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LVwG-2024/14/0786-14•LVwG T LVwG-2024/14/0786-14
LVwG-2024/14/0786-14Landesverwaltungsgericht12.08.2024
Widerspruch zum Örtlichen Raumordnungskonzept<br/>Baudichte<br/>Baumassendichte<br/>Nutzflächendichte<br/>Säumnisbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB in Z, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Gemeinde Y (belangte Behörde), vertreten durch RA CC in Z, über das am 31.3.2023 eingelangte Bauansuchen der Beschwerdeführerin, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5.6.2024
zu Recht:
1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben.
2. Das am 31.3.2023 bei der Gemeinde Y eingelangte und als „Umbau, Zubau, Abbruch“ auf Grundstück **1, beschriebene Bauansuchen der Beschwerdeführerin wird gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 abgewiesen.
3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Mit Bauansuchen, eingelangt bei der Gemeinde Y am 31.3.2023, beantragte die AA den Umbau, Zubau und Abbruch auf dem Grundstück **1. Laut Bauansuchen verfügt das neu zu errichtende Gebäude über eine Gesamtnutzfläche von 515 m², davon zu Wohnzwecken 415,21 m².
Mit Säumnisbeschwerde vom 20.12.2023, eingelangt bei der Gemeinde Y am 22.12.2023, beantragte die Bauwerberin, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden und die Baubewilligung erteilen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
In seiner Sitzung vom 30.1.2024 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Y eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zur Beschränkung der Gesamtwohnnutzfläche und Vorschreibung einer Mindestbaumassendichte. Diesem Beschluss erteilte die Tiroler Landesregierung am 13.3.2024, ***, gemäß § 67 Abs 3 TROG die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Am 19.3.2024 wurde diese Änderung an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und trat somit zwei Wochen später, am 3.4.2024, in Kraft.
Mit Schreiben vom 22.3.2024, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.3.2024, legte die Gemeinde Y die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Die Säumnis im gegenständlichen Fall geht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurück.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hielt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.4.2024 den – nach vorläufiger Rechtsansicht bestehenden – Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept vor. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 25.4.2024. Deshalb forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail vom 2.5.2024 die belangte Behörde auf, sämtliche der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zu Grunde liegende Dokumentationen, Erläuterungen und Untersuchungen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Mit Schreiben vom 13.5.2024 legte die belangte Behörde zahlreiche Unterlagen vor. Nach dem das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin diese Unterlagen zur Kenntnis brachte, erstattete diese eine ergänzende Stellungnahme vom 3.6.2024.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 5.6.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vertreter RA DD sowie der Bürgermeister der Gemeinde Y (belangte Behörde) EE gemeinsam mit seinem Vertreter RA CC erschienen.
Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung. Der Beschwerdeführer beantragte unverzüglich die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie dem Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das überwiegende Verschulden an der Säumnis gestand die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst ein.
III.Erwägungen
A. Säumnis der belangten Behörde
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann die Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, ab Einlangen des Antrags, entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach dem die belangte Behörde über das am 31.3.2023 eingelangte Bauansuchen noch nicht entschieden hatte, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde vom 20.12.2023, welche am 22.12.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Diese legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 22.3.2024 diese Beschwerde samt dem gesamten Bauakt vor.
Die belangte Behörde entschied nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG. Nach Eingang der Säumnisbeschwerde am 22.12.2023 entschied die belangte Behörde wiederum nicht binnen der in § 16 Abs 1 VwGVG vorgesehenen dreimonatigen Frist zur Bescheiderlassung, sondern legte auf den Tag genau mit Schreiben vom 22.3.2024 die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die Säumnis im gegenständlichen Fall ist auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
Deshalb ist der Säumnisbeschwerde Folge zu geben. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Bauansuchen geht somit an das Landesverwaltungsgericht Tirol über.
B. Nicht-Entsprechung mit dem örtlichen Raumordnungskonzept
In seiner Sitzung vom 30.1.2024 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Y eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes. Nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung der Tiroler Landesregierung gemäß § 67 Abs 3 TROG und Kundmachung an der Amtstafel trat diese Änderung am 3.4.2024 in Kraft.
Somit ist für das gegenständliche Bauansuchen die neue Regelung des örtlichen Raumordnungskonzepts heranzuziehen: „Die Baubewilligung von Neubauten darf nur erteilt werden, wenn die Gesamtwohnnutzfläche 300 m² nicht übersteigt. Darüber hinaus gilt eine Mindestbaumassendichte von 1,2. Die Baubewilligung für Zu- und Umbauten darf nur erteilt werden, wenn die Gesamtwohnnutzfläche nach dem Zu- oder Umbau 375 m² nicht übersteigt.“
Das neu zu errichtende Gebäude verfügt über eine Gesamtnutzfläche von 515 m², davon Wohnzwecke 415,21 m². Allein schon deshalb überschreitet das gegenständliche Bauvorhaben, unabhängig von der Einstufung als Zu- oder Umbau bzw als Neubau, die Gesamtwohnnutzfläche von 300 m² (bei Neubauten) oder 375 m² (bei Zu- oder Umbauten).
C. Keine Bedenken gegen das örtliche Raumordnungskonzept
Gemäß § 54 Abs 1 TROG sind in Bebauungsplänen unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme unter anderem die Art der Bebauung festzulegen. Darin können gemäß § 56 Abs 3 TROG auch Mindest- und Höchstnutzfläche sowie Baudichten festgelegt werden.
Gemäß § 31b Abs 2 können im örtlichen Raumordnungskonzept für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, unter anderem hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstnutzflächen, die Mindest- und Höchstbaudichten sowie die Bauhöhen getroffen werden. Gemäß § 29 Abs 2 TROG sind dem örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplänen Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorbingen, die Änderung des Flächenwidmungsplans sei eine reine Anlassgesetzgebung, für sich genommen nicht geeignet sein, eine Anfechtung des Flächenwidmungsplans beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Die Änderung eines Flächenwidmungsplans ist nicht bereits deshalb gesetzwidrig, weil der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplans bewusst wird (VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135). Das Gleiche gilt auch für die Bebauungsregeln im örtlichen Raumordnungskonzept.
Die belangte Behörde legte Erläuterungen vom 15.1.2024, ***, sowie einen Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 30.1.2024 vor. Daraus geht die Intention zur Änderung dieses örtlichen Raumordnungskonzepts und somit das öffentliche Interesse klar hervor: So soll durch geeignete Maßnahmen dem Trend der immer teurer werdenden Grundstückspreise entgegengewirkt werden, um Wohnraum für Einheimische zu erzielen. Die Durchführung einer Interessenabwägung zeigt sich allein schon in der Abstufung dieser Regelung bezüglich Zu- und Umbauten einerseits und Neubauten andererseits.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht keine Notwendigkeit, dieses örtliche Raumordnungskonzept beim Verfassungsgericht anzufechten, dagegen entstanden keine Bedenken. Die Gemeinde bewegt sich in dem vom Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorgegebenen Spielraum.
D. Ergebnis
Somit widerspricht das Bauansuchen den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes hinsichtlich der Bebauung und ist somit gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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