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LVwG-2023/41/0510-3Landesverwaltungsgericht31.07.2024
Verkehrsbedrohende Maßnahmen<br/>Nur mittelbarer Schaden und daher kein Verdienstentgang
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2023, Zl ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 19.5.2020 begehrte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 32 Epidemiegesetz aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Dienstleistungsbetrieb eine Entschädigung für einen Verdienstentgang. Sie begründete dies damit, dass die Antragstellerin seit vielen Jahren als Dienstleistungsunternehmen ua für ein Unternehmen in X tätig sei. Durch die von der Bezirkshauptmannschaft Y veranlassten Zugangsbeschränkungen sei der Antragstellerin „ein zu diesem Zeitpunkt beauftragtes Geschäft im Umfang von Euro 1.170,00 verunmöglicht worden.“
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass aufgrund des Wortlauts des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 24 EpiG nur für natürliche Personen, insbesondere die Dienstnehmer der Partei, geltend gemacht werden könne. Ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG bestehe im vorliegenden Fall auch deshalb nicht, da weder eine Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG, noch sonst eine unmittelbare Beschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung vorgelegen sei und etwaige finanzielle Nachteile nicht unmittelbar auf die mittels Verordnung auferlegten Maßnahmen zurückzuführen seien.
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass – aufgrund der von der Bezirkshauptmannschaft Y erlassenen Verordnungen bzw Verkehrbeschränkungen – der Erfüllungsort eines Auftrages in W nicht erreichbar gewesen sei und der Antragstellerin für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis 31.03.2020 daher ein Auftrag in Höhe von Euro 1.170,00 verunmöglicht worden sei. Die Beschwerdeführerin wendet sich dabei gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nur natürlichen Personen zustehe. Der Vergütungsanspruch erstrecke sich vielmehr auch auf juristische Personen.
II.Rechtslage:
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
[…]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24.
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
[…]
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG für die Gemeinden im V und die Gemeinde W, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 128/2020:
„Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot - Gebieten zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw. in den Gemeinden einzudämmen, werden für das V, darunter zählen die Gemeinden U, T, S und R sowie für die Gemeinde W nachstehende Anordnungen getroffen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Die Zu- und Abfahrt ins V und nach W wird mit Ausnahme der unter lit. b angeführten Bestimmung verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich. Davon ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (z.B. Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge, sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialysepatient etc.).
b) Sonderregelung für Urlaubsgäste aus dem Ausland: Das gesamte V und die Gemeinde W werden insofern verkehrsbeschränkt, als für ausländische Gäste die Abfahrt aus den betroffenen Gebieten (V und die Gemeinde W) nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird. Im Rahmen der Regelung für das Abreisemanagement ist für jeden abreisenden Gast aus dem V oder der Gemeinde W in das Ausland das beiliegenden Formular mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen und an den Kontrollpunkten der Exekutive vorzuweisen.
[…]
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.
[…]“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y (betreffend Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr 128/2020), Bote für Tirol Nr 189/2020:
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, GZ. ***, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 128/2020 am 14. März 2020, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das V, darunter zählen die Gemeinden U, T, S und R sowie die Gemeinde W angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, GZ. *** in Kraft.
[…]
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 28. März 2020 an den Amtstafeln der Gemeinden R, S, T, U und W sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol Nr 137/2020:
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im V und für die Gemeinde W.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründenzur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinischen Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
[…]
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
[…]“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr 137/2020, aufgehoben bzw geändert wird, Bote für Tirol Nr 164/2020:
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr. 137, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Y angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.
Nur für das V, somit für die Gemeinden U, T, S und R sowie für die Gemeinde W bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordung vom 15. März 2020, GZ. *** in Kraft.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Die Bestimmungen über die Ausgangsperre in den Gemeinden des Vs und der Gemeinde W treten erst mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.
[…]
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-MG, Bote für Tirol Nr 186/2020:
„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem V sowie nach und aus W werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),
d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,
e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Einzelfahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz im V oder in W, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.
(3) Die Abfahrt aus dem V und aus W gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.
(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten werden das gesamte V und die Gemeinde W insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:
a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.
b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.
[…]
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
III.Erwägungen:
Mit dem eingebrachten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG als selbstständig erwerbstätige Unternehmung. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nur natürlichen Personen zustehe. Nach ihrer Ansicht erstrecke sich der Vergütungsanspruch vielmehr auch auf juristische Personen.
Im vorliegenden Fall geht es im Kern um den Antrag einer juristischen Person auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023, eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt und hat sich dabei auch mit der durch die Novelle BGBl I Nr 90/2021 herbeigeführte Fassung des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG befasst. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof aus wie folgt:
„Zur Novellierung des § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG durch BGBl I Nr 90/2021 ist den Materialien (AB 757 BlgNR 27. GP 2 f) zu entnehmen:
„Zu § 32 Abs. 1 Z 7 und § 36 Abs. 1 lit. f:
Es erfolgen Anpassungen an die neue Diktion des § 24. Ein Verdienstentgang gebührt Personen, die in einem Epidemiegebiet über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind. Nicht erfasst sind Personen, denen nach Verlassen des Epidemiegebietes auf Grundlage einer Verkehr[s]beschränkung ein Verdienstentgang entstanden ist.“
Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023) knüpft sohin ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden. Nach § 24 EpiG hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr „mit Bewohnern solcher Gebiete“ von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert werden, erfasst sein. Die auf § 24 gestützten Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen juristische Personen als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht, weshalb bei juristischen Personen auch ein eigener Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ausscheidet (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023; vergleichbare Fälle auch VwGH 17.08.2023, Ra 2023/09/0048; VwGH 07.09.2023, Ra 2023/09/0077; VwGH 07.09.2023, Ra 2023/09/0085).
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges – wie detailliert ausgeführt wurde – zu Recht ab. Da die Beschwerde bereits aufgrund der obigen Ausführungen als unbegründet abzuweisen war, erübrigen sich weitere Erwägungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der Durchführung einer – überdies von der Beschwerdeführerin nicht beantragten – Verhandlung absehen. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt – eine Rechtsfrage. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob sich der Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auch auf juristische Personen erstreckt. Zwischenzeitlich wurde vom Verwaltungsgerichtshof eine eindeutige Klärung herbeigeführt. Es bedurfte daher keiner weiteren Erörterung dieser Rechtsfragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051; VwGH 19.06.2023, Ra 2022/09/0023) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – zu VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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