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LVwG-2024/25/1493-5Landesverwaltungsgericht05.08.2024
Warneinrichtung und Verbandszeug
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 24.05.2024, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.04.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 4., 5., und 6. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis werden AA folgende Sachverhalte angelastet und Strafen über ihn verhängt:
„1. Datum/Zeit: 04.08.2022, 21:20 Uhr
Ort: **** W, B*** Str.km ***, in Fahrtrichtung Osten (V)
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie haben als Lenkerin den Führerschein nicht mitgeführt
2. Datum/Zeit:04.08.2022, 21:20 Uhr
Ort: **** W, B*** Str.km ***, in Fahrtrichtung Osten (V)
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie haben keine geeignete Warneinrichtung (Warndreieck) mitgeführt
3. Datum/Zeit: 04.08.2022,21:20 Uhr
Ort: **** W, B*** Str.km ***, in Fahrtrichtung Osten (V)
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie haben als Lenker/in kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
4. Datum/Zeit: 04.08.2022, 21:20 Uhr
Ort: **** W, B*** Str.km ***, in Fahrtrichtung Osten (V)
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon
überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes
entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW N1 die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte.
5. Datum/Zeit: 04.08.2022, 21:20 Uhr
Ort: **** W, B*** Str.km ***, in Fahrtrichtung Osten (V)
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW N1 die Schlussleuchte(n) links nicht funktionierte(n).
6. Datum/Zeit: 04.08.2022,21:20 Uhr
Ort: **** W, B*** Str.km ***, in Fahrtrichtung Osten (V)
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Begrenzungsleuchte(n) links nicht funktionierte(n).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015 i.V.m.
§ 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 169/2020
2. § 102 Abs. 10 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022
3. § 102 Abs. 10 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022
4. § 102 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022 i.V.m.
§ 14 Abs. 6 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 87/2014
5. § 102 Abs. 1 KFG 1967, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2007 i.V.m.
§ 14 Abs. 4 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl I Nr. 87/2014
6. § 102 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022 i.V.m.
§ 14 Abs. 3 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 87/2014
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 13 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015
0 Tage(n) 3 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022
0 Tage(n) 3 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022
0 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022
0 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 62/2022
0 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 270,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA im Wesentlichen ausführt, dass die Tatsache nicht stimme, dass er vor Beginn der Fahrt sich nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es sei nicht klar, von welchem Kraftfahrgesetz die Behörde spricht, denn in den Tatvorwürfen sei nur von den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes die Rede, nicht aber von welchem. Hinsichtlich der Tatvorwürfe 2. und 3. werde festgehalten, dass diese Ausrüstungsgegenstände sich im Fahrzeug befunden hätten. Zu den Tatvorwürfen 4., 5. und 6. werde festgehalten, dass Lampenausfälle immer wieder vorkommen können. Die belangte Behörde habe die von ihm zur Entlastung angebotenen Zeugen nicht einvernommen. Es werde deren Einvernahme durch das Landesverwaltungsgericht beantragt sowie ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 25.06.2024 gab der Beschuldigte darüber hinaus Folgendes an:
„Ich habe am 04.08.2022 ca eine Dreiviertelstunde oder eine Stunde vor der Polizeikontrolle um 21.20 Uhr den auf meine Mutter zugelassenen LKW mit dem Kennzeichen *** in U im Ortsteil T übernommen. Dieses Fahrzeug wurde davor von meinem Vater dort hingefahren. Wir hatten mit diesem LKW eine Seilbahngondel für den Cousin meines Vaters CC geliefert. Dazu war ein steiler Weg hinaufzufahren. Ich habe dann die Rückfahrt übernommen und musste ich im Retourgang den steilen Weg wieder hinunterfahren. Als ich wieder im flacheren Gelände war, wo ich den Wagen wieder umdrehen und vorwärts weiterfahren konnte, ist mein Vater den Weg mir nachgegangen und wo ich dann abfahrbereit mit dem Wagen gestanden bin, ist mein Vater eine Runde um das Kraftfahrzeug gegangen und hat kontrolliert, ob die Leuchten und die Lichter in Ordnung sind. Mein Vater hatte mir gesagt, dass alles funktioniert. Die Fahrt von T bis nach W dürfte ungefähr 25 bis 30 Minuten in Anspruch genommen haben.
Wenn ich gefragt werde, ob ich mich davon überzeugt habe, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände im Wagen sind, so muss ich anführen, dass ich den Wagen meiner Mutter mehrmals in der Woche benütze und ich mich darauf verlassen habe, dass sich das Warndreieck und das Verbandszeug im Auto befinden. Meinen Führerschein hatte ich deshalb nicht mitgeführt, weil ich die Geldtasche zu Hause vergessen hatte.
Das von mir gelenkte Kraftfahrzeug hatte zwischen der Abfahrt in U und der Polizeikontrolle in W weder eine Panne, noch einen Unfall oder eine Havarie.
Wenn ich gefragt werde, warum ich das Warndreieck und das Verbandszeug bei der Kontrolle der Polizei nicht vorzeigen konnte, so kommt es mir selbst komisch vor, warum ich diese nicht finden konnte. Im hinteren Bereich der Fahrerkabine ist eine Rücksitzbank, die man aufklappen kann und dort habe ich dann am nächsten Tag das Erste Hilfe Paket gefunden. Das Pannendreieck ist unter dem Fahrersitz gewesen. Der Raum unter der Rücksitzbank ist mit Ladungssicherungsmaterial vollgepfercht gewesen, sodass ich das Verbandsmaterial nicht finden konnte. Ich habe selbst bei der Polizeikontrolle gesehen, dass weder die Kennzeichenleuchte noch links die Schlussleuchte und die Begrenzungsleuchte funktionierten. Mein Vater hat dann am nächsten Tag beim Fahrzeug nachgeschaut und den Grund dafür gesucht. Der Polizist hat uns geraten, die Lichter am nächsten Tag in der Werkstätte reparieren zu lassen. Mein Vater hat das jedoch selbst gemacht. Die Ursache dafür war eine durchgebrannte Sicherung im Sicherungskasten. Die italienischen Fabrikate sind dafür bekannt, dass sie Probleme mit der Elektrik haben und so kann es vorkommen, dass ein Wackelkontakt oder Ähnliches passiert.“
Der als Zeuge einvernommene Vater des Beschwerdeführers, DD, gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an:
„Ich war bei der Kontrolle am 04.08.2022 um 21.20 Uhr Beifahrer in den von meinem Sohn gelenkten Kraftfahrzeug. Ich bin mit dem auf meine Frau zugelassenen LKW nach U hinaufgefahren und mein Sohn hat dann die Rückfahrt übernommen. Meine Frau hat das Kraftfahrzeug mir geliehen.
Zur Frage, wer von uns beiden das Fahrzeug lenken wird, haben wir nicht gesprochen, da dies kein Thema war. Ich habe bei der Firma EE in S eine alte gebrauchte Vierergondelbahn geholt und zu meinem Cousin CC nach U transportiert. Diese hat er zu Dekorationszwecken benötigt. Der Ortsteil T ist der letzte Ortsteil der Gemeinde U Richtung R hinauf. Bis zu den letzten Häusern handelt es sich um eine asphaltierte Gemeindestraße und dann handelt es sich um einen nicht asphaltierten geschotterten Feldweg, teilweise ausgewaschen und in einem schlechten Zustand. Mein Cousin hat dort oben auf seiner Bergwiese eine Kochhütte und dorthin mussten wir diese Seilbahngondel transportieren. Auf diesem Klein-LKW befindet sich ein Ladekran mit ca 1.000 kg Zugkraft. Mein Cousin hat dann die Seilbahngondel mit seinem Geländewagen auf den Grasboden noch bis zu der Stelle gezogen, wo er sie benötigt (10 bis 15 m). Ich habe mich mit meinem Cousin noch unterhalten und zwei bis drei Bier getrunken und deshalb das Steuer meinem Sohn überlassen. Ca 30 m musste mein Sohn dann rückwärts mit dem LKW bis in eine Kurve fahren, wo er die Gelegenheit zum Umdrehen hatte und wieder vorwärts weiterfahren konnte. Ich bin meinem Sohn nachgegangen und habe ihn eingewiesen. Bevor ich zu ihm ins Fahrzeug eingestiegen bin, bin ich noch um das Fahrzeug herumgegangen und habe sämtliche Leuchten kontrolliert und es sind alle Leuchten intakt gewesen, mit Ausnahme der Positionsleuchte links vorne oben. Wir sind dann nach Z nach Hause gefahren. Nachdem Einsteigen in das Fahrzeug habe ich meinem Sohn mitgeteilt, dass die Lichter alle funktionieren.
Wenn ich gefragt werde, ob mein Sohn sich vor Fahrtantritt in U davon überzeugt hat, ob die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände sich im Wagen befinden, so kann ich diese Frage nicht beantworten, da ich die ersten 30 m ihm nachgegangen bin und dazu keine Wahrnehmungen machen konnte. Zwischen der Fahrt von U bis zur Polizeikontrolle in W gab es weder eine Panne noch eine sonstige Havarie.
Wenn ich gefragt werde, warum mein Sohn bei der Polizeikontrolle weder das Warndreieck noch das Verbandszeug vorzeigen konnte, so hat es sich dabei um eine völlig untypische Polizeikontrolle gehandelt und mein Sohn offenbar die Fassung verloren. Ich habe meinem Sohn erklärt, dass die Sachen unter dem Sitz sich befinden müssen; das Pannendreieck war unter dem Fahrersitz und das Verbandszeug war unter der zweiten Sitzreihe. Der Polizist bei der Kontrolle hatte zu mir jedoch gesagt, dass ich still sein soll und so konnte ich meinem Sohn nicht bei der Suche der Sachen helfen.
Wenn ich gefragt werde, warum bei der Fahrzeugkontrolle die Kennzeichenleuchte und links die Schlussleuchte und die Begrenzungsleuchte nicht funktionieren, so möchte ich anführen, dass die Amtshandlung zwischen der Polizei und uns emotional war und als sich die Stimmung wieder etwas beruhigt hatte, sagte der Polizist zu uns, dass wir die Lichter am nächsten Tag reparieren lassen sollen. Das habe ich selbst gemacht und da bin ich darauf gekommen, dass bei der linken Schlussleuchte hinten ein Bajonettverschluss, der zusammengeschlossen ist mit der Kennzeichenleuchte auf der linken Seite, defekt war; die Ursache für den Nichtstromfluss ist darin gelegen, dass die Stifte oxidiert gewesen sind und dies wahrscheinlich durch rüttelnde Fahrtbewegung einen Misskontakt ausgelöst hat, sodass die Lichter dann nicht mehr funktioniert haben. Diesen Bajonettverschluss habe ich am nächsten Tag gelöst, herausgezogen und wieder hineingesteckt und wieder geschlossen und danach haben die bei der Kontrolle nicht funktionierenden Lichter wieder funktioniert. Erwähnen möchte ich, was sich aus der Anzeige nicht ergibt, dass die Kennzeichenbeleuchtung aus zwei Lichtern besteht und dass die rechte Lampe stets funktioniert hat und nur die linke nicht funktionierte.
Hinsichtlich Spruchpunkt 6. möchte ich erwähnen, dass es links hinten keine Begrenzungsleuchte gibt, sondern es handelt sich um eine vierkammrige Leuchte, in der das Schlusslicht, das Bremslicht, die Nebelschlussleuchte und der Rückfahrscheinwerfer integriert sind. Der Blinker hat eine weiße Zylone mit einer orangen Birne. Ich zeige dem Verhandlungsleiter ein Foto von der Rückseite des LKW, welches eine bessere Qualität aufweist, als das im Akt befindliche Foto und so ist zu sehen, dass links hinten keine Begrenzungsleuchte vorhanden ist.
Der LKW hat am Führerhaus links und rechts oben eine weißfarbene Positionsleuchte, die jedoch nach dem KFG keine Ausrüstungsvorschrift darstellt. Das Fahrzeug ist aus der Schweiz importiert worden und hat diese beiden Leuchten serienmäßig gehabt. Davon hat die linke Begrenzungsleuchte nicht funktioniert.
Die zu Spruchpunkt 6. erwähnte Begrenzungsleuchte muss dann die von mir erwähnte Begrenzungsleuchte links auf dem Führerhaus gewesen sein. Der LKW hat sonst außer den beiden Begrenzungsleuchten auf dem Führerhaus keine weiteren Begrenzungsleuchten. Das Fahrzeug hat zwei Kennzeichenleuchten, eine links und eine rechts. Die beiden Birnen von der Kennzeichenbeleuchtung haben 10 Watt und die rechte Birne reicht auch aus, um das Kennzeichen bei Dunkelheit ablesen zu können.
Im Fall eines Unfalls oder einer Panne hätte ich gewusst, wo das Pannendreieck und das Verbandszeug sich befinden.
Ich habe sowohl das Pannendreieck als auch das Verbandszeug am nächsten Tag gefunden und zeige dem Verhandlungsleiter ein Foto mit seiner Position unter dem Fahrersitz. Dieses Fahrzeug wird von mir alle paar Tage benützt und ich weiß, wo die Sachen sind.“
II.Sachverhalt:
Das vom Beschwerdeführer zur Tatzeit gelenkte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** ist auf die Mutter des Beschwerdeführers, FF, zugelassen. Dieser Wagen wurde am Nachmittag des 04.08.2022 von DD von S zu dessen Cousin in U, Ortsteil T, gelenkt. Der Beschuldigte war bei der Fahrt nach T Beifahrer. Es wurde eine gebrauchte Vierergondelbahn von der Firma EE in S zu CC von den beiden transportiert. Nachdem DD bei seinem Cousin zwei bis drei Bier getrunken hatte, überließ er das Steuer für die Rückfahrt nach Z seinem Sohn AA.
Der Beschuldigte hatte seine Geldtasche zu Hause vergessen, in der sich sein Führerschein befand.
Er benützt den auf seine Mutter zugelassenen LKW mehrmals in der Woche und hat sich darauf verlassen, dass sich das Warndreieck und das Verbandszeug im Fahrzeug befinden. Diese beiden Ausstattungsgegenstände hatten sich im Kraftfahrzeug befunden, das Pannendreieck war unter dem Fahrersitz und das Verbandszeug unter der zweiten Sitzreihe gelagert. Der Beschwerdeführer hatte sich aber vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, wo diese Gegenstände sich im Fahrzeug befinden und konnte sie deshalb bei der Polizeikontrolle nicht vorweisen.
Nach Fahrtantritt der Gemeinde U, Ortsteil T, musste der Beschwerdeführer den LKW ca 30 m rückwärts lenken, bevor er in einer Kurve fahren konnte und wieder vorwärts weiterfahren konnte. In dieser Zeit ist der Vater des Beschwerdeführers, DD, seinem Sohn nachgegangen und hat ihn eingewiesen. Bevor er in das Fahrzeug eingestiegen ist, hat er die Funktion der Leuchten kontrolliert und es waren alle Leuchten intakt, mit Ausnahme der Positionsleuchte links vorne oben. Diesen Umstand teilte er dem Lenker mit.
Am nächsten Tag hat DD die Ursache für das Nichtfunktionieren der linken hinteren Leuchten untersucht. Dabei hat er festgestellt, dass bei der linken Schlussleuchte hinten ein Bajonettverschluss, der zusammengeschlossen ist mit der Kennzeichenleuchte auf der linken Seite, defekt war. Die Ursache für den Nichtstromfluss war darin gelegen, dass die Stifte oxidiert waren und wahrscheinlich durch die rüttelnde Fahrbewegung ein Misskontakt ausgelöst wurde, sodass die Lichter danach nicht mehr funktioniert haben. Diesen Bajonettverschluss hat DD am nächsten Tag gelöst, herausgezogen und wieder hineingesteckt und den Bajonettverschluss wieder geschlossen; danach haben die Lichter wieder funktioniert. Die Kennzeichenbeleuchtung besteht aus zwei Lichtern, nur die linke Lampe hatte nicht funktioniert, die rechte sehr wohl.
Der LKW hat auf dem Führerhaus links und rechts oben eine weißfarbene Positionsleuchte, die jedoch nach dem KFG keine Ausrüstungsvorschrift darstellt. Diese linke Begrenzungsleuchte hatte bereits bei der Abfahrt in U nicht funktioniert. Der LKW hat außer den beiden Begrenzungsleuchten am Führerhaus keine weiteren Begrenzungsleuchten.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, Erschwerungsgründe liegen über ihn nicht vor. Er bezieht als Angestellter einen monatlichen Nettolohn von ca Euro 2.400,00, er hat keine Sorgepflichten, keinen Besitz und keine Schulden.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Bezüglich der Spruchpunkte 4., 5. und 6. konnte der Zeuge DD eine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung für das Nichtfunktionieren der Schlussleuchte links bzw der Kennzeichenleuchte auf der linken Seite bzw für die Positionsleuchte links auf dem Führerhaus geben. Diese Angaben sind logisch und nachvollziehbar, jedenfalls ist das Gegenteil nicht zu beweisen. Da der als Zeuge angebotene CC auch nur zu den Spruchpunkten 4., 5. und 6. eine Aussage machen hätte können, konnte auf dessen Einvernahme verzichtet werden.
Mit der Zeugenaussage von DD konnte auch geklärt werden, wo sich das Pannendreieck und das Verbandszeug im Fahrzeug befunden haben. DD hätte die Aufbewahrungsorte dieser beiden Gegenstände gewusst, nicht aber sein Sohn, der das Fahrzeug zu dieser Zeit lenkte. Der Lenker bestätigt indirekt, dass er sich darauf verlassen habe, dass die beiden Gegenstände sich im Fahrzeug befinden und dass er nicht vor Fahrtantritt nach deren Aufbewahrungsorten gesucht hatte.
Der Beschwerdeführer konnte den Führerschein bei der Polizeikontrolle nicht vorweisen, weil dieser in seiner Geldtasche war, die er zu diesem Zeitpunkt zu Hause vergessen hatte.
IV.Rechtslage:
Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015:
„§ 14
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
2. bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
5. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3
und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
[…]
§ 37
Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.“
[…]
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 62/2022:
„§ 102
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
[…]
(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.
[…]
(11) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.
[…]“
V.Erwägungen:
Die in der Beschwerde erhobene Rüge, dass nicht klar sei, von welchem Kraftfahrgesetz die Rede wäre, ist unnachvollziehbar, da im Spruch die genaue Zitation inklusive der Fundstelle angeführt sind.
Zu Spruchpunkt 1. muss dem Lenker klar sein, dass er bei Fahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen seinen Führerschein mitzuführen hat. Der Umstand, dass sein Vater Alkohol getrunken hatte und deshalb nicht mehr fahrtauglich war, stellt keinen Notstand im Sinn des § 6 VStG dar. Die Strafe zu Spruchpunkt 1. war damit zu bestätigen.
Hinsichtlich Spruchpunkte 2. und 3. (Warneinrichtung und Verbandszeug) stellt sich die Rechtslage so dar, dass der Nebensatz im § 102 Abs 11 KFG 1967 lautet:
„…sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist“ sich nicht auf den Zweck des Verlangens, sondern auf die Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände des Fahrzeuges bezieht. Der Kraftfahrzeuglenker ist demnach nicht gehalten, einem Organ jeden Teil, jeden Ausrüstungsgegenstand und jeden Ausstattungsgegenstand des Fahrzeuges zugänglich zu machen, sondern nur solche Gegenstände, die bestimmten kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen oder deren Vorhandensein durch solche Vorschriften angeordnet wird. Das Verbandszeug und die Warneinrichtung - im § 102 Abs 10 KFG 1967 als vom Lenker mitzuführend genannt -, fallen nicht unter den Begriff der Teile und Ausrüstungsgegenstände des § 58 Abs 1 leg cit, vielmehr unter den Begriff der „Ausstattungsgegenstände“. Sie sind solche Ausstattungsgegenstände, die zugänglich zu machen sind, sofern dies zum Zweck der Überwachung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine solche Vorschrift ist der § 102 Abs 10 leg cit. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes darf zwar nicht schlechthin das Verlangen stellen, ihm jederlei Ausstattungsgegenstände des Fahrzeuges zugänglich zu machen; sehr wohl ist ein solches Verlangen aber dann gerechtfertigt, wenn es sich um Ausstattungsgegenstände im Sinn des § 102 Abs 10 leg cit handelt (vgl VwGH 24.10.1986, 86/18/0111).
Aufgrund dieser herrschenden Rechtsprechung war der Lenker verpflichtet, den Straßenaufsichtsorganen das Verbandszeug und das Warndreieck zugänglich zu machen. Die Spruchpunkte 2. und 3. sind deshalb zu Recht ergangen und es war die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 4., 5. und 6. hat die Beweiswürdigung ergeben, dass diese Vorwürfe nicht zu Recht bestehen und war deshalb diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben.
Als Verschulden ist dem Lenker Fahrlässigkeit anzulasten, da er als geprüfter Fahrzeuglenker über die einschlägigen Bestimmungen Bescheid wissen musste. Die Beeinträchtigungsintensität der Tat ist auch mehr als nur gering, zumal die Polizeibeamten bei der Kontrolle nicht sofort feststellen konnten, ob der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist bzw ob die nötigen Ausstattungsgegenstände im Fahrzeug mitgeführt werden oder nicht.
Die Strafhöhen mit jeweils Euro 30,00 befinden sich im Bagatellbereich, womit der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entsprochen wurde.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafende einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 3.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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