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LVwG-2024/48/11118-2Landesverwaltungsgericht29.07.2024
Freizeitwohnsitz<br/>Kein einstimmiger Beschluss der WE<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, vom 20.03.2024 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.02.2024, ***, betreffend die Feststellung, dass die Wohnung Top * Haus Ost auf Gst **1, in EZ ***, KG *****Y, Adresse 2, **** Y, nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem Schreiben 12.05.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein offenes Anmeldeverfahren der Liegenschaft Gst **1 in EZ *** KG *****Y vom 12.09.1994 behänge. Diese Anmeldung sei durch die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers erfolgt. Aufgrund einer Überprüfung der Rechtskonformität der Anmeldungen von Freizeitwohnsitzen, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im selbigen Schreiben einen Verbesserungsauftrag. Demnach müsse die Anmeldung vom 23.08.1994 für eine positive Erledigung gemäß § 17 Abs 2 und § 17 Abs 4 iVm § 14 Abs 1 TROG 2022 wie folgt binnen vier Wochen ergänzt werden:
ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird,
der Nachweis der bereits tatsächlichen Nutzung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz am Stichtag 31.12.1993,
die Baumasse (§ 61 Abs 3 TROG 2022)
die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes,
die Angabe in welchem Geschoß sich die Wohnung befindet sowie eine planliche Darstellung der betreffenden Räumlichkeiten.
Der Beschwerdeführer suchte um mehr Zeit zur Besorgung der Unterlagen und um einen Besprechungstermin.
Am 06.09.2023 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schriftlich über sein Recht auf Parteigehör und teilte ihm mit, dass gemäß § 17 Abs 2 TROG 2022 bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die eine Baubewilligung nach 21.09.1973 erteilt worden ist, weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen sei, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt werde. Ein derartiger Beschluss oder eine gerichtliche Entscheidung liege derzeit nicht vor.
Am 27.11.2023 langten bei der belangten Behörde die Erklärungen des BB, CC, DD und EE sowie des Beschwerdeführers ein, dass sie mit der Nutzung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz einverstanden seien.
Mit 22.02.2024 erging der Bescheid, GZ ***, der belangten Behörde mit welchem sie feststellte, dass die Verwendung der Wohnung Top * Haus Ost auf Gst **1 in EZ *** KG *****Y nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Begründend führte sie aus, dass die notwendigen Einverständniserklärungen der Eigentümer AA, DD/EE, BB und CC zwar übermittelt worden seien, die Zustimmung des Eigentümers FF allerdings fehle. Es gebe somit keinen einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer, weshalb die Unzulässigkeit der Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 17 Abs 3 TROG 2022 festzustellen gewesen sei.
Mit 20.03.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor, dass er die Wohnung seit seinem Erwerb 2006 als Freizeitwohnsitz nutze. Beim Kauf sei immer klar gewesen, dass die Wohnung ein Freizeitwohnsitz sei und es habe nie Einwände gegeben. Auch sei der Steuerbetrag immer an die Gemeinde überwiesen worden. Es könne doch nicht seien, dass der FF grundlos die Nutzung als Freizeitwohnsitz blockieren könne. Er hoffe dennoch die Wohnung weiter als Freizeitwohnsitz verwenden zu dürfen.
II.Sachverhalt:
Die Anmeldung der Wohnung Top * Haus Ost auf Gst **1 in EZ ***, KG *****Y, als Freizeitwohnsitz erfolgte am 12.09.1994 durch die damalige Eigentümerin GG. Die Baubewilligung für das gegenständliche Haus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.10.1979, Zl 131/56/79, erteilt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Wohnung Top * im Haus Ost auf Gst **1 in EZ ***, KG *****Y (Kaufvertrag vom 09.10.2006). Weitere Wohnungseigentümer des Hauses Ost sind FF, DD, EE, CC und BB.
Am 27.11.2023 stimmten BB, CC, DD und EE sowie der Beschwerdeführer der Nutzung des gegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz zu.
Eine Zustimmung des Wohnungseigentümers FF liegt nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Grundbuchsauszug vom 06.09.2023.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geklärt. Es waren weder strittige Tatsachenfeststellungen noch Fragen der Beweiswürdigung für das Landesverwaltungsgericht zu klären. Aus dem Akteninhalt ließen bereits erkennen, dass durch eine mündliche Erörterung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht zu erwarten war, sodass dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die relevante Bestimmung des TROG 2022 idF LGBl. Nr. 78/2023 lautet:
„§ 17
Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1) Wohnsitze, die
a) am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
b) nach diesem Zeitpunkt weiterhin oder, im Fall einer späteren Unterbrechung der Nutzung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, künftig wiederum als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,
können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4) Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6) Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(7) Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“
V.Erwägungen:
1. Gemäß § 17 Abs 6 TROG 2022 sind nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen.
Die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers hat bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 12.09.1994 einen Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs 1 TROG 1994 auf dem Grundstück **1, EZ ***, KG Y, angemeldet. Eine Feststellung der Zulässigkeit des angemeldeten Freizeitwohnsitzes erfolgte bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Folglich war das Verfahren über die Feststellung der gegenständlichen Wohnung nach den Bestimmungen des § 17 Abs 2 bis 5 TROG 2022 weiterzuführen.
2. Gemäß § 17 Abs 2 TROG 2022 ist bei der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2022 zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die Baubewilligung nach dem 21.09.1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine Gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird.
Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt gibt es neben dem Beschwerdeführer noch folgende weitere Wohnungseigentümer: FF, DD, EE, CC und BB.
Es wurde kein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer betreffend die Verwendung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegt. Eine Zustimmung des Wohnungseigentümers FF konnte durch den Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden. Ebenfalls wurde ersatzhalber keine gerichtliche Entscheidung vorgelegt.
Somit fehlt es an einem einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer betreffend die Nutzung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz.
3. Der Bürgermeister hat gemäß § 17 Abs 3 TROG 2022 aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzulegen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 und im Fall des Abs 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen.
Aufgrund der fehlenden Zustimmung des Wohnungseigentümers FF war die Untersagung der Verwendung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz durch die belangte Behörde auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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