LVwG T LVwG-2024/22/1396-4

LVwG-2024/22/1396-4Landesverwaltungsgericht05.08.2024

Regest

Freizeitwohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/22/1396-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.1396.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch RA BB, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.4.2024, ***, wegen einer Übertretung nach dem TROG 2022, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von € 5.500 Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 22 Stunden, auf € 2.000, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit € 200 neu festgesetzt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Der Beschuldigten wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 18.01.2022 - 02.05.2023

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich die Wohnung Adresse 2 unter der Adresse Top 13 ,**** X auf Gst **1, GB *** X, als Freizeitwohnsitz verwendet ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt.

Die Wohnung diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13a Abs. 1 lit. a) Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 43/2022, in der Fassung LGBI. Nr. 85/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 5.500,00

1 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 550,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 6.050,00“

In der dagegen von der rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten erhobenen Beschwerde wurde der Tatvorwurf zusammenfassend bestritten.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt.

II. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei der Beschuldigten im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde als unterdurchschnittlich anzusehen. Sie ist nach den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom XX.XX.XXXX, Zl. *** Studentin. Sie ist auch Seglerin und nimmt an Wettkämpfen teil. Mit 24.1.2024 erfolgte eine melderechtliche Abmeldung vom Wohnsitz in X. Nach den (auch belegten) Angaben in der Beschwerde erhält die Beschwerdeführerin Euro 475 von ihren Eltern zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Als Seglerin verdient sie kein Geld, sie ist reine Amateursportlerin. Für das Praktikum bei der deutschen „Leasing France“ in Paris hat sie ebenfalls kein Gehalt erhalten (so die Beschwerdeführerin auch schon in der mündlichem Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am XX.XX.XXXX).

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen und ist vielmehr von Vorsatz auszugehen. Vorsätzlich handelt nämlich jemand, der einen Sachverhalt, der einem gesetzlichem Tatbild entspricht, verwirklichen will. Davon muss im gegenständlichen Fall ausgegangen werden.

So hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits im administrativrechtlichen Verfahren zur Untersagung der Benützung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz (Erkenntnis vom XX.XX.XXXX, Zl. ***) festgestellt:

„Für das gefertigte Gericht hat sich vielmehr der Eindruck ergeben, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung zu keiner Zeit als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen genutzt hat. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der an der Uni Z inskribierten 22-jährigen Beschwerdeführerin, die in Z ihre Familien- und Freundeskreis aufweist und für den W Yachtclub segelt und die Müll- und Stromverbräuche aufweist, welche selbst deutlich unter einem Ein-Personen-Haushalt liegen, nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern vielmehr als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird. Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Die Beschwerdeführerin hat sohin jedenfalls vorsätzlich gehandelt.

Auf der Ebene des Unrechtsbewusstseins hätte sich die Beschuldigte bei der zuständigen Behörde erkundigen müssen, ob sie die gegenständliche Wohnung tatsächlich – hier bis vor kurzen – als Freizeitwohnsitz nutzen darf bzw. in welcher genauen Form sie dies tun dürfe – dies hat sie jedoch augenscheinlich unterlassen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Der Landesgesetzgeber hat sich bereits vor Jahren dazu entschlossen, Freizeitwohnsitze zu reglementieren, was neben anderen Maßnahmen zu einem leistbaren Wohnen in Z beizutragen soll. Durch die nicht rechtskonforme Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz hat die Beschwerdeführerin dieses Schutzziel unterlaufen.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat sich schlussendlich im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als einsichtig gezeigt und die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Sie hat auch insofern positiv auf den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf reagiert, als sie sich von der gegenständlichen Adresse abgemeldet hat.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen erscheint die verhängte Strafe zu hoch. Eine Ermahnung bzw. eine weitere Reduzierung der Geldstrafe scheiden jedoch aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes und der vorsätzlichen Begehungsweise jedenfalls aus. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist dagegen tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die Möglichkeit, bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung zu stellen, wird hingewiesen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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