LVwG T LVwG-2024/12/1090-19

LVwG-2024/12/1090-19Landesverwaltungsgericht30.07.2024

Regest

Tierabnahme<br/>Veterinärfachliche Prognose<br/>Halterprognose

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/1090-19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.1090.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, wegen der zwangsweisen Abnahme von 19 Ziegen am Ziegenaufzuchtbetrieb, Adresse 2, **** W, gemäß § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Z am 03.04.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit am 24.04.2024 eingelangter Beschwerde hat der Beschwerdeführer gegen die zwangsweise Abnahme von 19 Ziegen gemäß § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Z am 03.04.2024 eine Maßnahmenbeschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass eine Überbelegung nicht stattgefunden habe, zumal das Alter der Ziegen offenbar nur geschätzt worden sei und die erforderliche Stallbodenfläche daher falsch berechnet worden sei. Durch die bloße Umverteilung in den einzelnen Buchten hätte die notwendige Stallbodenfläche gewährleistet werden können. Keinesfalls sei die Abnahme der Tiere dadurch gerechtfertigt gewesen. Die Art und Weise der Abnahme sei im höchsten Maß bedenklich gewesen, insbesondere seien die Tiere unter Verwendung fremder und verunreinigter Gatter aus anderen Verwendungen auf die Transportwägen getrieben worden, wodurch das Risiko bestanden habe, dass hier Krankheiten eingetragen werden. Auch haben die Tierärzte nur höchst mangelhafte Schutzkleidung getragen. Durch einen auf äußerst brutale und forsche Art und Weise durchgeführten Abtransport der Tiere seien diese massiv verstört worden und sei es zu Verletzungen von einzelnen Tieren gekommen. Es wurde daher beantragt, die angefochtenen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, die Kosten gemäß § 35 VwGVG zu ersetzen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Z legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor und erstattete eine Gegenschrift. In dieser wurde ausgeführt, dass mangels Vorlage eines Bestandsregisters durch den Beschwerdeführer das Alter der Tiere, unter anderem anhand der Zähne, durch die Amtstierärzte sowie den anwesenden langjährigen Geschäftsführer der CC geschätzt habe werden müssen. Bereits bei den Kontrollen am 11.03.2020, am 23.01.2023, 23.11.2023 und am 07.03.2023 seien jeweils eine Überbelegung und eine stark vernachlässigte Klauenpflege festgestellt worden. Diesbezügliche Mängelbehebungsaufträge seien seitens der Amtstierärzte jeweils am 17.03.2020, 25.01.2023 und 06.12.2023 an den Beschwerdeführer ergangen und sei auch am 28.02.2024 erneut mündlich auf die Mindestanforderungen der Tierhaltung hingewiesen worden. Die Überbelegung sei somit jedenfalls nicht bloß vorübergehend, sondern seit 2020 wiederholt festgestellt und bemängelt worden. Der Tierhalter zeige jedenfalls keine Einsicht und auch keinen Willen hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen. Abgesehen davon, sei eine Umverteilung in ein die nötige Einrichtung aufweisendes Abteil im Rahmen der gegenständlichen Kontrolle durchaus akzeptiert worden. Des Weiteren erfolgte die Abnahme der Ziegen auch nicht nur aufgrund der mangelnden Stallbodenfläche, sondern auch aufgrund von Übertretungen gemäß § 5 Tierschutzgesetz, nämlich fehlender Wasserversorgung, stark vernachlässigter Klauenpflege und fehlender Absonderung und Versorgung kranker Tiere. Die Abnahme sei jedenfalls gerechtfertigt und rechtmäßig gewesen, da eine entsprechend negative Zukunftsprognose insbesondere aufgrund der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers iVm mit den wiederholt festgestellten Vernachlässigungen und Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vorgelegen sei. Zum Vorwurf, die Durchführung sei brutal und forsch erfolgt, werde ausgeführt, dass die Kontrolle so schonend und ruhig wie möglich erfolgt sei und ausschließlich geeignetes Person, welches über Erfahrung und Kenntnis im Umgang mit Nutztieren verfüge, eingesetzt worden sei. Zudem seien insgesamt fünf Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaft und der Landesveterinärdirektion unmittelbar beteiligt gewesen, welche alle über entsprechende Fachkenntnisse und Erfahrung insbesondere in Bezug auf Durchführung von tierschutzrechtlichen Kontrollen verfügen. Dass eine solche Kontrolle und auch ein Transport mit einem gewissen Stress für die Tiere verbunden sei, sei nicht ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer habe nicht an der Kontrolle mitgewirkt, sondern diese vielmehr zum Teil massiv gestört. Die Absperrgatter seien vor deren Einsatz gereinigt und desinfiziert worden. Ein Gatter, welches zur Unterteilung der Buchten in den Aufzuchtbetrieb verbracht werden sollte, sei, nachdem der Beschwerdeführer auf einen Kotrest aufmerksam gemacht hatte, umgehend vor Verwendung wiederholt gereinigt und desinfiziert worden. Zudem sei während der Kontrolle jeweils über der eigenen sauberen Kleidung neue Gummistiefel, Einweg-Schutzanzüge und Einweg-Handschuhe getragen worden, was aus fachlicher Sicht als völlig ausreichend zu erachten sei (dieselbe Hygieneausrüstung komme auch in Tierseuchenfällen zur Anwendung). Aus den angeführten Gründen stellte die belangte Behörde die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abweisen, in eventu als unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer schuldig erkennen, der belangten Behörde die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 35 VwGVG zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2024 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass anlässlich der Kontrolle vom 23.01.2023 eine Überbelegung von 62 Ziegen im Betrieb des AA festgestellt worden sei, sodass es nicht nachvollziehbar sei, dass bei einer Überbelegung von 62 Tieren keine Tierabnahme stattgefunden habe, sehr wohl aber bei der viel geringeren Überbelegung von 19 Tieren. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer als gelinderes Mittel zudem die Möglichkeit einräumen müssen, selbst Abhilfe zu schaffen. Die Behörde sei völlig willkürlich vorgegangen. Sämtlich abgenommene Tiere seien mittlerweile geschlachtet worden. Es habe sich um gesunde laktierende Tiere gehandelt, die in der Obhut der Behörde in Y derart falsch trockengelegt worden seien, dass sie vom Käufer nur mehr der Schlachtung zugeführt werden konnten. Die abgenommenen Tiere könnten alle noch gesunder Bestandteil der Herde sein. Es bestehe zudem ein massiver Zweifel an der Unbefangenheit der einschreitenden Tierärzte (DD und EE). Diese haben nach der Kontrolle am 03.04.2024 den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung bei der Staatsanwaltschaft Z angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Z habe das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Amtstierärzte haben noch einen Fortführungsantrag nach der StPO gestellt und sich dennoch rund zwei Monate später an einer Nachkontrolle über Stunden beteiligt, obwohl sie sich bei sonstigem Amtsmissbrauch eindeutig dieser Amtshandlung zu entziehen gehabt hätten.

Im Verfahren wurde weiters eine Stellungnahme des Amtstierarztes EE vorgelegt (Schreiben vom 11.06.2024, GZ: ***). In dieser wurden nochmals die Tierschutzkontrollen, die bereits im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt wurden, die darauf ergangenen Mängelbehebungsschreiben und sonstige Maßnahmen (beratender Betriebsbesuch durch die Landwirtschaftskammer, Besprechung mit den Tierhaltern am 28.02.2024 in der Bezirkshauptmannschaft Z) angeführt. Zur Tierschutzkontrolle am 03.04.2024 wurde als Abnahmegrund eine stark vernachlässigte Pflege und Betreuung der abgenommenen Tiere angeführt, insbesondere der Klauenpflege bzw der fehlenden Behandlung kranker Tiere mit daraus resultierenden Fehlstellungen, Entzündungsreaktionen und Liegeschwielen, die mit Schmerzen, Schäden und Leiden für die betroffenen Tiere verbunden seien, die sich unter anderen in Lahmheiten zeigten. Die Abnahme sei erforderlich gewesen, da die Tierhalter nicht willens und nicht in der Lage wären, eine Tierbetreuung zu gewährleisten, um ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden und Schäden für die betroffenen Tiere zu verhindern. Die vorgefundenen Übertretungen würden darauf hinweisen, dass nicht ausreichend Betreuungspersonal vorhanden sei. Am Betrieb AA sei dem Tierhalter die Möglichkeit eingeräumt worden durch Umverteilung der Tiere die Überbelegung in Buchten zu korrigieren. Vorgelegt wurde eine Liste mit den Ziegen, ihrer Ohrmarkennummer und der genauen Angabe der festgestellten Krankheiten, Leiden oder Schäden. Zudem wurden die Mängelhebungsschreiben, die anlässlich der Kontrollen am 21.12.2020, 10.12.2019 und am 11.03.2020, 23.01.2023, 23.11.2023, 24.11.2023 ergingen, weiters der Bericht der Landwirtschaftskammer Tirol vom 13.02.2024, eine Lichtbildbeilage hinsichtlich der Kontrolle am 03.04.2024 sowie unter anderem eine graphische Darstellung des Ziegen-Kitz-Stalls und des Jung-Ziegenstalls samt den festgestellten Überbelegungen vorgelegt.

Am 03.07.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine 8 ½ Stunden dauernde öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer, sein Sohn FF (Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren LVwG-2024/12/1091), sowie DD (Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z), EE (Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z) und GG (Amtstierarzt bei der Landesveterinärdirektion), JJ (Gehilfe bei der Amtshandlung, (Geschäftsführer der CC.) und KK (Gehilfe, Praktikant) als Zeugen einvernommen worden sind.

Mit E-Mail vom 04.07.2024 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Rechnung der LL betreffend die Klauenpflege am 17.11.2023.

Weiters wurde noch seitens der Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaft Z das Gutachten des Amtstierarztes EE vom 08.07.2024, GZ: ***, die Fotodokumentation betreffend die Kontrolle vom 06.04.2024, die Mängelbehebungsschreiben vom 24.01.2023, ***, vom 17.03.2020, ***, und vom 24.01.2023, ***, vom 28.11.2023, ***, Unterlagen zur Vorbereitung der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 03.04.2024, Polizeibericht hinsichtlich dieser Kontrolle (E-Mail vom 04.04.2024), Fotodokumentationen zur Tierschutzerhebung 03.04.2024, Rechnung betreffend Klauenpflege, fünf amtstierärztliche Gutachten vom 25.01.2023, *** samt Fotodokumentation, vom 17.06.2024, ***, vom 04.10.2021, ***, vom 25.01.2023, ***, vom 20.03.2024, ***, Straferkenntnis vom 04.11.2022, ***, betreffend Übertretungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und des Tiermaterialiengesetzes, Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen und des Bestandregisters vom 06.12.2023, ***, Vorschreibung von Maßnahmen vom 15.04.2024, ***, Unterlagen zur Vorbereitung der tierschutzrechtlichen Kontrolle vom 04.06.2024, ergänzende Stellungnahme zum amtstierärztlichen Gutachten vom 05.07.2023, ***, Tierlisten Ziegen Betrieb AA, tierärztlicher Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelege

MM, der als UU Partei dieses Verfahrens ist, gab die Stellungnahme vom 17.07.2024, ***, ab, und wies – zusammengefasst - darauf hin, dass ganz offensichtliche Krankheitsanzeichen festgestellt werden konnten, sodass die behördliche Abnahme der 52 betroffenen Ziegen (Anm: davon 19 aus dem Betrieb des Beschwerdeführers) zweifellos erforderlich gewesen sei. Die Belastung des gesamten Ziegenbestandes, bedingt durch die seit langem anhaltende Überbelegung, mangelnde Personalkapazität für die Betreuung und Versorgung der Ziegen und die dadurch insgesamt unzureichende Gesundheitssituation des Gesamtbestandes seien im Verfahren ausführlich und schlüssig dargelegt worden. Die nahezu durchwegs mangelhafte Klauenpflege, sowie die Liste an amtlich festgestellten Erkrankungen der Ziegen des Betriebes und der außerordentlich hohe Antibiotikaverbrauch müssen als unmissverständliche Hinweise auf die problematische Haltungssituation insgesamt gewertet werden. Der Betrieb sei mit einer Reihe von Tierseuchen wie Para-Tuberkulose, Pseudotuberkulose, Caprine Arthritis-Encephalitis und von Q Fieber (Coxiella burnetii) infiziert. Die Anfälligkeit für derartige Krankheiten von unter vermehrten Stress leidenden Tieren sei erhöht. Damit korrespondiere auch der stark überhöhte Antibiotikaverbrauch. Es sei für das Wohlbefinden sowohl der abgenommenen als auch der im Betrieb verbleibenden Tiere erforderlich, den Tierbestand zu reduzieren. Die Reduktion sei aus Sicht der UU leider nur zu einem geringen, absolut notwendigen Mindestmaß erfolgt. Darüber hätten dem gegenständlichen Betrieb bereits früher Ziegen abgenommen werden müssen. Die Zurückhaltung der zuständigen Behörde könne nur durch die tierhalterfreundliche Berücksichtigung der Verpflichtung zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit, den praktischen Umständen und Schwierigkeiten bei der Durchführung einer ordnungsgemäßen Tierschutzkontrolle in einem Betrieb mit mehr als 1000 Tieren und der völlig fehlenden Kooperation bzw dem erheblichen Widerstand sowie der Uneinsichtigkeit des Tierhalters erklärt werden. Die Behörde hätte sich strafbar gemacht, wenn sie nicht den Tierbestand reduziert hätte. Der personelle Aufwand zur Durchführung der Kontrolle (fünf Amtstierärzte, weitere fünf Hilfspersonen, 10 Polizeibeamte) sei bei der Beurteilung der gegenständlichen Tierabnahme ebenfalls zu berücksichtigen. Die involvierten Amtstierärzte, die abgesehen von der Wahrheitsverpflichtung als Zeugen auch als amtlich vereidigte Personen zur Objektivität und Sachlichkeit in ihrem Befund verpflichtet seien, haben im Wesentlichen übereinstimmende Einschätzungen zu Protokoll gegeben. Außer den (Schutz-)Behauptungen des Beschwerdeführers sei diesen in keiner Weise auf vergleichbarer, sachverständiger Ebene entgegnet worden. Die Kontrolle als auch die Abnahme seien professionell und mit den Umständen entsprechender, maximal möglicher Schonung der Tiere vorgenommen worden. Dies sei auch auf den vorgezeigten Videos ersichtlich. Es werde daher beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 24.07.2024 wurde den amtstierärztlichen Gutachten des EE und DD vom 08.07.2024 entgegengetreten und – zusammengefasst – ausgeführt, dass aus der vorgelegten Rechnung für die Klauenpflege hervorgehe, dass allen Ziegen die Klauen geschnitten worden seien. Der Gesamtrechnungsbetrag stelle sohin eindeutig einen durchaus üblichen Pauschalpreis dar. Die Vorhaltung der Amtstierärzte, wonach nicht bei sämtlichen Tieren eine Klauenpflege durchgeführt worden sei, fußen auf reinen Spekulationen und Vermutungen. Die Vorkommnisse nach dem 03.04.2024 haben zudem für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Tierabnahmen vom 03.04.2024 außer Betracht zu bleiben. Die Tatsache, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung von zwei amtshandelnden Tierärzten (DD und EE) jeweils mehrseitige Schreiben vorgelegt werden, zeige auf, mit welchem sportlichem Ehrgeiz hier dem Gebot der Objektivität gefrönt werde. Die Beschwerdeführer behalten sich ausdrücklich vor, eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch zu erheben. Die beiden Amtstierärzte haben – nach Erhebung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Z und Einstellung des Verfahrens - einen Fortsetzungsantrag gestellt und vermeinen dennoch, sich objektiv und unbefangen insbesondere an einer stundenlangen Nachkontrolle am 04.06.2024 beteiligen zu können.

Zur Stellungnahme der UU wurde ausgeführt, dass die Abnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Bei der Behauptung, dass der betreuende Tierarzt NN bestätigt habe, dass sämtliche aus Lehrbüchern bekannte Krankheiten und Seuchen an den Betrieben zu finden seien, handle es sich schlicht um eine nicht verifizierbare Behauptung der UU. Wenn die UU bemängle, weshalb die belangte Behörde nicht bereits viel früher und viel mehr Tiere abgenommen habe, so stelle sich die Frage, weshalb die UU nicht viel eher für eine derartige Veranlassung eingetreten sei. Weshalb bei der Beurteilung der Tierabnahme auf den personellen Aufwand der Durchführung abzustellen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Abschließend werde bezüglich der Klauenpflege eine kurze Stellungnahme des den Betrieb betreuende Tierarztes NN beigebracht sowie eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführer.

In dieser Stellungnahme der Beschwerdeführer AA und FF wurde ausgeführt, dass sich die Amtstierärzte bei der Kontrolle am 23.11.2023 überzeugen konnten, dass die Klauenpflege am 17.11.2023 erfolgt sei. Bei der Kontrolle seien Medikamentenabgabebelege, Arzneimittel-Anwendungsaufzeichnungen, TGD Kontrollberichte des Betreuungstierarztes NN, Entsorgungsbestätigungen, Lieferscheine und Bestandsregister von beiden Betrieben zur Einsicht vorgelegt worden. Die Bestandsregister würden ständig von den Amtstierärzten in Bezug auf das Alter der Tiere in Frage gestellt bzw werde das Alter der Jungtiere für älter befundet als es in den Aufzeichnungen dokumentiert worden sei. Daraus ergebe sich unweigerlich öfters hochprozentige Überbelegungen, speziell wenn die Tiere über statt unter 12 Monate befundet werden (bis 12 Monate 0,6 m2, über 12 Monate 1,2 m2 Stallbodenfläche).

Bei der Kontrolle am 03.04.2024 habe die Verwendung von stark mit Mist belegten Hilfszäunen zu einer Eskalation geführt. DD habe die Forderung verweigert, die Gatter zu entfernen und betriebseigene zu verwenden. Man habe die Gatter mit einem Besen lediglich abgekehrt und mit Handpumpen bespritzt, was in keinster Form einer keimfreien und erfolgreichen Desinfektion gleichkomme. Damit habe man die über 1000 Ziegen in höchstem Maße der Seucheneinschleppung ausgesetzt. Die Amtstierärzte haben klare Hygienevorgaben in jeder Hinsicht missachtet.

Aufgrund der Aussage von OO aus Deutschland (Videovortrag für Amtstierärzte und Betriebstierarzt im Jänner 2024) sei eine zweimalige Klauenpflege pro Jahr üblich. Daher sei auch für die Amtstierärzte vor der Kontrolle nicht anzunehmen gewesen, dass die Klauen nach 4 ½ Monaten vernachlässigt seien. Zum Zeitpunkt der Klauenpflege durch die Firma TT konnten ungeborene Kitze und Kitze mit zB 1-2 Monaten nicht geschnitten worden sein, sodass diejenigen Tiere beim nächsten Termin zum ersten Mal geschnitten worden wären. Im Hinblick auf die Aussage von DD, wonach seiner Meinung nach Ziegen alle 3-6 Monate geschnitten werden müssten, seien sie mit 4 ½ Monaten bei der Kontrolle genau im Mittel, was keinesfalls eine Vernachlässigung darstellen könne. Auch der Betriebstierarzt NN sei der Meinung, dass zwei Mal jährlich genüge. Seit Jahren werden auffällige Klauen weitere Male geschnitten. Bezugnehmend auf die zweite Fotodokumentation werde festgehalten, dass diese Fotos nicht am Betrieb entstanden seien. Es sei auch auf keinem Foto ersichtlich, dass die Ohrmarken der Ziegen zu jenen Fotos der Klauen gehören. Da DD selbst davon spreche, dass eine genaue Beurteilung der Tiere vorort nicht möglich gewesen sei, ergebe sich daraus, dass es nicht möglich gewesen sei, Tiere als auffällig zu erkennen und abzunehmen.

Der Tierhalter wollte den 19 abgenommenen Tiere sofort vor der Abnahme die Klauen schneiden, doch EE lehnte das vehement ab. Die Jungtiere wurden grundlos in den Tod geschickt und mussten – zusammengesperrt mit den laktierenden Ziegen – hungern, weil trocken zu stellende Tiere minder gefüttert werden, damit die Milchleistung nachlässt. Dadurch mussten die 19 Jungtiere Leiden, Schmerzen und Schaden ertragen. Die Klauenpflege wäre in ca 15-20 Minuten erledigt gewesen. Soweit EE ausgeführt habe, dass für keines der Tiere ein Behandlungsnachweis erbracht werden konnte, liege das daran, dass keines der Tiere krank gewesen sei. Laut Expertenmeinung TT sei auch mit ca 5-6 Monaten von keiner Vernachlässigung der Tiere die Rede. Mitte April 2024 (bis zum 20.04.2024 abgeschlossen) hätte wieder eine Klauenpflege stattgefunden, wo die 19 abgenommenen Jungtiere dabei gewesen wären. Weshalb die laktierenden Ziegen in Y behandelt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weil wenn eine derartige Ziege nicht gemolken werde, sei sie am 3. Tag für den Betrieb wertlos und für den Metzger bestimmt. Durch den Medikamenteneinsatz sei die Schlachtung verzögert worden und dadurch seien enorme Kosten für den Aufenthalt in Y entstanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei außer Acht gelassen worden. Im Fall der 19 Jungtiere sei eine Rückholung auf den Hof, wie am Tag der Kontrolle zugesagt, unter allen Umständen boykottiert worden. Mehrmalige telefonische und schriftliche Anfragen, die Tiere zurückzuholen oder früher zu verkaufen, seien abgewehrt und nicht zuletzt durch ständige Behandlungen unmöglich gemacht worden. Im letzten Jahr sei durch einen aufwändigen Umbau eine wunderschöne Fläche für die Jungziegen entstanden und konnte erreicht werden, dass es durchschnittlich zu keiner Zeit eine Überbelegung gegeben habe, wodurch die Abnahme der 19 Jungziegen ungerechtfertigt gewesen sei. Auch die Unterstellungen der Sorgfaltsverletzungen lassen sich durch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer entkräften, wonach alle Tiere sehr sauber und ruhig wirken, sich in gutem Fütterungszustand befinden, die Liegebuchten gut eingestreut sind, alle Ställe sauber wirken usw.

Generell hätte man die Ziegen im Betrieb AA unbedingt an Ort und Stelle vom Besitzer schneiden lassen sollen, um Tierleid in Y zu vermeiden und wären die Tiere noch am Leben. Eine zweimalige Klauenpflege sei üblich. Deshalb sei die Abnahme zu keiner Zeit gerechtfertigt gewesen. Durch die Verwendung der genannten Gatter seien die Tiere unnötig der Gefahr einer Seucheneinschleppung und Ansteckung mit diversen anderen Krankheitserregern ausgesetzt gewesen. Durch die grob fahrlässige Amtshandlung seien beide Betriebe auch in wirtschaftlicher Hinsicht massiv gefährdet.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer führt am Standort X in W einen Ziegenaufzuchtbetrieb, sein Sohn FF an derselben Adresse einen Ziegenmelkbetrieb.

Am Betrieb des Beschwerdeführers wurden am 10.12.2019 und am 11.03.2020 Tierschutzerhebungen durch die Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaft Z durchgeführt und dabei festgestellt, dass die Klauenpflege über einen längeren Zeitraum stark vernachlässigt worden ist. Bei fünf Ziegen wurde eine starke Lahmheit festgestellt. Zudem waren im Ziegenstall 59 Tiere zu viel untergebracht (vgl Mängelbehebungsschreiben vom 17.03.2020, ***).

Im Rahmen einer Tierschutzkontrolle am 19.05.2020 wurde festgestellt, dass das Bereithalten und die Lagerung von Arzneimitteln und die Dokumentation von Arzneimittelanwendungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Bei einer am 21.12.2020 erfolgten Kontrolle wurden Mängel bei der Dokumentation der Aufzeichnung von Medikamentengaben festgestellt. Am 21.12.2020 wurde festgestellt, dass mit einem Schussapparat getöteten Ziegen nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 04.10.2021, ***, Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2022, ***).

Am 23.01.2023 fand eine weitere Tierschutzkontrolle an den beiden Betrieben statt. Hinsichtlich des Betriebes des Beschwerdeführers wurde insbesonders bemängelt, dass im Jungviehstall 14 Ziegen und im Kitzstall 20 Kitze zu viel untergebracht waren. In zwei weiteren Buchten mit Jungziegen waren 15 und 13 Tiere zu viel eingestellt. In zwei weiteren Buchten wurden einmal zwei und einmal drei Kitze unter 6 Monaten auf einer Fläche von 0,88 m2 gehalten, obwohl die Mindestfläche pro Kitz 0,5 m2 beträgt. Hinsichtlich eines Tieres wurde die nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung und das Fehlen einer Behandlungsdokumentation beanstandet. Im alten Kuhstall wurde in einer Bucht eine Überbelegung von 9 Tieren und eine nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung (keine Ohrmarken) festgestellt und dem Beschwerdeführer eine Behebung der Mängel aufgetragen (vgl Mängelbehebungsschreiben vom 24.01.2023, ***, amtstierärztliches Gutachten vom 25.01.2023, ***).

Am 23.11.2023 wurde eine weitere amtstierärztliche Kontrolle durchgeführt. Die Ziegen wiesen im Gesamteindruck einen guten Ernährungszustand auf. Die Klauenpflege war zwei Wochen zuvor durch ein professionelles Klauenpflegeteam aus den Niederlanden durchgeführt worden. Trotzdem wurde bei einer Ziege (AT ***) eine vernachlässigte Klauenpflege festgestellt. Bis auf die Zuchtböcke wurden nur weibliche Tiere gehalten. Im alten Rinderstall war die Luft extrem schlecht mit einem schneidenden Geruch nach Ammoniak. Folgende Überbelegungen wurden festgestellt:

Alter Kuhstall:

Buchten 1 und 2: 3 Ziegen zu viel

Bucht 3: 2 Ziegen zu viel (sofern Alter 6 bis 12 Monaten) oder 12 Ziegen zu viel (falls Alter über 12 Monate)

Ziegen-Kitz-Stall:

Bucht 1: 2 Ziegen zu viel

Bucht 2: 5 Ziegen zu viel

Bucht 3: 16 Ziegen zu viel

Bucht 5: 7 Ziegen zu viel

Bucht 7: 3 Ziegen zu viel

Bucht 10: 3 Ziegen zu viel

Bucht 11: 3 Ziegen zu viel

Darüber hinaus wurde eine mangelnde Kennzeichnung der Kitze und von 2 Ziegen bemängelt. Die Lagerung der Medikamente und die Dokumentationen wurden ebenfalls beanstandet (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 29.03.2024, ***). Der Beschwerdeführer wurde wiederum auf die Mängel hingewiesen und aufgefordert diese zu beheben. Im Mängelbehebungsschreiben vom 28.11.2023 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einzelne Tiere Stallklauen aufwiesen und daher bei allen Tieren regelmäßig die Klauen zu kontrollieren und bei Bedarf zu korrigieren sind. Hinsichtlich der Ziege mit der Nummer *** … wurde ausdrücklich ein Nachweis der durchgeführten Klauenpflege verlangt (Mängelbehebungsschreiben vom 28.11.2023, ***).

Am 28.02.2023 fand in der Bezirkshauptmannschaft Z eine Besprechung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin SS, des Sohnes FF, einem Vertreter der Landwirtschaftskammer, einem Wirtschaftsberater, dem Betreuungstierarzt NN und der Amtstierärzte DD und EE statt. Dabei wurden bestehende Problembereiche und deren rechtliche Konsequenzen besprochen (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 17.06.2024, ***).

Am 07.03.2024 wurde bei einer Kontrolle im alten Kuhstall in der Bucht 1 eine Überbelegung von 23 Ziegen, in der Bucht 2 eine Überbelegung von 23 Ziegen, im Ziegen-Kitz-Stall in der Bucht 4 eine Überbelegung von 6 Tieren und in der Bucht 6 eine Überbelegung von 10 Tieren (in einer darin befindlichen Box von 1,2 m2 wurden 7 Ziegen gehalten - 5 Tiere zu viel). Bei dieser Kontrolle wurden wiederum Tiere mit zu langen Klauen festgestellt. Der Tierhalter wurde aufgefordert, die überzähligen Tiere so zu verteilen, dass die Unterbringung den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Dem Tierhalter wurde es gewährt, eine im alten Kuhstall in Umbau begriffene Bucht (ca 60 m2) umgehend fertigzustellen und die überzähligen Tiere dort unterzubringen. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers war eine genauere Befundung und Dokumentation einzelner Tiere nicht möglich, sodass eine größere amtstierärztliche Kontrolle geplant wurde (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 17.06.2024, ***).

Am 03.04.2024 fand dann diese umfassende amtstierärztliche Kontrolle am Betrieb des Beschwerdeführers und des Sohnes FF im Beisein von DD (Amtstierarzt Bezirkshauptmannschaft Z), EE (Amtstierarzt Bezirkshauptmannschaft Z), PP (Amtstierärztin Bezirkshauptmannschaft Z), GG (Amtstierarzt, Landesveterinärdirektion), MM (UU), KK (Jurist, Abt. UU), QQ (damals Bezirkshauptmannstellvertreter an der Bezirkshauptmannschaft Z), JJ und RR (Gehilfen), zwei Wasenmeistern und 10 Polizeibeamten statt.

Auch bei dieser Kontrolle wurden insbesondere folgende Mängel festgestellt:

-Überbelegung in fünf Buchten

-mangelhafte Klauenpflege (hochgradige Klauenveränderungen, wie zB Spreizklauen, Gelenksfehlstellungen, Doppelsohle, Rollklauen, Lahmheit, Liegeschwielen, Scherenklauen, Durchtrittigkeit)

-Nichtabsonderung einer kranken Ziege (AT ***);

-Nichtvorlage des Behandlungsnachweises für eine kranke Ziege (AT ***), fehlende Wasserversorgung im Krankenstall

Im alten Kuhstall waren in der Bucht 1 auf einer Fläche von 36,8 m2 47 Ziegen mit einem Alter von über einem Jahr und ein Ziegenbock untergebracht (19 Ziegen zu viel). In der Bucht 2 waren 38 Ziegen mit einem Alter von über einem Jahr und 2 Ziegenböcke auf einer Fläche von 24,3 m2 untergebracht (23 Ziegen zu viel). Im Ziegen-Kitz-Stall waren in der Bucht 5 mit 42 Ziegen auf 19 m2 4 Tiere zu viel und in der Bucht 6 mit 24 Ziegen auf 10 m2 4 Tiere zu viel und in der Bucht 9 mit 4 Ziegen auf 0,9 m2 2 Tiere zu viel untergebracht.

Durch sofortige Umstallungen – insbesondere der hochträchtigen Ziegen aus den Buchten 1 und 2 in eine fertig gestellte leere Bucht mit 60 m2 – wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die Überbelegungen in den einzelnen Buchten zu korrigieren.

Es wurden die Klauen von 287 Ziegen kontrolliert. 5 Ziegen waren ohne Befund, 141 hatten geringgradige Klauenveränderungen (Zehen angewachsen, eine Korrektur notwendig), 129 Ziegen hatten mittelgradige Klauenveränderungen (Klauen zu lange, Korrektur hätte schon erfolgen müssen) und 17 Ziegen hatten hochgradige Klauenveränderungen (Klauen mit schmerzhaften, pathologischen Veränderungen wie Hohle Wand, Kippklauen, Spreizklauen, Fehlstellungen der Zehen, Entzündungen). Darunter befand sich auch die bereits bei der Kontrolle am 07.03.2024 beanstandete Ziege mit der Nummer AT ***, bei der eine „hochgradige Klauenveränderung mit daraus resultierenden Fehlstellungen, Doppelsohle“ diagnostiziert wurde (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 08.07.2024, ***).

Die 17 Ziegen mit hochgradigen Klauenveränderungen (darunter eine mehrere Monate alte Ziege AT *** mit frischer Enthornungswunde ohne Nachweis einer Schmerzausschaltung und eine Ziege AT *** mit hochgradiger Dyspnoe Tracheitis, Bronchitis, erhöhter innerer Körpertemperatur, die nicht im Krankenstall abgesondert war) sowie eine Ziege AT *** mit gemischter Lahmheit vorne rechts, Hornrisse, beidseitige Liegeschwielen als Folge von Verweilen auf den Karpalgelenken mit schmerzhafte Entzündung der Haut und Unterhaut um das Karpalgelenk (Pericarpitis) und die Ziege AT *** mit ZNS Störung, Torticollis mit Linksdrall, aus der Bucht 12 des Ziegen-Kitzstalles, für die ein Behandlungsnachweis nicht vorgelegt worden ist, wurden dem Beschwerdeführer abgenommen.

Der Grund für die Abnahme waren Schmerzen, Schäden und Leiden für die betroffenen Tiere aufgrund einer stark vernachlässigten Klauenpflege mit daraus resultierenden hochgradigen Klauenveränderungen, Fehlstellungen, Entzündungsreaktionen und Liegeschwielen bzw die fehlende Behandlung bzw Absonderung kranker Tiere. Die vernachlässigte Klauenpflege und andere Betreuungsmängel wurden über einen längeren Zeitraum bereits mehrmals bemängelt und zeigte der Beschwerdeführer keine Einsicht, sodass die beiden Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaft Z davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, die entsprechenden Betreuungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchzuführen. Zudem wurde aufgrund der bestehenden Arbeitsüberlastung bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die ordnungsgemäße Betreuung sicherzustellen.

Bei der Kontrolle trugen die anwesenden Kontrollorgane neue Gummistiefel, Einweganzüge und Einweg-Handschuhe. Es wurden mitgebrachte Gatter verwendet, die vor Gebrauch abgebürstet und desinfiziert wurden. Die auf einem Gatter noch befindlichen Kotreste wurden nach entsprechendem Einwand des Beschwerdeführers nachgereinigt. Dass ein Tier bei der Kontrolle verletzt worden ist bzw eine „äußerst brutale und forsche“ Durchführung des Abtransportes, konnten nicht festgestellt werden.

Die 19 abgenommenen Tiere wurden in die Notversorgungsstelle des Landes Tirol in Y verbracht. Die Ziege (AT ***) wurde aufgrund der infausten Prognose nach einem Behandlungsversuch der Schlachtung zugeführt. Die Ziege (AT ***) wurde aufgrund ihrer Tortikollis (AT ***) und die Ziege (AT 780810980) wegen Bronchopneumonie von einem Tierarzt behandelt. Bei den übrigen Ziegen wurde eine Klauenpflege durchgeführt (Rechnung Nr. *** der Tierarztpraxis VV vom 20.06.2024, Beilage D, Zeugenaussage DD).

Die Ziegen wurden im weiteren Verlauf verkauft und vom Käufer der sofortigen Schlachtung zugeführt (vgl Bestätigung der Übernahme durch den Käufer WW vom 23.05.2024).

III. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2024/12/1090 und in den Behördenakt zu Zl *** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seines Sohn FF (Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren LVwG-2024/12/1091), sowie der Zeugen DD (Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z), EE (Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z) und GG (Amtstierarzt bei der Landesveterinärdirektion beim Amt der Tiroler Landesregierung), JJ (Gehilfe bei der Amtshandlung, Geschäftsführer der CC.) und KK (Gehilfe, Praktikant). Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden Lichtbilder aus der umfangreichen Fotodokumentation und Videosequenzen der Amtshandlung vom 03.04.2024 vorgezeigt.

Der Sachverhalt ergibt sich zum einen aus den in Klammer angeführten Beweismittel sowie aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich bestätigt, dass er der Halter des angeführten Tierbestandes am angeführten Betriebsstandort ist.

Die umfangreichen veterinärbehördlichen Kontrollen sind unter den angeführten Geschäftszahlen dokumentiert und wurden die jeweiligen amtsärztlichen Gutachten und Mängelbehebungsschreiben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt.

Der Ablauf der Kontrolle vom 03.04.2024 ergibt sich insbesondere auch dem Aktenvermerk des damaligen Bezirkshauptmannstellvertreters der Bezirkshauptmannschaft Z QQ vom 04.04.2024 (vorgelegt im Behördenakt).

Zur Überbelegung und Klauenpflege liegen folgende Beweisergebnisse vor:

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme die Überbelegung in den angeführten Buchten grundsätzlich nicht bestritten und dazu ausgeführt:

„Ich habe grundsätzlich genug Platz in meinem Betrieb. Insofern kann es nur vorkommen, dass sich in bestimmten Buchten mehr Ziegen aufhalten. Das resultiert aber daraus, dass diese je nach Entwicklungsstadium immer wieder weiter in andere Buchten versetzt werden und es dann schon einmal vorkommen kann, dass in einer Bucht eine Überbelegung stattfindet. Allerdings, in der Gesamtheit ist ausreichend Platz.“

Zur Klauenpflege hat der Beschwerdeführer ausgeführt:

„Ich habe damals EE angeboten, dass ich sofort diese Klauenpflege durchführe, weil das wäre eine Arbeit, die wir ruck zuck erledigt hätten. … Bei den trächtigen Ziegen, die man auf dem Videofilm gesehen hat, war bei keiner Ziege die Klaue zu lang. Bei den Jungziegen möchte ich anführen, dass diese erst mit 6 Monaten erstmals die Klauen geschnitten bekommen haben. Da diese Tiere auf Stroh liegen, sind diese Klauenprobleme zudem kein Problem für die Tiere. … Von den 19 Tieren, die mir abgenommen worden sind, war nur eine trächtige Ziege dabei. Bei den anderen Tieren hat es sich um Jungziegen gehandelt. Die Tiere waren 5 bis maximal 7 Monate alt. Wir haben am 17.11.2023 eine holländische Firma bei uns gehabt, die die Klauen der Ziegen geschnitten hat. In meinem Stall wurden allen trächtigen Ziegen die Klauen geschnitten und einigen - der über 6 Monaten alten - Ziegen. … Klauenpflege wird im Betrieb zwei Mal im Jahr durchgeführt. Wenn uns bei einem Tier auffällt, dass die Klauen nicht passen, schneiden wir sie auch selbst. Bei den Jungtieren machen wir die Klauenpflege selbst ...“

Der Zeuge EE, der am 03.04.2024 die Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers durchgeführt hat, hat dazu ausgesagt:

„… ich war zuständig für den Betrieb AA.

Ich habe damals in den einzelnen Buchten die Zählung der Ziegen vorgenommen. …

In den Boxen 1 und 2 habe ich eine Schätzung vorgenommen und wurde mir das dann auch von JJ bestätigt, dass auch er die Tiere in diesen Boxen mit einem Alter über einem Jahr geschätzt hat. Wir haben natürlich das Bestandsregister bzw die Medikamentenanwendungsbelege verlangt, aber diese wurden uns anlässlich der Kontrolle am 04.03. von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt. Es war eine stark vernachlässigte Klauenpflege festzustellen und eine Überbelegung in den verschiedenen Boxen, insbesondere in der Ziegenkitzbox. Auch in der Bucht 1 und 2, wo die trächtigen Ziegen waren, bestand eine massive Überbelegung, wobei allerdings eine benachbarte leere Box zur Verfügung stand. Es wurde in der Box 1 ein Tier mit Lahmheit festgestellt. Es war in der Kitzbox ein Tier, wo Torticollis festgestellt worden ist und ein weiteres Tier mit einer Lungenproblematik. Hauptthema war aber die stark vernachlässigte Klauenpflege mit bereits bestehenden Fehlstellungen, die sich dann bei den Tieren über das ganze Leben auswirkt. Wenn sich eine Ziege auf einem natürlichen Untergrund bewegt, gibt es einen natürlichen Abrieb. Bei den Tieren, die in den Ställen auf Stroh gehalten werden, besteht ein solcher nicht, insofern muss hier immer regelmäßig kontrolliert werden, ob eine entsprechende Klauenpflege erforderlich ist. Es kann hier kein bestimmtes Alter angegeben werden, ab wann das erforderlich ist, sondern ist hier die ständige Kontrolle durch den Halter erforderlich. Durch die mangelnde Klauenpflege entstehen dann diese Fehlstellungen, die zu Belastungen der Gelenke etc führen und gerade durch diese Fehlstellungen folgt noch weniger Abrieb, sodass eine noch häufigere Klauenpflege bei solchen Tieren erforderlich wäre. Wenn ein Tier lahm geht, ist offensichtlich, dass dieses Schmerzen hat und sich zur Entlastung hinkend bzw lahmend bewegt. Es wurden auch Tiere abgenommen, die krank waren, und für die es nachweislich keine Behandlung gegeben hat. Es handelt sich dabei jedenfalls um das Tier mit Torticollis und mit der Lungenproblematik. Aufgrund dieser mangelhaften Klauenpflege war für uns auch ersichtlich, dass die Halter überfordert sind, um sich ausreichend um die Tiere zu kümmern, und insofern war auch eine Abnahme geboten, um weiteres Leid für diese Tiere zu verhindern. Hinsichtlich der Überbelegung im Betrieb von AA wurde dem Halter die Möglichkeit eingeräumt, dass er durch Umverlegungen der Tiere hier Abhilfe schafft. Es ist ja eine Bucht leer gestanden und insoweit war es möglich, die Überbelegungen in den anderen Buchten insoweit zu beseitigen. Auch durch die Überbelegung der Buchten ist eine hohe Stresssituation für die Ziegen gegeben, dass man hier auch von Leiden, Schmerzen und Schäden sprechen kann. Wenn ich gefragt werde, ob es nicht auch möglich gewesen wäre, die Klauenpflege sofort vor Ort durch den Tierhalter vornehmen zu lassen, gebe ich an: Dadurch, dass die mangelhafte Klauenpflege bereits mehrfach Thema bei Kontrollen war, sind wir nicht davon ausgegangen, dass dann die Klauenpflege tatsächlich durchgeführt worden wäre. Außerdem waren ja auch einige Tiere dabei, die lahm gegangen sind. Insofern war hier eine genaue medizinische Untersuchung noch erforderlich, die dann an der Notunterbringungsstelle in Y durchgeführt worden ist.“

Der Zeuge DD, der die Abnahme der 19 Ziegen ausgesprochen hat, hat dazu angeführt:

„Die Tierabnahme von den 19 Tieren aus dem Betrieb des AA und den 41 Tieren aus dem Betrieb des FF habe ich dann ausgesprochen, nachdem ich die Erhebungsergebnisse aus beiden Kontrollen zusammengeführt habe. EE hat mir gegenüber mitgeteilt, was die Kontrolle im Betrieb AA ergeben hat. Die Abnahme wurde ausgesprochen, weil ich aufgrund dieser Ergebnisse zu dem Entschluss gekommen bin, dass eine sofortige Abnahme der Tiere erforderlich ist, um Schmerzen, Leiden bzw Schäden an den Tieren hintan zu halten. Die Tierabnahme hat sich auf § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz gestützt, weil wir ja die Situation in den beiden Betrieben schon über längere Zeit beobachtet haben und es sich nicht nur um einen kurzzeitigen Missstand gehandelt hat. Es wurden seitens der Behörde schon mehrfach Kontrollen in dem Betrieb durchgeführt. … Wir konnten damals bei der Kontrolle eine große Anzahl von Tieren feststellen und haben das auch in der Fotodokumentation festgehalten, die Schmerzen und Leiden haben. … Am 07.03.2024 haben die Tierbesitzer bei der amtstierärztlichen Kontrolle nicht mitgewirkt. Wir haben damals auch lahme Tiere festgestellt und ein Tier, dass getötet werden musste bzw die Tötung veranlasst werden musste. Insofern waren wir am Zuge, hier jetzt zu handeln. Wir haben gesehen, dass kranke Tiere nicht behandelt und nicht abgesondert worden sind, und dass es Tiere mit hochgradigen Klauenveränderungen gibt. Wir haben über Mängelbehebungsschreiben und bei Besprechungen immer wieder auf diese Mängel hingewiesen. Die Besitzer haben aber nicht darauf reagiert und diese Mängel nicht abgestellt. …“

Zu den einzelnen abgenommenen Tieren wurde von EE Folgendes festgehalten (vgl Schreiben vom 11.06.2024, ***, OZl 8):

„AT ***: hochgradige Klauenveränderungen mit daraus resultierenden Fehlstellungen; Doppelsohle (Folie 9) – das selbe Tier wurde bereits bei der Erhebung vom 23.11.2023 aufgrund massiver Klauenveränderungen dokumentiert.

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue)

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue) (Folie 13)

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue) (Folie 14)

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue), Gelenksfehlstellung

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue), Gelenksfehlstellung

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue), Gelenksfehlstellung; Liegeschwielen Karpalgelenk (Folie 2)

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue), frische Enthornungswunde bei mehrere Monate alten Ziege, kein Nachweis einer Schmerzausschaltung – Tier war bei Abnahme nicht gekennzeichnet (Enthornung nur bis zu einem Alter von 4 Wochen, nach Schmerzausschaltung durch den Tierarzt erlaubt) (Folie 3)

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue), Gelenksfehlstellung; Gelenksfüllung hinten links (Folie 4)

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue), Gelenksfehlstellung

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue, Scherenklauen), Gelenksfehlstellung, Durchtrittigkeit: (dadurch resultiert eine starke Überlastung des Band- und Sehnenapparats der Klaue - Folie 5)

T ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue), Gelenksfehlstellung links hinten und rechts vorne (Folie 6)

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue, Scherenklauen), Gelenksfehlstellung, Durchtrittigkeit: (dadurch resultiert eine starke Überlastung des Band- und Sehnenapparats der Klaue - Folie 7)

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue, Scherenklauen), Gelenksfehlstellung, Durchtrittigkeit - dadurch resultiert eine starke Überlastung des Band- und Sehnenapparats der Klaue – (Folie 8)

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen (Doppelsohle, Rollklaue), Gelenksfehlstellung, (Folie 10)

AT ***: hochgradige Klauenveränderungen, Gelenksfehlstellung hinten links und rechts, fehlende Wasserversorgung; (Folie 12)“

Drei Ziegen wiesen darüber hinaus folgendes Krankheitsbild auch:

„AT ***: ZNS – Störung, Torticollis mit Linksdrall, fehlende Wasserversorgung; kein Behandlungsnachweis für krankes Tier; (Folie 11)

AT ***: gemischte Lahmheit vorne rechts; Hornisse, beidseitige Liegeschwielen als Folge von vermehrtem Verweilen auf den Karpalgelenken mit schmerzhafter Entzündung der Haut und Unterhaut um das Karpalgelenk (Pericarpitis) (Folie 1) (aufgrund der infausten Prognose nach Behandlungsversuch der Schlachtung zugeführt)

AT ***: hochgradige Dyspnoe, Tracheitis – Bronchitis, erhöhte innere Körpertemperatur (39,9°C), schlechter Ernährungszustand, hochgradige Klauenveränderungen, keine Absonderung in Krankenstall“

Diese Beweisergebnisse zur Überbelegung und Klauenpflege werden wie folgt gewürdigt:

Aus einer Zusammenschau dieser Aussagen ergibt sich unzweifelhaft, dass Überbelegungen in fünf Buchten festgestellt worden sind und diese im Betrieb des Beschwerdeführers während der Kontrolle durch Umstallungen beseitigt wurde.

Hinsichtlich der mangelhaften Klauenpflege wurden die hochgradigen Klauenveränderungen und daraus resultierenden Fehlstellungen, Entzündungen etc insbesondere bei den Jungziegen festgestellt, die offensichtlich nicht im November 2023 einer Klauenpflege durch die niederländische Firma unterzogen wurden, weil sie damals zu jung bzw noch nicht geboren waren. Die hochgradigen Klauenveränderungen und daraus resultierenden Leiden und Schmerzen der Tiere wurden im amtsärztlichen Gutachten des EE vom 08.07.2024, ***, dokumentiert und in dessen oben angeführter Zeugenaussage nachvollziehbar beschrieben. An dieser Aussage haben sich keine Zweifel an der Richtigkeit ergeben und wurde auch von den beiden weiteren Amtstierärzten DD und GG inhaltlich bestätigt (vgl zB die Zeugenaussage GG: „Geringfügige Klauenveränderungen führen noch zu keinen Schmerzen, aber wenn es zu Fehlstellungen kommt und die klinische Achse – die Zehenachse – nicht mehr stimmt, führt das unweigerlich zu Schmerzen bei den Tieren. Die Tiere, die uns insoweit aufgefallen sind, wurden dann rot markiert.“). Dass die entsprechenden Klauenveränderungen bei den angeführten Ziegen vorliegen, wurde auch durch Fotos dokumentiert. Soweit diese nicht unmittelbar bei der Kontrolle am Hof am 03.04.2024, sondern erst in den darauffolgenden Tagen bei der tierärztlichen Kontrolle auf der Notversorgungsstelle in Y angefertigt wurden, wird nicht bezweifelt, dass die in jeweils separaten Fotos festgehaltene Ohrmarkennummer und die fotografierten Klauenveränderungen jeweils zur selben Ziegen gehören. Den Amtstierärzten ist zunächst schon aufgrund ihrer Ausbildung und langjährigen beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass sie ordnungsgemäß Befund erheben und daraus gutachterliche Schlüsse zu ziehen vermögen. An der inhaltlichen Richtigkeit ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände sie veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Befunde zu erheben oder falsche Gutachten zu erstatten, zumal sie in diesem Falle mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten.

Den Grund für die Abnahme hat der Zeuge DD anlässlich seiner Einvernahme nachvollziehbar dargestellt und ist dieser auch im Aktenvermerk von BH-StV QQ festgehalten. Insbesondere der bei der Tierabnahme im Betrieb des Beschwerdeführers kontrollierende Amtstierarzt EE hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der vernachlässigten Klauenpflege, dem Nichtabsondern von kranken Tieren sowie dem fehlenden Behandlungsnachweis, zu erwarten war, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen und Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes erleiden werden bzw bereits erleidet haben. Die negative Halterprognose ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen DD und EE.

Die Vorgehensweise bei der Tierabnahme wurde vom Zeugen DD wie folgt geschildert:

„Wir haben die Gatter, bevor wir sie im Betrieb verwendet haben, mit einem Besen gereinigt und dann mit einem Desinfektionsmittel eingesprüht. Das habe sowohl ich selbst gemacht, als auch der Amtstierarzt GG. … Aus meiner Sicht wäre auch sauberes Gewand ausreichend gewesen, allerdings sind wir im vorliegenden Fall wie bei einer Seuchenkontrolle vorgegangen, dh wir hatten alle Einweganzüge an, Gummistiefel und haben Desinfektionswannen aufgestellt, die wir durchschritten haben, bevor wir den Stall betreten haben. Es wurde nur Personal eingesetzt, das fachlich ausgebildet ist bzw entsprechende Berufserfahrungen hat. Insofern wurde – soweit ich das beobachtet habe – völlig ordnungsgemäß mit den Ziegen umgegangen. … Die festgestellten Lahmheiten waren mit Sicherheit bereits vorhanden, bevor unsere Untersuchung und Kontrolle durchgeführt worden ist.“

Der Zeuge EE sagte zur Vorgehensweise wie folgt aus:

„Die verwendeten Gatter wurden im Vorfeld gereinigt und desinfiziert. Bei einem Gatter ist dann schon aufgefallen, dass es hier noch Kotreste gegeben hat. Das wurde dann sofort entfernt und nochmals gereinigt, bevor es wiedereingesetzt worden ist. … Aus meiner Sicht sind auch die Hygienestandards hinsichtlich der Kleidung vollständig eingehalten worden.“

Der Zeuge GG gab an:

„Beim Abtransport der Ziegen ist mir nicht aufgefallen, dass es hier zu irgendwelchen Beeinträchtigungen der Ziegen gekommen ist. …“

Demgegenüber gab der Beschwerdeführer zur Vorgehensweise an:

„Hinsichtlich des Abtransportes bemängle ich, dass die Ziegen dann an Seilen rausgezogen wurden, obwohl diese ja überhaupt nicht daran gewöhnt sind. Es wurden dann auch für den Abtransport völlig verschmutzte Gatter verwendet. Ich habe das vor Ort schon moniert und auch angeboten, dass man doch meine verwenden könnte, doch das wurde seitens der Behörde abgelehnt. Die damals verwendeten Gatter waren völlig verschmutzt. Ich habe das auch dokumentiert. Eine richtige Vorgehensweise wäre gewesen, dass man die Gatter zuerst mit einem Dampfstrahler reinigt, dann desinfiziert, das einwirken lässt und danach nochmals reinigt, damit die Ziegen, wenn sie das Gatter ablecken, nicht beeinträchtigt werden. Durch die hier verwendeten Gatter war eine Gefährdung der gesamten Ziegenherde gegeben, dass hier eine Krankheit eingeschleppt wird.“

Der Sohn FF (Beschwerdeführer im Verfahren LVwG-2024/12/1091) sagte aus:

„Hinsichtlich des Abtransportes habe ich beobachtet, dass die Ziegen wahllos meiner Herde entnommen worden sind. … Sie wurden dann an Seilen hinausgezogen und ich habe auch beobachtet, dass diese dann, wenn sie hingefallen sind, einfach weitergezogen wurden.“

Bei dem gegenständlichen Abtransport haben insbesondere fünf Tierärzte, zwei Gehilfen mit langjähriger Erfahrung im Umgang mit Ziegen (Geschäftsführer der Schafs- und Ziegenzucht Tirol) und zwei Wasenmeister mitgewirkt. Der Durchführung der gegenständlichen Kontrolle liegt eine umfangreiche Planung zugrunde (siehe Planunterlagen zur Kontrolle am 03.04.2024 im Behördenakt und Beilagen zu OZl 16). Es sind daher die Angaben der Amtstierärzte, dass die Kontrolle ordnungsgemäß, insbesondere den hygienischen und tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend, durchgeführt worden ist, glaubwürdig und nachvollziehbar. Auf Mängel, wie zB die Kotreste an einem Gatter, wurde sofort reagiert und dieses nochmals gereinigt und desinfiziert. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass Ziegen bei der Kontrolle bzw beim Abtransport verletzt wurden oder Schäden davongetragen haben.

Die Verbringung der Tiere nach Y und die weitere Behandlung bzw Vorgehensweise ergibt sich wieder aus den in Klammer angeführten Beweismittel.

III.Rechtslage:

Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, sowie der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022, maßgeblich:

§ 5

Verbot der Tierquälerei

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs 1 verstößt insbesondere, wer

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

§ 37

Sofortiger Zwang

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991.

1. Tierhaltungsverordnung

BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022

§ 2

Mindestanforderungen an die Haltung

(1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

Anlage 4, BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 151/2017

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN

2.2.3.

Gruppenhaltung

Die Ställe müssen so gebaut sein, dass keine Sackgassen vorhanden sind. Etwaige Engstellen müssen so gestaltet sein, dass auch rangniedrigen Tieren jederzeit das Durchgehen ermöglicht ist.

Das Herdenmanagement ist so zu betreiben, dass Umgruppierungen möglichst selten stattfinden, um die Stabilität der Herde aufrechtzuerhalten.

Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche1 im Stall zur Verfügung stehen:

Tierkategorie

Gruppenbucht bis 20 Tiere

Gruppenbucht ab 21 Tiere

Einzelbucht

Mutterziege ohne Kitz

1,40 m²

1,20m²

1,40 m²

Mutterziege mit 1 Kitz

1,75 m²

1,55m²

1,80 m²

Mutterziege mit mehr als 1 Kitz

2,10 m²

1,90m²

2,10 m²

Kitze, Jungziegen bis 6 Monate

0,50 m²

0,50 m²


Jungziegen über 6 bis 12 Monate

0,60 m²

0,60 m²


Böcke

3,00 m²

3,00 m²

3,00 m²

1 Erhöhte Flächen in Gruppenbuchten können bis zu einem Ausmaß von max. 30 % der Bodenfläche eingerechnet werden, wenn sie jederzeit zugänglich und zum Stehen und Liegen geeignet sind und eine Mindesthöhe über einer darunterliegenden Ebene von 60 cm sowie eine Maximaltiefe von 150 cm und eine Minimaltiefe von 30 cm gegeben ist.

2.7.

BETREUUNG

Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.

2.11.

EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe sind:

1. …;

2. die Zerstörung der Hornanlage von Kitzen, die für die Haltung in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.

IV.Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit:

Die den Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bildende Abnahme von näher angeführten Nutztieren nach § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz erfolgte am 03.04.2024 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Z. Die dagegen am 24.04.2024 eingebrachte Beschwerde wurde fristgerecht - binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist - erhoben.

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).

Bei der gegenständlichen behördlichen Abnahme von Tieren nach § 37 Abs 2 erster Fall TSchG handelt es sich – wie sich bereits aus der Überschrift des § 37 leg cit ergibt („Sofortiger Zwang“) - um eine solche Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt eine Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch sofortigen Zwang. Beim Beschwerdeführer handelte es sich um den Halter der 19 abgenommenen Tiere. Als Tierhalter im Zeitpunkt der Amtshandlung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

2. In der Sache:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die zwangsweise Abnahme von 19 Ziegen aus dem Ziegenaufzuchtbetrieb des Beschwerdeführers am 03.04.2024 in W, Gries 1a durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Z.

Nach § 37 Abs 2 erster Fall TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier einem Halter abzunehmen, wenn die einschreitenden Organe aufgrund des Zustandes, in dem das Tier vorgefunden wird - sohin aufgrund bestimmter Tatsachen (Abnahmeanlass) - zutreffend davon ausgehen durften, dass ein weiterer Verbleib beim Halter zeitnah beim Tier zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst führen wird (veterinärfachliche Prognose), weil der Halter nicht in der Lage oder willens ist, Abhilfe zu schaffen (halterbezogene Prognose). Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob das einschreitende Organ im Rahmen einer ex-ante-Beurteilung vom Vorliegen entsprechender Tatsachen ausgehen durfte und ob die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (veterinärfachliche und halterbezogene Prognose) mit dem Wissensstand im Zeitpunkt der Abnahme vertretbar erfolgt sind (vgl VwG Wien 28.01.2016, VGW-102/013/11013/2015, Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 4 zu § 37).

A)Abnahmeanlass:

Es ist daher zu prüfen, ob die abgenommenen Nutztiere, in einem Zustand vorgefunden wurden, der eine Tierabnahme nach § 37 Abs 2 erster Fall TSchG rechtfertigt. Die Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 erster Fall TSchG setzt daher bestimmte Tatsachen im Sinne eines Abnahmeanlasses voraus, der in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 TSchG bestehen kann, aber nicht bestehen muss (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 5 zu § 37).

Einen solchen Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei begeht, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (§ 5 Z 13 TSchG). Unter § 5 Z 13 TSchG können zB mangelhafte Klauenpflege, fehlende Entmistung bzw Einstreu oder hygienische Missstände in der Haltung fallen (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm lit m zu § 5 Z 13).

Hinsichtlich der Klauenpflege ordnet Pkt 2.7. der Anlage 4 der 1. Tierhalteverordnung an, dass der Zustand der Klauen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf eine Klauenpflege durchzuführen ist. Es wird dabei – so auch die Ausführungen der Amtstierärzte - keine fixe Anzahl an Klauenpflegeterminen pro Jahr festgelegt. Die Frequenz der Klauenpflege ist danach auszurichten, auf welchem Untergrund die Ziegen gehalten werden. Je weicher der Untergrund ist, umso weniger wird das Klauenhorn abgenutzt und umso öfter muss eine Klauenpflege erfolgen. Bei Tieren mit bereits bestehenden Verformungen der Klauen ist eine Klauenpflege alle zwei Monate empfehlenswert (vgl A.Univ.-Prof Dr. Johann Kofler, Klauenpflege bei Schaf und Ziege, KTP 24 (2016),68 mwH, http://www.stmk-tgd.at/fileadmin/Bilder/ Schafe_Ziegen_Farmwild/KOFLER_Klauenpflege_bei _Schaf_und_Ziege_KTP_2_2016.pdf mit weiteren Literaturhinweisen, vgl weiter die Ausführungen zur Klauenpflege durch EE anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht).

Unter „Betreuung“ fällt auch die ordnungsgemäße Versorgung von verletzten oder kranken Tieren. Gemäß § 15 Tierschutzgesetz muss ein Tier, das Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

Die Amtstierärzte haben – außer den Überbelegungen in fünf Buchten, die durch Umverteilungen der Ziegen in andere Buchten beseitigt wurden - eine mangelhafte Betreuung beanstandet, dies insbesondere durch

-mangelhafte Klauenpflege (hochgradige Klauenveränderungen, wie zB Spreizklauen, Gelenksfehlstellungen, Doppelsohle, Rollklauen, Lahmheit, Liegeschwielen, Scherenklauen, Durchtrittigkeit),

-Nichtabsonderung einer kranken Ziege (AT ***),

-Nichtvorlage des Behandlungsnachweises für eine kranke Ziege, fehlende Wasserversorgung (AT ***) und

B)Veterinärfachliche Prognose:

Bei der zu treffenden veterinärfachlichen Prognose ist vom Wissensstand des Organs der Behörde im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit einer gemäß § 37 Abs 2 TSchG angeordneten Tierabnahme im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe der Behörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass die Tiere bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden (vgl zum Beurteilungsmaßstab bei faktischen Amtshandlungen VwGH 14.02.2023, Ra 2022/01/0334, 17.03.2016, Ra 2016/11/0014, 08.09.2009, 2008/17/0061, 29.03.2004, 98/01/0213, 20.10.1994, 94/06/0119).

Diese Prognoseentscheidung wurde vom zuständigen Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z DD nach Rücksprache und Beratung mit den anwesenden Amtstierärzten und dem vor Ort anwesenden damaligen Bezirkshauptmannstellvertreter der Bezirkshauptmannschaft Z getroffen. Der Amtstierarzt ist aufgrund der Erhebungsergebnisse zum Schluss gekommen, dass die sofortige Abnahme der Tiere erforderlich war, um Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere hintanzuhalten.

Die Amtstierärzte haben hochgradige Klauenveränderungen bei den abgenommenen Ziegen festgestellt, die bereits Fehlstellungen, Entzündungen etc zur Folge hatten (vgl die Liste mit den festgestellten hochgradigen Klauenveränderungen und damit in Zusammenhang stehenden Leiden sowie die Zeugenaussage DD: „Wenn Tiere den Fuß nicht mehr belasten und zB hinken, ist völlig klar, dass sie entsprechende Schmerzen haben. Man weiß auch, dass sie Schmerzen haben, wenn über diesen Klauenveränderungen mit der Hand gedrückt wird und das Tier dann zurückschreckt. Wenn ständig eine Fehlbelastung stattfindet, dann sind die Bänder bereits überdehnt und es bestehen Knorpelschäden. Ein großer Teil hat Schmerzen gehabt. Diese wurden dann auch herausgenommen und entsprechend behandelt. … Die Kontrolle im Betrieb von AA wurde von EE durchgeführt. Bei der gemeinsamen Absprache wurde mir mitgeteilt, dass dort auch solche hochgradigen Klauenveränderungen festgestellt wurden. Wenn dort bei so jungen Ziegen nicht Abhilfe geschaffen wird, kommt es dazu, dass sich diese dann im späteren Alter nur mehr auf ihren Ballen fortbewegen oder auf den Knien durch den Stall robben. Die Tiere, die dort abgenommen worden sind, waren klinisch auffällig.“; Zeugenaussage EE: „Hauptthema war aber die stark vernachlässigte Klauenpflege mit bereits bestehenden Fehlstellungen, die sich dann bei den Tieren über das ganze Leben auswirkt. …“ sowie die Zeugenaussage GG: „Geringfügige Klauenveränderungen führen noch zu keinen Schmerzen, aber wenn es zu Fehlstellungen kommt und die klinische Achse – die Zehenachse – nicht mehr stimmt, führt das unweigerlich zu Schmerzen bei den Tieren. Die Tiere, die uns insoweit aufgefallen sind, wurden dann rot markiert.“)

Der Beschwerdeführer hält dem insbesonders entgegen, dass halbjährlich eine Klauenpflege in seinem Betrieb durch eine holländische Firma durchgeführt wird und bei Bedarf auch durch ihn bzw seinen Sohn die Klauenpflege erfolgt. Er verweist insoweit auch auf das Schreiben des Betreuungstierarztes NN vom 23.07.2024, wonach „aufgrund einer Teilnahme an einer Fortbildung und Gesprächen mit anderen Ziegenhaltern“ bestätigt wird, „dass eine Klauenkorrektur zweimal jährlich üblich ist“. Es wird im vorliegenden Fall nicht angezweifelt, am 17. November 2023 im Betrieb des Beschwerdeführers und seines Sohnes eine Klauenpflege durch eine holländische Firma stattgefunden hat. Da es sich unter den abgenommenen Ziegen aber bis auf eine trächtige Ziege um Jungziegen im Alter zwischen 5 und 7 Monaten handelt, ist offenkundig, dass diese im November 2023 noch keiner Klauenpflege unterzogen worden sind (vgl dazu Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.07.2024, vgl weiters die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht).

Die Tiere des Beschwerdeführers werden auf Stroh gehalten, insofern wird das Klauenhorn kaum abgenutzt, sodass die sonst „übliche Vorgehensweise“ offenkundig nicht einer bedarfsgerechten Klauenpflege entspricht, was sich aus den festgestellten hochgradigen Klauenveränderungen so junger Tiere und den diesbezüglichen Feststellungen der Amtstierärzte erschließt.

Die negative veterinärfachliche Prognose beruht auf einer nachvollziehbaren und widerspruchsfreien fachlichen Beurteilung durch drei Amtstierärzte. Es ist, soweit nicht ausnahmeweise Anhaltspunkte für Gegenteiliges vorliegen, davon auszugehen, dass die einschreitenden Tierschutzkontrollorgane nicht zuletzt aufgrund ihrer fachlichen Befähigung nicht nur korrekt Befunde erheben, sondern daraus auch entsprechende fachliche Schlüsse ziehen können (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 5 zu § 37). Es bestehen insoweit keine Zweifel, dass die negative veterinärfachliche Prognose im Hinblick auf die zu erwartenden bzw bereits eingetretenen Leiden, Schmerzen und Schäden aufgrund der hochgradigen Klauenveränderungen getroffen werden konnte, da er sich auf nachvollziehbare veterinärmedizinischen Fachmeinungen stützen konnte.

Auch die Nichtabsonderung einer kranken Ziege sowie die fehlende medizinische Betreuung, von der die Amtstierärzte im Zeitpunkt der Amtshandlung vertretbar ausgehen konnte, zumal der Beschwerdeführer die Herausgabe von Behandlungsunterlagen verweigerte (diese wurden erst im Nachhinein vorgelegt), stellen Vernachlässigungen in der Betreuung dar, die zu Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere führen. In der Zusammenschau mit der mangelhaften Klauenpflege erscheint sohin im Zeitpunkt der Amtshandlung am 03.04.2024 die veterinärfachliche Prognose, dass ein weiterer Verbleib der 19 Ziegen beim Halter zeitnah bei den abgenommenen Tieren zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst führen wird, als vertretbar.

C)Halterbezogene Prognose:

Schließlich ist zu prüfen, ob das einschreitende Organ der Behörde zum damaligen Zeitpunkt vertretbar davon ausgehen durfte, dass der Halter der Tiere nicht willens oder in der Lage sein wird, rechtzeitig Abhilfe im Hinblick auf die festgestellten tierschutzrelevanten Missstände zu schaffen.

Zur rechtzeitigen Abhilfe nicht in der Lage ist der Tierhalter dann, wenn dem nicht überwindbare faktische Hindernisse entgegenstehen (zB mangelnde finanzielle Mittel, fehlende zeitliche bzw personelle Ressourcen). Eine gleichermaßen negative Prognose ergibt sich aber auch dann, wenn der Halter zwar zur Herstellung eines tierschutzrechtskonformen Verhaltens in der Lage wäre, dies aber nicht will. Sieht man von jenen Fällen ab, in denen er derartiges ausdrücklich artikuliert, ergibt sich dieser Umstand regelmäßig aus Schlussfolgerungen, die aus seinem bisherigen Verhalten gezogen werden können (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 5 zu § 37).

Im vorliegenden Fall wurden im Ziegenzuchtbetrieb des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren zahlreiche amtstierärztliche Kontrollen durchgeführt. Bei diesen Kontrollen waren ständige Überbelegungen in einzelnen Buchten, aber auch die mangelhafte Klauenpflege, mangelhafte Aufzeichnungen, Dokumentationen und Tierkennzeichnungen ein wiederkehrendes Thema. Obwohl dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsschreiben die Beseitigung dieser Mängel immer wieder ausdrücklich aufgetragen worden ist, wurde auch bei der Kontrolle am 03.04.2024 wiederum eine erhebliche Überbelegung in fünf Buchten und eine mangelhafte Klauenpflege festgestellt.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Landesverwaltungsgericht zwar durchaus den Eindruck hinterlassen, dass er seine gesamte Arbeitskraft für seinen Betrieb bzw den Betrieb seines Sohnes einsetzt und er auch um das Tierwohl grundsätzlich bemüht ist, was sich darin zeigt, dass der Stall sauber, die Liegeflächen frisch eingestreut und die Tiere grundsätzlich gut genährt, ruhig und sauber sind. Allerdings wurde auch bei der Betriebsbesichtigung durch die Landwirtschaftskammer eine Überlastung der drei Arbeitskräfte festgestellt und wurde daher eine Reduktion der Ziegen angeraten (vgl den Bericht über den Betriebsbesuch vom 12.02.2024). Diese Arbeitsüberlastung spiegelt sich letztlich darin wieder, dass bestimmte Betreuungspflichten, wie die Klauenpflege, nur mangelhaft bzw zu spät durchgeführt werden bzw deren Durchführung zu spät organisiert wird.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Thema Klauenpflege auch noch anlässlich der mündlichen Verhandlung keine Einsicht gezeigt, dass den Ziegen durch die mangelhafte Klauenpflege gesundheitliche Schäden zugefügt werden (arg: „Bei den Jungtieren auf meinem Betrieb sehe ich hier keine Probleme bei der Klauenpflege, soweit dies auf den Lichtbildern ersichtlich war.“)

Es kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht in der Lage war, seinen Betreuungspflichten im Hinblick auf die Klauenpflege nachzukommen und/oder er nicht willens war, die bestehenden Missstände in der Betreuung der Tiere zu beseitigen, zumal er deren Dringlichkeit nicht anerkannt hat. Im Ergebnis ist die negative Halterprognose aufgrund des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls vertretbar und nachvollziehbar. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle angeboten hat, die Klauenpflege sofort durchzuführen. Im Hinblick darauf, dass die vernachlässigte Klauenpflege bereits mehrfach über einen längeren Zeitraum bemängelt worden ist und der Beschwerdeführer deren Dringlichkeit in Bezug auf die Schmerzen, Leiden und Schäden, die daraus resultieren können, bagatellisiert hat, in Zusammenschau mit anderen Betreuungsmängel (zB Überbelegungen), die trotz mehrfachen Mängelbehebungsaufforderungen bei Kontrollen immer wieder festgestellt werden mussten, erscheint die negative Halterprognose vertretbar. Anzumerken ist, dass das Verwaltungsgericht bei der von den einschreitenden Organen vorzunehmenden Halterprognose nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Organe zu setzen hat. Die Annahme der Amtstierärzte, der Beschwerdeführer sei nicht willens und in der Lage, rasche Abhilfe zu schaffen, ist somit nicht bereits dann unvertretbar und die Tierabnahme rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Halterprognose an Hand des sich den eingeschrittenen Organen gebotenen Gesamtbildes anders einschätzen würde (vgl die zu § 38a SPG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Prognoseentscheidungen VwGH 13.06.2024, Ra 2023/01/0266 ua).

Zur Verhältnismäßigkeit:

Insgesamt wird die Tierabnahme als verhältnismäßig erachtet. Die Behörde hat bereits seit einem langen Zeitraum bei Kontrollen unterschiedlichste Betreuungsmängel, darunter auch die mangelhafte Klauenpflege, aufgezeigt und dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsschreiben aufgetragen, diese Mängel zu beseitigen. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Teil darauf reagiert hat, so wurden doch immer wieder Missstände aufgezeigt. Auch wurden der Beschwerdeführer und sein Sohn im Februar 2024 zu einem Gespräch in der Bezirkshauptmannschaft Z im Beisein der Amtstierärzte Dr DD und EE, eines Vertreters der Landwirtschaftskammer, eines Wirtschaftsberaters und des Betreuungstierarztes NN geladen, um die bestehenden Problemebereiche und allfällige rechtliche Folgen zu besprechen. Daraus zeigt sich, dass die Behörde nicht sofort mit Befehls- und Zwangsgewalt eingeschritten ist, sondern durch Kontrollen, Aufträge und Gespräche eine tierschutzgerechte Haltung sicherstellen wollte. Bei der Kontrolle am 03.04.2024 wurden wieder unter anderem Überbelegungen und eine mangelhafte Klauenpflege festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Überbelegungen in fünf Buchten die Möglichkeit eingeräumt, Umstallungen vorzunehmen, was ein verhältnismäßiges Vorgehen der Behörde aufzeigt. Hinsichtlich der 19 Ziegen, wovon 17 hochgradige Klauenveränderungen aufwiesen und hinsichtlich zwei Ziegen der Behandlungsnachweis fehlte bzw keine Absonderung erfolgt war, wurde es als notwendig erachtet, diese – um weitere Leiden, Schmerzen und Schäden von den Tieren abzuhalten – aufgrund der negativen Halterprognose abzunehmen. Damit liegt ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechendes Vorgehen der Behörde vor.

Soweit die Vorgehensweise bei der Abnahme der Tiere (insbesondere durch Verwendung fremder Gatter und einer mangelhaften Schutzbekleidung sowie durch die „äußerst brutale und forsche“ Durchführung des Abtransportes) in der Beschwerde bemängelt worden ist, konnte nach Durchführung des umfangreichen Beweisverfahrens keine gravierenden Mängel bei der Durchführung der Kontrolle festgestellt werden, die eine Verletzung in subjektive Rechten des Beschwerdeführers bewirken könnten.

Die Abnahme der 19 Ziegen durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z am 03.04.2024 im Ziegenaufzuchtbetrieb des Beschwerdeführers erweist sich sohin als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

VI.Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 3 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde die obsiegende Partei.

Die belangte Behörde hat die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 35 VwGVG beantragt. Die Kosten setzen sich gemäß § 35 Abs 4 Z 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus dem Vorlageaufwand in Höhe von EUR 57,40, dem Schriftsatzaufwand der Behörde in Höhe von EUR 368,80, und dem Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 461,00, sohin gesamt EUR 887,20 zusammen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten größtenteils anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft darüber hinaus im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

M i t t e i l u n g

Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 188/2023, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014 in der Fassung BGBl II BGBl II Nr. 273/2023, folgende Eingabegebühr zu entrichten:

Beschwerde vom 23.06.2024: Euro 30,00

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: *** BIC: ***) zu entrichten.

Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.

Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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