LVwG T LVwG-2024/49/1887-1

LVwG-2024/49/1887-1Landesverwaltungsgericht29.07.2024

Regest

Entschädigung; Dienstnehmer; Antrag verspätet; Einbringung Antrag bei unzuständiger Behörde; Weiterleitung an zuständige Behörde nach der Antragsfrist; rechtliche Nachteile hat Einbringer zu tragen; Antragsfrist ist materiell rechtliche und nicht verfahrensrechtliche Frist; Wiedereinsetzungsantrag daher nicht zulässig; Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/1887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.1887.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 29.1.2024, ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen in **** Z, Adresse 1 (Bezirk Y).

Für den Zeitraum von 15.1.2022 bis 23.1.2022 sonderte die belangte Behörde den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, BB, geb X.XX.XXXX, mit Bescheid vom 16.1.2022, ***, an der (Wohn-) Adresse 2, **** X, in der Unterkunft Adresse 3, **** X (Bezirk Y), ab. Er konnte sohin in diesem Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen.

Mit Eingabe vom 24.3.2022 brachte die Beschwerdeführerin für den abgesonderten Mitarbeiter einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für Unselbständige als Dienstgeberin bei der Bezirkshauptmannschaft W für den Absonderungszeitraum von 15.1.2022 bis 23.1.2022 ein.

Mit Schreiben vom 7.6.2022, ***, leitete die Bezirkshauptmannschaft W den Vergütungsantrag vom 24.3.2022 an die belangte Behörde als zuständige Behörde weiter.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.1.2024, ***, wies die belangte Behörde den ursprünglich bei der Bezirkshauptmannschaft W am 24.3.2022 und in weiterer Folge am 7.6.2022 bei ihr eingebrachten Vergütungsantrag gemäß § 33 iVm 49 Abs 1 und 4 sowie § 50 Abs 29 EpiG ab. Begründend führte sie aus, der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.1.2022, ***, im Zeitraum von 15.1.2022 bis 23.1.2022 an der Adresse 2, **** X, in der Unterkunft Adresse 3, **** X (Bezirk Y), behördlich abgesondert worden. Nach den §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG hätte somit ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, bis längstens 25.4.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht werden müssen. Mit Eingang vom 24.3.2022 sei der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft W gestellt worden, die ihn am 7.6.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten habe. Zwar gelte gemäß § 49 Abs 4 EpiG ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, als rechtzeitig eingelangt. Diese Bestimmung sei gemäß § 50 Abs 29 EpiG aber nur für Anträge anwendbar, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 21/2022, sohin vor dem 18.3.2022, erfolgt sei. Der Antrag sei jedoch erst nach diesem Stichtag bei der Bezirkshauptmannschaft Y als unzuständiger Behörde eingelangt. § 49 Abs 4 EpiG sei daher nicht mehr anwendbar. Der Antrag hätte daher binnen der 3-Monatsfrist gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG – bei sonstigem Erlöschen des Anspruches – an die zuständige Behörde weitergeleitet werden müssen, wobei die Gefahr einer allenfalls verspäteten Weiterleitung die Partei tragen würde. Der Antrag sei jedoch erst am 7.6.2022 und folglich verspätet bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingelangt. Bei der dargestellten 3-Monatsfrist der §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG würde es sich um eine materiellrechtliche Frist bzw sog Fallfrist handeln. Materiellrechtliche Fristen seien nicht restituierbar, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ in den vorigen Stand gemäß § 42 Abs 3 AVG würden nicht in Betracht kommen. Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiellrechtlichen Fristen würden vom Verwaltungsgerichtshof wie folgt getroffen werden: Solle eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann würden die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen darstellen; sei eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen (Erlöschen des Anspruches) gerichtet, so stelle eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar, innerhalb welcher nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (hier das EpiG) Ansprüche in der Sache geltend zu machen seien. Dass es sich bei der in § 49 Abs 1 EpiG vorgesehenen Antragsfrist nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Frist handle, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 33 EpiG, in welchem die allgemeine Frist zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gemäß § 32 EpiG von sechs Wochen normiert sei. Im letzten Satz des § 33 EpiG werde ausdrücklich das Erlöschen eines Anspruches bei nicht rechtzeitiger Antragstellung als materielle Rechtswirkung festgelegt. Die Ausdehnung der Antragsfrist auf drei Monate gemäß § 49 EpiG sei explizit nur als Sonderbestimmung für die Dauer der COVID-19-Pandemie eingeräumt worden, weshalb eine Interpretation dieser Norm nur in Zusammenschau mit der generellen Bestimmung des § 33 EpiG erfolgen könne. Eine über die Fristverlängerung hinausgehende Änderung/Abweichung des § 33 EpiG, insbesondere hinsichtlich der Qualifizierung dieser Frist als materiellrechtliche Frist, sei ausdrücklich nicht in die Sonderbestimmung des § 49 EpiG aufgenommen worden. Da es sich, wie oben ausgeführt, bei der im § 49 Abs 1 EpiG festgelegten Frist von drei Monaten zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges um eine materiellrechtliche, nicht erstreck- oder restituierbare Frist handle, seien die Ansprüche zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Bezirkshauptmannschaft Y (7.6.2022) bereits erloschen und der Antrag daher abzuweisen und nicht zurückzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die Antragstellung sei am 24.3.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft W eingebracht worden. Da der Absonderungsbescheid jedoch von der Bezirkshauptmannschaft Y erlassen worden sei, hätte der Antrag auch dort eingebracht werden sollen. Die Bezirkshauptmannschaft W habe den Antrag erst am 7.6.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten, wodurch die 3-Monatsfrist überschritten worden sei (Absonderungszeitraum 15.1.2022 bis 23.1.2022). Da der Antrag rechtzeitig, jedoch versehentlich bei der falschen Bezirkshauptmannschaft eingebrocht worden sei, werde um Stattgebung bzw positive Änderung des Abweisungsbescheides vom 29.1.2024 ersucht.

Mit Schriftsatz vom 17.7.2024, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen in **** Z, Adresse 1 (Bezirk Y).

BB, geb X.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, **** X, in der Unterkunft Adresse 3, **** X (Bezirk Y), ist Mitarbeiter der Beschwerdeführerin.

Für den Zeitraum von 15.1.2022 bis 23.1.2022 sonderte die belangte Behörde BB mit Bescheid vom 16.1.2022, ***, an der Adresse 2, **** X, in der Unterkunft Adresse 3, **** X (Bezirk Y), ab. Er konnte sohin in diesem Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen.

Mit Eingabe vom 24.3.2022 brachte die Beschwerdeführerin für den abgesonderten Mitarbeiter einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für Unselbständige als Dienstgeberin bei der Bezirkshauptmannschaft W für den Absonderungszeitraum von 15.1.2022 bis 23.1.2022 ein.

Mit Schreiben vom 7.6.2022, ***, leitete die Bezirkshauptmannschaft W den Vergütungsantrag vom 24.3.2022 an die belangte Behörde als zuständige Behörde weiter.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, insbesondere auch aus dem Beschwerdevorbringen.

IV.Rechtslage

Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 195/2022 bzw BGBl I Nr 69/2023:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

(…)

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(…)

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(…)

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

(…)

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.

(…)

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 88/2023:

„§ 6.

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(…)“

V.Erwägungen

1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ist wohnhaft in Adresse 2, **** X, in der Unterkunft Adresse 3, **** X (Bezirk Y).

Mit Bescheid vom 16.1.2022, ***, sonderte die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Gesundheitsbehörde I. Instanz aufgrund des im Bezirk Y liegenden Wohnsitzes des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin diesen im Zeitraum von 15.1.2022 bis 23.1.2022 an seiner Wohnadresse in Adresse 2, **** X, in der Unterkunft Adresse 3, **** X, ab.

Unter Verweis auf § 49 Abs 1 EpiG, wonach der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden (Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 16.1.2022, ***), geltend zu machen ist, ist die belangte Behörde örtlich und sachlich für den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin zuständig.

2. Zum Vergütungsantrag vom 24.3.2022:

Mit Eingabe vom 24.3.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin bei der Bezirkshauptmannschaft W einen Vergütungsantrag für ihren im Bezirk Y wohnhaften Mitarbeiter für den Absonderungszeitraum von 15.1.2022 bis 23.1.2022 und damit bei der unzuständigen Behörde ein.

Mit Schreiben vom 7.6.2022 leitete die Bezirkshauptmannschaft W den Vergütungsantrag vom 24.3.2022 an die belangte Behörde als zuständige Behörde (siehe Punkt 1.) weiter.

Verfahrensgegenständlich ist die Frage zu klären, ob der am 24.3.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft W eingebrachte Vergütungsantrag, welchen diese am 7.6.2022 an die belangte Behörde als zuständige Behörde weiterleitete, als rechtzeitig eingebracht gilt oder nicht und bejahendenfalls ein allfälliger Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG besteht.

Gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Ein Vergütungsantrag gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG war sohin aufgrund des Wohnsitzes des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Y und nunmehrigen belangten Behörde einzubringen und zwar bis spätestens 24.4.2022 (Ende der Absonderung mit Ablauf des 23.1.2022, vgl VwGH 29.1.2024, Ra 2023/07/0105-7). Der Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin wurde zwar innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG eingebracht, doch wurde dieser bei der unzuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft W, eingebracht.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die Bezirkshauptmannschaft W leitete den bei ihr am 24.3.2022 eingebrachten Vergütungsantrag mit Schreiben vom 7.6.2022 und damit nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG an die zuständige und nunmehr belangte Behörde weiter.

Hierzu ist zunächst auszuführen, die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern ist es Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 11.7.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 9.4.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erweist sich der zunächst innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG fristgerecht eingebrachte Vergütungsantrag, der jedoch erst nach Ablauf dieser Frist an die zuständige Behörde mit Schreiben vom 7.6.2022 weitergeleitet wurde, als zu spät eingebracht. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitung durch die Bezirkshauptmannschaft W an die belangte Behörde sind demnach aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die belangte Behörde wies den Vergütungsantrag vom 7.6.2022 daher zu Recht ab (vgl VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187-5, Rz 14ff).

Ebenso unbeachtlich ist, dass die Bezirkshauptmannschaft W noch 32 Tage (24.3.2022 bis 24.4.2022) Zeit gehabt hätte, den Vergütungsantrag vom 24.3.2022 noch innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft Y) eingelangt oder doch durch die – noch rechtzeitige – Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre (vgl VwGH 21.6.1999, 98/17/0348). Im Übrigen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus lediglich eine objektive Pflicht, aber kein subjektives Recht auf Weiterleitung (VwSlg 12.296 A/1986; VwGH 21.3.1996, 95/18/0494; 13.10.2004, 2004/10/0144).

Verfahrensgegenständlich gelangt auch nicht § 49 Abs 4 EpiG zur Anwendung, da diese Bestimmung unter Verweis auf § 50 Abs 29 EpiG nur für Anträge anwendbar ist, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 21/2022, sohin vor dem 18.3.2022, erfolgt ist. Mit der Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG brachte der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, nur für Anträge vor dem 18.3.2022 sollen die vom Einschreiter sonst zu tragenden rechtlichen Nachteile im Falle der Einbringung eines Anbringens bei der unzuständigen Behörde nicht eintreten und auch eine allfällige Weiterleitung erst nach der Antragsfrist die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines derartigen Antrages wahren.

Ergänzend ist auszuführen, bei der Antragsfrist der §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiellrechtliche Frist (siehe dazu VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061). Aus diesem Grund scheidet auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung dieser Frist aus (VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092, mwN; 22.6.2022, Ra 2021/09/0187-5).

Zusammenfassend erweist sich der Vergütungsantrag vom 7.6.2022 als zu spät bei der belangten Behörde eingebracht. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitung durch die Bezirkshauptmannschaft W und damit den Verlust des Vergütungsanspruchs hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Weder die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel noch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben stellten einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Erstens kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zweitens können Verwaltungsgerichte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen – ausschließlich die Rechtsfrage hinsichtlich der fristgerechten Einbringung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid ausgeführt und konnte diese Frage nach dem klaren Gesetzeswortlaut und anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden. Deshalb bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

29.7. 2024

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