LVwG T LVwG-2023/43/2254-2

LVwG-2023/43/2254-2Landesverwaltungsgericht24.07.2024

Regest

Absonderung Dienstnehmer<br/>Vergütungsanspruch<br/>Lehrlinge<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/43/2254-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.43.2254.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.06.2023, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht:

1. Aus Anlass der mit der Beschwerde erstmals vollständig vorgelegten Unterlagen ist der von der Beschwerdeführerin am 25.01.2021 beantragte Vergütungsbetrag für die Absonderung ihrer Dienstnehmerin BB im Zeitraum vom 03.11.2020 bis zum 11.11.2020 teilweise, mit einer Höhe von Euro 110,53, gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG zuzuerkennen.

2. Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.01.2021 abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 25.01.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für ihrer Dienstnehmerin BB für die Zeit ihrer behördlichen Absonderung als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 vom 03.11.2020 bis zum 11.11.2020 in Höhe von Euro 187,22.

Mit Schreiben vom 06.12.2022, 26.03.2023 und Verbesserungsauftrag vom 04.05.2023 (letzterer nachweislich zugestellt) forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines Auszahlungsnachweises auf. Nachdem die Verbesserung nicht erfolgt war, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.06.2023, Zl ***, ab.

Mit der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde legte die Beschwerdeführerin den ausständigen Nachweis vor.

Seitens der belangten Behörde wurde die Beschwerde mitsamt einer Berechnung des vergütungsfähigen Betrags dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieser betrug weniger als beantragt, dies da ein geringerer Beitragssatz in Anschlag zu bringen war (siehe unten zu Punkt II.). Dies teilte das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit. Die Beschwerdeführerin gab hierzu innerhalb der Frist und bis dato keine Erklärung ab.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

BB ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin. Für den Zeitraum ihrer behördlichen Absonderung als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 7 EpiG vom 03.11.2020 bis zum 11.11.2020 errechnet sich eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG in Höhe von Euro 110,53. Anzumerken ist hierzu, dass der beantragte Vergütungsbetrag höher war, da die Partei jene Beitragssätze für Angestellte und Arbeiter in der Höhe von 17,53 % für die Berechnung der Vergütung herangezogen hatte. Dem Lohnkonto sowie den Gehaltsabrechnungen war jedoch als Bruttogrundlohn eine Lehrlingsentschädigung zu entnehmen, weshalb die Beitragssätze für Lehrlinge in Höhe von 14,23 % heranzuziehen waren.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 69/2023, lautet wie folgt:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

[…]“

V.Erwägungen:

Im konkreten Fall wurde die betroffene Dienstnehmerin im Zeitraum 03.11.2020 bis zum 11.11.2020 gemäß § 7 EpiG abgesondert. Somit steht ihr gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung des Vergütungsbetrages – gemäß § 32 Abs 3 Satz 3 EpiG auf die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin über.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde – auch über mehrfachen Verbesserungsauftrag – den für die Bearbeitung des gegenständlichen Antrages erforderlichen Auszahlungsnachweis nicht vorgelegt. Folglich war die belangte Behörde berechtigt, den Antrag mangels Mitwirkung abzuweisen.

Allerdings hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erstmals den zuvor erfolglos eingeforderten Auszahlungsnachweis vorgelegt. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt, zu entscheiden hat, war dieser Umstand bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen.

Da nunmehr sämtliche Voraussetzungen für eine Zuerkennung der beantragten Entschädigung, allerdings in entsprechend geringerer Höhe (siehe oben zu Punkt II.), vorlagen, war in Anwendung des § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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