LVwG T LVwG-2023/43/2501-4

LVwG-2023/43/2501-4Landesverwaltungsgericht31.07.2024

Regest

Antragsgegenstand stimmt nicht mit Bescheidgegenstand überei

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/43/2501-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.43.2501.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 11.07.2022 (eingelangt bei der belangten Behörde am 11.07.2022) suchte AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) beim Bürgermeister der Gemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) um Erteilung der Baubewilligung für folgendes Vorhaben an: „Zubau Veranda in Leichtbauweise“.

Mit Bescheid vom 24.08.2023, Zl***, erteilte die belangte Behörde die Baubewilligung für das Vorhaben: „Zubau Veranda in Leichtbauweise auf Grundstück Nr. **1, KG Y“.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

Beschwerdevorbringen

Zunächst führte der Beschwerdeführer aus, er fechte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach an.

Sodann brachte er im Wesentlichen vor, es sei ihm durch den angefochtenen Bescheid die „gewerbliche und landwirtschaftsbetriebliche Nutzung“ untersagt worden. Er habe jedoch ein Recht auf Nutzung der Veranda zu „gewerblichen Zwecken bzw zu Zwecken des Verkaufs von Gütern des täglichen Bedarfs“.

Der „geplante Verwendungszweck“ des gegenständlichen Bauvorhabens sei die Nutzung der gegenständlichen Veranda nicht nur private durch den Beschwerdeführer, sondern auch durch Zurverfügungstellung für die CC zur Ausübung des auf Grundstück Nummer **1 betriebenen Gastgewerbes in der Betriebsart „Eissalon“ sowie der Verkauf von Produkten zur Versorgung der Bevölkerung des umliegenden Wohngebiets mit Gütern des täglichen Bedarfs. Bei Letzteren handelt es sich um „Sirup/Säfte, Fruchtabstriche, Spirituosen, Früchtetee und Trockenobst, Essig, Schaumwein, Früchte, Chutneys und Gemüsezubereitung“ diese Nutzung unterliege dem Regime des § 38 Abs 1 lit. d trog 2022.

Die Nutzung der Eisdiele sowie des Gastgartens erfolge in Einklang mit der Gewerbeordnung. Hierzu legte der Beschwerdeführer diverse im gewerblichen Verfahren allenfalls relevante Schriftstücke vor.

Die belangte Behörde gehe fehl in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass jedwede gewerbliche Nutzung der Veranda im Wohngebiet unzulässig sei, und dass der Verkauf der genannten Güter des täglichen Bedarfs im Wohngebiet generell unzulässig und für die Beurteilung daher § 38 Abs 3 trog 2022 einschlägig sei.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Laut Bauansuchen vom 11.07.2022 wurde folgendes beantragt: „Zubau Veranda in Leichtbauweise“. Laut der integrierten Baubeschreibung handelt es sich um einen „Zubau Veranda an den Bestand Hofladen angebaut sowie Wohnhaus abgedeckt mit einem Pultdach – Acrylwellplatten“. Ein Verwendungszweck wird im Bauansuchen nicht genannt; das Bauansuchen verfügt über keinen Genehmigungsvermerk. Hierzu legte der Beschwerdeführer den „Einreichplan Veranda“ des DD vom 25.06.2022, Zl ***, vor – dieser wurde von der belangten Behörde später mit einem Genehmigungsvermerk, bezogen auf den bekämpften Bescheid, versehen. Dieser Einreichplan enthält mehrere Darstellungen, unter anderem einen Grundriss. Die Grundfläche der Anlage ist in diesem lediglich mit „Veranda“ beschriftet, darüber hinaus ist ein Verwendungszweck nicht angegeben. Im Akt enthalten ist weiters ein am 06.04.2022 eingebrachtes Bauansuchen des Beschwerdeführers, wobei in den angeschlossenen Planunterlagen die gegenständliche bauliche Anlage in einem Grundriss als „Laube“ bezeichnet wird. Im dazugehörigen Schreiben führt der Beschwerdeführer aus, es würde eine Veranda auf der Westseite des bestehenden Verkaufsraumes angebaut. Sie diene „dem Schutz vor Sonne und Regen, damit man sich auch bei schlechten Wetter in der frischen Luft aufhalten kann“. Bezüglich dieser Planunterlagen erkannte die belangte Behörde Verbesserungsbedarf und erteilte dementsprechend ein Verbesserungsauftrag mit Bescheid vom 03.06.2022, Zl ***.

Der angefochtene Bescheid lautet nach Briefkopf und Aktenzeichen:

„Baubewilligung Bescheid

Zubau Veranda in Leichtbauweise auf Grundstück Nr. **1, KG Y, EZ ***

Herr AA, Adresse 2, **** Y

BESCHEID

Herr AA hat bei der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben Zubau Veranda in Leichtbauweise auf Grundstück Nr. **1, KG Y, EZ *** angesucht.

Befund

Grundstück

das Grundstück liegt laut Flächenwidmungsplan im Wohngebiet. Es gibt keinen Bebauungsplan. Das Grundstück ist mit einem Wohn-/Betriebsgebäude sowie diversen Nebenanlagen bebaut.

Bauvorhaben

das gegenständliche Bauvorhaben wurde bereits ausgeführt.

Die Veranda in Holzbauweise mit den Außenmaßen 5,12 m x 4,19 m und einer überbauten Fläche von 21,45 m2 wurde nördlich des Hauptgebäudes errichtet.

Der Abstand der baulichen Anlage vom im Norden vorbeiführenden Gemeindeweg ist in den Plänen mit 4,40 m angegeben. Zwischen der Veranda und dem Gemeindeweg liegt eine nach Norden abfallende Böschung, die am Böschungsfuß auf den Gemeindeweg ausläuft.

Die Abstände der Veranda zu den anderen Grenzen auszubrechen sind sehr groß und jedenfalls ausreichend.

Vom Bestandsgebäude ist die Veranda ca. 5,50 Meters entfernt.

Die Veranda besteht im Wesentlichen aus Reihen von Holzpfosten, auf denen ein nach Norden abfallendes Pultdach aufbaut. Als Dacheindeckung werden Acryl-Weltplatten verwendet.

Die Nordwand ist zur Gänze geschlossen. Auf den anderen Seiten wurden Holzrüstungen montiert, die an der südöstlichen Ecke des Gebäudes für den Zugang unterbrochen sind.

Aufrollung der bereits auf dem Grundstück bestehenden baulichen Anlagen

[…]

Spruch

Der Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde I. Instanz gemäß § 62 Abs 1 TBO 2022 erteilt gem. § 34 Abs 6 und 7 der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022 idgF die Bewilligung zu oben angeführtem Bauvorhaben, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter Einhaltung nachstehender und beiliegender Auflagen und Bedingungen:

Eine gewerbliche und landwirtschaftsbetriebliche Nutzung der Veranda ist unzulässig und behördlich untersagt.

Es wird seitens der Baubehörde also ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veranda in Leichtbauweise auf Grundstück Nr. **1, KG **** Y nur für private und nicht für gewerbliche oder landwirtschaftsbetriebliche Zwecke verwendet werden darf.

Auflagen aus hochbautechnischer Sicht:

[…]

Auflagen der Wildbach-und Lawinen Verbauung:

[…]

Auflagen aufgrund der Stellungnahmen der Leitungsbetreiber:

[…]“

III.Beweiswürdigung:

Zur Beweisaufnahme wurde Einsicht genommen in den vorgelegten Behördenakt. Die obigen Feststellungen sind den genannten und den im Akt enthaltenen Unterlagen entnommen und nicht strittig.

IV.Erwägungen:

1. Gegenstand des angefochtenen Bescheids

In der vorliegenden Angelegenheit ist zunächst maßgeblich, was Gegenstand des vorliegenden Bescheids ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der normative Gehalt eines Bescheids dessen Spruch zu entnehmen (zB VwGH Ra 2020/06/0103 vom 17.05.2022, VwGH Ra 2022/05/0140 vom 16.09.2022, VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006). Ist dieser Spruch eindeutig, kann der weitere Inhalt des Bescheids nicht dazu herangezogen werden, diesen abweichend von seinem eindeutigen Sinn auszulegen. So sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH Ra 2021/01/0049 vom 15.03.2021 aus: „Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest.

Der Spruch selbst ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zu VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006 ausführt, im objektiven Sinn zu verstehen und im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Im Spruch eines Bescheides kann auf außerhalb des Bescheids gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug genommen werden in der Absicht, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheid Inhalte zu integrieren und solcher Art zum Inhalt des Bescheid(-spruch)s zu machen (VwSlg 14.652A/1997). Hierbei ist dem Bestimmtheitsgebot jedoch nur entsprochen, wenn klar erkennbar ist, um welche konkreten Unterlage(n) es sich handelt oder diese mit dem Bescheid haltbar mechanisch verbunden sind. Außerdem müssen auch die betreffenden Unterlagen einen entsprechend klaren Inhalt aufweisen (vgl Hengstschläger/Leeb § 59 (Stand 1.7.2005, rdb.at) RZ 95f).

In Hinblick auf die vorliegende Angelegenheit ist auf die Wiedergabe von Vorspruch und Spruch des angefochtenen Bescheids oben zu Punkt II. zu verweisen. Dem als Spruch gekennzeichneten Bescheidbestandteil ist zu entnehmen, dass die Baubewilligung für das im Vorspruch angeführte Bauvorhaben nach Maßgabe der Planunterlagen und Baubeschreibung erteilt werden soll. Im Bauakt vorhanden ist ein „Einreichplan Veranda“ des DD vom 25.06.2022, Zl ***, welcher über einen Genehmigungsvermerk der belangten Behörde, der sich auf den bekämpften Bescheid bezieht, versehen ist. Im Akt ist weiters enthalten ein Bauansuchen vom 11.07.2022 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), welches keinen Genehmigungsvermerk aufweist.

In Bezug auf die obigen Ausführungen ergibt sich daher zunächst, dass sich der Gegenstand des Bescheids laut dessen Spruch aus dem durch entsprechende Kenntlichmachung mit dem Bescheid verbundenen „Einreichplan Veranda“ ergibt. Der Einreichplan gibt keinerlei Verwendungszweck für die als solche bezeichnete Veranda an. Ungeachtet dessen, dass die Ausführungen im Bauansuchen mangels Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid (kein Genehmigungsvermerk) entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung für die Festlegung des Bescheidgegenstands nicht relevant sind, ist anzumerken, dass auch das Bauansuchen samt inkludiert der Baubeschreibung keinen Verwendungszweck dezidiert angibt. Einen solchen aus der Tatsache, dass der Zubau „an den Bestand Hofladen“ erfolgen soll, abzuleiten, kommt für das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht. Dies schon aufgrund der völlig unklaren Formulierung, die nicht nur auf den Hofladen sondern ebenso, in grammatikalisch unverständlicher Weise, auf das Wohnhaus Bezug nimmt („Zubau Veranda an den Bestand Hofladen angebaut sowie Wohnhaus“). Ebenso wenig ist dem Vorspruch ein Verwendungszweck der gegenständlichen baulichen Anlage zu entnehmen – es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich allenfalls aus diesem der Bescheidgegenstand ergeben könnte.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids enthält weiters den bereits oben zu Punkt II. zitierten Passus:

„Eine gewerbliche und landwirtschaftsbetriebliche Nutzung der Veranda ist unzulässig und behördlich untersagt.

Es wird seitens der Baubehörde also ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veranda in Leichtbauweise auf Grundstück Nr. **1, KG **** Y nur für private und nicht für gewerbliche oder landwirtschaftsbetriebliche Zwecke verwendet werden darf.“

Zu diesen beiden Sätzen ist festzuhalten, dass es sich um keine Nebenbestimmung bzw Auflage iSd AVG handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde ausdrücklich angibt, es handle sich hierbei nur um einen Hinweis („Es wird seitens der Baubehörde also ausdrücklich darauf hingewiesen, dass […]“) handelt. Durch die Verwendung des Partikels „also“ im zweiten dieser Sätze wird klargestellt, dass ebendie im ersten der beiden Sätze enthaltene Feststellung, nämlich, dass eine gewerbliche und landwirtschaftsbetriebliche Nutzung unzulässig und untersagt sei, einen Hinweis darstellt. Im Übrigen zeigt auch der Aufbau des Spruchs, dass die durch Überschriften eindeutig kenntlich gemachten tatsächlichen Auflagen erst unterhalb dieses Passus‘ folgen.

In Anbetracht der Tatsache, dass dem Spruch des angefochtenen Bescheids ansonsten entsprechend den obigen Ausführungen keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde die Baubewilligung für eine gewerblich bzw landwirtschaftsbetrieblich genutzte bauliche Anlage erteilen wollte, ergibt sich somit, dass durch die gegenständliche Formulierung lediglich unterstrichen werden sollte, dass eine Baubewilligung für die Veranda ausschließlich zum Zwecke der privaten Nutzung erteilt wird (indem der vorsorglichen Hinweis gegeben wird, dass – wie es dem Baurecht immanent ist – eine Nutzung zu anderen Zwecken auf Grundlage dieses Baukonsenses nicht zulässig ist).

Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung des Spruchs des angefochtenen Bescheids sowie der maßgeblichen Planunterlagen somit, dass mittels des angefochtenen Bescheids eine Baubewilligung für eine Veranda zur nur privaten Wohnnutzung – nicht zur gewerblichen oder landwirtschaftsbetrieblichen Nutzung – erteilt wurde.

2. Gegenstand des Bauansuchens

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Parteienerklärungen, und somit auch das Bauansuchen des Beschwerdeführers, entsprechend ihres objektiven Erklärungswerts auszulegen sind. Hierbei kommt es „darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss“ (vgl zB VwGH Fr 2023/10/0002 vom 28.02.2024 und die dort verwiesene Rechtsprechung).

Was den Gegenstand des vorliegenden Bauansuchens vom 11.07.2022 betrifft, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Angabe eines Verwendungszwecks in Bauansuchen, Baubeschreibung und Planunterlagen zu verweisen. Einziger Anhaltspunkt für den beantragten Verwendungszweck der gegenständlichen baulichen Anlage ist somit die Bezeichnung derselben als „Veranda“.

Entsprechend dem Wortsinn ist davon auszugehen, dass Veranden regelmäßig (bloß) privaten Wohnzwecken dienen. So ist eine Veranda nach dem Duden Fremdwörterbuch9 ein „gedeckter [u. an 3 Seiten verglaster] Vorbau an einem Wohnhaus“, laut Lechner‘s Fremdwörterbuch 1994 ein „an 3 Seiten verglaster, überdachter Vorbau an einem Wohnhaus, engl.“ Auch eine Internetrecherche deutet in diese Richtung. „Eine Veranda ist ein halb offener, bedachter, oft auf hölzernen Ständern ruhender Anbau an Land- oder Wohnhäusern oder eine überdachte Terrasse, die die Seiten des Hauses vor direkter Sonneneinstrahlung schützt und auf der man sich auch bei Regen an der frischen Luft aufhalten kann, ohne nass zu werden“ (Veranda – Wikipedia), ein „an ein Wohnhaus angebauter, überdachter, offener oder verglaster Raum (Veranda – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS), „ein überdachter, meist halboffener Anbau an Wohngebäuden“ (Begriffserklärung: Xxx.xy.de).

Allerdings erachtete es die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage (offenbar wurde die gegenständliche Veranda bereits errichtet und wird sie zu betrieblichen bzw landwirtschaftsbetrieblichen Zwecken genutzt) und wegen der kryptischen Formulierung im Bauansuchen („Zubau Veranda an den Bestand Hofladen angebaut sowie Wohnhaus“) offensichtlich als notwendig, denn zum obigen Punkt V.1. besprochenen Hinweis auf die Unzulässigkeit einer anderen als privaten Nutzung in den Bescheidspruch aufzunehmen.

Das Landesverwaltungsgericht kann diesen Gedankengang nachvollziehen und kommt daher unter Berücksichtigung der eingangs dieses Punktes wiedergegebenen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zu dem Schluss, dass (auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens) Gegenstand des vorliegenden Bauansuchens eine gewerbliche u/o landwirtschaftsbetriebliche Nutzung war.

3. Unzuständigkeit der belangten Behörde

Die obigen Ausführungen zu den Punkten 1. und 2. zeigen, dass der Bescheidgegenstand nicht mit dem Antragsgegenstand übereinstimmt. Während der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für eine gewerbliche bzw landwirtschaftsbetriebliche bauliche Anlage ansuchte, genehmigte die belangte Behörde eine Veranda zur privaten Nutzung. Wie sich im vorliegenden Akt deutlich zeigt, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für bauliche Anlagen des jeweiligen Verwendungszwecks grundsätzlich anders zu beurteilen. Es handelt sich daher bei einer Veranda zu privaten Wohnzwecken um eine andere Sache als bei einer „Veranda“ zur gewerblichen bzw landwirtschaftsbetrieblichen Nutzung.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass entsprechend den Grundsätzen des Projektgenehmigungsverfahrens der Verfahrensgegenstand durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmt wird, muss somit festgestellt werden, dass die belangte Behörde nicht über das beantragte Bauansuchen, sondern über eine andere Sache abgesprochen hat.

Da die Erteilung einer Baubewilligung für eine Veranda zu privaten Wohnzwecken nicht beantragt war, war die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids unzuständig.

V.Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Ermangelung eines Bauansuchens für die Errichtung einer Veranda zu privaten Wohnzwecken die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids unzuständig war.

Es war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid zu beheben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde noch über das bislang unerledigte Bauansuchen betreffend die Errichtung einer Veranda für die gewerbliche bzw landwirtschaftsbetriebliche Nutzung abzusprechen hat.

In Hinblick auf die obigen Ausführungen zu Punkt V.2. wird in diesem Zusammenhang dringend angeraten, die Planunterlagen sowie die Baubeschreibung in Einklang mit der Bauunterlagenverordnung 2024 um die ausdrückliche Angabe des Verwendungszwecks (in Grundrissen und Baubeschreibung) ergänzen zu lassen, um Unklarheiten von vornherein zu vermeiden (vgl §§ 1f Bauunterlagenverordnung 2024).

Im Übrigen wird in Hinblick auf den vorliegenden Akt vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Präklusion von Nachbarn gemäß § 42 Abs 1 AVG (Verlust der Parteistellung) nur infrage kommt, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

VI.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung in Einklang mit § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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