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LVwG-2024/28/1454-2Landesverwaltungsgericht13.08.2024
Erweiterung Waffenbesitz<br/>Sammlertätigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2024, Zl ***, wegen Erweiterung der Waffenbesitzkarte,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantrage am 08.01.2024 die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kategorie B und führte darin aus, wie folgt:
„Sehr geehrte Frau BB!
Wie eben telefonisch besprochen, übermittle ich Ihnen formlos ein Ansuchen zur Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte im Rahmen meiner Sammlertätigkeit.
Da sich mein Waffenbestand bei Zusatzkäufen sehr bald auf über 40 Stück beläuft, habe ich bereits einen weiteren Tresor angeschafft, zusätzlich zu den bereits vorhandenen. Zur Überprüfung lege ich Bilder der bereits vorhandenen und des neu erworbenen Tresors bei.
Die Erweiterung der Karte auf 50 Stück wäre meines Erachtens sinnvoll.
Wenn Sie diesbezüglich Rücksprache gehalten haben, bitte ich um kurze Rückmeldung per E-Mail zur Bestätigung/Klärung etwaiger Fragen. ich würde sie dann anschließend telefonisch zur Terminvereinbarung kontaktieren.
Besten Dank und liebe Grüße
AA“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2024, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2024 auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf 50 Stück Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs 2 Waffengesetz abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, dass „eine ernsthafte Sammlertätigkeit im Sinne einer technischen Sammlung der verschiedenen Verschlusssysteme vorliegen würde. Der Antrag vom 08.01.2024 auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf 50 Stück solle genehmigt werden. Eine Ausweitung der erlaubten Waffenzahl sei für die Sammlertätigkeit erforderlich. Es liege ein Gutachten eines gerichtlich vereidigten Gutachters vor.“
Aus dem Gutachten des Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Hofrat CC, vom 21.05.2024 geht hervor, wie folgt:
„Betreffend die Sammlung des Herrn AA liegt eine erkennbare Tendenz für eine verschlusssystem-technische Sammlung vor, jedoch sind noch Systemlücken feststellbar. (Dies ist bei einer sehr jungen Sammlung wie dieser nichts Außergewöhnliches.)
Qualifizierte befundbasierende sachverständige Analyse
und zusammenfassende Beurteilung zur technischen
Waffensammlung des
Herrn AA
Ausgeführt zum Zweck der internen weiteren Beurteilung durch Bezirkshauptmannschaft Y, eigenständig und unabhängig erstellt von Hofrat CC:
Nach Analyse des Basismaterial des Antragstellers im Zuge der Befundaufnahme mit umfassender Darlegung der tatsächlich von Herrn AA beabsichtigten Sammlertätigkeit auf dem Gebiet der Waffentechnik und der Spezialisierung, Entwicklung und Technik von Verschlusssystemen für Feuerwaffen ist zusammenfassend festzustellen, dass das Hauptaugenmerk auf der technischen Ausführung der jeweiligen Waffe liegt z.B.:
-Antriebsarten (Gasdruck-, Impuls-, Rückstoßlader)
-Verschlusssysteme (Arten, Ausführungen, Verriegelungsstrecken)
-Kinematik
-Schlosssysteme (Arten, Ausführungen)
-Sicherungen
-Laufarten (Polygon, Zug/Feldprofile, Herstellungsverfahren, Oberflächenbehandlung)
-Werkstoffe, Fertigung (MIM- Teile, Polymere)
-Oberflächenbeschichtungen (Ceracote, Nitrocarburieren PVD)
-Ausführung und Ergonomie der Bedienteile (Griffstück, Sicherung, Verschlussfang)
-Ergonomie
Im Fokus steht dabei u.a. historische - technische Entwicklungen wie z.B. erstes Auftreten von Verschlusssystemen, formschlüssiger Rollenverschluss (CZ 52) oder Verwendung von Polymergriffstücken (HK/VP70). Gleichzeitig soll auch die Möglichkeit des Vergleiches geboten werden z.B. die Zuordnung der verschiedenen Rollenverschlusssysteme (CZ/HK) zu Verriegelungs- oder verzögerten Masseverschlusssystemen. Es können bei verriegelten Systemen die Unterstellwege an den Waffen gemessen, verglichen und sicherheitstechnisch bewertet werden. Durch einfaches Wiegen der Komponenten wie Lauf, Verschluss und Messung von Federkräften an den Sammlungsobjekten können realitätsnahe Berechnungen z.B. des Impulses und damit Rückschlüsse auf die Verschlussgeschwindigkeit und Funktionssicherheit gezogen werden. Ebenfalls sollen neue internationale Entwicklungen aus dem Bereich der Handfeuer-, Faustfeuer-, Militär-, und Polizeiwaffen abgebildet werden, um den „Stand der Technik“ und technische Trends und Entwicklungen aufzuzeigen. Zum besseren Verständnis der waffentechnischen Sammlung mit der Spezialisierung Entwicklung und Technik von Verschlusssystemen für Feuerwaffen wird hier am Beispiel des Verschlusssystems einer Pistole DD (EE) ausführlicher erläutert:
Hierzu ist nicht nur die Technik des Verschlusssystems und deren technische Ausführung von Bedeutung, sondern auch die historische Entwicklung bis zur Einführung als Ordonnanzwaffe „FF“1.
•GG hatte bereits vor 1900 eine halbautomatische Pistole mit einem 6-Zoll-Lauf im Kaliber.38 ACP entwickelt „JJ“ Hersteller Firma KK. (Eine solche Waffe befindet ich auch in der Sammlung. „KK, Model 1902, (.38ACP)“)
•Weiterentwicklung des Model 1900 zum Model 1905 schon im Kaliber .45 ACP
•1911 Einführung als Ordonnanzwaffe „FF“
•1926 modernisiert KK Pistol LL (bis 1982 Armee Standard Waffe), (E/ne so/c/ie Waffe befindet ich auch in der Sammlung. „MM, (.45 ACP)“)
Unzählige bekannte und unbekannte Firmen weltweit bauten diese Waffe in Lizenz.
Die Pistole MM aus der Sammlung ist eine solche Lizenzfertigung und repräsentiert das Verschlusssystem. Im Laufe des Sammlungsaufwuchses ist diese durch technisch historische Pistolen zu ersetzen, dazu bieten sich die NN (Erster Weltkrieg), OO (Zweiter Weltkrieg) usw. an.
Für die Beurteilung sind insbesondere heranzuziehen:
Die Verschlusssystemen der Sammlung, besteht aus23:
-Einfache Masseverschlüsse,
Pistole, PP, (Kipplauf Taschenpistole);
QQ erste Pistolen Konstruktion im neu entwickelten Kaliber
Pistole, RR
Selbstladegewehr, SS
Nachbau einer TT, in orig, nicht erlaubt (Kat A)
UU;
Die einzige Masseverschlusswaffe der Firma VV
-Gasdruckverzögerten Masseverschluss
WW;
Gasdruck verzögerter Masseverschluss
1980 in der Auswahl zur Beschaffung einer neuen Faustfeuerwaffe für das
ÖBH
-Masseverzögerter Rollenverschluss
halbautomatische Maschinenpistole SP5
Masseverzögerter Rollenverschluss mit frei bewegliche
Rückschlagmasse, halbautomatische Zivilversion der legendären MP5 in
orig, nicht erlaubt (Kat A)
-Modifizierte GG system
Pistole, MM, Rückstoßlader, Verschlusssystem GG,
Pistole, KK, Model 1902, (.38ACP) Rückstoßlader, Verschlusssystem
GG,
Pistole, XX, Rückstoßlader, Verschlusssystem
GG/Kouchy)
Pistole, YY, P220 X SIX, Rückstoßlader, Verschlusssystem
GG/Petter/S IG,
Pistole, ZZ, Q5 Match, Rückstoßlader, Verschlusssystem
GG/Petter/SIG modifiziert
VV 20, 10 mm Auto, Rückstoßlader, Verschlusssystem GG,
modifiziert;
-Gasdrucklader mit Stützklappen,
Selbstladegewehr, ZZ K43 8x57, Gasdrucklader mit
Stützklappenverschluss
-Rückstoßlader mit Schwenkriegelverschluss
Pistole Walter P 38, Schwenkriegelverschluss;
erster Schwenkriegelverschluss und Armeewaffe
-Rückstoßlader mit Kippverschluss
Pistole, AAA, Kippverschluss, Hebel- Federbetätigt, (HandMehrlader);
-Gasdrucklader mit, Verschlussträger mit Rotationszylinder und Verriegelungswarzen,
Selbstladegewehr, BBB, Gasdrucklader, Verschlusssystem,
Impulskolben kurzer Rücklauf, Gasdrucklader, Verschlussträger mit
Rotationszylinder und Verriegelungswarzen
Selbstladegewehr, CCC, Gasdrucklader, Rotationszylinder
und Verriegelungswarzen;
Pistole, DDD, Gasdrucklader, Verschlusssystem
Rotationszylinder mit Verriegelungswarzen;
Gasdrucklader mit Drehverschluss, Pistolenkaliber .50AE
Bei wenigen Spezialkräften (israei/Poien) eingeführt.
Selbstladegewehr, EEE, Gasdrucklader, AR- Verschlusssystem,
DI, Verschlussträger mit Rotationszylinder und Verriegelungswarzen
-Stoffschlüssige Systeme - Revolver
Revolver, FFF, (Vorderlader);
Revolver, GGG,
•Revolver, HHH, (Reichsrevolver);
•Revolver, JJJ;
Abschließend zu den Ausführungen über die Sammlung, ist anzumerken, das Herrn AA nicht nur Sammler, sondern auch Sportschütze ist und bleiben will, zu dessen Ausübung er eine Anzahl an Sportwaffen benötigt.
Angabe über mögliche zukünftige Sammelwaffen und deren Einordnung in den Sammelbereich: (nicht taxativ)
•KKK
technisch: Schwenkriegelverschluss, Halbautomat
historisch: eine der ersten eingeführten Militärpistolen
(Deutschland/China), auch vollautomatische Versionen
•MMM
technisch: Anpassung eines annähernd massegleichen
Verschlusses/Lauf an verschiedene Energieverhältnisse auf Grund
verschiedener Kaliber mittels Gasentlastungsrillen, Bremsrillen usw.,
staubdichte Hahnpistole
historisch: eigentlich erste Konstruktion der Fa. Heckler und Koch
(1968) durch Alex Seidel nach Vorlage der HSc Mauser Pistole.
Einsatz hauptsächlich bei Berliner Polizei 12400 Stk. 4
•NNN
technisch: Verschlusssystem mit Vertikalriegelblock, vergl. Arsenal
Strike One. Einzige Faustfeuerwaffe mit Schleuderhebel!5
historisch: Als Nachbau der finnischen Lahti M35 von 1940 bis 1993
83950 Stk in der Schwedischen Armee eingeführt. 6
•OOO
technisch: Verschluss nach PPP (Momentum Block
Operation) oder Gasimpulslader. Einzigartiges Verriegelungssystem.7
historisch: Neukonstruktion der gleichnamigen Pistole aus 1920 die in
den USA als Behördenwaffe entwickelt aber nicht eingeführt wurde.
•ZZ P5, 9 mm Para
technisch: Verriegelung durch Schwenkriegel, innovative
Schlagbolzensicherung, Ergonomie (Patronenauswurf links!?)
historisch: Von 1978 bis 1998 104303Stk bei ZZ gebaut. Bei der
Polizei in den Niederlanden und verschiedenen deutschen
Bundesländern sowie Armeen verschiedener Länder z.B. Portugal,
Norwegen im Einsatz.8
•QQQ, .22 WMR
technisch: Alleinstellungsmerkmal: Druckrückführung durch Bohrungen
im Patronenlager und dadurch Senkung des Anpressdrucks der
eigentlich für Langwaffen vorgesehenen Patronenhülse.9
historisch: Im eigentlichen Sinn keine Behördenwaffe die besondere
Ausführung der Gasentlastung wie sie bei Militär- und Behördenwaffen
vorkommen.
•RRR
technisch: Masseverschluss mit Gasbremse, ähnlich System Barnitzke
(HK PSP, Steyr GB). Technisch einzigartig ist das EinhandSpannsystem
ähnlich dem der Bergmann Einhandpistole aus den 20er
Jahren.
historisch: Seit 1981 in extremen Stückzahlen bei der Volksarmee und
Polizeikräften in China im Einsatz.10
•SSS
technisch: technisch eher konservativ mit modifizierten GG
System, außenliegendem Hahn und Kunststoffgriffstück.
historisch: zivile Version der neuesten 2003 in Russland eingeführten
Armeepistole PYa, MP-443 „Yarygin“11
•TTT
technisch: Moderne Standardauslegung: GG Petter Sig
Verriegelung, Schlagbolzenschloss, Kunststoffgriffstück mit
Handballensicherung, 19 Schuss Magazin
h: Die Waffe ist in den USA in verschiedenen Police Departments z.B.
Chicago IL, Houston TX in Verwendung.12
•UUU
technisch: Moderne Standardauslegung GG Petter Sig
Verriegelung, Schlagbolzenschloss, Kunststoffgriffstück,
Magazinsicherung
historisch: Die Waffe ist in den USA in über 250 Police Departments
und bei irakischen Polizeieinheiten im Einsatz.
•VVV
technisch: Eigenständige starre Verriegelung: GG/Bubits,
ergonomisch einzigartiges Kunststoffgriffstück, eigenständige
Zieleinrichtung zur schnellen Zielerfassung (ohne Kimme und Korn)
historisch: Moderne eigenständige österreichische Konstruktion einer
Behördenwaffe, seit 2015 in geringer Stückzahl produziert.
•WWW
technisch: Interessanter Aufbau, Hauptteile des Schlosses im
Verschlussstück13, verzögerter Masseverschluss durch Drehlauf,
(beinahe wirkungslos) doppelreihiges Magazin!
historisch: Waffe historisch bedeutungsvoll da sie beinahe statt der
KK 1911 Pistole im Kaliber .45ACP als amerikanische Militärpistole
eingeführt worden wäre14. Im originalen Kaliber war sie im ersten
Weltkrieg in der französischen Armee im Einsatz.
•XXX
technisch: Drehlaufverriegelung starr, (vergl. VV46) ergonomisch
ähnlich dem Model 92FS, Kunststoffgriffstück
historisch: Das Model ist seit 2007 bei der kanadischen Grenzpolizei
im Einsatz
Usw.
Der Ankauf ist angedacht und hängt von der Verfügbarkeit der Waffen ab!
Seitens des unterfertigten Gutachters wird der Behörde vorgeschlagen das Herrn AA nach erreichen der 50 Stück Kat B. Waffen eine Überprüfung des Sammlungscharakters durchführt und gegebenenfalls ein Gutachten über die Sammlung einholt zur Vorlage bei der Behörde, jedoch sollten immer berücksichtigt werden, dass ein paar Plätze disponierbarer Bestand mit Waffen die nicht explizit zur Sammlung oder zum Sportschießen gehören möglich sein können. Grund dafür ist der Ankauf von Waffenkonvoluten, wie es oft bei Sammlungsauflösungen der Fall ist.
Zusammenfassend ist somit nach Analyse der aktuellen Fakten und vertieften Befundaufnahme samt ausführlichen telefonischem Interview mit dem Antragsteller, Herrn AA festzustellen, dass eine Sammlung auf dem Gebiet der Waffentechnik und der Spezialisierung Entwicklung und Technik von Verschlusssystemen für Feuerwaffen vorliegt und weiter aufgebaut werden soll.“
II.Sachverhalt:
Die Erstausstellung der Waffenbesitzkarte erfolgte am 15.10.2021 für drei Waffen der Kategorie B. Die Erweiterung auf 23 Stück Waffen der Kategorie B wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2022 gewährt.
Am 08.01.2024 wurde um eine abermalige Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf eine Anzahl von 50 Stück angesucht, wobei dieses Ansuchen mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 24.04.2024 abgewiesen worden ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde das im „Punkt I. Verfahrensgang“ wiedergegebene Privatgutachten des Herrn Hofrat CC (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) vom 21.05.2024 vor.
In diesem Gutachten wird auf Seite 9 ausgeführt, dass „der Behörde seitens des unterfertigten Gutachters vorgeschlagen wird, nach Erreichen der 50 Stück Kategorie B Waffen eine Überprüfung des Sammlungscharakters durchzuführen und gegebenenfalls ein Gutachten über die Sammlung einzuholen.“
Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorab nicht behauptet, waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreiben zu wollen oder eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung zu besitzen, zu deren Zweck die Sammlung dienen soll und die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der Einzelstücke bedarf, welche aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erhoben werden kann.
Erst im eingeholten Staatsgutachten des Sachverständigen Hofrat CC vom 21.05.2024, wird von einer Sammlung auf dem Gebiet der Waffentechnik und Spezialisierung, Entwicklung und Technik von Verschlusssystemen für Feuerwaffen gesprochen, wobei der Sachverständige jedoch, wie vorab ausgeführt, auf der Seite 9 des Gutachtens anregte, dass nach Erreichen der 50 Stück Kategorie B Waffen eine Überprüfung des Sammlungscharakters durchgeführt werden soll. Der Sammlungscharakter muss zweifelsohne jedoch schon bei Beantragung der Ausweitung der Waffenbesitzkarte (Kategorie B-Waffen) vorliegen, wenn auf einer derart großen Anzahl an bereits bestehenden Kategorie B Waffen die Waffenbesitzkarte erweitert werden soll.
Bei Waffensammlern kann auch eine größere Anzahl von Waffen gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung liegt nach §23 Abs 2c WaffenG vor, wenn sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dessen Umgang vertraut erweist und er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Eine Rechtfertigung kann aber nur in einer – nach bestimmten Gesichtspunkten aufgebauten – Sammlung liegen, eine bloße Ansammlung von Waffen reicht nicht.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend der Erstausstellung der Waffenbesitzkarte vom 15.10.2021 und der Erweiterung auf 23 Stück vom 22.08.2022 und dem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf 50 Stück vom 08.01.2024, ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellungen zum Privatgutachten, welches der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegt hat, ergeben sich aus dem Gutachten des Herrn Hofrat CC vom 21.05.2024.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 23 Abs 1 Waffengesetz ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte festzusetzen.
Die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist in § 23 Abs 2 grundsätzlich mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie des Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18 die der Betroffene Besitzen darf, einzurechnen.
§ 23 Abs 2b Waffengesetz besagt wie folgt:
Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
§ 23 Abs 2c Waffengesetz besagt wie folgt:
Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer am 05.10.2021 bei der Erstausstellung der Besitz von drei Kategorie B Waffen erlaubt worden ist. Bereits im Jahr 2022 hat der Beschwerdeführer um eine Erweiterung um 20 Stück Kategorie B Waffen angesucht und wurde ihm die Erweiterung bereits im Jahr 2022 erlaubt, sodass er insgesamt 23 Stück Waffen der Kategorie B innehat.
§ 23 Abs 2 Waffengesetz stellt darauf ab, dass der Antragstellerin mehr Waffen besitzen will, als ihm bislang erlaubt war. Aus den Materialien zu § 23 Waffengesetz (457 Blg NR 20. GP 49) ergibt sich, dass bei der Genehmigung zum Besitz von Schusswaffen restriktiv vorzugehen ist.
Sowohl die Erwägung, dass ein „Mehr“ an Waffen auch ein „Mehr“ an Gefahrenpotential mit sich bringt, als auch die Tatsache, dass es in der Regel kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gibt, begründen die Notwendigkeit einer Beschränkung auf eine relativ geringe Zahl. Das Überschreiten dieser Obergrenze ist nur dann vertretbar, wenn der Antragsteller eine Rechtfertigung vorzubringen vermag, die über die ohnehin erforderliche hinausgeht und speziell auf ein vermehrtes Bedürfnis abstellt (zB Sportschützen) oder neben dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfsnachweis erbracht wird.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist aufgrund des Gefahrenpotentials die Anzahl an zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen; dies einerseits deshalb, da sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein höheres Gefahrenpotential ergibt. Andererseits geht der Gesetzgeber davon aus, dass es darüber hinaus – ohne besondere Rechtfertigung – auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen gibt. An diesem grundsätzlich restriktiven Zugang hat sich auch durch die vereinfachte Möglichkeit einer Erweiterung des Berechtigungsumfangs für Sammler durch Einführung des § 23 Abs 2c Waffengesetz nichts geändert, wie insbesondere die engen Voraussetzungen zeigen, unter denen die Erweiterung genehmigt werden kann. Auch der dem Waffengesetz innewohnende Schutzzweck (vgl aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051) und die nach dem Willen des Gesetzgebers gebotene restriktive Vorgangsweise bei Bewilligung eines Überschreitens der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen relativ niedrigen Obergrenze (von zwei Schusswaffen der Kategorie B) sprechen daher gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung des § 23 Waffengesetz.
Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 23 Waffengesetz steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. § 23 Abs 2 Waffengesetz verlangt über ein Überschreiten dieser dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine „besondere Rechtfertigung“ der antragstellenden Partei. Diese hat einen Rechtfertigungsgrund im Sinn des § 23 Abs 2 Waffengesetz glaublich zu machen, wobei es ihr obliegt, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf den Boden des § 23 Abs 2 Waffengesetz eine umfangreiche Darlegung- und Behauptungslast (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0084). Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen.
Als Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 Waffengesetz kommt unter anderem das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung auch, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnte (VwGH 23.12.2016, Ra 2016/03/0117).
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Erweiterungsantrag vom 08.01.2024 lediglich vor, dass „er im Rahmen seiner Sammlertätigkeit Zusatzkäufe sehr bald vornehmen wird, weshalb eine Erweiterung auf 50 Stück seines Erachtens sinnvoll wäre.“ Dies alleine legt nicht dar, dass er als Sammler waffentechnisch oder wissenschaftliche Studien betreibt, oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt. Die Ausführungen im Gutachten helfen dem Beschwerdeführer hier auch nicht, da lediglich festgestellt wird, dass „eine Sammlung auf dem Gebiet der Waffentechnik und der Spezialisierung, Entwicklung und Technik von Verschlusssystemen für Feuerwaffen vorliegt und weiter ausgebaut werden soll.“ Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Den Beschwerdeführer trifft eine umfangreiche Darlegung- und Behauptungslast. Ihm obliegt es, um einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 Waffengesetz glaubhaft zu machen, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Dem ist der Beschwerdeführer lediglich mit der Vorlage eines Gutachtens, welches noch dazu eine Überprüfung des Sammlungscharakters nach Erreichen der 50 Stück Kategorie B Waffen anregt, nicht nachgekommen worden.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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