projekte
LVwG-2022/49/2088-30•LVwG T LVwG-2022/49/2088-30
LVwG-2022/49/2088-30Landesverwaltungsgericht08.08.2024
Wolf<br/>FFH-Richtlinie<br/>Kein günstiger Erhaltungszustand<br/>Herdenschutz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse1, **** Z, (2.) des BB, Adresse 2, ****Z, (3.) des ****, Adresse 3, ****Y, (4.) des DD, Adresse 4, ****Z und (5.) des EE, Adresse 5, ****X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als FF vom 29.07.2022, Zahl ***, betreffend einer befristeten Ausnahme von der ganzjährigen Schonung eines Wolfes nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlose behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Jagdbehörde gemäß § 52a Abs 9 lit b TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 62/2022, von Amts wegen ein Exemplar der Tierart Wolf in den Jagdteilgebieten W, V, U, T, S, R, P, O, N, M, L, K, J, G, F, E, D, C, S1, B, R1, A, Q1, P1, O1, N1, Z1, Y1, M1, L1, K1, X1, W1, V1, J1, U1, T1 und G1 mit sofortiger Wirkung vom Verbot der ganzjährigen Schonung gemäß § 36 Abs 2 TJG 2004 ausgenommen. Die Entnahme des Wolfs wurde an Nebenbestimmungen gebunden und bis zum 31.10.2022 befristet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Dieser Entscheidung ist eine Empfehlung gemäß § 52a Abs 3 TJG 2004 des Fachkuratoriums „JJ“ vom 25.07.2022 zur Entnahme des Wolfs mit der Bezeichnung GG vorangegangen. Auf Grundlage dieser Empfehlung hat die Landesregierung gemäß § 52a Abs 8 TJG 2004 mit der Verordnung festgestellt, dass von diesem Wolfsindividuum eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.
Die Jagdbehörde hat daher ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Amtssachverständige aus den Fachbereichen Wildbiologie und Jagdwirtschaft, Jagdwesen, Veterinärwesen und Agrarwirtschaft beigezogen. Die angefochtene Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der der alpinen Teilpopulation zuzuordnende Wolf GG im gegenständlichen Gebiet aufgehalten hätte. Ihm seien zahlreiche Schafsrisse auf Almweiden zuzuordnen. Hinweise auf andere Wolfsindividuen in diesem Gebiet hätten gegenwärtig gefehlt. Der vom Wolf GG unmittelbar verursachte monetäre Schaden sei jedoch „überschaubar“ und werde von der öffentlichen Hand ersetzt. Daneben gebe es auch immaterielle Schäden, wie das emotionale Leid, den Verlust der Freude an der Tierhaltung und den Zuchtwertverlust. Schließlich müsse bei einer weiteren Anwesenheit von Wölfen im gegenständlichen Gebiet damit gerechnet werden, dass die lokale Almbewirtschaftung aufgegeben wird. Dies hätte gravierende Auswirkungen auf die alpine Kulturlandschaft und würde weitreichende Schäden für die Landwirtschaft, den Bodenschutz, die Biodiversität und den Tourismus nach sich ziehen. Abgesehen von der Tötung des Wolfs gebe es keine andere zufriedenstellende Lösung, da auf den betroffenen Almen kein Herdenschutz möglich sei und eine dauerhafte Gefangenschaft für wilde Wölfe mit erheblichen Leiden verbunden sei. Außerdem habe die Wolfspopulation bei einer grenzüberschreitenden Betrachtung bereits einen günstigen Erhaltungszustand erreicht. Bei isolierter Betrachtung Österreichs sei zwar kein günstiger Erhaltungszustand gegeben, allerdings würde die Entnahme eines Wolfs diesen Zustand nicht weiter verschlechtern und auch dem Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes nicht entgegenstehen. Der ungünstige Erhaltungszustand stehe der Bewilligung somit nicht entgegen (vgl EuGH 10.10.2019, C-674/17, Rn 66).
Dagegen richten sich die fristgerechten Beschwerden vom 11.08.2022 und 23.08.2022 an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wonach zusammengefasst die Voraussetzungen des § 52a Abs 9 lit b TJG 2004 nicht vorliegen würden und die bewilligte Entnahme des Wolfs GG der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Habitatrichtlinie) widerspreche.
Mit Beschluss vom 22.08.2022, Zahl LVwG-2022/49/2088-1, hat das Landesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 13 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens haben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol in weiterer Folge unionsrechtliche Bedenken ergeben, weshalb dieses mit Beschluss vom 19.09.2022, Zahl LVwG-2022/49/2088-7, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat.
Mit Beschluss vom 21.09.2022, Zahl LVwG-2022/49/2088-8, hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG bis zum Abschluss des beim EuGH unter der Zahl C-601/22 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.
Nunmehr hat der EuGH am 11.07.2024 in der Rechtssache C-601/22 entschieden und die dritte Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass Art 16 Abs 1 lit b der Habitatrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „ernste Schäden“ künftige mittelbare Schäden, die nicht auf das Exemplar der Tierart zurückzuführen sind, für das die nach dieser Bestimmung gewährte Ausnahme gilt, nicht umfasst.
II.Rechtslage:
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie):
„Artenschutz
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a)alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
(…)
Artikel 16
(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
(…)
b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
(…)
ANHANG IV
STRENG ZU SCHÜTZENDE TIER- UND PFLANZENARTEN VON
GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE
(…)
a) TIERE
(…)
Canis lupus (…)“
Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF 62/2022:
„§ 36
Jagd- und Schonzeit
(…)
(2) Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit).
(…)
§ 52a
Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Bären, Wölfe und Luchse
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein unabhängiges Fachkuratorium „JJ“ einzurichten.
(…)
(3) Dem Fachkuratorium obliegen
a)die Beurteilung und Feststellung der Verhaltensauffälligkeit von Bären, Wölfen und Luchsen,
b)die Abgabe von Empfehlungen an die Landesregierung über notwendige zu treffende Maßnahmen nach Abs. 7, 8 und 9 sowie
c)die Feststellung der Dringlichkeit von Maßnahmen nach lit. b.
(…)
(8) Die Landesregierung kann auf der Grundlage einer Empfehlung des Fachkuratoriums mit Verordnung feststellen, dass von einem bestimmten Bären, Wolf oder Luchs eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.
(9) Im Fall der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 8 hat die Landesregierung, sofern eine Empfehlung des Fachkuratoriums vorliegt und es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet dennoch ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, bestimmte Bären, Wölfe oder Luchse mit Bescheid vom Verbot nach § 36 Abs. 2 erster Satz auszunehmen. Solche Ausnahmen dürfen nur
(…)
b)zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
(…)
bewilligt werden.“
Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004 idF LGBl Nr 63/2016:
„§ 1
Jagd- und Schonzeit
(…)
(3) Folgende Wildarten sind ganzjährig zu schonen: (…) Wolf, (…)“
Wolf GG Gefährdungsverordnung, VBl Tirol Nr 46/2022 (kundgemacht am 28.7.2022):
„Aufgrund des § 52a Abs. 8 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
Artikel I
Es wird festgestellt, dass von dem Wolf mit der Bezeichnung GG eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
III.Erwägungen:
Eingangs ist festzuhalten, dass dem vorliegenden Beschwerdefall eine bis zum 31.10.2022 befristete Ausnahme gemäß dem damals in Geltung stehenden § 52a Abs 9 lit b TJG 2004 zugrunde liegt. Mit dem am 01.04.2023 in Kraft getretenen LGBl Nr 23/2023 wurde § 52a TJG 2004 grundsätzlich neu konzipiert, sodass das vormalige Ausnahmeregime auf neue Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Im vorliegenden, den August bis Oktober 2022 betreffenden Fall besteht jedoch ein Rechtsanspruch, dass auch nach Ablauf der (ungenutzt verstrichenen) Ausnahmefrist über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entschieden wird. Das Landesverwaltungsgericht hat also darüber abzusprechen, ob die Ausnahme von der Schonung im Zeitraum von der Bescheiderlassung bis zum 31.10.2022 rechtens war. Für diese Frage ist die damalige Sach- und Rechtslage heranzuziehen.
Das TJG 2004 in seiner damaligen Fassung (LGBl Nr 41/2004 idF 62/2022) hat vorgesehen, dass die Jagdbehörde gemäß § 52a Abs 9 lit b TJG 2004 zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an sonstigen Formen von Eigentum bestimmte Wölfe von der ganzjährigen Schonung gemäß § 36 Abs 2 TJG 2004 auszunehmen hat, sofern
–aufgrund einer Verordnung gemäß § 52a Abs 8 TJG 2004 festgestellt wurde, dass von diesen Wölfen eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht,
–eine Empfehlung des Fachkuratoriums „JJ“ gemäß § 52a Abs 3 lit b TJG 2004 über die zu treffenden notwendigen Maßnahmen vorliegt,
–es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und
–die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet dennoch ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
Ein Vorgehen nach § 52a Abs 9 lit b TJG 2004 hat also zunächst vorausgesetzt, dass die Wolfsentnahme zur Vermeidung ernster Schäden notwendig war. Im angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich dieser Bedingung festgestellt, dass der vom Wolf GG unmittelbar verursachte monetäre Schaden „überschaubar“ sei und den betroffenen Tierhaltern ersetzt werde. Daneben gebe es aber auch immaterielle Schäden und es müsse bei einer weiteren Anwesenheit von Wölfen im gegenständlichen Gebiet damit gerechnet werden, dass die lokale Almbewirtschaftung aufgegeben wird. Dies hätte gravierende Auswirkungen auf die alpine Kulturlandschaft und würde weitreichende Schäden für die Landwirtschaft, den Bodenschutz, die Biodiversität und den Tourismus nach sich ziehen.
In seinem Urteil vom 11.07.2024 in der Rechtssache C-601/22 hat sich der EuGH unter anderem mit Art 16 Abs 1 lit b der Habitatrichtlinie (umgesetzt mit § 52a Abs 9 lit b TJG 2004) auseinandergesetzt und festgestellt, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „ernste Schäden“ nicht auch künftige mittelbare Schäden umfasst, die nicht auf das Exemplar der Tierart zurückzuführen sind, für das die nach dieser Bestimmung gewährte Ausnahme gilt.
Im angefochtenen Bescheid wurden die „ernsten Schäden“ iSd § 52a Abs 9 lit b TJG 2004 im Wesentlichen mit den drohenden Auswirkungen auf die Almwirtschaft begründet, die sich mittelbar aus der weiteren Anwesenheit von Wölfen in der Region ergeben. Der vom betroffenen Wolfsindividuum GG unmittelbar verursachte monetäre Schaden wurde hingegen als „überschaubar“ eingestuft. Der Jagdbehörde ist es mit dieser Begründung im konkreten Einzelfall nicht gelungen, einen „ernsten Schaden“ iSd zitierten Rechtsprechung des EuGH festzustellen. Der angefochtene Bescheid ist somit zu beheben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da der EuGH in der Rechtssache C-601/22 abschließend geklärt hat, dass Art 16 Abs 1 lit b der Habitatrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „ernste Schäden“ künftige mittelbare Schäden, die nicht auf das Exemplar der Tierart zurückzuführen sind, für das die nach dieser Bestimmung gewährte Ausnahme gilt, nicht umfasst.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.