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LVwG-2024/31/1105-4•LVwG T LVwG-2024/31/1105-4
LVwG-2024/31/1105-4Landesverwaltungsgericht02.08.2024
Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung<br/>Bindungswirkung<br/>Mindestentziehungsdauer drei Monate
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.3.2024, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.3.2024, ***, wurde die Lenkberechtigung des AA der Klassen AV, AM, A, B, BE und F gemäß § 25 Abs 3 FSG auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 21.3.2024, entzogen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 7.3.2024 um 13:55 Uhr in Z, im Kreuzungsbereich der Adresse 3 mit der Adresse 4, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei.
Gemäß § 25 Abs 3 FSG sei dafür eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten festzusetzen.
Aufgrund des noch in Kraft befindlichen Entziehungsbescheides der BH Z vom 16.1.2024 wäre AA ab 21.3.2024 wieder im Besitz einer Lenkberechtigung, sodass eine Anschlussentziehung in der Dauer von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt auszusprechen war.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass es unrichtig sein, dass der Beschwerdeführer das angeführte Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt in Z auf der Kreuzung Adresse 3/Adresse 4 gelenkt habe. Das auf den Beschuldigten zugelassene Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen werde ausschließlich von CC im Rahmen des Betriebes des Beschwerdeführers verwendet, so auch am Tattag des 7.3.2024.
Am 7.3.2024 sei CC mit diesem Fahrzeug mittags zu DD nach X gefahren, wo er sich von 12:33 Uhr bis 13:20 Uhr aufgehalten habe. DD sei die Großmutter des Sohnes des CC, EE. Letzterer sei ins W verreist und habe die Scheiben seines PKWs nicht geschlossen gehabt, sodass es hineingeregnet habe und CC geholfen habe, die Sitze zu trocknen und die Scheiben zu schließen.
Anschließend sei CC nach Z zurückgefahren. Bei der OMV Tankstelle in Z, Adresse 5, habe er Zigaretten besorgt. Danach sei er zur Adresse 4 5 in Z gefahren. Von dort sei er mit dem Fahrzeug weiter zur Adresse Adresse 6 in Z weitergefahren, wo er um 13:55 Uhr eingelangt sei. FF habe ihm dort bestimmtes Installationsmaterial ausgehändigt und sei CC dabei mit dem tatgegenständlichen Fahrzeug unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer wiederum hielt sich am 7.3.2024 ab ca 13:00 Uhr in seinem Büro auf und habe seit 19.2.2024 keinen PKW mehr gelenkt.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Entziehungsakt der belangten Behörde.
Am 28.6.2024 wurde in der zu Zahl LvwG-2024/31/1105 geführten gegenständlichen Entziehungsangelegenheit und bezüglich der zu Zahl LVwG-2024/17/1190 zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung (Lenken des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 7.3.2024 um 13:55 Uhr in Z, Kreuzung Adresse 3/Adresse 4, trotz entzogener Lenkberechtigung laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.1.2024, ***), eine gemeinsame mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer AA in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie die Zeugen CC, FF und GG einvernommen wurden.
Schließlich wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1.8.2024, ***, die Beschwerde gegen die diesem Entziehungsverfahren zugrundeliegende Verwaltungsübertretung als unbegründet abgewiesen.
II.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), maßgeblich:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
[…]
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
[…]
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
III.Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwG 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1.8.2024, ***, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 7.3.2024 gegen 13:55 Uhr in Z, im Kreuzungsbereich der Adresse 3 mit der Adresse 4, trotz entzogener Lenkberechtigung laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.1.2024, ***, wobei der Entziehungszeitraum von 20.2.2024 bis 20.3.2024 dauerte, gelenkt hat.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung) auszugehen.
Unter Zugrundelegung der Verwirklichung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung war daher von einer Entziehungsdauer im Sinn des § 25 Abs 3 FSG von zumindest drei Monaten auszugehen.
Es war daher die gegenständlich verfügte Entziehung der Lenkberechtigung im zeitlichen Ausmaß der Mindestentziehungsdauer von drei Monaten gemäß § 25 Abs 3 FSG zu bestätigen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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