LVwG T LVwG-2024/37/1204-10

LVwG-2024/37/1204-10Landesverwaltungsgericht13.08.2024

Regest

Oberflächenwasser<br/>Versickerung<br/>Einwirkung auf Gewässer<br/>Änderung der Abflussverhältnisse

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/37/1204-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.37.1204.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB in **** Y, gegen den Bescheid („Ermahnung“) der Bezirkshauptmannschaft Y (=belangte Behörde) vom 14.03.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid („Ermahnung“) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid („Ermahnung“) vom 14.03.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, bis zumindest 06.09.2022 auf dem in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr **1, GB *** Z [Adresse: Adresse 1, **** Z], über keine den Stand der Technik entsprechende Oberflächenentwässerung verfügt zu haben, obwohl Maßnahmen, die zur Folge gehabt hätten, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, gemäß § 32 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bewilligungspflichtig seien. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 in Verbindung mit (iVm) § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 verletzt. Die belangte Behörde sah von der Verhängung einer Strafe ab und erteilte eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG.

Gegen den Bescheid („Ermahnung“) vom 14.03.2024, Zl ***, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA BB, in **** Y, mit Schriftsatz vom 15.04.2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2024 vor.

Am 16.07.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Rechtfertigung vom 12.04.2023 und in der Beschwerde vom 15.04.2024. Ergänzend betonte sie, dass auf den verfahrensgegenständlichen Entwässerungsflächen lediglich Regenwasser anfalle und nur dieses Regenwasser abfließe. Folglich sei mit keinen Beeinträchtigungen des Grundwassers zu rechnen. Versickern würden die auf den Dachflächen und den Terrassenflächen anfallenden Wässer über eigens dafür errichtete Sickerschächte.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei und die Einvernahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI CC. Von einer Verlesung von Aktenteilen konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und weitere Beweise auch nicht aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme und legte dieser verschiedene Schriftstücke bei. Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnten Mietvertrag vom 28.04.2022 der Beschwerdeführerin mit der „DD“ betreffend genau bezeichnete Räumlichkeiten des Apartmenthauses auf Gst Nr **1, GB *** Z. Ergänzend dazu wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch der von der Beschwerdeführerin an Herrn EE und den Betriebsleiter FF gerichtete Schriftsatz vom 17.07.2024 zur Kenntnis gebracht, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Terrasse des Apartmenthauses auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, nicht als Parkplatz verwendet werden darf. In der Mitteilung an das Landesverwaltungsgericht Tirol war auch ein Lichtbild beigefügt, auf dem eine Abgrenzung der Terrassenfläche mit dem Schild „Parken verboten!“ zu sehen ist. Mit Schriftsatz vom 28.07.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin Auszüge des Notariatsaktes vom 04.11.1988.

II.Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie grundbücherliche Eigentümerin des Gst Nr **1, GB *** Z, samt dem darauf errichteten Wohnhaus Adresse 1 sei. Die Gesamtfläche des angeführten Grundstückes betrage 3.089 m². Seit 1974 sei das Gst Nr **1, GB *** Z, mit einem Wohnhaus samt Dachvorstand (betroffene Fläche: 418 m²) bebaut. Die Dachwässer und die Wässer von den Terrassenflächen würden entsprechend der baurechtlichen Bewilligung gesammelt und über bestehende Anlagen (Sickerschächte) auf dem Grundstück zum Versickern gebracht. Daneben bestünden zwei Entwässerungsflächen (Zu- und Abfahrten) mit einer Gesamtfläche von 290 m². Diese Entwässerungsflächen bestünden aus einem asphaltierten Teil (160 m²) und einem geschotterten Teil (130 m³). Die asphaltierte Zufahrtstraße weise nicht bloß eine Neigung in Nord-Süd-Richtung, sondern auch eine Hangneigung Richtung Osten auf. Deshalb würden die Oberflächenwässer auf das Gst Nr **1, GB *** Z, abfließen und dort versickern.

Die beschriebenen Entwässerungsflächen bestünden seit der Errichtung des Wohnhauses und seien auch nicht verändert worden. Folglich ergäben sich durch das Abfließen von Oberflächenwässern in den Bereich der südlich verlaufenden *** keine Auswirkungen. Sofern in der Vergangenheit erhöhte Wassermengen in den Bereich der angrenzenden *** gelangt seien, so stünden diese Ereignisse nicht im Zusammenhang mit der Entwässerung des Gst Nr **1, GB **1 Z, sondern seien auf überdurchschnittliche Großregenereignisse zurückzuführen.

Die Beschwerdeführerin bestritt ausdrücklich, dass derzeit keine dem Stand der Technik entsprechende Oberflächenentwässerung gegeben sei. Sie habe auch keine wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen gesetzt, aufgrund derer es durch das Eindringen von Stoffen in den Boden zu einer Verunreinigung des Grundwassers gekommen sei. Entsprechend dem Leitfaden der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft würden die Entwässerungen aus den verfahrensgegenständlichen Flächen des Gst Nr **1, GB **1 Z, als geringfügig gelten und folglich zu keinen Beeinträchtigungen des Grundwassers führen.

Die Beschwerdeführerin wies zudem darauf hin, dass sie das Gebäude auf dem Gst Nr **1, GB **1 Z, bescheid- und gesetzmäßig errichtet habe. Davon ausgehend habe sie darauf vertraut, dass die Versickerung der Oberflächen- und Dachwässer nach den Vorgaben des baubehördlichen Bescheides ausreichend sei. Ihr könne somit keinesfalls ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen zur Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist Eigentümerin des Gst Nr **1, GB *** Z.

Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Sie ist gegenüber anderen Personen nicht sorgepflichtig.

2. Zum Tatvorwurf:

2.1. Zu den baubehördlichen Bewilligungen:

Mit Bescheid vom 08.09.1972, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z LL, dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses samt Garage. Die Benützungsbewilligung für dieses Wohnhaus erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 31.03.1977, Zl ***.

Mit Bescheid vom 11.09.1996, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zum Zu- und Umbau (Ferienwohnungen) des mit Bescheid vom 08.09.1972 auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, errichteten Gebäudes unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Unter anderem heißt es in diesem Baubescheid:

„Die bauliche Anlage muß mit Einrichtungen zur technischen und hygienisch einwandfreien Sammlung und Ableitung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer ausgestattet sein.

Dachabwässer oder Vorplatzwässer sind so abzuleiten, daß Rechte der Anrainer nicht berührt werden und kein Wasser auf die Straße abrinnen.“

Mit Bescheid vom 19.06.1997, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z der Beschwerdeführerin für den auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, errichteten Zu- und Umbau (Ferienwohnung) die Benützungsbewilligung.

Betreffend das Apartmenthaus auf Gst Nr **1, GB *** Z, hat die Beschwerdeführerin mit der DD, vertreten durch EE, den Mietvertrag vom 28.04.2022 abgeschlossen. § 1 dieses Vertrages lautet wie folgt:

„§ 1

Mietgegenstand

Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet die im oben angeführten Objekt gelegen und in der beiliegenden Planskizze, welche einen integrierenden Vertragsbestandteil bildet (siehe Beilage 1, 2 und 3), umrandeten Räumlichkeiten,

Erdgeschoß:

Frühstückszimmer, Küche, Wohnraum, Zimmer, Bad, Büro, Vorraum

126 m²

Waschraum mit Damen und Herren WC

13 m²

Garage: 1 Abstellplatz für 1 PKW

1 Stock:

7 Badezimmer, 7 Zimmer, 2 Küchen, 1 Pantrykochecke

180 m²

Dachgeschoss:

5 Badezimmer, 7 Zimmer, 3 Küchen,

170 m²

Gartenfläche: Grünfläche sh. Planvorlage 3, eingezeichnet in rosa

Terrasse, östlich vom Haus sh. Planvorlage 3, Müllsammelplatz sh. Planvorlage, eingezeichnet in rosa

Parkplatz, 6 nicht überdachte Parkplätze, sh Planvorlage 3 eingezeichnet in rosa rosa

Benützung Parkplatz (nicht überdacht), wie eingezeichnet in der Planvorlage 3: 6 Parkplätze für PKW der im Haus mit Wohnsitz/Nebenwohnsitz gemeldeten Personen, das Parken bzw Abstellen von Campern oder Wohnwagen ist nicht erlaubt.

1 Garage-Parkplatz: für 1 PKW des Betriebsleiters

Müllentsorgung: Plastikmüll, Papier, Glas, Dosen, Tetrapackung sind im Gemeinderecycling Z zu entsorgen.

[…]“

2.2. Zum Zufahrtsweg:

Ausgehend von der *** Landesstraße erfolgt die Zufahrt zum Gst Nr **1, GB *** Z

, über die Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z (Grundstückseigentümerin: GG, Adresse 2, **** Z). Zugunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, besteht an dem Zufahrtsweg das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht. Der Zufahrtsweg auf den Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, ist bis zur Südgrenze des Gst Nr **1, GB *** Z, asphaltiert. Die Kosten für die Erhaltung und jeweilige Erneuerung des Wegabschnittes bis zur Südgrenze des Gst Nr **1, GB *** Z, haben die Eigentümer des Hofes JJ, EZ *** GB *** Z, zu übernehmen. Knapp oberhalb der *** biegt der Zufahrtsweg ab, um dann in die *** einzumünden. Im Bereich der Einmündung in die *** führt ein asphaltierter Zufahrtsweg zu einem ostseitig gelegenen Wohnhaus.

Zudem münden in den beschriebenen Zufahrtsweg – in einer Entfernung von ca 15 m zur Südgrenze zum Gst Nr **1, GB *** Z, von Osten und Westen zwei geschotterte Wege ein.

Am Tag des Lokalaugenscheins – 16.07.2024 – war dieser Abschnitt des Zufahrtsweges teilweise mit Schotter bedeckt.

Der Zufahrtsweg auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, ist asphaltiert. Zugunsten des Gst Nr **2, GB *** Z, besteht an diesem Abschnitt des Zufahrtsweges einschließlich des ostseitig der Garage verlaufenden Weges das Geh- und Fahrrecht mit landwirtschaftlichen Geräten und Fuhren. Die Erhaltung und Erneuerung dieses Wegabschnittes ist Aufgabe der jeweiligen Eigentümer des Gst Nr **1, GB *** Z.

2.3. Zur Entsorgung der Oberflächenwässer des Gst Nr **1, GB *** Z:

2.3.1. Quantitative Betrachtungsweise:

Auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, bestehen die nachfolgenden befestigten Flächen:

oDachflächen

oTerrassenflächen

oasphaltierter Vorplatz

oZufahrtsstrecke bis zur Grundstücksgrenze im Süden zu den Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z

In dem von DI KK ausgearbeiteten Projekt „Konzept für die Entsorgung der Oberflächenwässer“ wird der asphaltierte Vorplatz und die asphaltierte Zufahrtsstrecke auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, als Entwässerungsfläche A1 bezeichnet.

Der auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, bestehende Parkplatz (im Projekt des DI KK als Entwässerungsfläche A2 bezeichnet) ist unbefestigt. Es handelt sich um eine geschotterte Fläche, die aufgrund des natürlichen Anflugs nunmehr mit Gras bewachsen ist.

Die Dachflächen sowie die Terrassenflächen werden über einen im Zuge des Um-/Zubaus im Jahre 1996/1997 errichteten Sickerschacht entwässert. Die Entwässerung erfolgt ohne Vorschaltung einer Reinigungsstufe.

Die weiteren befestigten Flächen als auch der unbefestigte Parkplatz entwässern frei in das Gelände.

Der unbefestigte Parkplatz östlich der Zufahrtsstraße weist bei üblichen Niederschlags-verhältnissen keinen Abfluss oder lediglich einen Abfluss im untergeordneten Ausmaß auf die Zufahrtsstraße auf. An der Südseite ist eine Erhöhung vorhanden, die das Abfließen anfallender Oberflächenwässer jedenfalls reduziert.

Der Zufahrtsweg entwässert teilweise auf das unbefestigte Gelände als auch auf den unbefestigten Parkplatz. Aufgrund der Neigungsverhältnisse ist davon auszugehen, dass Oberflächenwässer im begrenzten Umfang im südlichen Bereich des Grundstückes auch auf die südlich angrenzenden (darunterliegenden) Grundstücke gelangen.

Unter Berücksichtigung der gesamten Abflussbilanz des Gst Nr **1, GB *** Z, entstehen gegenüber dem natürlichen Abfluss keine wesentlichen Veränderungen. Unter Berücksichtigung des befestigten Vorplatzes und des befestigten Zufahrtswegs ab der südlichen Grundstücksgrenze kann es im Bereich der Zufahrt zu einer Konzentration des gesamten natürlichen Abflusses kommen. Allerdings ergeben sich nur geringe Abflüsse auf die darunterliegenden Grundstücke.

Der südlich der Grundstücksgrenze auf den Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** Z, verlaufende, befestigte Zufahrtsweg zur *** weist eine große Steigung auf. Bei entsprechend starken Niederschlägen gelangen die auf dem eben beschriebenen Abschnitt des Zufahrtsweges anfallende Niederschlagswasser, aber auch Niederschlagswasser, das auf diese Zufahrtsstraße aus den anliegenden Grundstücken zutritt, bis auf das Straßengrundstück der ***. Jene Wässer, die vom Gst Nr **1, GB *** Z, auf den südlich des genannten Grundstückes verlaufenden Zufahrtsweg gelangen, bilden im Hinblick auf das gesamte zur *** abfließende Wasser unter Berücksichtigung der sonstigen potenziellen Zuflüsse eine untergeordnete Rolle.

2.3.2. Qualitative Betrachtungsweise:

Jene Oberflächenwässer, die nicht über den Sickerschacht entwässern (Niederschlagswässer auf dem befestigen Vorplatz sowie dem befestigten Zufahrtsweg und der unbefestigten Parkfläche) weisen keine relevanten Verunreinigungen auf. Deren Versickerung bewirkt somit keine Beeinträchtigung des Grundwassers.

Die auf den Dachflächen und der Terrassenfläche anfallenden Wässer werden über einen Sickerschacht ohne entsprechende Reinigungsstufe entwässert. Die auf den Terrassenflächen anfallenden Niederschlagswässer sind nur dann ohne Reinigungsstufe für eine Versickerung geeignet, sofern diese Flächen nicht als Parkplatz für Kraftfahrzeuge genutzt werden. Im Falle einer Nutzung als Parkplatz sind Verunreinigungen der anfallenden Niederschlagswässer nicht auszuschließen, die bei einer Versickerung ohne Reinigungsstufe zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers führen können.

IV.Beweiswürdigung:

Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.07.2024 äußerte sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme zu ihren persönlichen Verhältnissen, machte aber keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Deren Eigentumsrecht am Gst Nr **1, GB *** Z, ist unbestritten. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Im Rahmen des behördlichen Verfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.1977, Zl ***, vom 11.09.1996, Zl *** und vom 19.06.1997, Zl ***, vor. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch den von ihr mit der DD abgeschlossenen Mietvertrag vom 28.04.2022 sowie Auszüge aus dem Notariatsakt vom 04.11.1988. In diesem Notariatsakt sind ua die Geh- und Fahrechte sowie die Erhaltungspflichten betreffend den Zufahrtsweg von der *** Landesstraße über die Gste Nrn **2 und **3 sowie **1, alle GB ***, festgelegt

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.07.2024 einen Lokalaugenschein im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes und ihres Rechtsvertreters sowie des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI CC durch und konnte dabei die für die Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer relevanten Örtlichkeiten – befestige Flächen und unbefestigte Flächen – sowie die Entsorgung der anfallenden Niederschlagswässer erheben. Zum Abfluss der nicht über den Sickerschacht entwässerten Oberflächenwässer äußerte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung der wasserfachliche Amtssachverständige. Der wasserfachliche Amtssachverständige beurteilte auch mögliche Einwirkungen der auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, auf den befestigten Flächen und dem unbefestigten Parkplatz („Entwässerungsfläche A2“) anfallenden Niederschlagswässer auf das Grundwasser. Im Falle einer Benutzung der Terrassenflächen als Parkplatz wies der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar auf die Notwendigkeit einer Reinigungsstufe vor der Versickerung hin.

Die angeführten Beweismittel – Lokalaugenschein und Beurteilung durch den wasserfachlichen Amtssachverständigen DI CC – bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Rechtslage:

1. Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 39), BGBl I Nr 14/2011 (§ 32) und BGBl I Nr 58/2017 (§ 137), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

[…]“

„Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse.

§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

[…]“

„Strafen

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

[…]

17. eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

[…]

5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

[…]

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:

„Schluss der Verhandlung

§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

[…]

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]“

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid („Ermahnung“) vom 14.03.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertretung am 19.03.2024 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 15.04.2024 wurde auf digitalem Weg an der für derartige Einbringungen vorgesehenen E-Mail-Adresse am 16.04.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Einleitung:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Einklang mit § 45 Abs 1 VStG die der Beschwerdeführerin erteilte Ermahnung in Bescheidform erlassen hat (vgl VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0018).

2.2. Zum Tatbestand des § 32 WRG 1959:

Der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 unterliegen „Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird“. Dem Wortlaut nach bezieht sich § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 auf die indirekte Einbringung von Stoffen mit Bodenpassage (Versickerung im eigentlichen Sinn). Verboten oder bewilligungspflichtig sind solche Maßnahmen, in deren Folge nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne entsprechende Vorkehrungen das Grundwasser verunreinigt wird. Die gezielte Versickerung von Straßenwässern bedarf somit der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959. Demgegenüber sind der bloße Oberflächenabfluss sowie bloß lokale Sickerschächte bewilligungsfrei und werden lediglich als diffuse Gewässerbelastung gewertet [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 32 (Stand 1.1.2024, rdb.at)].

2.3. Zum Tatbestand des § 39 WRG 1959:

Vom Verbot des § 39 Abs 1 WRG 1959 werden nur Maßnahmen erfasst, die der Eigentümer eines Grundstückes auf diesem Grundstück zur Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse vornimmt. Allerdings untersagt § 39 WRG 1959 nicht alle Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, sondern nur solche, die sich zum Nachteil der Unter- oder Oberlieger auswirken. Der Grundeigentümer hat die Nachteile des natürlichen Abflusses ebenso hinzunehmen, wie er den daraus erwachsenden Nutzen innerhalb gesetzlich gezogener Schranken lukrieren darf. § 39 WRG 1959 statuiert keine Bewilligungspflicht. Die Beseitigung von gegen das Verbot des § 39 WRG 1959 verstoßenen Neuerungen kann nur aufgrund des § 138 WRG 1959 angeordnet werden.

§ 39 WRG 1959 regelt den natürlichen Abfluss oder Ablauf des Wassers. Das ist jener Ablauf des Wassers, den sich das Wasser aufgrund der Bodenneigung, Bodengestaltung und Bodenbeschaffenheit, also durch naturgegebene Momente, selbst schafft. Eine Änderung des natürlichen Wasserabflusses im Sinne des § 39 WRG 1959 liegt vor, wenn für den Abfluss des Wassers nicht weiter das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden, die von Nachteilen begleitet sind, die beim natürlichen Wasserabfluss nicht eintreten würden.

Nach der älteren Rechtsprechung waren unter dem Wort „Grundstück“ in § 39 WRG 1959 nur Grundstücke „landwirtschaftlichen Charakters“ zu verstehen, nicht aber Baugrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen. Allerdings ist im Wortlaut des § 39 WRG 1959 selbst keine Beschränkung auf landwirtschaftliche Grundstücke zu entnehmen. Die Beschränkung auf solche Grundstücke, worunter vor allem bebaute Grundstücke und Verkehrsflächen verstanden werden, wurde insbesondere damit begründet, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf Baugrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen in den Bauordnungen und in den Straßengesetzen geregelt ist. Treffen daher baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung, ist § 39 WRG 1959 auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden (in diesem Sinn VwGH 18.09.2002, 2002/07/0058). Die Anwendbarkeit des § 39 WRG 1959 ist somit nur dann auszuschließen, wenn die Maßnahmen durch straßenrechtliche oder baurechtliche Vorschriften erfasst sind, wobei dies nicht unbedingt das Erfordernis einer entsprechenden Bewilligung bedeutet.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung bildet zudem eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 17 WRG 1959.

2.4. Zur Entsorgung der auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, anfallenden Oberflächenwässer:

Die auf dem befestigten Vorplatz und dem auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, verlaufenden Zufahrtsweg anfallenden Oberflächenwässer/Niederschlagswässer entwässern auf das unbefestigte Gelände, aber auch auf den unbefestigten Parkplatz. Lediglich in begrenztem Umfang gelangen derartige Oberflächenwässer auf die südlich angrenzenden (darunterliegenden) Grundstücke. Insgesamt ergibt sich damit keine wesentliche Veränderung gegenüber dem natürlichen Abfluss und ergibt sich somit kein Verstoß gegen § 39 Abs 1 WRG 1959.

Unabhängig davon enthält die baubehördliche Bewilligung vom 11.09.1996 die Vorgabe, dass unter anderem auch Vorplatzwässer so abzuleiten sind, „daß Rechte der Anrainer nicht berührt werden und kein Wasser auf die Straße abrinnen“. Für die „Vorplatzwässer“ besteht somit eine baubehördliche Vorschrift für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers resultieren könnte. Darüber hinaus hat die belangte Behörde in der Strafverfügung vom 07.03.2023 in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.03.2023 und im angefochtenem Bescheid vom 14.03.2024 der Beschwerdeführerin vorgeworfen, bis zumindest 06.09.2022 auf den in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr **1, GB *** Z, über keine dem Stand der Technik entsprechende Oberflächenentwässerung verfügt und dadurch die Rechtsvorschrift des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 verletzt zu haben.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wäre es auch verwehrt, der Beschwerdeführerin nunmehr zur Last zu legen, sie habe die natürlichen Verhältnisse entgegen dem Verbot des § 39 WRG 1959 zum Nachteil der unterhalb liegenden Grundstücke, einschließlich des Straßengrund-stückes der ***, verändert, da eine derartige Berichtigung als nicht zulässiger „Austausch der Tat“ zu qualifizieren ist.

Bei den auf dem befestigten, über das Gst Nr **1, GB *** Z, verlaufenden Abschnitt des Zufahrtsweges und auf dem unbefestigten Parkplatz anfallenden Oberflächenwässer handelt es sich um Niederschlagswässer. Diese Wässer weisen keine für das Grundwasser relevante Verunreinigung auf. Durch die Versickerung dieser Niederschlagswässer kommt es zu keiner § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 widersprechenden Verunreinigung. Der oberflächige Abfluss dieser Wässer ist somit bewilligungsfrei.

Bei den Dachwässern handelt es sich ebenfalls um nicht verunreinigte Oberflächenwässer. Die derzeit gehandhabte Versickerung dieser Dachflächenwässer über einen Sickerschacht widerspricht somit nicht § 32 Abs 2 lit c WRG 1959. Dies gilt auch für die auf den Terrassenflächen anfallenden Niederschlagswässern, sofern die Terrasse nicht als Parkplatz verwendet wird.

Während des Lokalaugenscheins waren auf dieser Terrassenfläche zwei Kraftfahrzeuge abgestellt. Bei einer Benützung der Terrasse als Parkplatz ist bei einer Versickerung ohne vorgeschalteter Reinigungsstufe eine Verunreinigung des Grundwassers nicht auszuschließen. Eine Versickerung ohne Reinigungsstufe widerspräche somit § 32 Abs 2 lit c WRG 1959.

Im Hinblick auf die Terrassenfläche ist allerdings zu berücksichtigen, dass entsprechend dem von der Beschwerdeführerin mit der DD abgeschlossenen Mietvertrag Fahrzeuge nicht auf der Terrassenfläche abgestellt werden dürfen, sondern insbesondere die Benutzung des unbefestigten Parkplatzes festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin machte ihre Mieterin auch aufgrund der Feststellungen anlässlich des Lokalaugenscheines am 16.07.2024 auf die Vorgaben des Mietvertrages aufmerksam und forderte im Hinblick auf das Abstellen der Fahrzeuge die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher die Terrassenfläche nicht als Parkplatz vorgesehen. Das Abstellen der Fahrzeuge am 16.07.2024 widersprach der vertraglichen Vereinbarung vom 28.04.2022 (Mietvertrag).

Die Terrassenflächen dürfen daher nicht als Parkplatz verwendet werden. Lediglich ein geringer Teil der Terrassenflächen im südöstlichen Bereich wird vom Geh- und Fahrrecht mit landwirtschaftlichen Geräten und Fuhren berührt. Die Versickerung der auf den Terrassenflächen anfallenden Niederschlagswässer über den Sickerwasserschacht entspricht somit auch ohne Reinigungsstufe dem Stand der Technik. Die Versickerung der auf der Terrassenfläche anfallenden Wässer widerspricht somit nicht § 32 Abs 2 lit c WRG 1959.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Entgegen dem angefochtenen Bescheid („Ermahnung“) vom 14.03.2024, Zl ***, hat die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten, dass auf dem in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr **1, GB *** Z, anfallende Oberflächenwässer entgegen dem Stand der Technik entsorgt und derartige Wässer entgegen § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 ohne die erforderliche Bewilligung versickert werden. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 nicht begangen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid („Ermahnung“) vom 14.03.2024, Zl ***, aufzuheben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides waren der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).

Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zur Erhebung des Sachverhaltes ein ergänzendes Ermittlungsverfahren einschließlich eines Lokalaugenscheines durchgeführt. Davon ausgehend war eine detaillierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Die rechtliche Beurteilung erfolgte anhand der eindeutigen Vorschriften der §§ 32 Abs 1, 39 Abs 1 und 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959. Zudem ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der höchstgerichtlichen Judikatur zu den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht abgewichen. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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