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LVwG-2024/38/1795-2Landesverwaltungsgericht31.07.2024
Strafhöhe<br/>verwendungszweckwidrige Verwendung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.06.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 400,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.06.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:10.04.2024
Ort:**** Y, Adresse 3, GP **1, KG Y
Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der CC, das Gebäude auf Gp **1, KG Y, unbeschadet des §13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,
zumindest am 10.04.2024 entgegen dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.08.2019, Zahl: *** baurechtlich konsentierten Verwendungszweck anderen zur Benützung überlassen. Im östlichen Teil des Gebäudekomplexes befindet sich ein Fitnessstudio, welches sich über vier Geschoße erstreckt. Die Räume in welchen sich das Fitnessstudio befindet wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.08.2019, Zahl: *** als Büroräumlichkeiten sowie als Kellerraum bewilligt. Dabei handelt es sich um eine gemäß § 28 Abs. 1 lit. c TBO 2022, bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung der betreffenden Räumlichkeiten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 28 Abs. 1 lit c iVm § 67 Abs. 1 lit m Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage 18 Stunden
0 Minuten
§ 67 Abs 1 lit M Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst ausführt, dass das Straferkenntnis ausdrücklich nur der Höhe nach angefochten werde. Es werde die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von Euro 2.000,00 auf einen Betrag von jedenfalls unter Euro 400,00 mit nachstehender Begründung beantragt. Auch im Beschwerdeverfahren werde zugestanden, dass die Eigentümerin des Gebäudes auf Gp. **1, KG Y, die CC, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sowie Herr DD jeweils allein vertretungsberechtigt seien, dieses Gebäude im Jahr 2019/2020 umgebaut hätten und es überwiegend selbst für ihre Zwecke (PR, Werbedienstleistungen, etc.) genutzt hätten. Ebenso zutreffend sei, dass der östliche Teil des Gebäudes (ca. 100 m²) im Jahr 2021 an Frau EE vermietet worden sei, die diesen Teil gewerblich als (kleines) Fitnessstudio genutzt habe, in weiterer Folge sei dieses Fitnessstudio an Herrn FF übergeben worden, der dies nach wie vor in dieser Form nutze.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.10.2023, Zl.: ***, wurde Herrn FF gewerberechtlich der Betrieb eines Fitnessstudios genehmigt. Dieser Bescheid sei auch der Gemeinde X zugestellt worden, die auf diese Weise Kenntnis davon erlangt habe, dass das gegenständliche Gebäude teilweise als Fitnessstudio benützt werde. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer erst erfahren, dass es neben der gewerberechtlichen auch eine baurechtliche Genehmigung wegen des geänderten Verwendungszweckes benötige. Aus diesem Grund sei auch dann von der Baubehörde eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Z erfolgt.
Ein inhaltsgleiches Straferkenntnis sei an den weiteren Geschäftsführer am 04.06.2024 zur Zl ***, in ebenfalls der gleichen Höhe ergangen. Der Strafrahmen gemäß § 67 Abs. 1 lit m TBO 2022 betrage Euro 36.300,00 und die gegenständliche Strafe schöpfe den Strafrahmen mit ca. 5,5 % aus, was aufgrund der konkreten Umstände überhöht sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der weitere Geschäftsführer ja eine idente Strafe erhalten habe.
Als Verschuldensgrad liege lediglich Fahrlässigkeit vor. Unberücksichtigt sei in der Strafzumessung auch der Milderungsgrund geblieben, dass zumindest eine gewerberechtliche Bewilligung im gegenständlichen Fall vorliege. Es treffe zwar zu, dass Verwendungszweckänderungen von Gebäuden verschiedene Auswirkung auf die von der TBO geschützten Güter haben könnten, es dürfe aber nicht übersehen werden, dass auch im Rahmen der gewerblichen Bewilligung Schutzgüter, wie die Sicherheit der Kunden berücksichtigt worden seien.
Das gegenständliche Gebäude verfüge zudem über einen grundsätzlichen Konsens als Bürogebäude. So sei keine grobe Fahrlässigkeit darin zu sehen, wenn der Geschäftsführer einer Dienstleistungsfirma annehme, dass eine nur relativ geringfügig anderweitige Nutzung, die zudem gewerberechtlich bewilligt sei, ca. vier Jahre nach Erteilung der Baubewilligung für sein Gebäude nicht auch noch baurechtlich bewilligt werden müsse. Er unterliege dabei lediglich einem Irrtum, der eine Sanktionierung mit Euro 2.000,00 oder im Gesamten für das Unternehmen mit Euro 4.000,00 nicht rechtfertige.
Aus diesem Grund sei nach Ansicht des Beschwerdeführers die Strafe als überhöht anzusehen und es werde beantragt, diese herabzusetzen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.08.2019, Zl.: ***, das gegenständliche Gebäude mit dem Verwendungszweck „Bürogebäude“ bewilligt worden ist. Im östlichen Teil des Gebäudekomplexes befindet sich ein Fitnessstudio, das sich über vier Geschosse erstreckt. Dies gilt auch für den ursprünglich mit dem Verwendungszweck „Kellerraum“ genehmigten Raum im Untergeschoss. Dies wird auch von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten.
Es liegt eine baurechtlich relevante Änderung des Verwendungszweckes vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei und unbestritten aus diesem Akt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Da sich die Beschwerde lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist der behördliche Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe auseinanderzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß der im gegenständlichen Fall heranzuziehenden Strafbestimmung des § 67 Abs. 1 lit m TBO 2022 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen, der eine bauliche Anlage zu einem anderen als den bewilligten Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt. § 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Die objektiven Strafbemessungskriterien sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 67 Abs. 1 lit m TBO 2022 liegt vor allem darin, dass durch die Änderung des Verwendungszweckes Gefahren für die Benützer hintangehalten werden sollen zB in Bezug auf den Brandschutz. Die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers ist als erheblich einzustufen, da die Verwendungszweckänderung bereits über einen längeren Zeitraum andauert. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist jedenfalls erheblich. Wenn sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen darauf bezieht, dass es zur Abwehr der Gefahren bereits eine gewerberechtliche Genehmigung gegeben habe, so ist mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen, da grundsätzlich andere Beurteilungskriterien dem gewerberechtlichen Verfahren zugrunde liegen. So ist zB die Frage der Flächenwidmung im gewerblichen Bereich unerheblich, was im Bauverfahren nicht der Fall ist. Das Erreichen einer zB gewerberechtlichen Bewilligung kann nicht als strafmildernd für das Fehlen einer anderen, zB baurechtlichen Bewilligung für die Durchführung eines Projektes gewertet werden. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner diesbezüglichen Judikatur aus, dass bei der Beurteilung, ob eine Verwendungszweckänderung bewilligungspflichtig ist, auf die „abstrakte Einflussmöglichkeit“ abzustellen ist und nicht darauf, ob eine Maßnahme tatsächlich von Einfluss ist (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/06/0037).
Durch die Verwendungszweckänderung können jedenfalls bautechnische Erfordernisse wie der Brandschutz, der Schallschutz und die Nutzungssicherheit (Fluchtwege) betroffen seien. Somit ist mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er einem Irrtum unterlegen sei. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einen am Wirtschaftsleben teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundungen. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146).
Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass mit der Einholung der gewerberechtlichen Genehmigung keine weitere Genehmigung für die Verwendungszweckänderung mehr notwendig ist. Erkundigungen bei der Baubehörde hat er aber nicht eingeholt. Dies wäre aber unbedingte Voraussetzung gewesen, um einen entschuldbaren Rechtsirrtum zu begründen. Somit ist auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.
Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Es kamen weder mildernde noch erschwerende Umstände im gegenständlichen Verfahren hervor. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurden keine Angaben gemacht.
Wie vom Beschwerdeführer richtig vorgebracht, wird mit der verhängten Geldstrafe der Strafrahmen im gegenständlichen Fall lediglich mit 5,5 % ausgeschöpft. Da besonders auch Sicherheitskriterien mit der Änderung des Verwendungszweckes im unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts die Höhe der Strafe jedenfalls schuld- und tatangemessen. Wenn der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dass auch der zweite zur Vertretung nach außen bestellte Geschäftsführer ein Straferkenntnis mit einer gleich hohen Sanktionierung erhalten hat, so ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dies im gegenständlichen Strafverfahren unerheblich. Als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer wäre er jedenfalls in seiner persönlichen Verpflichtung gelegen, entsprechende Erkundigungen einzuholen und eine baurechtliche Genehmigung zu beantragen.
Gesamt kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Verhängung der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe geboten ist. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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