteilen, sowie 3/419-Anteilen, 6/419-Anteilen und 16/419-Anteilen am Gebäude auf Gst **1, in EZ ***, Grundbuch *** Mariathal angezeigt.
Herr AA, ist V Staatsbürger. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2024, Zl *** wurde dem Rechtserwerb durch Herrn AA, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass am gegenständlichen Erwerb durch den amerikanischen Staatsangehörigen kein öffentliches Interesse bestehe, sodass die Genehmigung zu versagen sei.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst ausführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und auch die Schullaufbahn in T absolviert habe. Er besitze eine Daueraufenthaltsberechtigung in der EU und verfüge über eine Ausbildung eines diplomierten Wellness- und Fitnesstrainers und habe ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Fach Sportwissenschaften. Derzeit arbeite er am Abschluss des Masterstudiums. Nach Abschluss dieses werde er als Sporttherapeut tätig sein. Der Beruf des Sporttherapeuten zähle in Österreich zu den Mangelberufen. Er sei derzeit bereits im Kurzentrum EE, in U, als Hilfskraft eines Therapeuten tätig und werde nach Erlangen der entsprechenden Berufsbefähigung dort auch arbeiten können. Zudem sei er seit 10 Jahren ehrenamtlicher Fußballtrainer verschiedener Vereine und sein gesamtes familiäres und freundschaftliches Umfeld liege in T. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und wohne mit Hauptwohnsitz derzeit in S.
Die Liegenschaft werde gemeinsam mit seiner Ehegattin erworben, um dem Kinderwunsch zu entsprechen. Seine Frau sei bereits im 4. Monat schwanger. Dies sei auch die wesentliche Motivation zum Erwerb der Wohnung gewesen. Die Finanzierung des Wohnungskaufes erfolge mit erheblichen finanziellen Eigenmitteln des Beschwerdeführers. Weiters bestreite er auch hinsichtlich des fremdfinanzierten Anteils die Verbindlichkeiten aus dem gewährten Kredit. Ein Wohnungskauf ohne den Beschwerdeführer wäre für seine Gattin nicht möglich.
Der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu Grunde, da sehr wohl ein öffentliches Interesse vorliege. Die belangte Behörde habe nur sehr allgemeine Ausführungen im Bescheid gemacht und sich nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalles befasst. Besonders sei unberücksichtigt geblieben, dass die Wohnung als Ehegattenwohnung erworben werde und somit private Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls vorliegen würden. Der Verfassungsgerichtshoff habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Auch Eigentumsbeschränkungen dürften nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt seien, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen würden. Eine sachliche Rechtfertigung für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung durch die belangte Behörde liege damit nicht vor.
Rechtserwerbe seien nach der vorliegenden Judikatur zur Begründung einer Ehegattenwohnung grundverkehrsbehördlich jedenfalls zu genehmigen. Darin liege jedenfalls ein öffentliches Interesse. Eine Eigentumsübertragung zwischen Blutsverwandten in gerader Linie sowie die Beteiligung eines österreichischen Staatsbürgers am Rechtserwerb seien anders zu behandeln als Sachverhalte, in denen es lediglich um Eigentumserwerbe durch Ausländer zu Wohnzwecken gehe. Die Begründung einer Ehewohnung und die Familiengründung durch österreichische Staatsbürger sei nicht nur ein rein privates, sondern auch ein öffentliches (soziales) Interesse. Bei den vorliegenden Ehegatten handle es sich jedenfalls um eine österreichische Familie. Die Ehegattin alleine sei nicht in der Lage die Wohnung tatsächlich zu erwerben. Schon alleine aus diesem Grund sei die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu erteilen.
Darüber hinaus sei Art 24 Abs 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, RL 2004/38/EG („Gleichbehandlung“), anzuwenden. Hierin sei verankert, dass ein Gleichbehandlungsgebot eines jeden Unionsbürgers, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsmitgliedstaates aufhalte, auch auf Familienangehörige von Unionsbürger, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen würden, anzuwenden sei. Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch beim Erwerb der Ehegattenwohnung gleichzustellen sei.
Darüber hinaus werde er nach abgeschlossenem Studium als Sporttherapeut arbeiten, was eine Beschäftigung in einem Mangelberuf in Österreich darstellen würde.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.07.2024 zu *** dahingehend abändern, dass dem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; in eventu den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.07.2024 zu *** aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Am 19.08.2024 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 29.04.2024 haben Frau DD und Herr AA, 73/419-Anteile, 3/419-Anteile, 6/419-Anteile und 16/419-Anteile des Grundstückes **1, in EZ ***, Grundbuch ***W erworben. Auf dem Grundstück ist ein Mehrfamilienwohnhaus errichtet, für das Wohnungseigentum begründet wurde. Der Erwerb durch die österreichische Staatsangehörige DD unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach dem TGVG 1996. Herr AA, ist V Staatsbürger und ist seit 12.12.2022 mit der österreichischen Staatsangehörigen DD verheiratet und besitzt einen Daueraufenthaltstitel in Österreich.
Er hat in Österreich einen Bachelor of Arts in Sportwissenschaft erworben und ist derzeit für ein Masterstudium inskribiert. Er arbeitet für die EE.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem angeführten Akt und wurden zudem von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 33/2024, lauten wie folgt:
„§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich
(1) […]
(2) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
a) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
b) an Baugrundstücken
c) an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
(3) […]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) […]
(7) Ausländer sind:
a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
b) […]
§ 3
Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration
Sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen
(1) Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sowie Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs 1 Z 13 des niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 175/2023, verfügen, sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) […]
(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs 1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.
§ 12
Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:
2. den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
§ 13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,
b) bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Erklärung vorliegt,
c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht; private Interessen am Rechtserwerb sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten des Landeskulturfonds, bei Rechtserwerben an sonstigen Grundstücken zugunsten des Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder, wenn sie aufgehoben wird. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden.
§24
Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,
Entscheidungen über den Geltungsbereich
(1) […]
(3) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach § 1 Abs 2 dieses Gesetzes fällt, so hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer ist V Staatsangehöriger und ist deshalb als Ausländer iSd § 2 Abs 7 TGVG zu werten. Als Ausländer ist er den Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs gemäß §§ 12 ff TGVG 1996 unterworfen. Unbestritten steht fest, dass dem gegenständlichen Rechtserwerb keine staatspolitischen Interessen entgegenstehen. Dies wurde auch von Seiten der belangten Behörde in keiner Phase des Verfahrens in Abrede gestellt.
Der Beschwerdeführer argumentiert gegen die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung vor allem damit, dass er in Österreich geboren ist und auch dort seine Ausbildung absolviert hat. Er ist auch mit einer Österreicherin seit 2022 verheiratet. Da die gegenständliche Wohnung als gemeinsame Ehewohnung erworben werden soll, sei auch die Grundlage für die grundverkehrsrechtliche Genehmigung gegeben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Schließlich wird von ihm auf das Erkenntnis vom 09.11.2023 zu Zl Ra 2021/11/0066 des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass Eigentumsübertragungen zwischen Blutsverwandten in gerader Linie sowie die Beteiligung eines österreichischen Staatsbürgers am Rechtserwerb anders zu behandeln seien als Sachverhalte, in denen es lediglich um Eigentumserwerbe durch Ausländer zu Wohnzwecken gehe.
Im gegenständlichen Fall liegt zunächst keine Eigentumsübertragung zwischen Blutsverwandten in gerader Linie vor, sondern viel mehr erwirbt der Beschwerdeführer von einer österreichischen Staatsangehörigen gemeinsam mit seiner österreichischen Frau das Eigentumsrecht an Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft. Die Veräußerin ist nicht verwandt mit dem Beschwerdeführer, sodass nicht von einer Eigentumsübertragung zwischen Blutsverwandten im gegenständlichen Fall auszugehen ist.
Bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs 1 lit c TGVG 1996 ergibt sich, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Rechtserwerb durch einen Ausländer unabdingbare Voraussetzung für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines derartigen Rechtserwerbes ist. Dies entspricht auch der gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausländergrundverkehr (vgl VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082, ua).
Zwar sind private Interessen ebenso wie die öffentlichen angemessen zu berücksichtigen, jedoch reicht das Vorliegen bloßer privater Interessen allein für die Genehmigungsfähigkeit nicht aus.
Mit der Novelle vom 17.11.2021 zum Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 204/2021, wurde im § 13 Abs 1 lit c TGVG der Halbsatz hinzugefügt, dass private Interessen bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle wird ausgeführt:
„Schon bisher war diese Bestimmung, die der Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat, in diesem Sinn auszulegen. Zum besseren Verständnis, inwieweit private Interessen neben den vom Gesetz geforderten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen sind, wird im Folgenden das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in seinem wesentlichen Inhalt kurz dargestellt und bewertet.“
Dem damaligen Verfahren lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem der Familienbesitz innerhalb der Familie weitergegeben wurde und bei der Übergabe an den Schwiegersohn, als österreichischem Staatsbürger, eine grundverkehrsrechtliche Bestätigung ausgestellt wurde, der Tochter, die mittlerweile amerikanische Staatsbürgerin war, musste aber die Genehmigung versagt werden.
Weiters wird in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt:
„Unbeschadet dessen müssen jedoch die vom Gesetz geforderten öffentlichen Interessen am Rechtserwerb durch den Ausländer zwingend vorliegen; das Vorliegen von privaten Interessen alleine ist nicht ausreichend.“
Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, wenn er erhebliche Mittel in den Wohnungserwerb einbringt, auch Miteigentümer der Ehewohnung sein möchte. Allerdings kann er diesbezüglich vertraglich eine Regelung treffen, die ihm eine entsprechende Absicherung gewährt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausgeführt, dass ein Wohnbedürfnis auch anders gedeckt werden kann, als durch den Kauf eines Eigenheims (vgl VwGH 09.11.2023, Ra 2021/11/0066). Im gegenständlichen Fall wird zwar von einem sehr starken privaten Interesse auszugehen sein, aber wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes LGBl Nr 204/2021 zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 , in der die Bestimmung des § 13 Abs 1 lit c novelliert wurde, ergibt, reichen private Interessen alleine für eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht aus.
Im Hinblick auf das öffentliche Interesse wird von ihm vorgebracht, dass er bereits ein öffentliches soziales Interesse damit erfülle, dass er beabsichtige, eine Familie zu gründen. Auch stelle er eine Schlüsselarbeitskraft als angehender Sporttherapeut dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist aber die Gründung einer Familie alleine kein ausreichendes öffentliches Interesse für einen Liegenschaftserwerb durch einen Ausländer. Hierzu hat die belangte Behörde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014, Ra 2014/02/0082, in ihrer Begründung herangezogen, die sich genau mit dieser Problematik auseinandersetzt. Dass es sich bei einem Sporttherapeuten tatsächlich um eine Schlüsselarbeitskraft handeln würde, wurde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, allerdings hat er lediglich eine Bestätigung seines derzeitigen Arbeitgebers vorgelegt, nicht jedoch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices. Somit kann auch nicht von einem wirtschaftlichen Interesse im vorliegenden Fall ausgegangen werden.
Von Seiten des Erwerbers wurde somit kein ausreichendes öffentliches Interesse am gegenständlichen Rechtserwerb dargelegt.
Von Seiten des Beschwerdeführers wird in weiterer Folge auf Art 24 Abs 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, RL 2004/38/EG, zur Gleichbehandlung hingewiesen. In dieser Richtlinie ist festgehalten, dass sich das Gleichbehandlungsgebot eines jeden Unionsbürgers, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates aufhält, auch auf Familienangehörige von Unionsbürger, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzen, bezieht. Bis 2006 war das Aufenthaltsrecht von nichterwerbstätigen Personen durch 3 verschiedene Richtlinien in der Europäischen Union geregelt und zwar einerseits durch die Richtlinie 90/365/EWG für Pensionisten durch die Richtlinie 90/366/EWG für Studenten und durch die Richtlinie 90/364/EWG für sonstige nichterwerbstätige Personen.
Durch die Freizügigkeitsrichtlinie wurden diese 3 Richtlinien ersetzt und das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern wurde vereinheitlicht. Die Richtlinie musste bis zum 30.04.2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, was in Österreich durch die Umsetzung in den § 51ff NAG erfolgte. Die durch die Richtlinie gewährleisteten Rechte gelten überall in der Union sowie im EWR gleichermaßen. Ihre Geltung darf durch innerstaatliches Recht nicht beeinträchtigt werden. Wie Lienbacher (Lienbacher, Beschränkungen des Grundverkehrs in Europa, in FS Rill, 215 (232)) ausführt, ist die Richtlinie 204/38 EG auch auf Familienangehörige, die Nicht-EU-Bürger sind, sich aber rechtmäßig in der EU aufhalten, weil sie einen Berechtigten begleiten oder sogar das Daueraufenthaltsrecht besitzen, anzuwenden und sie haben die gleiche Behandlung wie Inländer zu erfahren. Somit müssen während des rechtmäßigen Aufenthaltes für diese die gleichen Rechte beim Wohnungserwerb gelten, wie für EU-Bürger.
§ 3 Abs 3 TGVG 1996 normiert, dass natürliche Personen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht ergibt. Die angesprochene Richtlinie 204/38 EG stellt eine solche europäische Regelung dar. Dies wiederum bedeutet, dass im Falle des Erwerbs einer Ehegattenwohnung, wenn ein Ehepartner österreichischer Staatsangehöriger ist und der andere ein Nicht-EU-Bürger, nicht die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 zum Ausländergrundverkehr anzuwenden sind.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und besitzt eine Daueraufenthaltsberechtigung. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen besteht somit jene Fallkonstellation, dass der Rechtserwerb nicht unter die Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 fällt.
Der gegenständliche Rechtserwerb des Beschwerdeführers unterliegt somit dem 3. Abschnitt des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, sodass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben war.
Da durch die Richtlinie 204/38 EG sich daraus resultierend die Frage der Anwendbarkeit des TGVG im Sinne des § 1 Abs 2 TGVG ergeben hat, war schließlich noch die Feststellung gemäß § 24 Abs 3 TGVG im Sinne des Spruchpunktes 2. zu treffen.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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